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Ohne Kennzeichen gefahren, Auto jedoch für den Rest des Tages zugelassen und versichert.

Themenstarteram 28. Januar 2021 um 4:59

Guten Morgen!

Folgendermaßen:

Im Juni 2020 habe ich das Auto von meinem Vater an einen serbischen Exporthändler verkauft. Um 15 Uhr habe ich einen Abmeldetermin gehabt, welches ich auch wahrgenommen habe. Nach der Abmeldung bin ich nach Hause gefahren, habe die Kennzeichen verstaut und auf den Abholer gewartet, welcher um 16 Uhr mit einem Anhänger bei mir sein sollte, um das Auto abzuholen. Leider hat er meine Adresse nicht gefunden und selbst nach langem Erklären konnte ich ihm nicht erfolgreich beschreiben, wie er zu mir kommt. Also sagte er mir, ich solle auf den Penny-Parkplatz kommen, dieser ist ca. 200m von meinem Wohnort entfernt. Also bin ich hingefahren, natürlich ohne Kennzeichen.

Wie mein Glück es wollte, ist uns beim Beladen ein Streifenwagen zwischen dem Auto und dem Anhänger gefahren, hat angehalten und es gab ordentlich einen auf den Deckel. Ich habe den Beamten erklärt, dass das Auto noch bis 23:59 zugelassen und versichert ist, was sie auch überprüft und bestätigt haben.

Ein paar Wochen später habe ich, wie erwartet einen Bußgeldbescheid bekommen:

"Sie setzten ein Fahrzeug in Betrieb, welches nicht zum Straßenverkehr zugelassen war.".

70€ Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, da es sich beim oben genannten Verstoß um einen A-Verstoß handelt.

Nun ist das Problem folgender: Ich habe mich im nachhinein erkundigt und gesehen, dass es tatsächlich einen anderen Tatbestand gibt, welcher lautet: "Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte." Dieser Verstoß wäre in der Regel mit einem Bußgeld von 60€ geahndet worden und mit keinem Punkt in Flensburg. Desweiteren würden mich keine Probezeitmaßnahmen erwarten, da es sich bei diesem Tatbestand um einen B-Verstoß handelt.

Meine Frage also: Wurde mir von den Beamten ein falscher Tatbestand vorgeworfen? Hätte ich eigentlich eine andere Strafe kriegen sollen? Habe ich nun zu Unrecht einen Aufbauseminar absolviert und meine Probezeit auf 4 Jahre verlängert? Und am wichtigsten: Kann ich im Nachhinein noch etwas unternehmen? Schließlich kann ich beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich am Tattag noch bis 23:59 zugelassen und versichert war. Ich hätte ebenfalls nicht wissen können, dass es einen anderen Tatbestand gibt, welcher eigentlich bei mir zutreffen sollte.

Ich freue mich auf eure Antworten. Vielen Dank!

MfG, Yunus

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48 Antworten

Mea Culpa:(

Bin heute erst wieder im Büro und konnte hier erst wieder auf div. Datenbanken zugreifen.

Ich muss mit meiner Meinung eine 180 Grad Wendung machen.

Im Gesetzestext stand bis 31.10.2012 folgendes drin:

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

und seit 1.11.2012 die neue Fassung

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. 2 Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Man kann also eindeutig erkennen, dass der Gesetzgeber hier die Rückfahrten von der Beschränkung rausnehmen wollte. Wieso er dies gemacht hat, reiche ich nach, wenn ich die entsprechenden Kommentierung des Bundestag finde.

Wenn dem so ist, wie ktown zuletzt geschrieben hat ... wäre dann ein grenznaher Hupfer zum Auftanken ins benachbarte Ausland (z. B. Österreich) mit entstempelten Kennzeichen legal? Oder klappt unter diesen Voraussetzungen, Tanktourismus nur mit ordentlichem Ausfuhrkennzeichen?

Zitat:

@ktown schrieb am 28. Januar 2021 um 22:13:30 Uhr:

Ach sie gehören auch zu der Partei die nach dem Motto lebt. Was nicht ausdrücklich verboten ist, muss ja erlaubt sein.

Ja natürlich, so funktioniert Deutschland.

Es steht auch nirgendwo daß es erlaubt ist:

- in Internetforen irgendwelche Sachen zu posten

- wenn man jemandem Begegnet "guten Tag" zu sagen

- daß es Erlaubt ist zu atmen

....

Zitat:

Ich muss mit meiner Meinung eine 180 Grad Wendung machen.

Dann bin ich ja beruhigt (den Text hattest du doch oben schon zitiert ;)).

Was da die Intention war wissen die Götter, ich vermute es hat was mit der verschärfung des KZK zu tun.

Bei der Hinfahrt vermute ich, daß es mit dem "bekanntheisgrad" des Kennzeichens zu tun hat (das ist bei reservierung bei irgendeiner Zulassungsstelle noch nicht im ganzen Land abrufbar wer da jetzt rumfährt, bei Abmeldung schon, weil es ja regulär zugelassen war).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rigero schrieb am 29. Januar 2021 um 09:44:59 Uhr:

... wäre dann ein grenznaher Hupfer zum Auftanken ins benachbarte Ausland (z. B. Österreich) mit entstempelten Kennzeichen legal?

Da müsstest du das Österreichische Recht zu Rate ziehen. Wenn ich raten müsste würde ich sagen: nein.

Gruß Metalhead

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