Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 15. März 2018 um 08:44:00 Uhr:
Physikalisch-chemische Zusammenhänge bei der NOx-Bildung:
https://www.eike-klima-energie.eu/.../Darin wird u.a. deutlich, wie irreführend die Angabe einer Emissionsmenge/km sein kann:
Zitat:
Es sei noch auf eine relative Zahl hingewiesen, die bei NOx und auch bei CO2 gerne angeführt wird: Die Emissionsmenge je gefahrenen Kilometer. Das ist überhaupt keine technische Zahl, und sie sollte vollkommen unterbleiben. Die Emissionen hängen allein vom Kraftstoffverbrauch (in kg oder l) und vielleicht auch der Fahrweise ab – ein mit laufendem Motor stehendes Fahrzeug emittiert pro Kilometer unendlich viel ! Wer viele Liter Kraftstoff verbraucht, emittiert auch viele Mikrogramm NOx.
Was resultiert daraus?
Kfz-Steuer abschaffen und in den Treibstoffpreis einfliessen lassen!!
Wer viel Abgase erzeugt darf auch viel bezahlen. Dies würde dem Verursacherprinzip entsprechen und diejenigen
entlasten die wenig bzw. umsichtig fahren und die Verschwender entsprechend ihres höheren Schadstoffausstosses mehr belasten als die KFZ-STEUER, in deren Berechnungen die km-leistung nicht berücksichtigt wird.
Nicht die tatsächliche erzeugte Schadstoffmenge bestimmt den Steuersatz, sondern eine imaginäre Zahl je km , ohne die gefahrenen km zu berücksichtigen. Das ist einfach eine besonders ungerechte Methode, die m.E. nahe an einer Verweigerung der Gleichbehandlung liegt. Gleiches gilt auch für die Nichtberücksichtigung des Mehrverbrauches Benzinmotor gegenüber Dieselmotor.
Wer also nicht fährt und damit keine Schadstoffe erzeugt, zahlt nicht für nicht erzeugte Schadstoffe!
Jeder hätte es selbst in der Hand seine Kosten diesbezüglich zu beeinflussen. Dies hätte sicherlich einen besseren Effekt um Schadstoffe zu vermeiden, als die fixe Festlegung der Steuer nach irgendwelchen ohnehin falschen Phantasiewerten.
Gruss
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 15. März 2018 um 14:25:52 Uhr:
Kfz-Steuer abschaffen und in den Treibstoffpreis einfliessen lassen!!
Wer viel Abgase erzeugt darf auch viel bezahlen. Dies würde dem Verursacherprinzip entsprechen und diejenigen
entlasten die wenig bzw. umsichtig fahren und die Verschwender entsprechend ihres höheren Schadstoffausstosses mehr belasten als die KFZ-STEUER, in deren Berechnungen die km-leistung nicht berücksichtigt wird.
Mineralöl-Steuer als "Strafe"? Dann soll also jemand bestraft werden, der beruflich und/oder privat schwere Lasten zieht, deshalb auf ein Fahrzeug mit großem Hubraum angewiesen ist und entsprechend mehr Sprit tanken muss?
Ich weiß ja nicht. Was machen denn dann die Camper, die Segler und all diejenigen, die die Anhängelast für Erholungszwecke benötigen? Zuhause bleiben? Würden nicht wieder die Besserverdiener begünstigt, denen es sch...egal ist, was eine Tankfüllung kostet? Ist das etwa "gerecht"?
Tja, es ist halt nichts wirklich einfach heutzutage. 😁
Neues bei test.de:
Landgericht Essen, Urteil vom 07.03.2018
Aktenzeichen: 16 O 171/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Touran 1.6 TDI. Der Händler muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.
