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Parken im Wendehammer mit Unfall (Versicherung will nur 75% übernehmen)

Themenstarteram 23. Mai 2024 um 8:15

Moin,

ich würde gerne mal eure Meinungen hören. Unser Haus steht an einem Wendehammer und haben auf unserem Grundstück nur einen Parkplatz aber 2 Fahrzeuge. Habe also über Nacht mein Fahrzeug im Wendehammer abgestellt und morgens ist jemand vom Pflegedienst beim ausparken gegen meine Stoßstange gestoßen. Gutachter hat den Schaden auf 4000€ geschätzt. Habe nun Post bekommen, dass die Versicherung nur 75% übernimmt, da ich im Halteverbot geparkt habe. Ist das aus eurer Sicht rechtens? Denn ich habe mit meiner Versicherung (Allianz) telefoniert und die meinten, dass ist nicht rechtens und würden die nicht so machen.

Danke für eure Rückmeldungen ä!

Schreiben Versicherung
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85 Antworten
Themenstarteram 23. Mai 2024 um 8:28

Es ist auch in der Einfahrt kein Verkehrszeichen für eine Sackgasse mit Wendehammer.

1000040448

Zitat:

@Nic95 schrieb am 23. Mai 2024 um 10:15:58 Uhr:

Ist das aus eurer Sicht rechtens?

Nein, aber es ist für die gegnerische Versicherung ein willkommener Anlass zur Quotelung. Das Haltverbot allein macht dein Auto ja nicht unsichtbar. Der Verursacher hat sich beim Wenden wohl verschätzt und hätte einfach nochmal rangieren müssen.

Dein Foto ist allerdings nicht besonders aussagekräftig, evtl. kannst du ein Foto mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs nachreichen.

Nimm dir einen Anwalt, der deine Ansprüche durchsetzt.

Themenstarteram 23. Mai 2024 um 9:30

Zitat:

evtl. kannst du ein Foto mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs nachreichen.

Nimm dir einen Anwalt, der deine Ansprüche durchsetzt.

Kann es gerade nur per Google Maps zeigen, da ich bei der Arbeit bin. Im blauen Bereich stand mein Auto und der rote Bereich ist die Ausfahrt, wo der Verursacher ausgeparkt hat.

Bereich

Aus meiner Sicht okay.

Denn Du hattest im Haltverbot geparkt und somit Teilschuld.

Einen ähnlichen Fall hatte ich selber vor ein paar Jahren, und da war die Teilschuld nach meinem Gedächtnis sogar 30 oder 50 %

Mal vom rechtlichen abgesehen, und eher die moralische Seite...:

man sollte nicht einfach im Haltverbot parken, wenn von außerhalb der Straße nicht einmal die Sackgasse mit Wendehammer ersichtlich ist. Warum man dann nicht außerhalb vom Wendehammer parkt? Ist halt unbequemer zu laufen ;)

Eine Teilschuld aufgrund eines falsch abgestellten Fahrzeugs wäre die absolute Ausnahme (z.B. nachts in einer uneinsehbaren, unbeleuchteten Kurve) - ich sehe hier keinen solchen Grund dafür. Die Versicherung probiert es wohl einfach und versucht dadurch etwas Geld zu sparen. Ist denn dort überhaupt ein Haltverbot?

Jetzt vielleicht noch ein Foto der Beschilderung, um überprüfen zu können, ob du tatsächlich im Haltverbot standest.

Ansonsten kannst du pokern:

- den Vorschlag der 75-prozentigen Regulierung annehmen

- den Vorschlag nicht akzeptieren und einen Anwalt beauftragen. Dann aber vorher klären, ob der Streitwert jetzt schon um 75 % geringer ist, wodurch der Anwalt weniger verdient und das Mandat evtl. nur gegen freie Honorarvereinbarung übernimmt, was dann von der gegnerischen Versicherung nicht übernommen wird.

- wenn eine eigene Kaskoversicherung vorhanden ist, diese nach den Regeln des Quotenvorrechts in Anspruch nehmen. Das Quotenvorrecht ist aber eher eine komplizierte Materie, also auch da eher wieder einen Anwalt nehmen.

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 23. Mai 2024 um 11:34:29 Uhr:

Denn Du hattest im Haltverbot geparkt und somit Teilschuld.

Einen solchen Automatismus gibt es nicht.

Themenstarteram 23. Mai 2024 um 9:42

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 23. Mai 2024 um 11:36:02 Uhr:

Eine Teilschuld aufgrund eines falsch abgestellten Fahrzeugs wäre die absolute Ausnahme (z.B. nachts in einer uneinsehbaren, unbeleuchteten Kurve) - ich sehe hier keinen solchen Grund dafür. Die Versicherung probiert es wohl einfach und versucht dadurch etwas Geld zu sparen. Ist denn dort überhaupt ein Haltverbot?

In der kompletten Straße ist kein Halteverbot. Es ist überhaupt kein Schild in der Straße.

Themenstarteram 23. Mai 2024 um 9:44

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 23. Mai 2024 um 11:34:29 Uhr:

Aus meiner Sicht okay.

