Möglichkeiten ein neues EURO5 Fzg. in D zuzulassen? Fzg. befindet sich außerhalb der EU...

...aber in Europa!

Dazu auch die Frage, ob die EURO-Abgasnormen nur in der EU gelten, oder in ganz Europa?

Und könnte ich ggf. ein neues EURO5 Fahrzeug mit Kurzzulassung in Europa, danach in der EU, bzw. Deutschland anmelden?

Oder, wie wäre es, wenn die temporäre Erstzulassung außerhalb von Europa stattfindet, und das Fzg. danach in die EU, bzw. nach Deutschland eingeführt wird...?

-🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 31. August 2018 um 11:33:25 Uhr:


Wo sollte das Problem sein? Ich kann heute in D auch noch Euro 2 anmelden.
Man bezahlt nur andere Steuern!

Berechnung z.B. hier:
https://www.allianz-autowelt.de/kfz-steuer/rechner/

Hier geht es um eine Erstzulassung.

Erstmalige Inbetriebnahme ! Das ist mit einem solchen Fahrzeug nicht möglich. Es wird demnach auch zu Schwierigkeiten kommen, sollte man das Fahrzeug im Ausland zuzulassen. Das Erstzulassungsdatum ist maßgebend.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird man auch nicht für dieses Fahrzeug erhalten können. Es hat keine BE und wird nach deutschen Recht auch keine BE mehr bekommen. Somit auch kein Kurzzeitkennzeichen. (siehe gern auch § 16a FZV)

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Dürfte jedoch illegal sein und es wäre wohl auch der letzte Sammlerwert dahin.

Selbst wenn das Fahrzeug in England zugelassen wird, werden die Zulassungsbehörden hierzulande das nicht zulassen. Da, wie vielfach beschrieben, dann das Erstzulassungsdatum dann in diesem Jahr liegt und das bei denen im Programm direkt auffällt, dass das mit der Abgasnorm nicht zusammen passt.

Vor nicht allzu langer Zeit hatte ich mit einem Fahrzeug aus Bosnien zu tun. Es hatte EURO4 und war auch nach dem Ende der möglichen Frist dafür dort zugelassen worden. Da es seit der Erstzulassung auf ihn angemeldet war, konnte er eine Ausnahme von dieser Frist bekommen, da das Fahrzeug als "Umzugsgut" gewertet wurde. Das wird dann in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vermerkt und ist damit nur für ihn hier in Deutschland nutzbar. Wenn er es verkauft, dann verfällt diese Ausnahme und es ist hier nicht mehr zulassungsfähig.

Sorry für die paar Fehler im Text, es war gestern abend wohl doch schon etwas zu spät. Leider kann ich die jetzt nicht mehr verbessern, aber ich denke man versteht schon, was gemeint ist.

Nachdem ich gerade mit dem Verkäufer des EURO 5 Fahrzeugs in Estland (Tallinn) telefoniert habe, möchte ich mich noch einmal an die hiesigen Zulassungsexperten wenden.

Er hat (angeblich) ein ähnliches Neufahrzeug mit EURO5 vor 10 Tagen in Estland an einen deutschen Kunden verkauft, dann kurz in Estland angemeldet und im Anschluß hat der Kunde das Fzg. in Süddeutschland erfolgreich bei der Zulassungsstelle anmelden können.
Er fragt jetzt den Kunden, ob es ihm Recht ist, dass ich mit ihm direkt Kontakt aufnehmen dürfte...!

Deswegen zur Absicherung hier nochmal meine Frage:

Wenn jetzt im September 2018 im EU-Land Estland noch ein EURO5 Fahrzeug erfolgreich zugelassen werden sollte, kann ich es dann im Anschluss verlässlich in Deutschland anmelden?
Oder gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, bzw. Ermessensspielräume...?

Gruss
Nico

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Es gibt in den Bundesländern keine unterschiedlichen Regelungen.
Evtl ist es bei denen im Süden durchgerutscht oder man hat Beziehungen gehabt. Oder gab es in Estland eine AusnahmeGenehmigung. Da Estland zur EU gehört,dürfte auch dort das Fahrzeug nicht nach Auslaufen der Euro 5 erstmalig zugelassen werden.

Verlassen dass Du den bei Dir zugelassen bekommst ,tät ich mich nicht.
Es sitzen nicht nur Dumpfbacken in den Zulassungsstellen. Wenn dem MA auffällt,dass ErstZulassungsdatum und Abgasnorm nicht zueinander passen, kann das beanstandet werden. Das Fahrzeuge, die vergessen wurden vor Ablaufen ihrer Abgasnorm in Verkehr zu bringen, über eine Zulassung (evtl auch gefakte) im Ausland, wieder in Deutschland in Verkehr zu bringen,ist ja nicht so selten.

Es ist bestimmt ein Schnapper, dass man sich so einen Versuch antun möchte.

Und Euro 5 ist ja nun schon Jahre nicht mehr Zulassungsfähig.
Seit Freitag sind schon die ersten Euro 6 Fahrzeuge nur noch mit einer Ausnahme vom KBA erstzulassungsfähig.

Na mal sehen wie es läuft, evtl gibt's ja bald einen günstigen Neuwagen als Ersatzteilspender zu kaufen.

Um was für ein Fzg handelt es sich, evtl lassen sich die ersten Interessenten ja vormerken.

Gruß M

Unterschiedliche Regelung gibt es nicht, und "Ermessensspielräume" schonmal garnicht. Entweder das Fahrzeug erfüllt die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Normen, oder eben nicht.

Mich würde auch mal interessieren, um was für ein Modell es sich überhaupt handelt.

Und ich würde darauf wetten, dass die Erstzulassung des angesprochenen Euro-5-Fahrzeugs in Estland deutlich länger als 10 Tage zurück liegt.

