Ohne Kennzeichen gefahren, Auto jedoch für den Rest des Tages zugelassen und versichert.

Guten Morgen!
Folgendermaßen:

Im Juni 2020 habe ich das Auto von meinem Vater an einen serbischen Exporthändler verkauft. Um 15 Uhr habe ich einen Abmeldetermin gehabt, welches ich auch wahrgenommen habe. Nach der Abmeldung bin ich nach Hause gefahren, habe die Kennzeichen verstaut und auf den Abholer gewartet, welcher um 16 Uhr mit einem Anhänger bei mir sein sollte, um das Auto abzuholen. Leider hat er meine Adresse nicht gefunden und selbst nach langem Erklären konnte ich ihm nicht erfolgreich beschreiben, wie er zu mir kommt. Also sagte er mir, ich solle auf den Penny-Parkplatz kommen, dieser ist ca. 200m von meinem Wohnort entfernt. Also bin ich hingefahren, natürlich ohne Kennzeichen.

Wie mein Glück es wollte, ist uns beim Beladen ein Streifenwagen zwischen dem Auto und dem Anhänger gefahren, hat angehalten und es gab ordentlich einen auf den Deckel. Ich habe den Beamten erklärt, dass das Auto noch bis 23:59 zugelassen und versichert ist, was sie auch überprüft und bestätigt haben.

Ein paar Wochen später habe ich, wie erwartet einen Bußgeldbescheid bekommen:

"Sie setzten ein Fahrzeug in Betrieb, welches nicht zum Straßenverkehr zugelassen war.".

70€ Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, da es sich beim oben genannten Verstoß um einen A-Verstoß handelt.

Nun ist das Problem folgender: Ich habe mich im nachhinein erkundigt und gesehen, dass es tatsächlich einen anderen Tatbestand gibt, welcher lautet: "Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte." Dieser Verstoß wäre in der Regel mit einem Bußgeld von 60€ geahndet worden und mit keinem Punkt in Flensburg. Desweiteren würden mich keine Probezeitmaßnahmen erwarten, da es sich bei diesem Tatbestand um einen B-Verstoß handelt.

Meine Frage also: Wurde mir von den Beamten ein falscher Tatbestand vorgeworfen? Hätte ich eigentlich eine andere Strafe kriegen sollen? Habe ich nun zu Unrecht einen Aufbauseminar absolviert und meine Probezeit auf 4 Jahre verlängert? Und am wichtigsten: Kann ich im Nachhinein noch etwas unternehmen? Schließlich kann ich beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich am Tattag noch bis 23:59 zugelassen und versichert war. Ich hätte ebenfalls nicht wissen können, dass es einen anderen Tatbestand gibt, welcher eigentlich bei mir zutreffen sollte.

Ich freue mich auf eure Antworten. Vielen Dank!
MfG, Yunus

48 Antworten

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 09:49:48 Uhr:


Die Fahrt zum Supermarkt (Übergabeort) wäre unter dieser Voraussetzung sicher auch im erlaubten Bereich. Sogar der Käufer hätte mit dem Kennzeichen komplett zurück fahren dürfen (er muß nur bis 23:59Uhr angekommen sein).
Das wäre alles vollkommen legal gewesen, nur halt nicht ohne Kennzeichen zu fahren.

Ist das so? Steht

hier

aber anders.

Zitat:

@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 10:33:45 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 09:49:48 Uhr:


Die Fahrt zum Supermarkt (Übergabeort) wäre unter dieser Voraussetzung sicher auch im erlaubten Bereich. Sogar der Käufer hätte mit dem Kennzeichen komplett zurück fahren dürfen (er muß nur bis 23:59Uhr angekommen sein).
Das wäre alles vollkommen legal gewesen, nur halt nicht ohne Kennzeichen zu fahren.
Ist das so? Steht hier aber anders.

Erst mal ist das nicht unbedingt die seriöseste Quelle und zweitens dürfte, wie gesagt, der Käufer auch komplett von München nach Hamburg fahren mit der Fuhre (ohne das Siegel sofern er bis 23:59 ankommt).

Streng genommen bedeutet Rückfahrt vom Hof der Zulassungsstelle zum Wohnort der Käufers. Wenn jetzt zwischendurch ein Fahrerwechsel vorgenommen wird ist das IMHO kein Ausschlußkriterium.

