Parken im Wendehammer mit Unfall (Versicherung will nur 75% übernehmen)

Moin,

ich würde gerne mal eure Meinungen hören. Unser Haus steht an einem Wendehammer und haben auf unserem Grundstück nur einen Parkplatz aber 2 Fahrzeuge. Habe also über Nacht mein Fahrzeug im Wendehammer abgestellt und morgens ist jemand vom Pflegedienst beim ausparken gegen meine Stoßstange gestoßen. Gutachter hat den Schaden auf 4000€ geschätzt. Habe nun Post bekommen, dass die Versicherung nur 75% übernimmt, da ich im Halteverbot geparkt habe. Ist das aus eurer Sicht rechtens? Denn ich habe mit meiner Versicherung (Allianz) telefoniert und die meinten, dass ist nicht rechtens und würden die nicht so machen.

Danke für eure Rückmeldungen ä!

Schreiben Versicherung
85 Antworten

Klar, das habe ich gelesen. Allerdings schrieb ich erstens weiter vorne schon, dass ich mich an keinen Wendehammer ohne Parkverbots-Beschilderung erinnern kann. Die meisten Gemeinden sehen es also ähnlich wie ich, dass man dort nicht parken sollte.

Und zweitens ergibt sich für mich das Parkverbot im Wendehammer ja gerade aus den ganz normalen Parkregeln.
Und die sagen: kein Schild -> kein Parkverbot. Und wie ihr richtig bemerkt habt, sind Wendehammer in der StVO auch nicht beim generellen Parkverbot erwähnt.
Aber es gilt trotzdem, dass man beim Parken niemanden behindern darf. Und damit begründe ich das Verbot im Wendehammer.
In den Links wird auch jedesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man, wenn der Platz nicht ausreicht, dort nicht parken sollte.

Spätestens wenn es geknallt hat, sollte klar sein, dass der Parker da doof gestanden hat.
Ich weiß ja, dass der Großteil der Verkehrsteilnehmer Probleme mit §1 StVO hat. Was wohl der Grund für die Menge an Schildern ist, die aufgestellt wird. Weil die VT von sich aus nicht in der Lage sind, zu erkennen, wann etwas verboten ist. Man muss es ihnen immer schriftlich unmissverständlich durch Schilder mitteilen. Und selbst dann verstehen es Einige noch nicht.

Im Übrigen waren meine Links auch eher dazu gedacht, Standspurpirat klar zu machen, dass ein Wendehammer eben nicht nur eine Sackgasse ist und sehr wohl sehr genau in den Gesetzen/Verordnungen definiert wird. Und auch in der Rechtsprechung zwischen Sackgasse und Wendehammer unterschieden wird.

Wenn man sich das Foto vom TE mit den eingezeichneten Fahrzeugen ansieht,und sich mal das abgebildetes weiße Fahrzeug als Maßstab nimmt,kann es sich wohl kaum um eine Behinderung beim Ausfahren gehandelt haben.
Wer da nicht ohne anrempeln raus kommt sollte den Führerschein abgeben.
Der TE stand nicht im Halteverbot und der ausfahrende hat etwa 3 Fahrzeuglängen Platz beim Ausfahren,da muss nicht seitenlang über etwas diskutiert werden was hier gar keine Anwendung findet,

@Bloetschkopf für den kleinen Pflegedienstwagen oder andere PKW ist da sicher Platz genug gewesen.
Aber gerade so wie der TE gestanden hat (schön am mittigen Rand, vermutlich genau vor seinem Grundstück), wäre es für PKW mit Anhänger schon schwierig geworden. Ebenso für größere Fahrzeuge.

Und @Bloetschkopf nach deinem Edit: wenn der TE größere Fahrzeuge behindern würde, steht er faktisch im Halteverbot.
Und damit schließt sich der Kreis zu genau dem Unfall mit den Kleinwagen.
Denn es geht bei der Frage ob er da stehen durfte ja nicht nur um genau diesen Unfall. Sondern bei der Frage Halteverbot ja/nein, dürfte man die Allgemeinheit der Fahrzeuge heranziehen.

