Motorschaden

BMW 5er F11

Hallo,

bei 96.000 KM ist bei meinem 550i mehrmals die 2 Zylinderbank ausgefallen. In der Werkstatt stellte man fest, daß durch defekte Injektoren Kolbenauswaschungen hervorgerufen wurden.

Motor = Totalschaden. BMW Kulanz 70/50 Teile /Lohn. Gesamtkosten ohne Kleinteile 20.700 Euro. Einen weiteren Kostenanteil übernimmt die Gebrauchtwagengarantie (Kauf in 6/13)

Welche Kosten an mir hängenbleiben, ist noch nicht raus. Seit drei Wochen wird repariert.

Meine Frage an das Forum ist, ob der Gebrauchtwagenverkäufer nicht die Kostenübernehmen müsste, da ich seit Übernahem des Wagens einen erheblichen Ölverbrauch festgestellt habe, dies auch mehrfach dem Verkäufer mitgeteilt habe.

Für Hinweise vorab besten Dank.

Beste Antwort im Thema

Wenn du vom Händler gekauft hast, dann muss dieser unabhängig von allem anderen Gewährleistung für 12 Monate geben. Die verkauften "Versicherungen" sind nur ein Trick um sich da rauszuwinden.

Innerhalb der ersten 6 Monate (also bei dir der Fall) muss der Händler die eventuelles Selbstverschulden nachweisen, danach dreht sich die Beweislast um. Kurz gesagt: Du solltest eingentlich fein raus sein und überhaupt nix zahlen, deswegen kauft man doch beim Händler.

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jupp, aber zumindest falsche auskünfte korrigieren😉

Zitat:

Zumindest haben wir dann in dir jemand gefunden der alles weis. Aber, sicherlich kann ein Anwalt hier besser Rat geben. Rechtsberatung darfst hier im Forum eh keine geben.

Er weiß sicher nicht alles, hat das auch nie behauptet. Aber DAS weiß er tatsächlich besser als du - glaub's einfach mal.

Die Regel lautet: Mängelrüge - Reparaturversuch - fehlgeschlagen - Reklamation - 2. Reparaturversuch - fehlgeschlagen - Rücktritt möglich, falls "erheblicher Mangel". Dann: Rückabwicklung des Vertrages (beide Parteien werden gestellt, als wenn es ihn nie gegeben hätte). Rückgabe des Fahrzeugs, Berechnung von Restwert, Nutzungsentgelt, Anrechnung von Leasingraten...etc.

Grüße
Michael.

schön wäre es wenn es so einfach wäre....
prinzipiell kann der Käufer zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen mangelfreien Sache wählen. Die Neulieferung kann der Verkäufer unter bestimmten Umständen verweigern und auf der Möglichkeit auf Nachbesserung bestehen.
Im BGB steht allerdings nur, dass der Käufer nach dem zweiten erfolglosen Versuch vom Vertag zurücktreten darf, OHNE eine weitere Frist zu setzten. Es steht nirgends, dass der Verkäufer zwei Versuche hat. Umgekehrt lässt dies natürlich die Interpretation zu, dass wenn eine genügend lange Frist gesetzt wurde, es nicht auf die Anzahl der Versuche ankommt, sondern nach verstreichen der Frist direkt vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann.
Auf der anderen Seite gibt es (glaube ich zu mindestens) ein BGH-Urteil, dass bei besonders komplexen Fällen mehr als 2 Nachbesserungsversuche zulässt.

Der TE ist also gut bedient, wenn er auf seinen RA hört 😉

sicher, am besten zum anwalt, das kann sicher nicht schaden, wenn er einen hat, der weiß, wie es geht!!

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