Ohne Kennzeichen gefahren, Auto jedoch für den Rest des Tages zugelassen und versichert.
Guten Morgen!
Folgendermaßen:
Im Juni 2020 habe ich das Auto von meinem Vater an einen serbischen Exporthändler verkauft. Um 15 Uhr habe ich einen Abmeldetermin gehabt, welches ich auch wahrgenommen habe. Nach der Abmeldung bin ich nach Hause gefahren, habe die Kennzeichen verstaut und auf den Abholer gewartet, welcher um 16 Uhr mit einem Anhänger bei mir sein sollte, um das Auto abzuholen. Leider hat er meine Adresse nicht gefunden und selbst nach langem Erklären konnte ich ihm nicht erfolgreich beschreiben, wie er zu mir kommt. Also sagte er mir, ich solle auf den Penny-Parkplatz kommen, dieser ist ca. 200m von meinem Wohnort entfernt. Also bin ich hingefahren, natürlich ohne Kennzeichen.
Wie mein Glück es wollte, ist uns beim Beladen ein Streifenwagen zwischen dem Auto und dem Anhänger gefahren, hat angehalten und es gab ordentlich einen auf den Deckel. Ich habe den Beamten erklärt, dass das Auto noch bis 23:59 zugelassen und versichert ist, was sie auch überprüft und bestätigt haben.
Ein paar Wochen später habe ich, wie erwartet einen Bußgeldbescheid bekommen:
"Sie setzten ein Fahrzeug in Betrieb, welches nicht zum Straßenverkehr zugelassen war.".
70€ Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, da es sich beim oben genannten Verstoß um einen A-Verstoß handelt.
Nun ist das Problem folgender: Ich habe mich im nachhinein erkundigt und gesehen, dass es tatsächlich einen anderen Tatbestand gibt, welcher lautet: "Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte." Dieser Verstoß wäre in der Regel mit einem Bußgeld von 60€ geahndet worden und mit keinem Punkt in Flensburg. Desweiteren würden mich keine Probezeitmaßnahmen erwarten, da es sich bei diesem Tatbestand um einen B-Verstoß handelt.
Meine Frage also: Wurde mir von den Beamten ein falscher Tatbestand vorgeworfen? Hätte ich eigentlich eine andere Strafe kriegen sollen? Habe ich nun zu Unrecht einen Aufbauseminar absolviert und meine Probezeit auf 4 Jahre verlängert? Und am wichtigsten: Kann ich im Nachhinein noch etwas unternehmen? Schließlich kann ich beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich am Tattag noch bis 23:59 zugelassen und versichert war. Ich hätte ebenfalls nicht wissen können, dass es einen anderen Tatbestand gibt, welcher eigentlich bei mir zutreffen sollte.
Ich freue mich auf eure Antworten. Vielen Dank!
MfG, Yunus
48 Antworten
Im Nachhinein kann man doch nur spekulieren. Der TE hätte ein Widerspruch einlegen sollen und auf das Datum der Abmeldung hinweisen. Dann wäre die Sache vielleicht erledigt... oder auch nicht. Hinterher kann man nur mutmaßen. Vieles hängt auch vom Sachbearbeiter ab.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Jan. 2021 um 14:56:46 Uhr:
auch vom Wohnort des Halters steht nichts im Gesetzestext. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das so geschrieben. Wenn der Halter eine Garage in Garmisch hat und dahin zurückfahren will, kann er das tun.
So oder so hatte er aber seine Rückfahrt abgeschlossen und ist dann noch einmal losgefahren.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 28. Januar 2021 um 15:53:00 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Jan. 2021 um 14:56:46 Uhr:
auch vom Wohnort des Halters steht nichts im Gesetzestext. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das so geschrieben. Wenn der Halter eine Garage in Garmisch hat und dahin zurückfahren will, kann er das tun.So oder so hatte er aber seine Rückfahrt abgeschlossen und ist dann noch einmal losgefahren.
Das mag ja sein, nur weiß das doch niemand........wenn man natürlich so dumm ist und der Polizei seine Lebensgeschichte erzählt........
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 14:55:28 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:
Da steht nirgends: Abweichend zu Satz 1 dürfen Rückfahrten im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden. Die Abmeldung und die damit verbundene Rückfahrt ist eine Fahrt im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren.
Eine Beschränkung auf den Zulassungsbezirk gibt es für eine Rückfahrt nicht. Ich habe Dir das mal in dem von Dir geposteten Gesetzestext fett gemacht.
Der Abs. 4 kann nicht in einzelnen Sätzen betrachtet werden. Dies liegt in der Natur, zugegebenermaßen etwas verwurschtelten Amtssprache.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 14:55:28 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:
Beispielhaft hier mal das Merkblatt des Landkreis Landshut.Ich hoffe diese Quelle ist seriös genug.