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Zitat:

@Luke1637 schrieb am 29. Mai 2024 um 08:56:05 Uhr:


Allerdings schrieb ich erstens weiter vorne schon, dass ich mich an keinen Wendehammer ohne Parkverbots-Beschilderung erinnern kann. Die meisten Gemeinden sehen es also ähnlich wie ich, dass man dort nicht parken sollte.
...
Und wie ihr richtig bemerkt habt, sind Wendehammer in der StVO auch nicht beim generellen Parkverbot erwähnt.
Aber es gilt trotzdem, dass man beim Parken niemanden behindern darf. Und damit begründe ich das Verbot im Wendehammer.
In den Links wird auch jedesmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man, wenn der Platz nicht ausreicht, dort nicht parken sollte.

Spätestens wenn es geknallt hat, sollte klar sein, dass der Parker da doof gestanden hat.

...

Im Übrigen waren meine Links auch eher dazu gedacht, Standspurpirat klar zu machen, dass ein Wendehammer eben nicht nur eine Sackgasse ist und sehr wohl sehr genau in den Gesetzen/Verordnungen definiert wird. Und auch in der Rechtsprechung zwischen Sackgasse und Wendehammer unterschieden wird.

So funktioniert das Recht aber nicht.

Ich habe dir geschrieben welche Voraussetzungen für erlaubtes Parken gelten, und die gelten auch in deiner "Wendeanlage" (was übrigens ein baurechtliches und kein verkehrsrechtliches Thema ist).
Es gibt keine Regel, das man dort wenden können muss, das sind ohne zusätzliche Beschilderung verkehrsrechtlich gesehen Sackgassen, wo man vorwärts rein und rückwärts raus fährt.

Such mir dort bitte mal die Textstelle mit dem Wendehammer, der Wendeanlage oder dem Wendekreis
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html
Das dort ist maßgeblich für unser Verhalten im Straßenverkehr.

Wenn es geknallt hat, und der geparkte PKW ordnungsgemäß abgestellt war, dann liegt es nicht an diesem. Wenn das Kind nicht schwimmen kann, ist nicht die Badehose schuld!

PS: Ich wohne an einem Wendehammer ohne jegliche Beschilderung, nur der Straßenname. Da kann im Normalfall ein Müllwagen in eine Zug wenden, ein Anrecht hat der aber nicht. Wenn dort jemand ordnungsgemäß parkt, muss der Müllwagen rückwärts wieder aus der Straße raus, ein PKW in 3 Zügen wenden.
Und das ist gut und richtig so.

Genau so ist das,da muß man auch keine theoretischen Fälle anführen.
Ein popeliger PKW hat den TE beim Ausfahren erwischt,und der hatte genug Platz.

@Standspurpirat und @Bloetschkopf, es geht nicht darum nur theoretische Fälle anzuführen, sondern praktisch darum, die Funktion des Wendehammers zu erhalten.

Und dazu gibt es durchaus Urteile wie z.B. hier https://www.ra-kotz.de/...es-absoluten-haltverbots-auf-wendehammer.htm

