Mutwilliges Motorrad verstellen

Nachdem ich heute mit einem Arbeitskollegen diesbezüglich eine längere Diskussion hatte hoffe ich dass jemand bescheid weis:

Das Motorrad eines Arbeitskollegen wurde von Unbekannten die anscheinend den Parkplatz für ihr Auto haben wollten verstellt - mal quer über den Gehsteig, mal ins Parkverbot u.s.w.
Abgesehen davon, dass es sowieso Sachbeschädigung ist wenn das Motorrad dabei was abbekommt (umfallen, entlangkratzen, etc.) - was kann man jemandem der sowas macht rechtlich "anhängen" (mir fällt keine bessere Formulierung ein) der so etwas macht? Auch Sachbeschädigung?
Wenn das Motorrad auf den Gehsteig gestellt wird (Was noch das kleinste ist - 3 neue Rückspiegel in 1 Jahr spricht da ne andere Sprache) ist ja der Halter dann dran - denn wie will man wem da was nachweisen ausser man hat Zeugen oder es selber gesehen.

Beste Antwort im Thema

Motorräder haben ja genau wie Autos das recht einen Parkplatz zu beanspruchen, in Großstädten wird das aber oft nicht gerne gesehen und ich habe auch schon von Ordnungsamtmitarbeitern gehört, man solle es auf den Gehweg stellen, so dass es keinen behindert. Manche sollen aber auch schon Strafzettel bekommen haben, weil sie es auf den Gehweg stellten. Sooo nun ich hatte vor einem Jahr mal einen 50er Motorroller, den ich immer direkt vor die Tür an die Hauswand stellte, da ist nur eine Stelle, die vom Regengeschützt ist, nämlich unter einem Balkon. Ein anderer Nachbar hatte immer sein Fahrrad da stehen und wenn das der Fall war, habe ich meinen Roller einfach daneben in den Regen gestellt. Wenn er aber noch nicht da war, habe ich meinen Roller dahingestellt, er war aber wohl der Meinung, dass der Platz ihm gehört, also hat er ständig meinen Roller verschoben und dank Lenkradschloss auch nicht ohne kleinere Kratzer, irgendwann ist dann eines Nachts sein Fahrrad 30 Meter weiter ins Gebüsch geflogen, er hats aber 2 Tage später gefunden.

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Betrachten wir doch mal das Umsetzen als solches. Die Polizei und die Ordnungsbehörden dürfen es und haben dafür sogar eine Rechtsgrundlage. Umgesetzt wird auf Grundlage des Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Das ist im Regelfall das Polizeigesetz des Landes.

Damit die Behörden umsetzen dürfen, müssen jedoch auch Bedingungen erfüllt sein. Es kann umgesetzt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das dürfte in den hier geschilderten Fällen wohl nicht zutreffen.

Insofern möchte ich dann doch mal von allen die sagen, das Umsetzen für private Interessen nicht rechtswidrig wäre, wissen, wie Sie Ihren Eingriff in den ruhenden Verkehr begründen. Genau genommen könnte man hier von Amtsanmaßung ausgehen. Immerhin führen Sie Behördenmaßnahmen durch.

Ich hab mir mal die Mühe gemacht und habe meinen "Freund" noch einmal kontaktiert. Strafzettel hat er bekommen für:

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte.
1 Punkt und 40Euro. Er hat das auf anraten seines Anwaltes akzeptiert. Wäre zwar großzügig ausgelegt aber durchaus argumentierbar.

Gruß Frank

P.S. Mein Motorrad als Gegenstand zu betrachten finde ich zwar hart, aber wenn es anders nicht geht, in Ordnung.

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Die Polizei und die Ordnungsbehörden dürfen es und haben dafür sogar eine Rechtsgrundlage. Umgesetzt wird auf Grundlage des Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Das ist im Regelfall das Polizeigesetz des Landes.

Nun muss doch zwanghaft irgend etwas konstruiert werden.

Das Landespolizeigesetz regelt das Verhalten der Polizei, nicht das von Privatpersonen.

