Post von der Polizei

Hallo liebe Gemeinde,

Ich habe heute Post von der Polizei bekommen wegen einer Zeugenaussage wer zu einer bestimmten Zeit den Wagen gefahren hat.
Wie soll ich mich am besten bei der Zeugenaussage verhalten?

Folgender Verlauf, warum es wohl zu diesem Schreiben kam:

Ich bin vor gut drei Wochen auf dem Weg nach Hause gewesen, abends bei fast leerer Autobahn, und hatte weit vor mir einen Wagen der konsequent auf der linken Spur gefahren ist und obwohl er sah das ich schon weit hinter ihm angefahren kam, hat er keinen Platz gemacht. Daraufhin habe ich kurz aufgeleuchtet um ihm anzuzeigen dass ich hinter im schneller bin ohne zu sehr aufzufahren. Dies zog sich über mindestens 2 km (einmalige Lichthupe). Als ich ihn dann überholt hatte gab er Gas und fuhr mir auf, mit Lichthupe. Dieser hat mich dann rechts überholt.

Als wir beide bei der gleichen Ausfahrt raus sind, hat er mich nochmal stark in der Ausfahrt ausgebremst.
Ich bin ihm dann hinterher gefahren um ihn zu stellen, was das sollte..
Er stieg direkt mit Handy aus, machte Bilder von meinem Auto und vom Kennzeichen..
Als ich dann ausstieg und ihm gefragt habe "was sollte der scheiß, ich musste zwei mal voll in die Eisen gehen, was sollte die Lichthupe usw." sagte er, ich hätte ihm aufgefahren und deswegen ist er nicht rechts rüber bla bla..

Jedenfalls haben wir uns derb in die Haare bekommen und er sagte das er jetzt die Polizei ruft weil ich ihn bis nachhause verfolgt hätte und ich ihm mit Gewalt drohe (was so nicht korrekt ist, ich war aber ziemlich erbost)..
Ich hab dann abgewunken und hab gesagt, ich hab auf so einen Mist keine Lust um die Uhrzeit (spät Abends), hab mich ins Auto gesetzt und bin Heim gefahren..

Nun hat der mich wohl bei der Polizei angezeigt und ich soll als Zeuge aussagen wer den Wagen zu dem Zeitpunkt gefahren hat..
Ich weiß nur nicht was genau die Anklage ist ob er die "Gewaltandrohung" oder das mit der Autobahn angegeben hat (aus seiner Sicht natürlich)...
In dem Bogen steht nur: Bemerkung: A... Richtung L. Fahrer erhält nach Benennung einen gesonderten Anhörungsbogen.

Das ist das erste mal das ich sowas bekommen habe... Wie verhält man sich richtig?! Soll ich den Typ meinerseits Anzeigen?! Aussage verweigern?! Was macht man da am besten...

Ich wäre über Rat sehr dankbar..

Beste Antwort im Thema

Is doch ganz einfach, wenn so ein Honk mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und einem dann auch noch hinterher fährt, dann ist mein Weg nicht nach Hause, sondern direkt zur nächsten Polizeistation und entweder steigen dort beide aus, oder nur einer und der andere haut ab. In dem Fall würde ich, nachdem der weg ist, kurz zur Polizei rein, Vorfall schildern und dann vermutlich ohne Anzeige unverrichter Dinge, aber auch ohne Verfolger, nach Hause fahren.

Im Übrigen auch nicht normal, wie im Eingangspost geschildert, dem Nötiger hinterher zu fahren und zu "stellen". Bei sowas stell ich mich im Zweifel auf nächtlicher Autobahn mit Warnblinker aufn Standstreifen, atme 100 Mal tief ein und aus und fahr weiter, wenn der Spasti weg ist. Stellt der sich irgendwann vor mich auch aufn Standstreifen, dann rufe ich die Polizei, mit der Vorgabe, ich werde genötigt und verfolgt und ich habe Angst.

Warum soll ich sowas selber regeln, dafür gibts die Sherrifs ja.

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Zitat:

@ttru74 schrieb am 16. Februar 2018 um 09:54:59 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Februar 2018 um 09:50:00 Uhr:


Das Problem ist nicht das, was passiert ist sondern dass, was der andere angezeigt hat. Das wird sich definitiv anders lesen.
...

Das ist ja das ganze Problem an der Sache, wer angezeit wird, muss seine Unschuld erstmal glaubwürdig beweisen.
...

Bewiesen werden muss immer noch die Schuld. Aber es hilft natürlich, Anschuldigungen zu entgegnen und möglichst zu widerlegen.

