Mich hats nun auch erwischt, Autokäufer unterstellt irgendwelche Sachen
Hi,
vor einer Woche wurde mein BMW E91 via Kleinanzeigen verkauft, habe viel Geld investiert um mit guten Gewissen verkaufen zu können.
Das Fahrzeug hatte 2 leichte Unfälle, wurde erwähnt und aufgeschrieben.
Im Kaufvertrag steht drin:
"Probefahrt wurde durchgeführt, da Unfallwagen, bevorzugt an Export / Bastler, das Auto wird binnen 2 Wochen abgemeldet"
Seit einigen Tagen rufen die mich ständig an und unterstellen mir irgendwelche Sachen am Motor und ich bewusst versteckte Mängel verheimlicht habe und die nun dagegen vorgehen werden.
Eigentlich würde ich sagen wollen "komm wir machen das Rückgängig", aber heute sehe ich das nicht mehr ein nach deren Aktion und Redensart.
Daher meine frage, was tun?
Das belastet schon und das Fahrzeug abmelden wollen die vermutlich auch nicht mehr.
Lg
Bressco
94 Antworten
Zitat:
Scheinbar geht die Versicherung tatsächlich am Kauftag laut KV auf den Käufer über ...
Die Versicherung geht (wenn man es korrekt meldet) auf den Käufer über, für den Beitrag bis zur Ummeldung haften aber Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch. Sprich die Versicherung kann sich aussuchen von wem sie das Geld haben möchte.
Zitat:
@tartra schrieb am 07. Juli 2023 um 19:29:22 Uhr:
Kurz ... dir kann es egal sein, wann der Käufer den Wagen ummeldet, abmeldet, was auch immer .. wenn auf dem KV Datum + Uhrzeit vermerkt ist und deine Versicherung davon eine Kopie erhalten hat, ist der neue Versicherungnehmer/Kontakt für die Versicherung der Käufer ...du bist raus aus dem Spiel...
Daß das eben nicht so einfach ist, zeigen die regelmäßigen Beiträge hier im Forum.....
Das ist doch sicherliche in den gefühlt 100Seiten Textgröße 1 innerhalb der AKB der Versicherungen geregelt?
Ich hab mal schnell bei meiner alten versicherung geshaut, dank Textsuche gefunden
AKB huk24
"Veräußerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug? Dann geht die Versicherung zum Zeitpunkt
des Eigentumsübergangs auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den
Fahrerschutz.
Wir berechnen den Beitrag neu. Es gelten die Bedingungen und der Tarif
für neu abzuschließende Verträge ab dem Tag nach Übergang der Versicherung.
Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir
entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich
anzeigen. Ohne Anzeige droht unter den Voraussetzungen
des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes."
typisch Versicherungen, die halten sich zu ihrem Vorteil alle Optionen offen ... zumindest scheint aber am Versicherungsjahresende nach vertrag tatsächlich Schluss für den Verkäufer zu sein, also am besten kurz davor verkaufen 😁😁... alternativ meldet die Versicherung der Zulassungsstelle das kein Versicherungsschutz mehr besteht, sofern der Käufer sich nicht bei der Versicherung meldet und untätig bleibt. dann muss das Amt zügig aktiv werden ...
Wie auch immer, wenn man an einen Käufer kommt, der beschexxx möchte, hat man wohl zumindest Ärger damit ... Was wichtig ist, die eigene Versicherung sofort vom Verkauf zu informieren, macht der Käufer dann nichts ... erfüllt er schon mal nicht seine Bringschuld..
Diese Regelung findet sich schon im Versicherungsvertragsgesetz. Man möchte damit den Erwerber schützen, indem er automatisch in den Vertrag eintritt und sofort Versicherungsschutz hat.
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Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 8. Juli 2023 um 17:27:04 Uhr:
Man möchte damit den Erwerber schützen
in dem Moment oder für diesen Zeitraum ehr weniger.... dem Gesetzgeber geht es bei der Deckungsübernahme bis zur Ummeldung darum das überhaupt jemand da ist der zahlt - in dem Fall die Haftpflicht eines Versicherers.
Ein vollständig auslaufender Versicherungsschutz ab Verkaufszeitpunkt hätte nämlich weitreichende Folgen im Fall der Fälle....denn es kann ja auch bei simplen Unfällen schnell in die Millionen gehn & wenn dann beim Neuen Besitzer nichts zu holen ist....
