Möglichkeiten ein neues EURO5 Fzg. in D zuzulassen? Fzg. befindet sich außerhalb der EU...
...aber in Europa!
Dazu auch die Frage, ob die EURO-Abgasnormen nur in der EU gelten, oder in ganz Europa?
Und könnte ich ggf. ein neues EURO5 Fahrzeug mit Kurzzulassung in Europa, danach in der EU, bzw. Deutschland anmelden?
Oder, wie wäre es, wenn die temporäre Erstzulassung außerhalb von Europa stattfindet, und das Fzg. danach in die EU, bzw. nach Deutschland eingeführt wird...?
-🙂
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 31. August 2018 um 11:33:25 Uhr:
Wo sollte das Problem sein? Ich kann heute in D auch noch Euro 2 anmelden.
Man bezahlt nur andere Steuern!Berechnung z.B. hier:
https://www.allianz-autowelt.de/kfz-steuer/rechner/
Hier geht es um eine Erstzulassung.
Erstmalige Inbetriebnahme ! Das ist mit einem solchen Fahrzeug nicht möglich. Es wird demnach auch zu Schwierigkeiten kommen, sollte man das Fahrzeug im Ausland zuzulassen. Das Erstzulassungsdatum ist maßgebend.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird man auch nicht für dieses Fahrzeug erhalten können. Es hat keine BE und wird nach deutschen Recht auch keine BE mehr bekommen. Somit auch kein Kurzzeitkennzeichen. (siehe gern auch § 16a FZV)
90 Antworten
Och es gibt schon Autos wo es sich lohnt. Der Ford GT40 wurde ja schon als theoretischer Kandidat erwähnt. Und es gibt andere.
Auch von Porsche gab es vor ein paar Jahren Modelle, die im Wert gestiegen sind, sobald man die sein Eigentum nennen konnte. Grund ist, dass diese limitiert sind und wer schnell genug war, hat einen bekommen, wer nicht, der muss hoffen, dass jemand seinen verkauft und das wird er nicht für den Ladenpreis tun.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 5. September 2018 um 00:47:59 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 5. September 2018 um 00:47:59 Uhr:
Zitat:
Nach europäischem Recht kann einem Fahrzeug, das bereist in einem Mitgliedsland zugelassen war, die Zulassung in einem anderen Mitgliedsland nicht verwehrt werden.
Liest man immer wieder , nur leider entbehrt es jeder gesetzlichen Grundlage. Der erste Fehler ist schon "nach europäischem Recht" . Da es gar kein "europäisches Recht " gibt, kann alles daraus angeblich folgende nur falsch sein.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 5. September 2018 um 00:47:59 Uhr:
Zitat:
Also Du brauchst die vollständige Zulassungsbescheinigung(ob die jetzt in Estland aus 2 Teilen besteht wie im Großteil der EU,weiß ich aus dem Stehgreif nicht, kann man im Netz recherchieren), das COC Papier, d.............
Auch falsch , das Fzg hat kein COC-Papier ! Es bekommt auch keines! Ein COC-Papier haben Fzge, die eine erfolgreiche Typprüfung nach EG-Richtlinien bestanden haben. Was die ABE in D, ist das COC in der EG! Und hier kommen wir zu der Ursache für die oben angemeckerte falsche Behauptung: Die Typprüfung braucht nur in einem EG -Land durchgeführt werden und gilt dann in allen , d.h. , diese Fzge sind in allen EG-Ländern zuzulassen. Das verstehen anscheinend viele nicht ! Das erste Fzg mit einer EG-Typprüfung war nebenbei die C-Klasse von DB.
Deswegen ist auch die Zulassung in Litauen oder sonstwo in der EG völlig sinnlos. das Fzg müsste erst den dortigen Zulassungsbestimmungen angepasst werden , wird es dann nach D gebracht , bekommt es wieder eine Einzelabnahme , diesmal muss es dann gem. StVZO umgerüstet werden.MfG Volker
Ist es möglich, dass Du zu denen gehörst, die die Existenz der BRD anzweifeln und Deutschland immer noch für besetzt halten?
Für jedes Fahrzeug,welches für den europäischen Markt produziert wird gibt's ein COC. Aktuell müssen diese teilweise ausgetauscht werden,da in den ersten die seit 01.09 erforderlichen WLTP Daten fehlen. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges ist der Nachweis zu erbringen,dass es einem genehmigten Typ entspricht. Dies macht man mit dem COC.
Für Import-Fahrzeuge steht's in der FZV
Zitat:
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
Bei Neufahrzeugen aus dem Ausland passiert ohne COC nix in der Zulassungsstelle,bei gebrauchten besteht die Möglichkeit,dass man Typ/Variante/Version aus den ausländischen Papieren entnehmen kann.
Und deutsche ABE gibt's schon lange nicht mehr. Es gibt noch EinzelGenehmigungen nach Paragraf 13 EG-FGV (europäisches Recht) und für LOF und deren Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge der Feuerwehr und KatastrophenSchutzes die Möglichkeit einer Erteilung der Betriebserlaubnis nach Paragraph 21 StVZO.
Gruß M
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Habe gestern mit der Deutschland-Niederlassung des Herstellers gemailt + telefoniert.
Nachdem ich die Situation geschildert hatte und die VIN durchgegeben hatte, erhielt ich die Antwort, dass mich ein entsprechendes COC-Dokument €375,- kosten wird...!
-🙂
Das Projekt sieht gut aus...!