"...Wird im Rahmen der Gebietserschließung ein Wendehammer erkennbar dazu angelegt, um Fahrzeugen – insbesondere auch größeren Einsatz-, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen – nach Durchfahren einer Sackgasse zum Ausfahren aus derselben das flüssige und gefahrlose Wenden zu ermöglichen, muss diese verkehrsmäßige Funktion des Wendehammers, die sich ggf. auch in der straßenrechtlichen Widmung niederschlägt, bei der Auslegung des § 45 Abs. 1 StVO berücksichtigt werden. Damit das Wenden dort flüssig und gefahrlos erfolgen kann, gilt es den Wendehammer nach Möglichkeit von dort parkenden oder haltenden Fahrzeugen freizuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 1 CS 11.2149 – juris Rn. 5). Eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs kann in einem solchen Wendehammer nicht nur bzw. erst dann angenommen werden, wenn das Wenden von Fahrzeugen dort unmöglich wird. Von einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann in einem Wendehammer, der am Ende einer Sackgasse zum flüssigen und gefahrlosen Wenden von Kraftfahrzeugen angelegt wurde, regelmäßig schon dann ausgegangen werden, wenn zu befürchten ist, dass sich dort parkende oder haltende Fahrzeuge für den fließenden Verkehr als stehende Hindernisse erweisen, die das Wenden erschweren. Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch für einfahrende Fahrzeuge ein ein- oder mehrmaliges Rangieren notwendig wird. Bezüglich der Sicherheit des Verkehrs ist insoweit auf die Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens bei Wendemanövern sowie das damit verbundene erhöhte Risiko von Personen- und Sachschäden hinzuweisen. Ob und inwieweit die Verkehrsfunktion eines Wendehammers unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Gewährleistung des flüssigen und gefahrlosen Wendens eine örtliche Beschränkung des ruhenden Verkehrs bedingt, ist letztlich eine Frage der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Straßenverkehrsbehörde. ..."
und weiter
"...Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, StVO § 45 Rn. 3). Hinsichtlich des benötigten Raumes ist deshalb zu berücksichtigen, dass nicht jedes Wendemanöver optimal ausgeführt wird. In der Praxis dürfte für das Wenden eines Kraftfahrzeugs „in einem Zug“ zumeist mehr Platz als der technisch vom Hersteller angegebene minimale Wendekreisdurchmesser des jeweiligen Fahrzeugs notwendig sein. Ist der verfahrensgegenständliche Wendehammer beidseitig durch Pkw belegt, genügt aber ausgehend von der verbleibenden Breite von 11,10 m schon der vom Hersteller angegebene technische Wendekreisdurchmesser einiger hierzulande gängiger Pkw der Mittelklasse nicht mehr für ein Wenden ohne Rangiermanöver (beispielsweise beträgt nach Angaben des ADAC [www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog] der Wendekreisdurchmesser eines VW Passat Variant TDI ca. 11,7 m, einer Mercedes C-Klasse 220d T-Modell ca. 11,2 m und eines BMW 320d ca. 11,4 m). Im Hinblick auf das im Wendehammer vorgesehene flüssige und gefahrlose Wenden von Pkw stellen somit jedenfalls beidseitig im Wendehammer der B……straße haltende oder parkende Pkw eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des fließenden Wendeverkehrs dar und tragen deshalb grundsätzlich auch eine den ruhenden Verkehr einschränkende verkehrsrechtliche Anordnung. ..."

Mit meiner Auffassung, dass man im Wendehammer nicht parken sollte, stehe ich also nicht so ganz allein.
Es ist nämlich nicht nur eine Sackgasse.

Was hat diese Theorie jetzt mit dem konkreten Fall zu tun?
Nichts.
Der Unfall wurde von einem blinden PKW Fahrer verursacht der mindestens 2-3 Wagenlängen Platz zum raus fahren hatte.
Und was man theoretisch nach Möglichkeit sollte und nicht unbedingt muss sind 2 Paar Schuhe.
Die Versicherung will nicht zahlen wegen angeblichen Halteverbot.
Gibt es dort nicht,der Wagen hatte Platz genug zum Ausfahren,also gibt es auch keinen Grund Geld einzubehalten.
In anderen Fällen ist das sicher anders zu bewerten,der interessiert mich hier aber null.
Ich theoretisiere mir doch jetzt nicht irgendwas zurecht was mit dem vorliegenden Fall nicht zusammenpasst.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 29. Mai 2024 um 14:32:57 Uhr:


Was hat diese Theorie jetzt mit dem konkreten Fall zu tun?

Das hatte ich doch zwei Posts vorher erklärt.
Für das Halteverbot (edit: Parkverbot. Nicht Halteverbot) Ja oder Nein, ist es unerheblich, ob der Unfall mit einem Kleinwagen oder einem LKW passierte .
Sollte ein Gericht entscheiden, dass der geparkte Wagen dort nicht hätte parken dürfen, weil er damit (LKW-) Verkehr behinderte, stand er auch beim Unfall mit dem Kleinwagen im Parkverbot.

Damit ist es egal, wie viel Platz dieser wohl gehabt hat. Der TE hätte aufgrund seines Vergehens eine Teilschuld.

Ob und wie am Ende ein Gericht entscheiden würde, weiß ich natürlich nicht. Nur sollte der theoretische Hintergrund klar sein, bevor man eine Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 29. Mai 2024 um 14:46:38 Uhr:



Damit ist es egal, wie viel Platz dieser wohl gehabt hat. Der TE hätte aufgrund seines Vergehens eine Teilschuld.

Das dieser von dir erwähnte Automatismus Unsinn ist, hatten wir schon ein paar Seiten vorher geklärt. Eine Teilschuld gibt es auch bei falsch abgestellten Fahrzeugen nur im Ausnahmefall

ich beende die Show mal, das bringt ja nix.

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