[eingefügt am 15.03.2018]
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2018
Aktenzeichen: 329 O 105/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Wietbrok, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen im April 2015 erworbenen VW Tiguan Sport & Style Bluemotion Technology 2.0 TDI. Der Wagen hatte im Juli 2016 eine neue Motorsteuerung bekommen. Trotzdem verurteilte das Landgericht Hamburg den Autohändler dazu, ein fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug mit identischer Ausstattung zu liefern. Den alten Wagen muss der Käufer im Gegenzug zurückgeben. Eine Nutzungsentschädigung muss er nicht zahlen. O-Ton aus der Urteilsbegründung: „Es besteht der plausible Verdacht, dass das angebotene Softwareupdate keine ausreichende Nachbesserung ist. Die von Klägerseite zitierten technischen Bedenken sind jedenfalls auch einem Laien nachvollziehbar: Wenn die Softwarenachbesserung nunmehr dazu führt, dass der Motor nur noch im Prüfstandmodus betrieben wird, (...) so dürfte relativ klar sein, dass damit ein deutlich gesteigerter Verschleiß der betroffenen Motorteile einhergeht. Schon diese Befürchtung, die auch in der Öffentlichkeit umfangreich und kontrovers diskutiert wird, führt nach Ansicht des Gerichts zu einem deutlichen und auf unabsehbare Zeit verbleibenden Minderwert des Fahrzeuges.“
[eingefügt am 15.03.2018]
15.03.2018 Rechtsanwalt Wietbrok aus Hamburg-Heimfeld berichtet: Das Landgericht Hamburg hat soweit bekannt erstmals überhaupt dem Käufer eines VW-Skandal-Autos recht gegeben, der erst nach dem Update der Motorsteuerung vom Vertrag zurückgetreten war. Es verurteilte einen Autohändler dazu, einen nagelneuen typgleichen Wagen gleicher Ausstattung zu liefern (Urteil vom 07.03.2018, Aktenzeichen: 329 O 105/17). Der Wagen bleibe trotz der Nachrüstung mangelhaft. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 05.03.2018
Aktenzeichen: 17 O 32/18 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Wietbrok, Hamburg
Besonderheit: Es ging um einen am 2. September 2015 erworbenen und am 11. September 2015 gelieferten VW Tiguan Cup 2.0 TDI DSG. Im Juni 2016 forderte der Käufer des Wagens Nachbesserung. Im September trat er vom Vertrag zurück. Das Landgericht Lübeck verurteilte den Händler zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechnete Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer. Weitere Einzelheiten zum Fall auf der Homepage der Kanzlei.
[eingefügt am 15.03.2018]
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Noch eins (test.de schläft wieder, dejure.org ist schneller):
LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 327/17 | Volltext bei NRWE
Dass bei NRWE (Justiz-Online) zum o.g. Urteil als Spruchkörper der 2. Strafsenat genannt wird, muss wohl ein Irrtum sein - obwohl es angemessen ist, Betrügereien zu bestrafen.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 15. März 2018 um 15:35:22 Uhr:
Noch eins (test.de schläft wieder, dejure.org ist schneller):LG Bonn, 07.03.2018 - 19 O 327/17 | Volltext bei NRWE
Dass bei NRWE (Justiz-Online) zum o.g. Urteil als Spruchkörper der 2. Strafsenat genannt wird, muss wohl ein Irrtum sein - obwohl es angemessen ist, Betrügereien zu bestrafen.
Dass lässt mich zumindest hoffen, dass meine Klage vor dem gleichen LG, vieleicht ähnlich abläuft.
Aber erst mal haben sowohl die RAe des Händlers hier aus Bonn, und eine Woche später die RAe von VW aus Wolfsburg für eine Fortgangsverzögerung in der Klageerwiderung gesorgt, da im Tenor beider Beründungen "Eine Fristverlängerung um 2 Monate, zu intensiven Recherchen auch im Werk von Nöten sei", somit ruht meine Klage gegen beide nun letztendlich bis zum 07.05.2018, da das LG Bonn diesem Antrag zugestimmt hat.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 15. März 2018 um 15:05:54 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 15. März 2018 um 14:25:52 Uhr:
Kfz-Steuer abschaffen und in den Treibstoffpreis einfliessen lassen!!
Wer viel Abgase erzeugt darf auch viel bezahlen. Dies würde dem Verursacherprinzip entsprechen und diejenigen
entlasten die wenig bzw. umsichtig fahren und die Verschwender entsprechend ihres höheren Schadstoffausstosses mehr belasten als die KFZ-STEUER, in deren Berechnungen die km-leistung nicht berücksichtigt wird.Mineralöl-Steuer als "Strafe"? Dann soll also jemand bestraft werden, der beruflich und/oder privat schwere Lasten zieht, deshalb auf ein Fahrzeug mit großem Hubraum angewiesen ist und entsprechend mehr Sprit tanken muss?
Ich weiß ja nicht. Was machen denn dann die Camper, die Segler und all diejenigen, die die Anhängelast für Erholungszwecke benötigen? Zuhause bleiben? Würden nicht wieder die Besserverdiener begünstigt, denen es sch...egal ist, was eine Tankfüllung kostet? Ist das etwa "gerecht"?
Na was ist denn das?
Wer viel fährt und das beruflich, kann nach wie vor seine Kosten absetzen!!
