Neue Scheinwerfer

BMW 3er E36

Hallo

will mir neue Scheinwerfer holen aber nicht diese "unschönen" Hella oder "hochwertigen" FK.

Würde mir gerne original BMW Scheinwerfer holen, und diese mit Angel Eyes nachrüsten. (Aller Pixsigner bei BMW-S.)

Was mir aber noch mehr gefallen würde wäre Xenon Licht.
Ich will es aber irgendwie selbst nachrüsten, also keine Hellas etc...

Gibts da ne Möglichkeit ohne dass die ABE erlischt? Ich hab bei der suche nix gefunden. Und nur andere Birnen sind auch nícht das wahre.

Danke im Vorraus!

37 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


eigentlich schon....
wenn das lichtbild nicht verändert wird, warum bauste die dann ein? müsste doch dann vorher ebenso aussehen wie nachher...!
die signalwirkung nach vorne ist dadurch verändert! 😁

Ich meinte jetzt den Lichtkegel der auf die Straße scheint!

Das Lichtbild bzw. die Optik hat sich logischerweise verändert,was ja auch so sein sollte😁

Zitat:

Original geschrieben von Limo320


Das Lichtbild bzw. die Optik hat sich logischerweise verändert,was ja auch so sein sollte😁

siehste...und eben dies ist mit der veränderten signalwirkung gemeint.... 😉

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


siehste...und eben dies ist mit der veränderten signalwirkung gemeint.... 😉

Hehe😁

Ich gelobe Besserung und beschreibe es das nächste mal besser😉

gruß

@ MagirusDeutzUlm:

1. Selbstverständlich wird bei einer Einzelabnahme (insofern sie erfolgreich ist) eine Bauartgenehmigung für das geprüfte Teil erteilt. Was Du meinst, ist ein Teilegutachten bzw. eine ABE für die Serienproduktion des geprüften Artikels, dies(e) wird dabei natürlich nicht erstellt.

2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt Du Deine Aussage, daß Einzelabnahmen an der Beleuchtungsanlage ohne lichttechnisches Gutachten illegal wären? Wenn dem so wäre, dürfte in Deutschland kein einziger Ford Mustang zugelassen sein und rumfahren. (Gibt noch viele andere Import-Fahrzeuge, für die es keine Beleuchtungseinrichtungen gibt, die nach ECE-Richtlinie geprüft sind, aber dieses Beispiel fiel mir gerade ein, weil ich sowas selbst mal kaufen wollte.)

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Zitat:

Original geschrieben von daniel.krueger


Wenn dem so wäre, dürfte in Deutschland kein einziger Ford Mustang zugelassen sein und rumfahren.

hier lautet das stichwort "ausnahmegenehmigung", so sinf z.b. auch fahrzeuge die aus ländern wie frankreich importiert werden, ohne lwr ausgestattet, die aber vorgeschrieben ist...hierfür gibt es dann eine ausnahmegnehmigung....

Zitat:

Original geschrieben von daniel.krueger


2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt Du Deine Aussage, daß Einzelabnahmen an der Beleuchtungsanlage ohne lichttechnisches Gutachten illegal wären?

stvzo 😁

es dürfen NUR die für zulässig erklärten lichttechnischen einrichtungen montiert sein....

und hier liegt der knackpunkt, bei den scheinwerfern u.ä. sind lichtmengenfluss, lichtaustrittsfläche, farbe usw. genau definiert und in den zuständigen gutachten vermerkt...
wenn du nun was umtüftelst, kann der normale tüv'ler ohne die benötigten messgeräte (das ist das, was ich vorhin mit "per augenmaß" gemeint habe) nicht feststellen, ob diese "standarts" noch eingehalten werden oder ob sie sich ggf. sogar verschlechtert haben...dazu muss dann ein lichttechnisches gutachten erstellt werden, das kann nicht jede tüv-stelle, sondern imho nur eine einzige in der brd und einige von universitäten finanzierte institute, alles in allem weniger als eine handvoll einrichtungen in deutschland....

@ MagirusDeutzUlm:

1. Eine Ausnahmegenehmigung wird aber (wenn überhaupt) erst dann erteilt, wenn im Rahmen der Begutachtung nach § 21 StVZO (was im Prinzip ja einer Einzelabnahme entspricht, die halt lediglich auf das gesamte Fahrzeug ausgedehnt ist) festgestellt wurde, das ein Teil nicht der StVZO entspricht. Hier muß also erstmal eine Begutachtung (wie sie auch zu einer Einzelabnahme nötig wäre) stattgefunden haben.

2. Sagt Dein Zitat der StVZO rein garnichts darüber aus, unter welchen Umständen eine lichttechnische Einrichtung als zulässig erklärt wird. (Das Ganze gilt übrigens nicht nur für Beleuchtung, sondern auch noch für fast alle anderen Fahrzeugteile.)
Ich stimme vollkommen mit Dir darin überein, daß der normale Prüfer eine abschließende Bewertung über die Zulässigkeit einer Beleuchtungseinrichtung nur in den allerseltensten Fällen abgeben kann (daher tragen ja auch wahrscheinlich 99% der Prüfer solche Eigenbauten nicht ein), dies ist aber nicht der Punkt. Maßgeblich ist, daß es in Deutschland einen Unterschied zwischen können und dürfen gibt. Und da die Prüfer eine solche Abnahme bzw. Eintragung nunmal tätigen dürfen ist sie auch legal, wenn die Beleuchtungseinrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. (unabhängig davon, ob diese Übereinstimmung durch weitergehende Gutachten bestätigt wurde oder nicht.)

Zitat:

Original geschrieben von daniel.krueger


2. Sagt Dein Zitat der StVZO rein garnichts darüber aus, unter welchen Umständen eine lichttechnische Einrichtung als zulässig erklärt wird.

das wiederrum ergibt dich aus den einzelnen zulassungsbestimmungen für die einrichtungen die aufgrund ihres umfangs nicht in der stvzo aufgeführt sind....

Zitat:

Original geschrieben von daniel.krueger


Und da die Prüfer eine solche Abnahme bzw. Eintragung nunmal tätigen dürfen ist sie auch legal

nur weils eingetargen ist, ists nicht gleichsam legal.... 🙂

Zitat:

Original geschrieben von daniel.krueger


wenn die Beleuchtungseinrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. (unabhängig davon, ob diese Übereinstimmung durch weitergehende Gutachten bestätigt wurde oder nicht.)

stimme ich zu ABER (und das ist der knackpunkt) um festzustellen ob die den mindestanforderungen entspricht, sind nunmal die versch. messungen notwendig, dazu dann auch das gutachten...

@ MagirusDeutzUlm:

1. Und die Zulassungsbestimmungen sagen u.a. aus, daß die von staatlicher Seite damit beauftragten Stellen (also TÜV bzw. DEKRA dazu autorisiert sind, soche Prüfungen an Teilen, die nicht aus der Serienproduktion stammen durchzuführen.

2. Genau deswegen habe ich ja auch die zweite Hälfte des Satzes geschrieben.

3. Für die Frage, ob eine Eintragung legal ist, ist aber nur von Belang, ob das eingetragene Teil den Vorschriften entspricht und nicht, ob dies durch den Prüfungsprozeß hinreichend nachgewiesen ist.

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