Neues zum Thema ruckelnde Kupplung?
Hi,
wie ist denn der letzte Stand der Dinge zum Thema: ruckelnde Kupplung beim 4F?
Letzte Meldung seinerzeit war, dass die Werkstätten keine Kupplungen mehr wechseln würden, da AUDI in Erprobung wäre...
Bei mir (4F, 2.0 TDI, 30 tkm) geht´s nämlich leider wieder los (das Ruckeln beim Anfahren), nachdem vor 8 tkm im letzten Herbst auf Garantie ne neue Kupplung eingebaut wurde und danach ein butterweiches Anfahren im warmen und kalten Zustand möglich war. Leider kurzes Gastspiel...
Danke und Gruß
Holger
Beste Antwort im Thema
Hallo !
Fahre selber auch einen 2.0 TDI . Bei mir hat sich das Zweimassenschwungrad bei 140.000km mit lauten Geräuschen verabschiedet ! Habe dann wieder eine Kupplung sowie Zweimassenschwungrad von LUK eingebaut, jetzt bei 161.000 km wieder Geräusche beim Lastwechsel und Kupplungsrupfen.
Habe mir jetzt einen Kupplungskit von Valeo mit starrem Schwungrad bestellt !
Dienstag wird es eingebaut !
http://www.4kkit.de./vorteile.php
Gruß vollklein
[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Neues ZMS von LUK: Welche Kupplung? (Sachs oder LUK)' überführt.]
139 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Duck
Natürlich kannst du den Rücktritt vom Kaufvertrag beginnen. Das gekaufte Produkt entspricht eben nicht dem Stand der Technik. Fordere deinen Händler einfach mal schriftlich auf, den Mangel zu beheben. Da muss er dir antworten. Entweder fangen die dann langsam mal an was zu tun oder sie verweigern es.
Das ist es ja, die halten sich an Audi und sagen das Problem ist bekannt und es werde daran gearbeitet. Ich möchte fair sein und Audi die Chance geben. Nur was ist mit mir und meinem Auto. Wer zahlt bzw. entschädigt mir die Monate des Leidens und Folgeschäden? Mit Anwalt usw. möchte ich eigentlich gar nicht erst anfangen.
@Herrenfahrer: Wann hast du denn den Mangel das erste Mal (nachweislich) bei deinem Verkäufer gerügt?
Apropos Chance: Stell dir mal vor, wie dein Händler jetzt mit dir umspringen würde, sollte sich rausstellen, dass zwei von deinen rosa Scheinchen kein gesetzliches Zahlungsmittel waren.
Zitat:
Original geschrieben von booner
@Herrenfahrer: Wann hast du denn den Mangel das erste Mal (nachweislich) bei deinem Verkäufer gerügt?
Im Dezember wurde es bei ihm "vermerkt". Bei Garantiearbeiten jetzt im Maerz stand es ebenfalls auf dem Auftrag. Er will sich bei mir melden sobald es eine Verbesserung gibt.
Gut, dann lässt sich i.d.R. nachweisen, dass sich der Mangel innerhalb der "magischen" 6 Monate erstmals gezeigt hat.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von booner
Gut, dann lässt sich i.d.R. nachweisen, dass sich der Mangel innerhalb der "magischen" 6 Monate erstmals gezeigt hat.
Diese magischen 6 Monate gibt es bei Audi nicht mehr! 😉
Alle Modelle ab EZ 01/05 haben eine 2 Jährige Garantie und nicht wie früher eine Gewährleistung. Somit gibt es auch keine Beweißumkehr mehr!
Gruß Scoty81
Zitat:
Original geschrieben von scoty81
Diese magischen 6 Monate gibt es bei Audi nicht mehr! 😉
Alle Modelle ab EZ 01/05 haben eine 2 Jährige Garantie und nicht wie früher eine Gewährleistung. Somit gibt es auch keine Beweißumkehr mehr!
Gruß Scoty81
Scoty, was hältst du davon: Ich überlass dir die Technik, du mir das Rechtliche? 🙂
Es gilt streng zwischen zwischen gesetzlicher Mängelhaftung des Verkäufers einerseits und freiwilligem Garantieversprechen des Herstellers andererseits zu unterscheiden.
Nur aus ersterer lässt sich ein "Anspruch" auf Rücktritt herleiten, eben wenn die von mir weiter oben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Käufer dem Verkäufer den Rücktritt auch erklärt.