Hier geht es um die Zulässigkeit im Sinne des Landespolizeigesetzes, das bedeutet, wenn ein Polizist sich daran hält, wird auch bei falscher Anordnung - ein Gericht entscheidet zugunsten des Autofahrers - kein Disziplinarverfahren gegen den Polizisten erhoben und es werden auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Polizisten erhoben: Die Abschleppkosten trägt "der Staat" und nicht der Polizist aus seiner Tasche.

Daher hat ein Polizist sich an bestimmte Verhaltensregeln zu halten, da "der Staat" sich über diesen Weg nicht unnötig Geld für unnötige Umsetzaktionen aufdrücken lassen will.

Die "Macht" ein Fahrzeug umsetzen zu lassen, hat jeder Normalo. Allerdings gibt es für den Normalo auch Verhaltensgrundsätze, unter denen er die Umsetzkosten erstattet bekommt, zB. für das Beseitigen einer Besitzstandsstörung.

Hat der Normalo keinen Grund "gegen das Fahrzeug" muss er die Umsetzkosten selber tragen, aber das Umsetzen an sich ist dadurch nicht unzulässig.

Zitat:

Damit die Behörden umsetzen dürfen, müssen jedoch auch Bedingungen erfüllt sein. Es kann umgesetzt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das dürfte in den hier geschilderten Fällen wohl nicht zutreffen.

Richtig, damit eine Behörde umsetzen darf müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, aber ein Normalo ist keine Behörde. Diese besonderen Bedingungen gelten für Behörden, aber für niemand anderen.

Zitat:

Insofern möchte ich dann doch mal von allen die sagen, das Umsetzen für private Interessen nicht rechtswidrig wäre, wissen, wie Sie Ihren Eingriff in den ruhenden Verkehr begründen.

Es gibt keinen Tatbestand "Eingriff in den ruhenden Verkehr", es gibt nur den "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" gem. §315b StGB. Der Straßenverkehr kann dabei fließend oder ruhend sein, aber der Eingriff muss "gefährlich" sein, sonst wird das auch hier nichts mit einer Straftat.

Zitat:

Genau genommen könnte man hier von Amtsanmaßung ausgehen. Immerhin führen Sie Behördenmaßnahmen durch.

Der Eingriff in den ruhenden Verkehr ist keine behördliche Maßnahme, sondern etwas, was zB. jeder Autofahrer jedes mal macht, wenn er ein ruhendes Fahrzeug in Betrieb nimmt und von dem ruhenden Verkehr (geparkt) in den fließenden Verkehr (fahrend) "überführt".

Zitat:

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte.

Wie ich bereits angemerkt habe, nicht das Umsetzen als solches ist juristisch unzulässig, sondern das Abstellen an einer dafür ungeeigneten Stelle.

Zitat:

P.S. Mein Motorrad als Gegenstand zu betrachten finde ich zwar hart, aber wenn es anders nicht geht, in Ordnung.

Wenn auch nur eines meiner Möpse (ich habe zwei) oder meiner Autos (ich habe vier) etwas anderes für mich wären, dann würde ich mich in einem tibetanischen Bergkloster neu einnorden lassen.

Hallo Roadwin,

wenn ich mir den aktuellen Bußgeldkatalog anschaue, dann finde ich da einige Möglichkeiten, gegen die der Umsteller verstößt.

1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
Ich kommentiere es auch gleich einmal. Das Umstellen ist wohl vermeidbar wenn du dir einen eigenen Parkplatz suchst.

1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
Trifft dann zu wenn ich mein Motorrad z.B. nicht gleich finde und dann mit dem Taxi zum Termin muss

123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
Das hat der Polizist im Falle meines Umstellers angewendet

Die Punkte 1.1 und 1.4 basieren auf StVO §1
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Jetzt erklär mir doch bitte mal, wie du ein Umstellen argumentativ begründest. Ausganglage hier ist immer noch, das Motorrad steht vorschriftsmäßig in einem ausgewiesenen Parkplatz. Einzig weil du aus egoistischen Gründen keine Lust hast dir einen eignen Parkplatz zu suchen wirst du mit Umstellen aktiv.