Zitat:
@mercedeslike schrieb am 6. Juli 2023 um 01:32:52 Uhr:
Was macht denn der Wagen für Probleme, das die so angepiekst sind?
Nichts! Das ist halt heute so.
Man, das Ding hat 230tkm auf der Uhr, was erwarten die, einen Neuwagen??
Ein Freund von mir kauft häufiger schon einmal Unfallfahrzeuge, möglich Fahrbereit und nur Blechschäden. Er besorgt die Teile, schafft die Fahrzeuge nach Polen, lässt da die Karosserie und Lackierarbeiten machen und meldet das Fahrzeug auf sich an und irgendwann nach 1-2J. verkauft er die Autos wieder. Schön mit Bildern vom Unfallschaden usw. .
Vor Jahren hat er eine C-Klasse verkauft, die Leute kamen aus Stuttgart nach Bonn, Fahrzeug gekauft und direkt mitgenommen. Am nächsten Tag ein Anruf, der Schwager Fahrzeuglackierermeister hätte festgestellt, der Unfallschaden wäre total schlecht Repariert worden, man wolle X tausend Euro vom Kaufpreis zurück, sonst Anwalt ..!
Da fragt man sich als erstes, WARUM kommt der Schwager nicht mit wenn man wissentlich ein Ex Unfallfahrzeug kaufen möchte?
Mein Freund hat denen geantwortet, sie hätten vom Unfall gewusst, das Fahrzeug besichtigt, einen entsprechenden Kaufvertrag Unterschrieben und SEIN Anwalt würde warten ..!
Von denen ist nie wieder etwas gekommen, man kann es ja mal versuchen ..!
MfG Günter
Zitat:
@garrettv8 schrieb am 8. Juli 2023 um 17:37:12 Uhr:
Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 8. Juli 2023 um 17:27:04 Uhr:
Man möchte damit den Erwerber schützen
in dem Moment oder für diesen Zeitraum ehr weniger.... dem Gesetzgeber geht es bei der Deckungsübernahme bis zur Ummeldung darum das überhaupt jemand da ist der zahlt - in dem Fall die Haftpflicht eines Versicherers.
Ein vollständig auslaufender Versicherungsschutz ab Verkaufszeitpunkt hätte nämlich weitreichende Folgen im Fall der Fälle....denn es kann ja auch bei simplen Unfällen schnell in die Millionen gehn & wenn dann beim Neuen Besitzer nichts zu holen ist....
Danke für die Klarstellung.
Kern meiner Aussage war, dass das Ziel dieser Regelung ist, dass immer und lückenlos Versicherungsschutz besteht.
Geschützt wird letztlich ein eventueller Geschädigter.
Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 9. Juli 2023 um 14:41:47 Uhr:
Kern meiner Aussage war, dass das Ziel dieser Regelung ist, dass immer und lückenlos Versicherungsschutz besteht.
ja sollte nicht belehrend sein 😉
Zitat:
@tartra schrieb am 7. Juli 2023 um 19:29:22 Uhr:
Ich denke auch es ist eine Methode um Geld raus zu holen, die haben zu99,5% selber kein Interesse das es Richtung Justiz geht ... einfach knallhart ignorieren ...Zum angemeldet übergeben ... Habe selber vor ~1 Monat ein Auto angemeldet übergeben ... habe dann gleich den Verkauf (die Formulare, alternativ kann man KV nutzen) einmal an Zulassungstelle und Versicherung gesendet ... per E-Mail Scan ..
Bei mir war es die huk24, noch am gleichen Tag (Freitag) hatte ich die Eingangsbestätigung, am Montag Vormittag war die Endabrechnung/Beendigung der Versicherung inkl. Berechnung der Rückzahlung im online Postfach, mit Enddatum welches, dem Übergabedatum vom KV entspricht... ... und das obwohl der Käufer den Wagen erst zum Ende der Woche umgemeldet hat (1 Woche später), wie ich nachträglich aus der KFZ Steuer Rückerstattung erfahren habe ... Ob die huk24 die Woche für den Käufer kostenfrei? übernommen hat, oder der Käufer tatsächlich bei der huk24 geblieben ist, weiß ich nicht ...