Problematisch wäre es wenn der Verkäufer von seiner Zulassungsstelle 50km gen Süden, der Käufer dann nach Norden weiter fährt (das wissen wir nicht).

Wie gesagt, da könnte man durchaus Haare spalten und diverse Details fehlen uns dazu noch.

Idealerweise hätte man sich auf dem Hof der Zulassungstelle verabredet und damit wäre alles zu 100% safe gewesen.

Spätestens wenn es um Punkte und Nachschulung gegangen wäre, hätte ich diese juristischen Haare aber von einem Richter/Staatsanwalt spalten lassen. Die Chance daß das vor einer Verhandlung eingestellt worden wäre war zumindest da (wie gesagt, wir kennen keine Details). Vor einer angesetzen Verhandlung kann man ja immer noch einen Rückzieher machen.

Fazit1: Es war selten dämlich die Fuhre ohne Kennzeichen zu bewegen (die fehlende Plakette wäre vermutlich nicht aufgefallen).
Fazit2: Der Drops dürfte gelutsch sein, da schon rechtskräftig.
Fazit3: Nicht immer alles klaglos akzeptieren, eine Erstberatung bei einem Anwalt ruiniert keinen (im Zweifelsfall erst mal fristgerechten Widerspruch einlegen und schreiben daß die Begründung nachgereicht wird). Zurück ziehen kann man den ja immer noch.

Gruß Metalhead

Zitat:

Streng genommen bedeutet Rückfahrt vom Hof der Zulassungsstelle zum Wohnort der Käufers. Wenn jetzt zwischendurch ein Fahrerwechsel vorgenommen wird ist das IMHO kein Ausschlußkriterium.

Da wagst Du Dich aber weit vor. Rückfahrt ist eine zusammenhängende Fahrt, nicht mehrere mit Fahrerwechsel zwischendurch. Wohnort des Käufers kann auch nicht sein, Wohnort oder Bestimmungsort des Abmeldenden ist besser, sonst ist es keine Rückfahrt mehr.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 28. Januar 2021 um 10:52:30 Uhr:


... Rückfahrt ist eine zusammenhängende Fahrt, nicht mehrere mit Fahrerwechsel zwischendurch....

Sagt wer? Rückfahrt ist die Fahrt zurück zum Bestimmungsort.

Wenn der Tank leer ist, dann tanke ich, wenn ich müde bin mach ich Pause (oder halt der Beifahrer fährt weiter), wenn es Stau oder Steckensperrungen gibt, fahre ich die Umleitung.

Alle im Rahmen, wo sollte das verboten sein??

Wenn ich natürlich ein Auto in Kassel kaufe, nach Hamburg zurück fahre und in München mit dem Auto angetroffen werde hab ich ein Problem, das ist völlig klar.

Zitat:

Wohnort des Käufers kann auch nicht sein, Wohnort oder Bestimmungsort des Abmeldenden ist besser, sonst ist es keine Rückfahrt mehr.

Ja das wäre der Optimalfall.

Weiß gerade gar nicht ob der Abmeldende überhaupt vermerkt wird (in den Papieren sicher nicht).

Gruß Metalhead

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 10:47:23 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 10:33:45 Uhr:


Ist das so? Steht hier aber anders.

Erst mal ist das nicht unbedingt die seriöseste Quelle

Also wenn es ihnen um die Quelle geht. Welche würden sie den akzeptieren? Ich hätte da noch einige in der Hinterhand. Blöd dabei ist nur, dass sie alle das gleiche sagen.😁

Wir hatten diese Diskussion erst vor kurzem, dass die Rückfahrt ggf. nur innerhalb bzw. im angrenzenden Zulassungsbezirk zulässig sein soll. Und dass nur die Rückfahrt zum Wohnort ohne Umwege zulässig ist.

https://www.motor-talk.de/.../...-ummeldung-parallel-t6997753.html?...

Ist aber alles akademisch und theoretisch, weil es dem TE nicht mehr hilft und der Zug abgefahren ist. Wir können aber gerne wie bei MT üblich noch 10 Seiten diskutieren, was gewesen wäre, wenn der TE dies oder das gesagt hätte und wenn er mit Anwalt geklagt hätte...

Uii, jetzt driftet die Diskussion aber auseinander. Der TE ist mittlerweile still, dabei wäre es ER der neues Licht in die Sache bringen kann.

Was für neues Licht?