Die evtl. Beschädigung lassen wir mal weg.

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Jetzt erklär mir doch bitte mal, wie du ein Umstellen argumentativ begründest.

Aus Spaß an der Freude, um Dir einen Streich zu spielen, einfach nur ein Gag mit Kumpels, oder auch um aus rein egoistischen Gründen diesen Parkplatz zu bekommen.

Völlig egal - alles straffrei.

Das einzige aus §1 ist das hier:
"(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Das einzige, was von alledem möglich wäre, ist eine Schädigung, wenn mir das Möp beim Umsetzen aus der Hand rutscht. Dafür bin ich dann schadensersatzpflichtig, ganz klar, und dann, wegen der begangenen Schädigung zahle ich wahnwitzige 5 (fünf) Euro Verwarnungsgeld.

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Hallo!

Wir lernen: es gibt quasi keine juristische Handhabe gegen das Versetzen eines Motorrades auf einen ebenfalls legalen Stellplatz ohne Beschädigung des Gefährtes.

Der genannte Strafzettel wurde erteilt, weil das Gefährt offenbar auf einen nicht korrekten BStellplatz gesetzt worden ist.

Die Interpretationen bzgl. Behinderung (Moppen unauffindbar) u.s.w. sind, nun ja, sehr freie Interpretationen der StVO. Das Zitat des §1 schiesst dem Autor dann sogar noch ins Knie, denn hieraus könnte man auch ableiten, dass man sein Bike eben vernünftig parken und nicht mehr Parkraum als nötig damit beanspruchen sollte...

Bleibt dass, wie in den meisten Lebensbereichen, Mitdenken und vernünftiges Verhalten auch beim Parken eines Motorrades nicht schaden können.

Gruß,
M.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Es ist weder "Dein" noch "mein" Parkplatz im öffentlichen Bereich

Zitat:

- Du hast keinen Anspruch, und genau deshalb kann ich Dich straffrei umsetzen (lassen).

- Ich habe auch keinen Anspruch, aber ich darf auf einem freien Parkplatz parken.

Es hindert Dich "im Gegenzug" schließlich nichts juristisches daran, dies wieder umzudrehen, ebenso zu machen.

Natürlich ist das alles idiotisch und moralisch wie sozial hochgradig daneben, aber nichts von alledem ist eine strafbare Handlung - auch wenn man es gerne möchte, aber genau dafür muss vorab ein Anspruch auf den, "meinen" Parkplatz existieren.

Also da würde ich mich nochmals genauer informieren... Unter §12 STVO Abs. 5 steht aber was anderes:

Zitat:

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

Sprich, ich habe "Anspruch" auf die gerade freiwerdende Parklücke.

Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs


Hallo!

Wir lernen: es gibt quasi keine juristische Handhabe gegen das Versetzen eines Motorrades auf einen ebenfalls legalen Stellplatz ohne Beschädigung des Gefährtes.

So sicher wäre ich da nicht !

Zitat:

Der genannte Strafzettel wurde erteilt, weil das Gefährt offenbar auf einen nicht korrekten BStellplatz gesetzt worden ist. 

Das entscheiden zum Glück andere Personen, ob das Motorrad korrekt abgestellt wurde oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Roter-Baron



Zitat:

An einer Parklücke hat Vorrang, ...

Sprich, ich habe "Anspruch" auf die gerade freiwerdende Parklücke.

Wenn man diesen Vorrang missachtet, dann kann man bestraft werden (Tatbestand 54 - 10 Euro) und bei sich daraus ergebenden Schäden auch haften.

Ein Anspruch ist immer noch etwas per Zwang durchsetzbares und in dem Moment, wo man versucht einen Vorrang mit Zwang durchzusetzen, macht man sich strafbar: "Erzwingen der Vorfahrt" - ein Anspruch der bei Durchsetzung strafbar wird kann dann doch kein Anspruch sein.

Und jetzt bitte nicht meinen ersten Satz als Nachweis für eine Strafbarkeit für das Umsetzen nehmen. das Ding regelt die Zufahrtsreihenfolge (fließender Verkehr) "an einer Parklücke ..." und nicht das Parken (ruhenden Verkehr) in einer Parklücke.

