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Probleme wegen TÜV

Themenstarteram 7. April 2009 um 12:25

Wenn mein Golf erst im September kommt, und ich im Mai mit meinem jetzigen Wagen TÜV habe, könnte es dann zu Problemen kommen wenn ich ihn bis September weiterfahren würde? Also von wegen Auto ist nicht mehr fahrtüchtig und verkehrstauglich, also auch keine Umweltprämie?

Andere Variante, wenn ich ihn schon im Mai verschrotten würde, müsste ich ihn dann zuerst abmelden, oder erst verschrotten? Wäre das zeitlich für die bafa ok, 4 Monate vorher nen Wagen zu verschrotten bevor man die Zulassungsscheien des neuen hat?

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20 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von notting

Zitat:

Original geschrieben von Gagner

 

Wo steht das denn?

Kommt drauf an was du meinst. Das Auto muss wg. der Abwrackprämie auf jeden Fall zuerst auf den Schrottplatz (wg. Bescheinungen vom Schrotthändler) und darf erst dann abgemeldet werden, sonst nix Abwrackprämie. Dumm, wenn das Auto vorher durch die Behörden stillgelegt wird.

Nur so ein spontaner Gedanke: Kfz mit Saisonkennzeichen

- gelten von der Abwrackprämie her als durchgehend zugelassen.

- müssen falls der TÜV in die "Nicht-Saison" fällt erst im ersten "Saison"-Monat zum TÜV. Aber ob eine derartige Umstellung sich negativ auf die Abwrackprämie auswirkt, weiß ich nicht.

Tipp: Im letzten Monat, wo das Auto noch TÜV hat, auf jeden Fall zum TÜV gehen. Wenn's nicht klappt, hat man noch einen Monat Zeit sich um die Reparaturen zu kümmern (wenn es nicht zu schlimm ist). Man bekommt dann eine Bescheinigung (die natürlich immer im Auto sein sollte), wo dann auch die Polizei keinen Stress macht. Ich vermute stark, dass das so kein Problem ist, wenn das Auto dann erst im Monat nach dem TÜV-Termin verschrottet.

Informiert euch mal!

notting

Außerdem: Wenn Du auf Saisonkennzeichen umstellen willst und hast weniger als 12 Monate TÜV verlangt die Zulassungsstelle einen frischen TÜV. So wars jedenfalls bei mir. Ergo ist das wahrscheinlich als Variante hinfällig.

Bezüglich TÜV: Ich kenns nur so, daß man 1 Woche oder 14 Tage Zeit hat, wenn man zur Nachprüfung die geringere Gebühr bezahlen will. Die Version mit 1 Monat "Luft" bis es wirklich zu Problemen kommt kenne ich nicht. Wäre aber falls machbar zumindestens 1 Monat überbrückt.

Zitat:

Original geschrieben von Michael Gehrt

Zitat:

Original geschrieben von notting

 

Kommt drauf an was du meinst. Das Auto muss wg. der Abwrackprämie auf jeden Fall zuerst auf den Schrottplatz (wg. Bescheinungen vom Schrotthändler) und darf erst dann abgemeldet werden, sonst nix Abwrackprämie. Dumm, wenn das Auto vorher durch die Behörden stillgelegt wird.

Nur so ein spontaner Gedanke: Kfz mit Saisonkennzeichen

- gelten von der Abwrackprämie her als durchgehend zugelassen.

- müssen falls der TÜV in die "Nicht-Saison" fällt erst im ersten "Saison"-Monat zum TÜV. Aber ob eine derartige Umstellung sich negativ auf die Abwrackprämie auswirkt, weiß ich nicht.

Tipp: Im letzten Monat, wo das Auto noch TÜV hat, auf jeden Fall zum TÜV gehen. Wenn's nicht klappt, hat man noch einen Monat Zeit sich um die Reparaturen zu kümmern (wenn es nicht zu schlimm ist). Man bekommt dann eine Bescheinigung (die natürlich immer im Auto sein sollte), wo dann auch die Polizei keinen Stress macht. Ich vermute stark, dass das so kein Problem ist, wenn das Auto dann erst im Monat nach dem TÜV-Termin verschrottet.

Informiert euch mal!

notting

Außerdem: Wenn Du auf Saisonkennzeichen umstellen willst und hast weniger als 12 Monate TÜV verlangt die Zulassungsstelle einen frischen TÜV. So wars jedenfalls bei mir. Ergo ist das wahrscheinlich als Variante hinfällig.

Bezüglich TÜV: Ich kenns nur so, daß man 1 Woche oder 14 Tage Zeit hat, wenn man zur Nachprüfung die geringere Gebühr bezahlen will. Die Version mit 1 Monat "Luft" bis es wirklich zu Problemen kommt kenne ich nicht. Wäre aber falls machbar zumindestens 1 Monat überbrückt.

Zitat:

Original geschrieben in http://www.tuev-sued.de/.../1_139.PDF

Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass Mängel am Fahrzeug eine Nachprüfung erfordern, gibt es dafür eine Nachfrist von einem Monat. So lange gilt auch die alte Plakette weiter. Die neue wird allerdings auf den Fälligkeitstermin der alten zurückdatiert. "Zeitschinden" zwecks Verlängerung der Untersuchungs-Intervalle ist also nicht mehr drin. Ergänzende Empfehlung: Um Straßenkontrolleuren die gewährte Nachfrist belegen zu können, sollte das HU-Prüfprotokoll in dieser Zeit mit an Bord sein.

HTH

notting

Zitat:

Original geschrieben von Gagner

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

 

Wenn Du mehr als zwei Monate überziehst wird die Zulassungsstelle Dich auffordern, innerhalb einer gewissen Frist den TÜV Nachweis vorzulegen; anderenfalls wird das Auto stillgelegt und damit ist die Abwrackprämie weg.