Er hat den Bußgeldbescheid akzeptiert, die Strafe bezahlt und das Aufbauseminar besucht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden. Was soll da jetzt noch passieren?

Zitat:

@hydrou schrieb am 28. Januar 2021 um 11:05:17 Uhr:


Wir hatten diese Diskussion erst vor kurzem, dass die Rückfahrt ggf. nur innerhalb bzw. im angrenzenden Zulassungsbezirk zulässig sein soll.

Das stimmt nicht, das trifft für Fahrten mit vorab reservierten Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu.

Für Rückfahrten gibt es keine Einschränkungen.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 10:59:26 Uhr:


Wenn der Tank leer ist, dann tanke ich, wenn ich müde bin mach ich Pause (oder halt der Beifahrer fährt weiter), wenn es Stau oder Steckensperrungen gibt, fahre ich die Umleitung.
Alle im Rahmen, wo sollte das verboten sein??

Alles nicht das, was der TE gemacht (und den Polizisten erzählt) hat. Er war zu Hause (Rückfahrt) und ist wieder losgefahren. Die zweite Fahrt war keine Rückfahrt mehr.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 12:17:29 Uhr:



Zitat:

@hydrou schrieb am 28. Januar 2021 um 11:05:17 Uhr:


Wir hatten diese Diskussion erst vor kurzem, dass die Rückfahrt ggf. nur innerhalb bzw. im angrenzenden Zulassungsbezirk zulässig sein soll.

Das stimmt nicht, das trifft für Fahrten mit vorab reservierten Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu.
Für Rückfahrten gibt es keine Einschränkungen.

Gruß Metalhead

gelöscht da offensichtlich falsch

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Januar 2021 um 12:17:29 Uhr:



Zitat:

@hydrou schrieb am 28. Januar 2021 um 11:05:17 Uhr:


Wir hatten diese Diskussion erst vor kurzem, dass die Rückfahrt ggf. nur innerhalb bzw. im angrenzenden Zulassungsbezirk zulässig sein soll.

Das stimmt nicht, das trifft für Fahrten mit vorab reservierten Kennzeichen zur Zulassungsstelle zu.
Für Rückfahrten gibt es keine Einschränkungen.

Gruß Metalhead

Lesen sie den §10 Abs. 4 doch mal richtig.

Ich zitiere:

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Da steht nirgends: Abweichend zu Satz 1 dürfen Rückfahrten im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden. Die Abmeldung und die damit verbundene Rückfahrt ist eine Fahrt im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren.

Beispielhaft hier mal das

Merkblatt des Landkreis Landshut

.

Ich hoffe diese Quelle ist seriös genug.

Die RÜCKFAHRT kann doch nur innerhalb des Zulassungsbezirks stattfinden, weil der Halter doch in dem Bezirk wohnt.
Für den Käufer gibt es keine Rückfahrt. Der würde doch in seinem Bezirk das Auto ummelden.

Aber ich frage mich auch, wie man nach Monaten plötzlich auf die Idee kommt, das da was falsch gelaufen ist. Nachdem man brav die Strafe gezahlt und das Aufbauseminar gemacht hat.

Zitat:

@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:



Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


Da steht nirgends: Abweichend zu Satz 1 dürfen Rückfahrten im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden. Die Abmeldung und die damit verbundene Rückfahrt ist eine Fahrt im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren.

Eine Beschränkung auf den Zulassungsbezirk gibt es für eine Rückfahrt nicht. Ich habe Dir das mal in dem von Dir geposteten Gesetzestext fett gemacht.

Zitat:

@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 12:43:09 Uhr:


Beispielhaft hier mal das Merkblatt des Landkreis Landshut.

Ich hoffe diese Quelle ist seriös genug.

Vielleicht seriös, aber trotzdem falsch, denn da wird behauptet, dass Rückfahrten auch auf den Zulassungsbezirk beschränkt sind. Und noch sehr viel mehr falsches Zeug, was so mal eben frei in den Gesetzestext hineininterpretiert wurde.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 28. Januar 2021 um 13:01:24 Uhr:


Die RÜCKFAHRT kann doch nur innerhalb des Zulassungsbezirks stattfinden, weil der Halter doch in dem Bezirk wohnt.

auch vom Wohnort des Halters steht nichts im Gesetzestext. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das so geschrieben. Wenn der Halter eine Garage in Garmisch hat und dahin zurückfahren will, kann er das tun.

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