Da man nirgends ein Anspruch auf überhaupt einen Parkplatz hat, wo soll dann die noch verschärfte Version mit Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz ("genau den hier"😉 herkommen?

Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs


Ich mag Regelonanierer nicht.

🙄 Seltsam das gerade du bei Anderen darauf bestehst das sie Regeln einhalten,besonders dann wenn du davon einen Vorteil hast. Wenn ein Regelbruch Anderer dir einen Vorteil verschafft gilt natürlich das man sich nicht an die Regeln halten soll.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Original geschrieben von Hadrian

Zitat:

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Wer ein Fahrzeug in GEBRAUCH nimmt...
Du kannst Dir ja mal überlegen, worin der GEBRAUCH eines Motorrades besteht. Sicher nicht darin, es in der Gegend herum zu schieben.

IMHO eine ziemlich individuelle Interpretation des §248b.

Du kannst diese Sichtweise doch sicherlich mit einem Gesetzeskommentar untermauern.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


IMHO eine ziemlich individuelle Interpretation des §248b.

Passt schon

Ingebrauchnehmen im Sinne §248b StGB bedeutet, dass ein Fahrzeug entsprechend seiner Zweckbestimmung als Fortbewegungs- oder Transportmittel in Betrieb genommen wird.
(BGHSt. 11, 44, 47, 49 f.)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Ingebrauchnehmen im Sinne §248b StGB bedeutet, dass ein Fahrzeug entsprechend seiner Zweckbestimmung als Fortbewegungs- oder Transportmittel in Betrieb genommen wird.
(BGHSt. 11, 44, 47, 49 f.)

Richtig.

Was der Täter vorhat, weiß er aber in dem Moment, in dem er erwischt wird, nur selbst und nicht der Tatzeuge.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vermutung_%28Recht%29

Da die Tatmerkmale des versuchten Diebstahls erfüllt sind, wird der Täter dem Gericht glaubwürdige Entlastungsargumente vortragen müssen, wenn er seinen Kopf retten will.

Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs


Hallo!

Wir lernen: es gibt quasi keine juristische Handhabe gegen das Versetzen eines Motorrades auf einen ebenfalls legalen Stellplatz ohne Beschädigung des Gefährtes.

Was o. wer gibt euch eigentlich das recht Fremdes Eigentum anzupacken?

Wenn die Parkplatz Benützung durch das Motorrad illegal ist, ruft die Polizei an.., alles andere rücke ich in die nähe der Selbstjustiz.

Wenn die Polizei der Meinung ist das das Motorrad dort Regelgerecht steht, habt auch ihr das zu akzeptieren.

MfG Günter

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Was der Täter vorhat, weiß er aber in dem Moment, in dem er erwischt wird, nur selbst und nicht der Tatzeuge.

Bisher wird man danach bestraft, was man macht und nicht was man alles hätte machen können.

Es begrenzt die Handlung, nicht die Fantasie.

Zitat:

Da die Tatmerkmale des versuchten Diebstahls erfüllt sind, ...

Welche Tatmerkmale, das mit dem "in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen?"

Der Punkt, an dem Kaufhausdetektive regelmäßig scheitern, weil ein Dieb noch innerhalb des Ladens etwas bemerkt und die Ware irgendwo wieder hin legt und somit das praktisch einzige Diebstahlmerkmal, die rechtswidrige Zueignungsabsicht, kaum mehr nachzuweisen ist, das soll dann hier der entscheidende Beweis sein?

Zitat:

Original geschrieben von 4matic Guenni


Was o. wer gibt euch eigentlich das recht Fremdes Eigentum anzupacken?

Es geht hier nur um eine Strafbarkeit oder Straffreiheit.

Oder das gleiche "Recht", was "erlaubt", mit einem Alkpegel bis unter 0,5 Promille zu fahren so lange keine Ausfallerscheinungen vorhanden sind, oder auch Motorräder auf Gehwegen abzustellen - ups.

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