Zitat:

@ttru74 schrieb am 16. Februar 2018 um 09:54:59 Uhr:


...
Ohne Anwalt wirds schwierig, in solchen Situationen.

Ja, da schliesse ich mich hier den Vorrednern an. Da hängst Du nun durch Dein Verhalten in dem ganzen Verlauf der Geschichte drin.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:05:54 Uhr:



Zitat:

@situ schrieb am 16. Februar 2018 um 10:02:33 Uhr:


Falsch. Die Lichthupe darf nicht dazu benutzt werden, einem Vorausfahrenden zu signalisieren, dass er gefälligst Platz machen soll.

Woraus schließt du das? Hab ich noch nie gehört.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:05:54 Uhr:



Zitat:

§5 Abs 5 StVo:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegen kommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

Gruß Metalhead

Ist schon verständlich was so eine Lichthupe bedeuten soll.
Im §5 soll die Lichthupe bedeuten: „Vorsicht ich schere gleich aus und überhole dich !“
Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:05:54 Uhr:



Woraus schließt du das? Hab ich noch nie gehört.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:05:54 Uhr:


Gruß Metalhead

Ist schon verständlich was so eine Lichthupe bedeuten soll.
Im §5 soll die Lichthupe bedeuten: „Vorsicht ich schere gleich aus und überhole dich !“
Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, das du es besser sein lassen solltest dich mit irgendwelchen Gesetzestexten zu beschäftigen .... am besten du fragst einfach deine "Lauffreundin", vielleicht kann dir die auch erklären wie das in §5 gemeint ist, da steht nichts von "ausscheren" und der meint auch nicht "ausscheren"! Oder du liest dir den Artikel durch den ich hier verlinkt habe ... ist extra ein kurzer ...

Edit: Auch auf der Autobahn bedeutet die Lichthupe nichts anderes wie "ich möchte dich überholen"!

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:


Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

Richtig und warum sollte das bei einem auf der linken Spur eingeschlafenen Trödel nicht erlaubt sein?

Wenn rechts alles voll ist und der links fährt angemessen schneller könnte man sich darüber streiten.

Aber pauschal stimmt das eben nicht (das sagt ja auch der RA im Artikel) und der Gesetzgeber sagt dazu auch nix.

Solange da keiner ein einschlägiges Urteil präsentiert schreib ich das als Urban-Legend ab.

Gruß Metalhead

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Zitat:

@TomF31 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:28:39 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:

Zitat:

@TomF31 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:28:39 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:


Ist schon verständlich was so eine Lichthupe bedeuten soll.
Im §5 soll die Lichthupe bedeuten: „Vorsicht ich schere gleich aus und überhole dich !“
Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, das du es besser sein lassen solltest dich mit irgendwelchen Gesetzestexten zu beschäftigen .... am besten du fragst einfach deine "Lauffreundin", vielleicht kann dir die auch erklären wie das in §5 gemeint ist, da steht nichts von "ausscheren" und der meint auch nicht "ausscheren"! Oder du liest dir den Artikel durch den ich hier verlinkt habe ... ist extra ein kurzer ...

Edit: Auch auf der Autobahn bedeutet die Lichthupe nichts anderes wie "ich möchte dich überholen"!

Ich habe sie zum Thema von letzer Woche gefragt, aber erst gestern, die Woche davor habe ich es vergessen, und im Gegensatz zu Dir hat sie es etwas weiter gebracht bei der Polizei Du, sie meint Du hast keine Ahnung.

Ich wollte es dir hier ersparen, aber wenn Du mich so nett bittest...

Ansonsten werde ich auf deine Provokationen nicht weiter eingehen, bin ich ja schon gewohnt von Dir wenn Du anderer Meinung als ich bist. Zumal meine Zeilen ja nur reine Überlegungen waren.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:39:29 Uhr:



Zitat:

@TomF31 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:28:39 Uhr:

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:39:29 Uhr:



Zitat:

@TomF31 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:28:39 Uhr:


Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, das du es besser sein lassen solltest dich mit irgendwelchen Gesetzestexten zu beschäftigen .... am besten du fragst einfach deine "Lauffreundin", vielleicht kann dir die auch erklären wie das in §5 gemeint ist, da steht nichts von "ausscheren" und der meint auch nicht "ausscheren"! Oder du liest dir den Artikel durch den ich hier verlinkt habe ... ist extra ein kurzer ...

Edit: Auch auf der Autobahn bedeutet die Lichthupe nichts anderes wie "ich möchte dich überholen"!

Ich habe sie zum Thema von letzer Woche gefragt, und im Gegensatz zu Dir hat sie es etwas weiter gebracht bei der Polizei Du, sie meint Du hast keine Ahnung.

