Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 4. April 2018 um 09:50:27 Uhr:
Das ist nur eine Ausnahmeentscheidung, ohne allgemeine Bedeutung.
Weshalb nicht?
Zitat:
Zitat:
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten, die ein A. Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten A. A 4 2,0 TDI Ambition mit einer Laufleistung von bis dahin 17.007 km für 41.400 EUR.
...
- Lebensdauer in km abzgl. bei Gefahrübergang gefahrener km: 482.993
In dem Text ist (nirgendwo) erkennbar, dass dieser Einzelfall in irgendeiner Weise so speziell ist, als dass hier eine Lebensdauer von 500.000 km angenommen werden muss. Man könnte das bei anderen Audi A4 2,0 TDI Modellen ebenso annehmen. 😉
Zitat:
@Flaherty schrieb am 4. April 2018 um 15:36:33 Uhr:
...Fragt sich noch, ob jeder upgedatete EA189 auf das Update zum Update ... hingewiesen wird. Wir sind da teils bei Version 4!!!
Muss das KBA die weiteren Versionen der Software prüfen und freigeben oder war das mit der einmaligen Nebenbestimmung bereits erledigt? Weiß jemand, wie diesbzgl. die juristischen Rahmenbedingungen aussehen?
Meine Vermutung...
Das KBA prüft überhaupt nichts.
Da wird abgenickt, was von VW vorgeschlagen wird.
Bezüglich der 500.000 km wird es hier bei MT sicherlich in den fahrzeugspezifischen Foren Nutzer geben welche ebenfalls 400.000 km + mit ihren Fahrzeugen erreicht haben. Wenn diese sich bereiterklären per PN ihre ladungsfähigen Daten zur Verfügung zu stellen könnten entsprechend e Beweisangebote gemacht werden.
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Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. April 2018 um 15:54:29 Uhr:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 4. April 2018 um 09:50:27 Uhr:
Das ist nur eine Ausnahmeentscheidung, ohne allgemeine Bedeutung.
Weshalb nicht?
Die Schätz"problematik" wird an dem schon etwas älteren Urteil des OLG Frankfurt vom 13.02.2004 (Az. 13 U 92/02) sehr schön deutlich (Zitat):
"... Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur bezüglich der Frage, von welcher Gesamtfahrleistung auszugehen ist. Die Autoren Reinking und Eggert (a.a.O. TZ 322) gehen von einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges zwischen 200.000 und 300.000 km aus.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nicht allein auf die durchschnittliche technische Haltbarkeit eines modernen Pkw-Motors abzustellen, wie es die Klägerin offensichtlich tut.
Vielmehr muss die Tatsache angemessen berücksichtigt werden, dass im statistischen Durchschnitt Personenwagen nach etwa 11,8 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden (Nachweis bei Reinking/Eggert a.a.O. TZ 319).
Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Fahrtleistung von 20.000 km (der tatsächliche statistische Durchschnittswert bei privat genutzten Pkws liegt niedriger!) ergibt sich damit eine Gesamtlaufleistung von 236.000 km. Vor diesem Hintergrund einerseits und unter Berücksichtigung der Tatsache andererseits, dass die technische Durchschnittslaufleistung bei 200.000 bis 300.000 km liegt, erscheint es im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO angemessen zu sein, für die Berechnung des Gebrauchsvorteils von einer prognostizierten Gesamtfahrtleistung von 250.000 km auszugehen. ..."
Fazit:
Die vom Gericht im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzende Gesamtlaufleistung muss sinnvoll hergeleitet und letztendlich "angemessen" sein. Gegebenenfalls müsste der Kläger zu einer höheren Gesamtlaufleistung dem Beweis zugängliche Tatsachen vortragen, die die Schätzung eines Wertes von mehr als 250.000 km - objektiv - als angemessen erscheinen lassen.
Man darf auch eines nicht vergessen: Repräsentativ sind sicherlich nicht die sog. "Vertreterfahrzeuge", die im Jahr 60.000 km und mehr überwiegend auf der Autobahn zurücklegen. Ebenso nicht die sog. "Rentnerfahrzeuge", die im Jahr nur 8.000 km - oder sogar weniger - überwiegend zum Einkaufen und zu Kaffeefahrten bewegt werden. Ausreißer sind zudem auch sog. "Liebhaberfahrzeuge", die von ihren Haltern bei Bedarf komplett durchrepariert werden und sich auch nach 20 Jahren noch nahezu im Neuzustand befinden. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren "Durchschnittsautos".
Wer durchschnittlich auf 15.000 km p.a. kommt, schafft in 20 Jahren (!!!) gerade einmal 300.000 km. 😉
Zugegebenermaßen blöd wäre es schon, den Wert eines Autos ausschließlich in Analogie zu seiner durchschnittlichen "Lebenslaufleistung" gegen Null zu rechnen. Nicht angemessen wäre es sicherlich zu fordern, dass ein Pkw nach dem Erreichen der richterlich geschätzten "Exitus-Laufleistung" für 0,00 € an den Verkäufer herausgeben wäre.