Vielleicht seriös, aber trotzdem falsch, denn da wird behauptet, dass Rückfahrten auch auf den Zulassungsbezirk beschränkt sind. Und noch sehr viel mehr falsches Zeug, was so mal eben frei in den Gesetzestext hineininterpretiert wurde.
Lesen sie es nochmals. Sie werden feststellen, dass folgendes drin steht:
Zitat:
Mit ungestempelten Kennzeichen sind folgende Fahrten – in Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren – im Landkreis Landshut und einem unmittelbar angrenzenden Zulassungsbezirk (Stadt Landshut, Landkreis Dingolfing, Rottal-Inn, Mühldorf, Erding Freising, Kelheim, Regensburg und Straubing) zulässig
Wo sie hier nun lesen, dass die Fahrt nur auf den den Zulassungsbezirk beschränkt sind, können sie sicherlich aufklären.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 14:55:28 Uhr:
Eine Beschränkung auf den Zulassungsbezirk gibt es für eine Rückfahrt nicht. Ich habe Dir das mal in dem von Dir geposteten Gesetzestext fett gemacht.
Entschuldigung, der Absatz geht los mit: "...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..."
Und endet mit "...Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, ..."
Das bedeutet für mich, dass die Rückfahrt nach Abmeldung nur am gleichen Tag durchgeführt werden darf und nicht erst 1 oder mehr Tage später.
Trotzdem gelten auch für die Rückfahrt die einleitenden Sätze bezüglich des Zulassungsbezirks.
Notwendige Fahrten vor der Anmeldung wie z.B. TÜV oder Werkstatt indessen dürfen auch mehrere Tage vor der Anmeldung durchgeführt werden.
Wenn du dir mal überlegst, dass diese Regelung nur dazu dienen soll, dir ohne große Mühe (Änhänger mieten usw.) das Auto zulassen zu können bzw. nach Abmeldung noch ohne Taxi oder ÖPNV nach Hause zu kommen, dann wird dir auch klar, dass eine Fahrt von der Zulassungsstelle in München zu deiner Zweitwohnung in Hamburg von diesem Text nicht gedeckt ist.
Zitat:
@latexallergie schrieb am 28. Jan. 2021 um 16:1:06 Uhr:
Das mag ja sein, nur weiß das doch niemand........
Dann hätte er halt plausibel darlegen müssen, dass auf dem Supermarkt-Parkplatz wohnt...
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 28. Januar 2021 um 16:21:13 Uhr:
Entschuldigung, der Absatz geht los mit: "...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks..."
Und endet mit "...Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, ..."
eben nicht. Es sind zwei Sätze. Und die sind sehr wohl getrennt zu lesen, das hat der Gesetzgeber sogar extra mal geändert. In der alten STVZO waren auch Rückfahrten noch auf den Zulassungsbezirk und angrenzend beschränkt. Auf der Seite der Stadt Köln steht es richtig:
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00724/index.htmlZitat:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Zitat:
Wenn du dir mal überlegst, dass diese Regelung nur dazu dienen soll, dir ohne große Mühe (Änhänger mieten usw.) das Auto zulassen zu können bzw. nach Abmeldung noch ohne Taxi oder ÖPNV nach Hause zu kommen, dann wird dir auch klar, dass eine Fahrt von der Zulassungsstelle in München zu deiner Zweitwohnung in Hamburg von diesem Text nicht gedeckt ist.
"Man sieht doch was gemeint ist" ist keine Kategorie juristischen Denkens.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 17:38:33 Uhr:
eben nicht. Es sind zwei Sätze. Und die sind sehr wohl getrennt zu lesen, das hat der Gesetzgeber sogar extra mal geändert. In der alten STVZO waren auch Rückfahrten noch auf den Zulassungsbezirk und angrenzend beschränkt. Auf der Seite der Stadt Köln steht es richtig:
Es sind zwei Sätze innerhalb eines Absatzes im Gesetz. Da jetzt zwei unterschiedliche Sachverhalte rein zu interpretieren halte ich für gewagt. Dann wären doch eher zwei Absätze erstellt worden.
Immerhin habe ich auf Anhieb mehrere Beispiele von Landkreisen gefunden, die es anders sehen, als die Stadt Köln:
https://www.vulkaneifel.de/.../...-mit-ungestempelten-kennzeichen.htmlhttps://www.landkreis-oder-spree.de/.../...mpelten-Kennzeichen.php?...
https://www.vogelsbergkreis.de/.../...-ungestempelten-kennzeichen.html
Und viele Weitere.
Überall steht, dass auch die Rückfahrten auf den Zulassungs- und angrenzenden Bezirk beschränkt sind.
Hast du einmal die alte Fassung der Verordnung für mich?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 17:38:33 Uhr:
Zitat:
Wenn du dir mal überlegst, dass diese Regelung nur dazu dienen soll, dir ohne große Mühe (Änhänger mieten usw.) das Auto zulassen zu können bzw. nach Abmeldung noch ohne Taxi oder ÖPNV nach Hause zu kommen, dann wird dir auch klar, dass eine Fahrt von der Zulassungsstelle in München zu deiner Zweitwohnung in Hamburg von diesem Text nicht gedeckt ist.