Ich wollte es dir hier ersparen, aber wenn Du mich so nett bittest...

Ansonsten werde ich auf deine Provokationen nicht weiter eingehen, bin ich ja schon gewohnt von Dir wenn Du anderer Meinung als ich bist. Zumal meine Zeilen ja nur reine Überlegungen waren.

Aha ..... 😁😁😁

Was der Anwalt machen würde? Akte anfordern und den Mund halten. Mit "der hat aber auch" reitet man sich nur weiter rein.

Auf keinen Fall bei der Polizei irgend eine Aussage machen.
Über das, was du dort aktenkundig machst, kommt auch der cleverste Verteidiger nicht mehr hinweg.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:


...
Ist schon verständlich was so eine Lichthupe bedeuten soll.
Im §5 soll die Lichthupe bedeuten: „Vorsicht ich schere gleich aus und überhole dich !“
Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

Diese Thematik könnte man durchaus mal in einem eigenen thread besprechen.

genauso würd ich das auch annehmen.
der anwalt fordert die akte an, schaut was die vorgeworfen wird bzw eben der grund für den brief ist.
kennt man diese gründe kann man angemessen antworten (oder eine aussage verweigern man muss sich ja nicht selbst belasten).

du kannst vermutlich auch selbst zur polizeidienstelle gehen, nachfragen ob es ein aktenzeichen bei der staatsanwaltschaft gibt und wenn du dort entsprechend als beschuldigter eines verfahrens genannt bist oder sonstwie ein 'berechtigtes interesse' nachweisen kann dann wirst du auch akteneinsicht bekommen
https://www.bussgeldkatalog.org/akteneinsicht/
darauf läßt sich dann reagieren. der anwalt weiß halt besser welche fristen man wahren muss, ob es ein schreiben ist auf das man überhaupt antwortet, und wenn ja was man (nach akteneinsicht) eben reinschreibt.

-----------------
und ja das thema hier würde ich löschen.
schon formulieren wie "ich fuhr dem anderem nach um ihn zu stellen" zeigt doch ganz klar dass du versucht hast selbstjustiz zu üben und sei es auch nur den anderem zum anhalten und einem gespräch zu nötigen. macht man derartige einlassungen kann es sicherlich unabhängig von irgendwelchen berechtigten oder unberechtigten vorwürfen des gegenübers sicherlich dazu kommen dass man dich zu einer mpu schickt.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 16. Februar 2018 um 10:24:53 Uhr:


...
Ist schon verständlich was so eine Lichthupe bedeuten soll.
Im §5 soll die Lichthupe bedeuten: „Vorsicht ich schere gleich aus und überhole dich !“
Auf der Autobahn ist das ein ganz anderes Szenario, da heißt es „ Gehe gefälligst nach rechts ich will vorbei !“

So sehe ich das gar nicht - und in dieser Interpretation stört mich schon das ohne Grund hineininterpretierte Wort "gefälligst".

Diskussion in einem eigenen Thread: Aber nur per ausgefochtenen Urteilen und nicht mit dem, was irgendein RA in einer Zeitschrift pupt.

"Gefälligst" steht für Anmaßung - das ist es im Regelfall.

Zitat:

@situ schrieb am 16. Februar 2018 um 10:55:20 Uhr:


...

"Gefälligst" steht für Anmaßung - das ist es im Regelfall.

Auch so einen "Regelfall" halte ich für nicht erwiesen. Mag sein, dass der eine oder andere "Lichthupenempfänger" so sieht. Das heißt aber noch lange nicht, dass der "Lichthupengeber" das so beabsichtigt hat.

Darin besteht ja die Anmaßung der Hupraser, dass ihnen das Bewusstsein für ihr anmaßendes Verhalten fehlt. Der hier zerlegte Fall sieht danach aus.

"Anmaßung" ist immer die Sicht des"Opfers" und/oder der allgemeinen Einschätzung - selten die des "Täters".

Zitat:

@situ schrieb am 16. Februar 2018 um 10:55:20 Uhr:


Aber nur per ausgefochtenen Urteilen und nicht mit dem, was irgendein RA in einer Zeitschrift pupt.

Wo willst du die herbekommen? Da explizit erlaubt wird vermutlich jeder Richter das mit Zustimmung des Staatsanwaltes einstellen bevor es überhaupt zu einem Verfahren kommt.

Sowas kommt doch nur vor Gericht wenn dauerlichtgehupt wird bzw. wenn der Abstand unterschritten wurde (bzw. selbiges behauptet wurde).

Gruß Metalhead

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