Ein 12 Jahre alter VW Touareg (NP: 60.000 €) wird auf dem Privatmarkt mit einer Laufleistung von über 400.000 km noch zu Preisen von über 5.000 bis 8.000 € gehandelt. Ein 12 Jahre alter VW Golf (NP: 20.000 €) allerdings nicht.
Danke Tiguan_MS. Welche statischen Daten haben Reinking/Eggert ( a.a.O. TZ 319 ) zu Grunde gelegt?
Modelle von VW hatten 2014 in D eine Lebenserwartung von durchschnittlich 26 Jahren!
https://www.focus.de/.../...utos-bis-zur-verschrottung_id_4008019.html
Aber gleichzeitig behaupten die Prozessbevollmächtigten von VW, dass die "Lebenszeit" ihrer Fahrzeuge höchstens 200.000 km betrage. 🙄
Das mit den zugrundeliegenden Statistiken ist eine gute Frage!
Bei Reinking/Eggert dürfte es sich um das Durchschnittsalter der gelöschten Fahrzeuge des KbA handeln. Leider habe ich keine aktuellen Zahlen gefunden. (nur bis 2009. Hier ist ein Einbruch - Abfrackprämie!)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. April 2018 um 15:54:29 Uhr:
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 4. April 2018 um 09:50:27 Uhr:
Das ist nur eine Ausnahmeentscheidung, ohne allgemeine Bedeutung.
Weshalb nicht?
Weil die statistische Auswertung der Urteile der letzten Jahre einen anderen Mittelwert aufzeigt. Davon finden sich doch hier ausreichend viele!
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 4. April 2018 um 18:46:43 Uhr:
Danke Tiguan_MS. Welche statischen Daten haben Reinking/Eggert ( a.a.O. TZ 319 ) zu Grunde gelegt?Modelle von VW hatten 2014 in D eine Lebenserwartung von durchschnittlich 26 Jahren!
https://www.focus.de/.../...utos-bis-zur-verschrottung_id_4008019.html
Wobei natürlich die Lebenserwartung und die durchschnittliche tatsächliche Nutzungsdauer verschiedene Dinge sind. Sterbetafeln weisen ja auch eine Lebenerwartung von +/- 80 Jahren aus und trotzdem stirbt ein Teil des Jahrgangs früher.
Ausgangssituation:
Klage gegen Autohaus - in der mdl Verhandlung hat die Richterin eher durchblicken lassen, dass zugunsten der Klägerin ausgelegt werden würde - nun hat VW! (nicht das Autohaus) um 6 Wochen Zeit gebeten zwecks Vergleichsangebot - nun kam ein Schreiben, dass ein Vergleichsangebot geschickt werden würde, wenn die Klägerin Stillschweigen vereinbart und der Urteilstermin abgesagt wird.
Meint ihr es lohnt sich ein Vergleichsangebot geben zu lassen, wenn man die Möglichkeit bekommt oder lieber auf das Urteil zu setzen, das ja eher zugunsten der Klägerin entschieden werden würde.
Das Vergleichsangebot müsste dann ja schon über des eigentlichen einzuklagenden Rückgaberechts liegen. Und das kann man sich ja nicht wirklich vorstellen.
Inwieweit ist VW am Verfahren beteiligt?
Eigentlich gar nicht. Aber sie haben wohl trotzdem einen Anwalt geschickt und bezahlen doch auch bestimmt den fürs Autohaus.
Stillschweigen ist sicherlich in Ordnung, aber der Urteilstermin kann doch erst abgesagt werden, wenn das Angebot angenommen wurde. Anderenfalls dürfte der Kläger über seinen RA nur um eine Verlegung bitten können, zwecks laufender Vergleichsverhandlungen.
Zitat:
@tobster84 schrieb am 4. April 2018 um 22:15:41 Uhr:
Ausgangssituation:Klage gegen Autohaus - in der mdl Verhandlung hat die Richterin eher durchblicken lassen, dass zugunsten der Klägerin ausgelegt werden würde - nun hat VW! (nicht das Autohaus) um 6 Wochen Zeit gebeten zwecks Vergleichsangebot - nun kam ein Schreiben, dass ein Vergleichsangebot geschickt werden würde, wenn die Klägerin Stillschweigen vereinbart und der Urteilstermin abgesagt wird.
Meint ihr es lohnt sich ein Vergleichsangebot geben zu lassen, wenn man die Möglichkeit bekommt oder lieber auf das Urteil zu setzen, das ja eher zugunsten der Klägerin entschieden werden würde.
Das Vergleichsangebot müsste dann ja schon über des eigentlichen einzuklagenden Rückgaberechts liegen. Und das kann man sich ja nicht wirklich vorstellen.
Da wäre ich an Deiner Stelle neugierig genug und würde mir das Vergleichsangebot anschauen. Ob das Urteil nun ein paar Wochen früher oder später gesprochen wird ist doch eigentlich egal. Viel Erfolg!