"Man sieht doch was gemeint ist" ist keine Kategorie juristischen Denkens.
Nee, natürlich ist sie das nicht. Trotzdem kann es helfen, sich einmal die Intention hinter Gesetzestexten zu verdeutlichen, um sie besser zu verstehen.
Edit: Habe selber nocheinmal gegoogelt.
Und die Fassung gültig bis zum 1.11.2012 gefunden:
Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das stützt eher noch meine Aussage, dass mit dem Satzteil "...dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden..." gemeint ist, dass die Rückfahrt eben nicht mehrere Tage nach der Abmeldung möglich sein sollen.
Denn genau dies wäre in der alten Fassung möglich gewesen, weil es diese zeitliche Einschränkung für die Rückfahrt dort nicht gab.
Mir ist von 3 verschiedenen Mitarbeiter von 3 verschiedenen Strassenverkehrsämtern gesagt worden das man an dem Tag bis 23:59 hinfahren kann wo man will,die Anmeldung und Versicherung ist solange gültig.
Ob die 3 Mitarbeiter keine Ahnung von ihrem Job hatten kann ich nicht beurteilen,ich gehe aber davon aus das die das wissen sollten.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Januar 2021 um 19:15:30 Uhr:
Mir ist von 3 verschiedenen Mitarbeiter von 3 verschiedenen Strassenverkehrsämtern gesagt worden das man an dem Tag bis 23:59 hinfahren kann wo man will,die Anmeldung und Versicherung ist solange gültig.
Ob die 3 Mitarbeiter keine Ahnung von ihrem Job hatten kann ich nicht beurteilen,ich gehe aber davon aus das die das wissen sollten.
Sie haben sicherlich die 3 Mitarbeiter auch als Käufer eines solchen Fahrzeuges gefragt und nicht als der Eigentümer der gerade sein Fahrzeug abgemeldet hat.😁
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 12:17:29 Uhr:
Das stimmt nicht, das trifft für Fahrten mit vorab reservierten Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu.
Für Rückfahrten gibt es keine Einschränkungen.Gruß Metalhead
Lesen sie den §10 Abs. 4 doch mal richtig.
Ich zitiere:
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:
Zitat:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Da steht nirgends: Abweichend zu Satz 1 dürfen Rückfahrten im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden. Die Abmeldung und die damit verbundene Rückfahrt ist eine Fahrt im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren.
Beispielhaft hier mal das Merkblatt des Landkreis Landshut.Ich hoffe diese Quelle ist seriös genug.
Da steht auch nirgends daß es verboten ist. Da geht es um Zulassung, nicht um außerbetriebsetzen.
Gruß Metalhead
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
Zitat:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Punkt und Ende. 😉
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 19:46:55 Uhr:
Da steht auch nirgends daß es verboten ist. Da geht es um Zulassung, nicht um außerbetriebsetzen.Gruß Metalhead
Ach sie gehören auch zu der Partei die nach dem Motto lebt. Was nicht ausdrücklich verboten ist, muss ja erlaubt sein.
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 22:13:30 Uhr:
Ach sie gehören auch zu der Partei die nach dem Motto lebt. Was nicht ausdrücklich verboten ist, muss ja erlaubt sein.Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 19:46:55 Uhr:
Da steht auch nirgends daß es verboten ist. Da geht es um Zulassung, nicht um außerbetriebsetzen.Gruß Metalhead
Nu hör doch mal endlich mit diesem "Sie" auf.
Im Forum wird geduzt.
Zitat:
@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 19:22:35 Uhr:
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Januar 2021 um 19:15:30 Uhr:
Mir ist von 3 verschiedenen Mitarbeiter von 3 verschiedenen Strassenverkehrsämtern gesagt worden das man an dem Tag bis 23:59 hinfahren kann wo man will,die Anmeldung und Versicherung ist solange gültig.
Ob die 3 Mitarbeiter keine Ahnung von ihrem Job hatten kann ich nicht beurteilen,ich gehe aber davon aus das die das wissen sollten.
Sie haben sicherlich die 3 Mitarbeiter auch als Käufer eines solchen Fahrzeuges gefragt und nicht als der Eigentümer der gerade sein Fahrzeug abgemeldet hat.😁
Wieder so eine bescheuerte Mutmaßung.
Bekommt ein Käufer oder Verkäufer unterschiedliche Aussagen,oder gelten da unterschiedliche Gesetze?
Es waren 3 verschiedene Vorgänge bei 3 verschiedenen Straßenverkehrsämtern.
Warum muss man hier dauernd blöd spekulieren?
Einhelliger Tenor:"Man darf"