Parken im Wendehammer mit Unfall (Versicherung will nur 75% übernehmen)
Moin,
ich würde gerne mal eure Meinungen hören. Unser Haus steht an einem Wendehammer und haben auf unserem Grundstück nur einen Parkplatz aber 2 Fahrzeuge. Habe also über Nacht mein Fahrzeug im Wendehammer abgestellt und morgens ist jemand vom Pflegedienst beim ausparken gegen meine Stoßstange gestoßen. Gutachter hat den Schaden auf 4000€ geschätzt. Habe nun Post bekommen, dass die Versicherung nur 75% übernimmt, da ich im Halteverbot geparkt habe. Ist das aus eurer Sicht rechtens? Denn ich habe mit meiner Versicherung (Allianz) telefoniert und die meinten, dass ist nicht rechtens und würden die nicht so machen.
Danke für eure Rückmeldungen ä!
85 Antworten
@Icewall wenn man nur eine Haftpflicht hat, funktioniert das ja nicht.
Na doch. Die Quote 75:25 bedeutet nicht nur, dass der TE nur 75 % des Schadens am eigenen Auto erstattet bekommt, sondern auch, dass er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) für 25 % des Schadens am anderen Auto aufkommen muss.
Dagegen sollte man sich wehren. Und die eigene Haftpflicht ist auch für die Abwehr unberechtigter Forderungen zuständig. Ob sie das aber auch ausreichend hartnäckig macht, ist eine andere Frage. Daher zum Anwalt.
Die Sache ist eigentlich ganz einfach:
Ruf die Bande an und schlag denen vor, dass sie entweder 100% regulieren, oder sie dir auch noch den Anwalt zahlen müssen.
Nutzungsausfall nicht vergessen!
...wenn der Wagen nicht alt ist, kommt evtl. auch noch Wertverlust dazu.
...oder halt direkt zum Anwalt und zurücklehnen... (verdient haben sie es sich!)
Das ist eine Wendeplatte. Ein Wendehammer ist ein T-Stück am Ende einer Straße.
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Das das Parken an engen Stellen ja untersagt ist, könnten die schon versuchen, dir was zu konstruieren. Ich bin gespannt, wie das ausgeht. Ich tippe drauf, dass du da rauskommst.
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 24. Mai 2024 um 06:58:29 Uhr:
Parken an engen Stellen
Dort, wo der TE parkte, ist die Fahrbahn mehr als doppelt so breit als im Rest der Straße.
Wie sagte das Gericht so schön.
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Das eine gegnerische Versicherung hierbei ein Mitverschulden sieht, liegt in der Natur der Sache.
Zitat:
@ktown schrieb am 24. Mai 2024 um 09:00:41 Uhr:
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Das eine gegnerische Versicherung hierbei ein Mitverschulden sieht, liegt in der Natur der Sache.
Dann muss der Gegner aber erst einmal etwas falsch gemacht haben. Im Parkverbot geparkt haben z.B. Hat der TE aber nicht.
Das ändert aber nichts daran, dass Versicherungen den Grundsatz heranziehen um den Anspruch zu minimieren.
Wieviel Prozent nehmen zähneknirschend dieses Angebot an und wieviel begehren auf? Ich denke die wenigsten stellen sich dem entgegen und schon rechnet sich das für die Versicherung.
Warum soll die Versichertengemeinschaft für rücksichtslose Falschparker aufkommen? Passt schon, nächstes Mal einen besseren Parkplatz suchen.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 24. Mai 2024 um 09:16:17 Uhr:
Warum soll die Versichertengemeinschaft für rücksichtslose Falschparker aufkommen? Passt schon, nächstes Mal einen besseren Parkplatz suchen.
Es gab hier aber keinen rücksichtslosen Falschparker. Nur einen unaufmerksamen Rückwärtsfahrer.
... womit die Versichertengemeinschaft wegen dessen Unaufmerksamkeit auf kommt ... und, es gibt ja Schäden an 2 Autos.
Was da rücksichtslos war erschließt sich mir nicht. ich wohne in eienr verkehrsberühigten Sackgasse ohne "Wendedingens". Drehen ist da also auch nur auf der Straßenbreite unter Einnahme der imaginären Fußgängerfahrwege machbar ... bzw. Grundstückszufahrten.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 24. Mai 2024 um 11:00:31 Uhr:
Was da rücksichtslos war erschließt sich mir nicht.
Unter Betrachtung des geposteten Fotos, der TE schon einmal nicht. Demnach hätte der Unfallgegner locker aus der Einfahrt fahren können, ohne auch nur in den Nahbereich des Autos des TE zu kommen.