-🙂
Zitat:
@princeton schrieb am 6. September 2018 um 07:05:03 Uhr:
Habe gestern mit der Deutschland-Niederlassung des Herstellers gemailt + telefoniert.
Nachdem ich die Situation geschildert hatte und die VIN durchgegeben hatte, erhielt ich die Antwort, dass mich ein entsprechendes COC-Dokument €375,- kosten wird...!-🙂
Das Projekt sieht gut aus...!
-🙂
Freut mich für dich, dass es trotz vieler Gegenmeinungen weiter geht.
Ich brenne zwar auf das Modell und co - aber du wirst uns ja sicherlich nicht hängen lassen :P
Moin Moin !
Zitat:
Für jedes Fahrzeug,welches für den europäischen Markt produziert wird gibt's ein COC.
Ist erstens falsch ,und zweitens ist dieses Fzg wohl nicht für den europäischen Markt produziert worden.
Zitat:
Zitat:
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen .....
Ich habe mal das , was du nicht gelesen oder verstanden hast , fett markiert.
MfG Volker
Alles klar Du bist einer von den Lieblings-Bürgern der öffentlichen Verwaltung. Suchst Dir das raus, was in Deinen Kram passt.
Zitat:
§ 6 FZV Antrag auf Zulassung
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.
Für die Neuzulassung ist eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. ein Gutachten zur ERlangung einer Einzelgenehmigung vorzulegen.
DA de TE ja nun schon das COC geordert hat, scheint es dies wohl doch zu geben. Oder fetigen die das in Estland selber?
Gruß M
Moin Moin !
Zitat:
DA de TE ja nun schon das COC geordert hat, scheint es dies wohl doch zu geben. Oder fetigen die das in Estland selber?
In dem Fall ist das Fzg eben doch für den europäischen Markt gefertigt bzw. ein europäisches Modell.
Der TE schweigt sich ja aus.
Zitat:
Alles klar Du bist einer von den Lieblings-Bürgern der öffentlichen Verwaltung.
Deine geistlosen Behauptungen kannst du in deiner Stammkneipe sicherlich besser anbringen
Hilft bloss alles nichts , wenn das Fzg noch nie zugelassen war.
MfG Volker
Du musst es ja wissen?
Was eine Neuzulassung mit irgedwem seine Stammkneipe zu tun hat erschließt mich nicht. Ich war seit Jahren in keiner Kneipe.
Und Deine Art hier zu arumentieren, zeigt deutlich wo der Hund begraben ist.
Der TE hat ja nun wohl die Connection in seiner Zulassungsstelle hergestellt, dass er ein Euro 5 Fahrzeug durchgewunken bekommt, also kannst Du jetzt auch aufhören mich vollzupampen.
Gruß M
Bei diesem angestrebten Projekt stellt sich nun auch noch ein ganz anderes recht banales Problem dar...!
Das Verkaufsunternehmen in Tallinn will kein Bargeld von mir...!?!
Es sind zwar auch noch nicht alle technischen- und zulassungsrelevante Punkte geklärt, trotzdem habe ich mir natürlich meine Gedanken über die finale Abwicklung, Abholung und Rückfahrstrecke gemacht.
Nun teilte mir der Verkäufer mit, dass eine Bargeldzahlung bei Abholung nicht gewünscht sei...?!?
Und ich möchte von meiner guten + sicheren Vorgehensweise "Bargeld gegen Fahrzeug, Dokumente + Schlüssel" nicht abweichen...!
Ich werde sicherlich nicht einen 5-stellligen Betrag nach Estland transferieren, ohne dass ich das Fahrzeug gesehen habe...!
Und der Verkäufer will/wird ohne Geldeingang das Fahrzeug auch nicht temporär zulassen...?!
Mir fällt auch kein sicheres Bezahlverfahren ein, welches ich dann vor Ort nach gründlicher Materialprüfung in Echtzeit bargeldlos transferieren könnte...?!
Über entsprechende Tipps würde ich mich sehr freuen!
-🙂
Aber dass das Fzg existent ist, weißt Du mit Sicherheit. Also wenn nicht die Euro 5 vom Kauf abgehalten hätte, spätestens beim der vom Verkäufer angestrebten VorauszahlWeise,wäre mein KaufInteresse begraben. Musst mal die SuFu nutzen, war schon mehrmals Thema, dass Geld überwiesen werden sollte,obwohl der Käufer das Kaufobjekt wieder gesehen noch Probegefahren ist.
Damit wird die Frage hier, welches Unikat diesen Aufwand wert ist, noch interessanter.
Vermutlich bleibt dann nur die Möglichkeit, hinzufahren, Fahrzeug besichtigenProbe fahren, KV unterschreiben und Online den Betrag zu überweisen. Für die Zeit bis das Geld auf dem Konto des Käufers ist, bleibst noch ein paar Tage in Estland.
Gruß
Bargeld kann man eventuell schlecht vor Ort prüfen. Ich hätte ein mulmiges Gefühl mit Bargeld dorthin zu fahren und auch bei dem Gedanken mein Geld ins Ausland zu schicken. Vielleicht mal bei PayPal anfragen ;-) Onlinebanking wird sicher auch nicht akzeptiert, wenn er sieht, wie du die Überweisung am Handy eintippst? Vorher muss ggf. der Betrag für das Onlinebanking freigegeben werden. Man kann da ja sicher nicht mit Karte zahlen...
Oder Evtl erstmal die Vorstellung des Ablaufs durch den Verkäufer mitteilen lassen.
Nur mit der Aussage , Bargeld geht nicht, bekommt man die Kiste ja nicht an den Mann.
Gruß M