Was wem scheissegal ist, sollte hier wohl kaum eine Rolle spielen.
Die Herrschaften setzen ohnehin "alles", auch Privatfahren, von der Steuer ab.
Die Mehrheit der Bevölkerung kann das nicht und muss Steuern bezahlen, auch wenn nicht gefahren wird.
Ausserdem die Einsparung an Personal (weitestgehend Beamte) bei den KFZ-Steuer Abteilungen ebenso wie ein nahezu gegen Null sich bewegender Aufwand für Mahnung, Buchhaltung, Bankkosten Personal usw. wäre auch nicht zu verachten.Mal ganz sarkastisch am Beispiel Rundfunkgebühr obwohl die Leistungen nicht genutz werden besteht Gebührenpflicht. Theoretisch müsste ich demzufolge, weil ich ein Kind zeugen könnte auch Kindergeld erhalten. Das wär doch was.
Zurück zur Sache: das System als gerecht zu bezeichnen dürfte wohl daneben liegen. Wer eine Möglichkeit hat durch entsprechende Fahrweise ihm selbst zugute kommende Einsparungen wahrnehmen zu können und gleichzeitig damit den Schadstoffausstoss zu verringern, wird dies wohl in Anspruch nehmen und davon profitieren. Als wünschenswerter Nebeneffekt würde das Eingesparte zu einem entsprechendem Konsumeffekt führen und vermutlich aauch die Autohersteller ggf. zur Produktion von weniger verbrauchenden Fahrzeugen animieren.
Die Diskussion liesse sich sicherlich noch ausweiten, leider muss ich noch einen Termin wahrnehmen.
Also bis zum nächsten mal
Udoh_02, setz doch bitte die Zitate richtig - Deine Antwort steht im Zitat von Tiguan_MS. Das macht es später wirklich sehr schwierig zu verstehen, wer nun tatsächlich was geäußert hat. Danke! 🙂
OLG Hamm - 28 U 62/17- Termin für heute (15.03.2018)
abgesagt:
Zitat:
Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den anberaumten Verhandlungstermin in einer Rechtsstreitigkeit vom sog. "Abgasskandal" betroffener Fahrzeuginhaber aufgehoben, weil die Berufungsklägerin ihre Berufung zurückgenommen hat.
Frage: Welche Berufungsklägerin? Autohaus, VW AG, beide?
Vorinstanz: LG Paderborn, Urteil 15.02.2017 - 4 O 231/16
Eine
Pressemitteilung des OLG Hamm zum Verfahren lautete zuvor:
Zitat:
15. März 2018, 12:00 Uhr, Saal B-301: Mündliche Verhandlung des 28. Zivilsenats in dem Rechtsstreit mit dem Az. 28 U 62/17 OLG Hamm
Der klagende Kunde aus Salzkotten verlangt von der beklagten Herstellerin aus Wolfsburg die Rückabwicklung eines im Januar 2014 abgeschlossenen Kaufvertrages über einen VW Tiguan zum Kaufpreis von ca. 36.500 Euro. Das Fahrzeug hatte der Kläger über einen Händler aus Büren bezogen.
Mit Urteil vom 15.02.2017 hat das Landgericht Paderborn der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Az. 4 O 231/16 LG Paderborn). Vom abgeschlossenen Kaufvertrag sei der Kläger wirksam zurückgetreten, so das Landgericht. Die im Motor installierte Manipulationssoftware begründe einen Fahrzeugmangel. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung habe der Kläger mit einer von ihm ausgesprochenen Fristsetzung in Gang gesetzt. Die Frist sei erfolglos abgelaufen. Der Mangel sei auch erheblich. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse die Beklagte daher den Kaufpreis in Höhe von ca. 31.450 Euro zurückzahlen.
In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Zum Verhandlungstermin am 15.03.2018 hat der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters der Beklagten angeordnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und Vollzitaten ein aktueller Hinweis von mir zu Testergebnissen nach einem VW-Update in Australien
Zur Erinnerung nochmal zum LG Paderborn, Urteil vom 15.02.2017 - 4 O 231/16 - welches mit der zuvor erwähnten (OLG Hamm, 2 Beiträge vorher) Rücknahme der Berufung durch die Berufungsklägerin (Autohaus und/oder VW AG?) rechtkräftig geworden sein müsste (oder irre ich mich)?