 

O.

Wo steht das denn?

Selbst erlebt. Innerhalb vier Wochen musste nachgewiesen werden, dass das Auto dem TÜV vorgeführt wurde. Falls kein Nachweis innerhalb dieser Zeit vorliegt, würde Zwangsabmeldung (wie bei fehlendem Versicherungsschutz) erfolgen.

Ggfs. wird dies von Zulassungsstelle  zu Zulassungsstelle unterschiedlich gehandhabt.

Zwangsabmeldung macht ja auch Sinn im Hinblick darauf, dass diese Fahrzeug eine Gefährdung für den Strassenverkehr darstellen kann.

 

O.

 

Ergänzung:

 

§17 Strassenverkehrszulassungsordnung: Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

Themenstarteram 7. April 2009 um 17:10

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von Gagner

 

Wo steht das denn?

Selbst erlebt. Innerhalb vier Wochen musste nachgewiesen werden, dass das Auto dem TÜV vorgeführt wurde. Falls kein Nachweis innerhalb dieser Zeit vorliegt, würde Zwangsabmeldung (wie bei fehlendem Versicherungsschutz) erfolgen.

Ggfs. wird dies von Zulassungsstelle  zu Zulassungsstelle unterschiedlich gehandhabt.

Zwangsabmeldung macht ja auch Sinn im Hinblick darauf, dass diese Fahrzeug eine Gefährdung für den Strassenverkehr darstellen kann.

O.

Ergänzung:

§17 Strassenverkehrszulassungsordnung: Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

Na gut, aber dann hätte ich immernoch viel mehr Zeit gewonnen als wenn ich direkt im Mai zum tüv renne.

am 7. April 2009 um 20:36

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von Gagner

 

Wo steht das denn?

Selbst erlebt. Innerhalb vier Wochen musste nachgewiesen werden, dass das Auto dem TÜV vorgeführt wurde. Falls kein Nachweis innerhalb dieser Zeit vorliegt, würde Zwangsabmeldung (wie bei fehlendem Versicherungsschutz) erfolgen.

Ggfs. wird dies von Zulassungsstelle  zu Zulassungsstelle unterschiedlich gehandhabt.

Zwangsabmeldung macht ja auch Sinn im Hinblick darauf, dass diese Fahrzeug eine Gefährdung für den Strassenverkehr darstellen kann.

O.

Ergänzung:

§17 Strassenverkehrszulassungsordnung: Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

Und selbst wenn das passieren sollte, was hindert mich denn daran zu diesem Zeitpunkt dann zum Schrotti zu fahren und das Ding einstampfen zu lassen!?

am 7. April 2009 um 22:41

Hallo ich bin neu, aber wenn ich das so lese, wundert mich schon sehr was einige hier erzählen. Ich habe folgende Information zur

BE in Auszügen

 

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Das „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ (im Weiteren „BE“ genannt) ist immer wieder Schwerpunktthema im Technikforum. Zumeist steht das Erlöschen der BE in Verbindung mit Fragen, bei denen es um Änderungen an Fahrzeugen und insbesondere um Leistungssteigerungen von Mofas oder Kleinkrafträdern geht.

Im Folgenden werde ich versuchen das Wichtigste hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zusammenzutragen, um zumindest die allgemeinen Fragen beantworten zu können. Einzelfälle können und sollen natürlich auch weiterhin zur Diskussion gestellt werden.

Leider ist festzustellen, dass das zur Disposition stehende Thema auch mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter aktuell bleibt. Der § 19 StVZO wird durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften lediglich in Teilbereichen geändert. Ich werde hierzu nochmals ausführlich Stellung beziehen.

Natürlich darf auch hier der Hinweis nicht fehlen, dass dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung ist und ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung des Verfassers widerspiegelt, die allerdings mit Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen unterlegt ist. Wer sich die einschlägigen Threads durchliest wird auch schnell feststellen, dass sich selbst Fachleute zu dieser Thematik nicht immer einig sind.

Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, zu verwechseln.

Zwar liegt hier ein Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, dennoch ist eine konkludente Anwendung des Verwaltungsrechts möglich. Verwaltungsrechtlich ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit einer so genannten auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichzusetzen, was aber hier nicht weiter zu vertiefen ist.

Wird auf ein Erlöschen der BE erkannt, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen § 3 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und gegen § 4 FZV für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge vor. Als Rechtsfolgen sind hier ein Bußgeld von 50 € und 3 Pkt. vorgesehen. Diese Rechtsauffassung wird derzeit allerdings nicht von allen Bundesländern getragen, so dass es zu unterschiedlichen Ahndungen kommt, worauf ich hier näher eingehe.

Mit Einführung der FZV und Novellierung des Bußgeldkataloges handelt es sich nur noch um einen B-Verstoß, was allerdings nur auf einen schwerwiegenden redaktionellen Fehler zurückzuführen sein kann und dringend einer Überarbeitung bedarf. Bis zum 28.02.2007 handelte es sich um einen A-Verstoß, was eine Verlängerung der Probezeit bei Führerscheinneulingen nach sich zog. Insofern ist die rechtliche Einstufung ob nur eine simple Unvorschriftsmäßigkeit oder ein Erlöschen der BE vorliegt, schon von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen.

Die Tathandlung und die tatbestandlichen Voraussetzungen

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

* Veränderungen an Bauteilen

* Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder

* Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.

Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder

3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Eine Kombination der einzelnen Punkte ist durchaus möglich.

 

Bei einem Schadensfall kann die Versicherung den Versicherungsnehmer bis zu 5000 € in Regress nehmen. Im Innenverhältnis, also der Kaskoversicherung (sofern eine solche abgeschlossen wurde), ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.

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