Grundvoraussetzung für einen Mängelrücktritt, um welchen es hier in erster Linie gehen soll ist aber das Vorliegen eines Sachmangels, wofür grds. der Käufer darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese oft unerfüllbare Pflicht wird dem privaten Käufer, der von einem Händler kauft, durch die Vermutungswirkung des § 476 BGB erleichtert, welche aber nur innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe greift.
Daher ist der Nachweis, dass sich der Mangel innert sechs Monaten gezeigt hat, im Streitfall durchaus von großer Bedeutung...
Aus dem von Audi seit 1.1.2005 wieder eingeräumten Garantieversprechen lässt sich zu 99,9% kein einklagbarer Anspruch auf Rückgewähr herleiten. Erstens sind solche Garantien meist "weich" formuliert, zweitens ist dort die Rechtsfolge der Rückabwicklung gar nicht vorgesehen, sondern nur Reparatur oder Ersatzlieferung.
Diesen feinen, in der Rechtspraxis aber bedeutsamen Unterschied kenn die meisten leider nicht.
Ansprechpartner für eine "Wandlung" bzw. um deren Voraussetzungen "zu schaffen" ist also immer der Verkäufer. Und das ist genau der Audi-Betrieb, bei dem gekauft wurde. Wer seine Rutschkupplung bei drei verschiedenen Audi-Werkstätten erfolglos reparieren lässt hat Pech gehabt und muss seinem Verkäufer noch mindestens eine Chance einreäumen, bevor ein Rücktritt möglich ist.
Wenn Audi (wie evtl. in deinem Fall, Scoty) dem Käufer anbietet, den Wagen zurückzunehmen dann ist das eine reine Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Und eben deswegen besteht ggü. Audi auch kein dahingehender Anspruch des Käufers.
In erster Linie sollte man natürlich versuchen, einen Konsens zu finden, egal ob mit dem Verkäufer oder mit Audi. Dabei ist aber auch wichtig, seine Rechte zu kennen und im Zweifel eben mit den Instrumenten der gesetzlichen Mängelhaftung durchzusetzen.
ruß
Ok, ich glaube Dir, aber streich meinen Namen bei Dir raus, sonst denken wieder Leute hier ich würde wandeln! 😉 😁
Gruß Scoty81
Zitat:
Original geschrieben von scoty81
Ok, ich glaube Dir, aber streich meinen Namen bei Dir raus, sonst denken wieder Leute hier ich würde wandeln! 😉 😁
Gruß Scoty81
Ne, die sollen ruhig Bescheid wissen... Außerdem ist es eh noch zu früh, du wandelst bestimmt erst wenn du deinen 4F ordentlich runtergerissen und ramponiert hast.
Gruß
A4-S... äh booner
Zitat:
Original geschrieben von booner
Ne, die sollen ruhig Bescheid wissen... Außerdem ist es eh noch zu früh, du wandelst bestimmt erst wenn du deinen 4F ordentlich runtergerissen und ramponiert hast.
Gruß
A4-S... äh booner
Ich ramponiere meine Auto nie und gepflegt werden die auch alle! 😉 Einen neuen gibts auch erst in 46 Monaten! 😉
Wie gesagt bis auf die Kupplung ist alles in Ordnung und da habe ich ja noch Hoffnung das Audi bald mit einer Lösung kommen wird. Als Gewährleistungsfall ist es ja eindeutig eingestuft und wer wandelt schon nen schönen A6 wegen einer defekten Kupplung???
Gruß Scoty81
Zitat:
Original geschrieben von booner
Vielleicht hätte ich noch einen 😉 oder 🙂 im Text platzieren sollen.
Das hab ich mir auch gedacht, aber dein Gruß hat es aufgeklärt! 😁
Gruß Scoty81
Zitat:
Original geschrieben von booner
Es gilt streng zwischen zwischen gesetzlicher Mängelhaftung des Verkäufers einerseits und freiwilligem Garantieversprechen des Herstellers andererseits zu unterscheiden.Nur aus ersterer lässt sich ein "Anspruch" auf Rücktritt herleiten, eben wenn die von mir weiter oben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Käufer dem Verkäufer den Rücktritt auch erklärt.