Denn Du hattest im Haltverbot geparkt und somit Teilschuld.

Einen ähnlichen Fall hatte ich selber vor ein paar Jahren, und da war die Teilschuld nach meinem Gedächtnis sogar 30 oder 50 %

Mal vom rechtlichen abgesehen, und eher die moralische Seite...:

man sollte nicht einfach im Haltverbot parken, wenn von außerhalb der Straße nicht einmal die Sackgasse mit Wendehammer ersichtlich ist. Warum man dann nicht außerhalb vom Wendehammer parkt? Ist halt unbequemer zu laufen ;)

Wendehammer heißt nicht gleich Park- und Halteverbot.

Zitat:

@Nic95 schrieb am 23. Mai 2024 um 11:42:49 Uhr:

In der kompletten Straße ist kein Halteverbot. Es ist überhaupt kein Schild in der Straße.

Wie kommt dann die Versicherung zu der Aussage, dass du im "absoluten Haltverbot" gestanden haben sollst? Ein allgemeines HV in Wendeschleifen gibt es in der StVO nicht.

Zitat:

@Rockville schrieb am 23. Mai 2024 um 11:38:39 Uhr:

Jetzt vielleicht noch ein Foto der Beschilderung, um überprüfen zu können, ob du tatsächlich im Haltverbot standest.

Ansonsten kannst du pokern:

- den Vorschlag der 75-prozentigen Regulierung annehmen

- den Vorschlag nicht akzeptieren und einen Anwalt beauftragen. Dann aber vorher klären, ob der Streitwert jetzt schon um 75 % geringer ist, wodurch der Anwalt weniger verdient und das Mandat evtl. nur gegen freie Honorarvereinbarung übernimmt, was dann von der gegnerischen Versicherung nicht übernommen wird.

- wenn eine eigene Kaskoversicherung vorhanden ist, diese nach den Regeln des Quotenvorrechts in Anspruch nehmen. Das Quotenvorrecht ist aber eher eine komplizierte Materie, also auch da eher wieder einen Anwalt nehmen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 23. Mai 2024 um 11:38:39 Uhr:

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 23. Mai 2024 um 11:34:29 Uhr:

Denn Du hattest im Haltverbot geparkt und somit Teilschuld.

Einen solchen Automatismus gibt es nicht.

Hat auch keiner behauptet. Sondern meine Meinung auf den Fall bezogen

Und warum jetzt bei einem editieren Beitrag sofort 2 Danke stehen, ist auch etwas seltsam...

Liegt aber bestimmt an der hohen Qualität Deines Beitrags ;)

Zitat:

@hase_im_pfeffer schrieb am 23. Mai 2024 um 11:46:38 Uhr:

Hat auch keiner behauptet.

Doch. Deine Aussage war: "Denn Du hattest im Haltverbot geparkt und somit Teilschuld."

Das "somit" ist ja die Begründung für die angebliche Teilschuld. Und diese Begründung stimmt einfach nicht. Kein Grund eingeschnappt zu sein und über die "Qualität" meiner Beiträge zu schwadronieren.

Themenstarteram 23. Mai 2024 um 9:49

Zitat:

Wie kommt dann die Versicherung zu der Aussage, dass du im "absoluten Haltverbot" gestanden haben sollst?

Hatte gerade nochmal mit denen telefoniert und er meinte er hat Fotos vom Verursacher vorliegen und meinte nur Wendehammer = Parkverbot.

Daraufhin habe ich ihm gesagt, dass dort keine Beschilderung für eine Parkverbot gibt. Seine Antwort war auf der Autobahn dürfen Sie auch nicht parken, dass muss auch nicht beschildert sein. (Sehr guter Vergleich)

Zitat:

@Nic95 schrieb am 23. Mai 2024 um 11:42:49 Uhr:

In der kompletten Straße ist kein Halteverbot. Es ist überhaupt kein Schild in der Straße.

Dann gibt es nicht mal den kleinsten Ansatz hier eine Teilschuld zu konstruieren. Schon ein wenig dreist von der Versicherung...

EDIT: Oder halt einfach das Ergebnis von völlig ahnungslosen Sachbearbeitern...

Zitat:

@Nic95 schrieb am 23. Mai 2024 um 11:49:52 Uhr:

meinte nur Wendehammer = Parkverbot.

Das ist absoluter Unsinn.

Zitat:

@Nic95 schrieb am 23. Mai 2024 um 11:49:52 Uhr:

Seine Antwort war auf der Autobahn dürfen Sie auch nicht parken, dass muss auch nicht beschildert sein.

Für Autobahnen gibt es ein ausdrücklich geregeltes Haltverbot in § 18 Abs. 8 StVO. Für Wendeschleifen gibt es so etwas nicht. Also nimm dir einen Anwalt. Das hättest du eigentlich schon früher machen sollen.

Das mit dem oben erwähnten Quotenvorrecht hat sich erst mal erledigt, weil hier gar kein Grund für eine Quotelung vorliegt.

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