Zitat:
- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die eine korrekte Messung der Stickoxidemissionen verhindert, indem der Stickoxidausstoß reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
- Eine Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist insbesondere deshalb unangemessen kurz, weil von diesem Skandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen und das Kraftfahrt-Bundesamt in die technische Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge involviert ist. Angesichts dessen ist dem Verkäufer eine längere Frist zur Nachbesserung zuzugestehen als bei einem Mangel, der ohne Vorlaufzeit in jeder Vertragswerkstatt behoben werden kann. Es reicht aber jedenfalls aus, wenn dem Verkäufer für die Mangelbeseitigung ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung steht.
- Ein Mangel, der nicht ohne behördliche Prüfung und Genehmigung der beabsichtigten Mangelbeseitigungsmaßnahmen beseitigt werden darf, ist nicht geringfügig. Einem auf einen solchen Mangel gestützten Rücktritt steht deshalb § 323 V 2 BGB auch dann nicht entgegen, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung des Mangels deutlich weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt.
- Hinsichtlich des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwands ist bei Fahrzeugen, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zu berücksichtigen, dass es keinen Marktpreis für die Entwicklung, Herstellung und Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates gibt. Wären insoweit allein die Angaben der Volkswagen AG maßgeblich, könnte diese bestimmen, ob von ihr verursachte Mängel erheblich sind oder nicht.
- Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan CUP 2.0 TDI BMT 4MOTION (130 kW) beträgt 300.000 km.
...
Mehr dazu dort:
https://autokaufrecht.info/.../Die ZEIT und das Handelsblatt haben heute (Premium-)Artikel welche darauf verweisen, das Winterkorn schon 5/2014 vom Abgasskandal wusste.
Zitat:
@Flaherty schrieb am 16. März 2018 um 11:47:14 Uhr:
Kannst du bitte mal Links einstellen? Ich finde da komischerweise nichts.
Ganz neu sind die Quellen nicht, sondern etwa eine Woche alt.
Melde mich nach grippalem Infekt unter den Lebenden zurück ... 😉
Danke und wollkommen zurück! 🙂
Es geht um und dieses Verfahren und folgende Dokumente:
LG Stuttgart - 22 O 76/17
Zitat:
Streit in Stuttgart - VW muss brisante Unterlagen herausgeben
Der führende Vertreter der Musterkläger ist in beiden Fällen Anwalt Andreas Tilp aus Tübingen, der sich auf solche Verfahren spezialisiert hat. Tilp vermutet hinter den Attacken von VW auf Reuschle den Versuch, einen aus Sicht des Autokonzerns "unbequemen Richter kaltzustellen". Immerhin habe Reuschle es bereits geschafft, zwei entlarvende Dokumente von Volkswagen zu bekommen. Zwei Aktenvermerke vom Mai 2014, die der damalige Vorstandschef Winterkorn in seiner Wochenend-Post mitbekommen hatte. Zur Lektüre zu Hause. In den beiden Vermerken hatten der Generalbevollmächtigte von VW und ein weiterer führender Mitarbeiter auf dramatisch überschrittene Schadstoffgrenzwerte bei Dieselfahrzeugen in den USA hingewiesen. Eineinviertel Jahre bevor die Manipulationen aufflogen.
...
Quelle:
http://www.sueddeutsche.de/.../...nte-unterlagen-herausgeben-1.3884852Siehe auch dort:
https://www.juve.de/.../...ente-aus-kapmug-prozess-belasten-winterkorn
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 16. März 2018 um 08:09:24 Uhr:
Die ZEIT und das Handelsblatt haben heute (Premium-)Artikel welche darauf verweisen, das Winterkorn schon 5/2014 vom Abgasskandal wusste.
http://www.zeit.de/.../...ieselskandal-ermittlungen-staatsanwaltschaft
http://www.handelsblatt.com/.../21012870.html?...
noch was anderes:
https://www.lto.de/.../Zitat:
Diesel-Abgas-Affäre: Das Hbl (Sönke Iwersen/Jan Keuchel) hat mehr als 200 Urteile im Zusammenhang mit der Dieselaffäre ausgewertet. In den meisten Fällen würden dem Autobauer VW Betrug attestiert. Die Richter hielten es nicht nur für erwiesen, dass Volkswagen seine Kunden betrogen hat. Es sei auch unvorstellbar, dass dieser Betrug ohne Wissen der obersten Führungsebene geschehen sei, heißt es im Handelsblatt. Während die Positiven Urteile für VW-Kunden grundsätzlich überwiegen würden, sei das Landgericht Braunschweig, nur 40 km vom VW-Firmensitz entfernt, für Volkswagen ein Fels in der juristischen Brandung. 99 Prozent der dortigen Entscheidungen seien zugunsten von Volkswagen ausgegangen.