Scheinbar geht die Versicherung tatsächlich am Kauftag laut KV auf den Käufer über ...
Kurz ... dir kann es egal sein, wann der Käufer den Wagen ummeldet, abmeldet, was auch immer .. wenn auf dem KV Datum + Uhrzeit vermerkt ist und deine Versicherung davon eine Kopie erhalten hat, ist der neue Versicherungnehmer/Kontakt für die Versicherung der Käufer ...du bist raus aus dem Spiel...
Bei der Versicherung hast du recht . Die geht über.
Was man allerdings weiter bezahlt ist die Steuer und zwar bis um/abgemeldet wurde.
Mich hat es leider auch mal erwischt. Aber die Versicherung war da akribisch hinterher und nach 3 Monaten war der Drops auch gelutscht.
Gruss
Was nach dem Kauf passiert, ob Problem des Käufers wenn nicht irgendwo gelogen wurde. Dass sich immer noch so viele Verkäufer ins Hemd machen. Rein rechtlich hätte man nicht mal die Gewährleistung ausschließen müssen, denn in allen Fällen des Privatverkaufs muss der KÄUFER die Mängel beweisen und auch den Zeitpunkt.
Zitat:
@OpolAstor schrieb am 10. Juli 2023 um 20:27:21 Uhr:
Was nach dem Kauf passiert, ob Problem des Käufers wenn nicht irgendwo gelogen wurde. Dass sich immer noch so viele Verkäufer ins Hemd machen. Rein rechtlich hätte man nicht mal die Gewährleistung ausschließen müssen, denn in allen Fällen des Privatverkaufs muss der KÄUFER die Mängel beweisen und auch den Zeitpunkt.
Ach! Gibt's da eine Neuerung im Gewährleistungsrecht?
Zitat:
@OpolAstor schrieb am 10. Juli 2023 um 20:27:21 Uhr:
Was nach dem Kauf passiert, ob Problem des Käufers wenn nicht irgendwo gelogen wurde. Dass sich immer noch so viele Verkäufer ins Hemd machen. Rein rechtlich hätte man nicht mal die Gewährleistung ausschließen müssen, denn in allen Fällen des Privatverkaufs muss der KÄUFER die Mängel beweisen und auch den Zeitpunkt.
Leute, das ist schlicht falsch. Auch ein Privatverkäufer, egal ob er an Privat verkauft oder an Gewerblich, unterliegt er der Sachmängelhaftung. Es sei denn, er schließt sie aus, was er ganz klar darf, aber er muss es tun. Nicht umsonst steht diese in jedem Vordruck von ADAC, Mobile und Co. drin. Von gewerblich an privat ist das nicht zulässig das auszuschließen, von gewerblich an gewerblich hingegen schon. Aber egal wie die Konstellation ist, wenn es zulässig ist, muss es getan werden, ansonsten übernimmt auch der Private ganz normal die selbe Gewährleistung, die normal ein Gewerblicher an einen Privaten geben muss. Das ist wichtig zu wissen und bitte nicht solch einen Unsinn erzählen, dass es den Gewährleistungsausschluss nicht braucht.
Dabei zeigen sich Gerichte mit Privaten ganz gerne gnädig, wenn die Formulierung nicht juristisch sattelfest ist, da kann (nicht muss) auch ein "gekauft wie gesehen" als Gewährleistungsausschluss durchgehen. Aber gar nichts, ist gar nichts!
Leute, ihr müsst schon richtig lesen. Natürlich gilt für Privatkäufe die Gewährleistung. Wenn man sie NICHT ausschließt, muss trotzdem der Käufer beweisen, dass ein Mangel beim Übergang vorlag. Das ist der wichtige Unterschied zum Kauf beim Händler. Da habe ich quasi 6 Monate Narrenfreiheit mit der Beweislastumkehr.
"Nur wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht."
https://www.it-recht-kanzlei.de/...-ausschluss-privatverkauf-ebay.html
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 10. Juli 2023 um 22:07:21 Uhr:
Leute, das ist schlicht falsch.
Das ist schlicht richtig (, wenn man genau liest).
Oh je.
Vielleicht machst Du Dich erstmal kundig, bevor Du so vollmundig Unsinn erzählst.
Kleiner Tipp: BGB soll da eine ganz verlässliche Quelle sein.