Ich habe gerade mit meiner Zulassungsstelle telefoniert!
Die Sachbearbeiterin hat sich bei ihrer Vorgesetzten erkundigt und mir sachlich mitgeteilt, dass ich mit einer Zulassung KEINE Probleme haben werde...!!!

Solange das Fahrzeug eine erfolgreiche EU-Zulassung aufweist, wäre es (zumindest meiner Zulassungsstelle) irrelevant ob dieses EUR05 Fahrzeug eine EZ von 09.18 hätte.
Einzig von Bedeutung wäre, dass es bereits innerhalb der EU eine Erstzulassung gab...!

Ich habe darum gebeten mir zur Sicherheit diese Darstellung zu mailen.

Um welches Fahrzeug es sich genau handelt, werde ich hier gerne kundtun, nachdem ich es gekauft habe.
Und in diesem Fall geht es nicht um den Preis, sondern um die Seltenheit...!

-🙂

Gruss
Nico

Zitat:

@princeton schrieb am 4. September 2018 um 14:33:00 Uhr:


Ich habe gerade mit meiner Zulassungsstelle telefoniert!
Die Sachbearbeiterin hat sich bei ihrer Vorgesetzten erkundigt und mir sachlich mitgeteilt, dass ich mit einer Zulassung KEINE Probleme haben werde...!!!

Solange das Fahrzeug eine erfolgreiche EU-Zulassung aufweist, wäre es (zumindest meiner Zulassungsstelle) irrelevant ob dieses EUR05 Fahrzeug eine EZ von 09.18 hätte.
Einzig von Bedeutung wäre, dass es bereits innerhalb der EU eine Erstzulassung gab...!

Ich war zwar ursprünglich anderer Meinung, aber in einem der von dir geposteten Links stand ja schon:

Zitat:

@luftgekuehlt schrieb am 17. Januar 2014 um 12:04:36 Uhr:


Nach europäischem Recht kann einem Fahrzeug, das bereist in einem Mitgliedsland zugelassen war, die Zulassung in einem anderen Mitgliedsland nicht verwehrt werden.

Dazu kenne ich den genauen rechtlichen Hintergrund nicht, aber wenn die Kollegin von der Zulassungsstelle das auch so sieht, scheint es wohl zu stimmen.

Was mich jedoch immernoch stutzig macht, ist, dass gemäß geltendem EU-Recht das Fahrzeug auch in Estland nicht erstzulassungsfähig sein dürfte. Da wird der Importeur wohl Connections nach Estland haben, die unter besonderen Umständen 😉 beide Augen zukneifen.

Edit...sorry

Wenn der Weg auch etwas holprig ist, wäre für mich nur das positive Endergebnis von Bedeutung...!

-🙂

Ich werde berichten...!

-🙂

Zitat:

@Hyrai [url=https://www.motor-talk.de/.../...h-ausserhalb-der-eu-t6431348.html?...]schrieb am 4. September 2018 um

Was mich jedoch immernoch stutzig macht, ist, dass gemäß geltendem EU-Recht das Fahrzeug auch in Estland nicht erstzulassungsfähig sein dürfte. Da wird der Importeur wohl Connections nach Estland haben, die unter besonderen Umständen 😉 beide Augen zukneifen.

Und genau so sollte es auch gehandhabt werden. Da wird jemand in Estland entgegen dem EU Recht das Fahrzeug zulassen.

Wenn die SB des TE das dann durchwinkt, hat er Glück. Rechtmäßig ist es trotzdem nicht und könnte ggf bei der Meldung zum KBA eine Fehlermeldung hervorrufen. Die erstmalige Zulassung in Estland verstößt gegen EU Recht. Wenn die Zulassung dort über eine evtl nationale AusnahmeGenehmigung erfolgt, muss diese aber meines Wissens nicht in Deutschland anerkannt werden.

Gerade bei AbgasNormen wird derzeit ziemlich genau hingeschaut. Hätte ich sowas auf dem Tisch,würde ich mir das vom KBA abnicken lassen.

Gruß M

Zitat:

@princeton schrieb am 4. September 2018 um 13:52:47 Uhr:


Deswegen zur Absicherung hier nochmal meine Frage:

Wenn jetzt im September 2018 im EU-Land Estland noch ein EURO5 Fahrzeug erfolgreich zugelassen werden sollte, kann ich es dann im Anschluss verlässlich in Deutschland anmelden?
Oder gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, bzw. Ermessensspielräume...?

Gruss
Nico

Wenn du eine Absicherung willst, dann sorge dafür, dass der Verkäufer das Fahrzeug zurück nimmt, falls du es nicht zugelassen bekommst. Es ist schon mehrmals vorgekommen, dass ein Amt etwas positiv bestätigt, und es anschließend wiederuft, weil ein Fehler vorlag. Wie sollen wir laien etwas wissen, wo selbst die Experten vom Amt schon eine zweite Meinung einholen müssen. 😉

Zitat:

Es ist bestimmt ein Schnapper, dass man sich so einen Versuch antun möchte.

-🙂

Nein, ganz im Gegenteil...!
Dieses Neufahrzeug kostet ein ganzes Stück mehr als der Listenpreis...!

-🙂

Weiß hier jemand, auf welche Dokumente ich beim Kauf in Estland achten müsste?

-🙂

Auch wenn es nichts mit dem Thema zu tun hat... Aber um welches Fahrzeug handelt es sich hier? Bin etwas neugierig.

Zitat:

@princeton schrieb am 04. Sep. 2018 um 14:33:00 Uhr:


Um welches Fahrzeug es sich genau handelt, werde ich hier gerne kundtun, nachdem ich es gekauft habe.
Und in diesem Fall geht es nicht um den Preis, sondern um die Seltenheit...!
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