Grundvoraussetzung für einen Mängelrücktritt, um welchen es hier in erster Linie gehen soll ist aber das Vorliegen eines Sachmangels, wofür grds. der Käufer darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese oft unerfüllbare Pflicht wird dem privaten Käufer, der von einem Händler kauft, durch die Vermutungswirkung des § 476 BGB erleichtert, welche aber nur innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe greift.
Daher ist der Nachweis, dass sich der Mangel innert sechs Monaten gezeigt hat, im Streitfall durchaus von großer Bedeutung...
Aus dem von Audi seit 1.1.2005 wieder eingeräumten Garantieversprechen lässt sich zu 99,9% kein einklagbarer Anspruch auf Rückgewähr herleiten. Erstens sind solche Garantien meist "weich" formuliert, zweitens ist dort die Rechtsfolge der Rückabwicklung gar nicht vorgesehen, sondern nur Reparatur oder Ersatzlieferung.
Diesen feinen, in der Rechtspraxis aber bedeutsamen Unterschied kenn die meisten leider nicht.
Ansprechpartner für eine "Wandlung" bzw. um deren Voraussetzungen "zu schaffen" ist also immer der Verkäufer. Und das ist genau der Audi-Betrieb, bei dem gekauft wurde. Wer seine Rutschkupplung bei drei verschiedenen Audi-Werkstätten erfolglos reparieren lässt hat Pech gehabt und muss seinem Verkäufer noch mindestens eine Chance einreäumen, bevor ein Rücktritt möglich ist.
Wenn Audi (wie evtl. in deinem Fall, Scoty) dem Käufer anbietet, den Wagen zurückzunehmen dann ist das eine reine Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Und eben deswegen besteht ggü. Audi auch kein dahingehender Anspruch des Käufers.
In erster Linie sollte man natürlich versuchen, einen Konsens zu finden, egal ob mit dem Verkäufer oder mit Audi. Dabei ist aber auch wichtig, seine Rechte zu kennen und im Zweifel eben mit den Instrumenten der gesetzlichen Mängelhaftung durchzusetzen.
sehr gut und mal davon abgesehen das sich der Rücktritt vom Kaufvertrag sowieso nur bei niedrigen Laufleistungen für den Kunden wirklich rechnet!
Ich habe heute Antwort auf meinen Anruf bei Audi bekommen:
Zitat:
Ihr Audi A6 Avant
Sehr geehrter Herr Scoty,
vielen Dank für Ihren Anruf im Audi Service Center.
Wir bedauern, dass die geschilderte Beanstandung an Ihrem Audi A6 Avant der Grund
für Ihre nachricht ist.Um den Sachverhalt zu klären, haben wir uns mit Ihrem Audi Partner, dem Autohaus
XXX in XXX, sowie mit unserer zuständigen Fachabteilung in Verbindung gesetzt,
um Ihr Anliegen zu besprechen.Es wird zurzeit an einer Lösung für die geschilderte Beanstandung gearbeitet. Bitte
entschuldigen Sie, dass eine sorgfältige Fehleranalyse in Einzelfällen nicht immer ganz
einfach ist. Ihren Unmut über die lange Wartezeit können wir verstehen, jedoch bitten
wie Sie noch um etwas Geduld.Wir bitten Sie weiter mit Ihrem Audi Partner in Kontakt zu bleiben.
Sehr geehrter Herr Scoty, wir freuen uns, wenn in zukunft wieder der Spaß am Fahren
mit ihrem Audi A6 Avant im Vodergrund steht und wünschen Ihnen allzeit eine Gute Fahrt.Freundliche Grüße aus Ingolstadt
Audi AG
Kundenbetreuung
Also es wird wohl eine Lösung kommen, nur die Frage wann! 🙁
Gruß Scoty81
PS: Wäre klasse wenn sich viele Leute dort beschweren!
Wenn es denn keine Lösung gäbe, könnte so ein Schreiben ja fast mein Herz erweichen. Dieses Standardschreiben kenn ich ja schon, viele andere hier bestimmt auch.
Nur.... es gibt eine Lösung und diese wurde ja auch schon verbaut. Also was wartet Audi grade ab? Das die Anwälte mit dem Zulieferer klar sind? Das Fristen verstreichen? Warum nicht bei den Leuten mit Problemen das Getriebe wechseln und Ruhe ist. Hat der andere Typ Getriebe vielleicht auch Probleme?