Mängel an Neufahrzeug - Nachbesserung oder Ersatzlieferung?
Moin zusammen,
ich verfolge die diversen Fahrzeugforen schon seit Jahren als "stiller Leser" und konnte mich nun aus gegebenem Anlass mal dazu durchringen mich zu registrieren.
Der grundsätzliche gesetzliche Rahmen zu dem Thema "Sachmängelhaftung" in Bezug auf Neufahrzeuge ist mir mittlerweile weitestgehend bekannt, da ich die letzten Stunden bzw. den gestrigen Tag intensiv genutzt habe um mich einzulesen. Daher bitte auch nicht um irgendeine Art von juristischen Rat, sondern würde gerne auf den ein oder anderen Erfahrungswert oder die ein oder andere Meinung zurückgreifen.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe vor knapp zwei Wochen mein Neufahrzeug aus der Autostadt abgeholt (Golf 7 GTI Performance) und bin mit dem Modell an sich auch äußerst zufrieden. Nun sind mir gestern und damit leider erst nach der Abholung zwei Mängel aufgefallen.
a) An der vorderen Seitenscheibe, Fahrerseite, klebt großflächig irgendeine Art Belag von Außen auf der Scheibe, der weder mit Glasreiniger noch mit Spiritus entfernt werden konnte.
b) In der Windschutzscheibe ist ein Haar oder irgendeine Art Faser (3-4 cm groß) unmittelbar im Sichtbereich eingeschlossen.
Beide Mängel habe ich nach Abholung schon Zuhause in der Garage erkannt war aber davon ausgegangen, dass der Innenraum einfach mal gereinigt werden müsste und dann hat sich das. Leider wurde ich gestern beim Versuch die entsprechenden Stellen zu reinigen eines Besseren belehrt.
Habe demnach für Montag Mittag einen Termin beim VW-Händler vereinbart und man deutete mir schon am Telefon an, dass es wohl zumindest bei der Frontscheibe auf einen Tausch hinauslaufen könnte / würde und an genau der Stelle setzt mein ungutes Gefühl ein. Dass sich ein Scheibentausch per se im Laufe der Nutzung nicht mit Garantie vermeiden lässt ist selbsterklärend und mein eigenes Risiko, das durch die Fahrzeugnutzung eben existiert. Aber keine zwei Wochen nach Abholung vom Hersteller wegen eines Produktionsfehlers vom Hersteller oder Zulieferer? Bei der Scheibe handelt es sich außerdem um die drahtlos beheizbare und infrarot reflektierende Version samt aller Assistenzsysteme, die auf die angebrachte Sensorik im Spiegel zurückgreifen.
Wie würdet ihr bei besagtem Termin am Montag auftreten? Dem Scheibentausch, vielleicht sogar inkl. Seitenscheibe, zustimmen oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache pochen? Ich bin zwar grundsätzlich rechtsschutzversichert, würde das Ganze aber gerne ohne jedwede Art von Konflikt zwischen dem Hersteller, dem Fahrzeughändler und mir über die Bühne bringen. Ich wäre rein tendenziell sogar dazu bereit, quasi als Zeichen des guten Willens und des Entgegenkommens, mich an den entsprechenden entstehenden Mehrkosten in eingeschränktem Maße zu beteiligen, um eine mögliche juristische Auseinandersetzung abzuwenden.
Die Auseinandersetzung mit dem Händler wird das eine Thema sein, aber inwiefern schaltet sich Volkswagen selbst in solche Abläufe ein und inwiefern kann man da mit "gutem Willen" rechnen?
Vielleicht hat ja schonmal ähnliche Fälle durchlebt oder vermag sich in meine Position versetzen und kann mir den ein oder anderen Ratschlag mit auf den Weg geben. Da es vermutlich per se kein "Richtig" oder "Falsch" in der Sache gibt bin ich über jede Meinung dankbar!
Beste Antwort im Thema
Grundsätzlich hat der Käufer das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels - hier also den Austausch der Scheiben - oder die Lieferung einer mangelfreien Sache - hier ein neuer GTI - verlangt, § 439 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich hast du also einen Anspruch auf einen neuen GTI.
Jedoch kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte, § 439 Absatz 4 Satz 2 BGB.
Hier wird man wohl relativ eindeutig davon ausgehen dürfen, dass der Tausch der Scheiben auch unter Berücksichtigung der von dir genannten Umstände für dich zweifelsfrei zumutbar ist, da insbesondere ein Scheibentausch technisch heute keine großen Herausforderungen stellt und die Scheiben als abgrenzbare Bauteile problemlos gewechselt werden können, ohne in die Gesamtstruktur des Fahrzeugs eingreifen zu müssen. Negative Spätfolgen für dich sind auch nicht ersichtlich.
Ergo: Rechtlich wird ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien neuen GTI nicht durchsetzbar sein.
120 Antworten
Natürlich bestehen diese Ansprüche parallel. Es geht doch nur darum, dass der Händler sein Tätigwerden davon abhängig machen will, ob der Hersteller seine Genehmigung erteilt. Das darf er aber nicht. wryyyyyy hat das in seinem letzten Beitrag einwandfrei dargelegt.
Bei späteren Mängeln kommt es eben sehr wohl auf solche Feinheiten an. Hat der Händler eine Nachbesserungspflicht nicht anerkannt, gibt es auch keine Möglichkeiten in letzter Konsequenz zurückzutreten, sollten alle Stricken reißen.
Zitat:
@DieselSeppel schrieb am 3. Juli 2018 um 08:28:33 Uhr:
Wurde der Fall über die Herstellergarantie angewickelt, liegen sämtliche Entscheidungen im Ermessen des Herstellers. Schadensersatz für Folgeschäden gibt es nicht. Die Kosten für eine Ersatzmobilität bei längerem Werkstattaufenthalt übernimmt der Hersteller bestenfalls aus "Kulanz".
ich denke dass das falsch ist:
auf JEDE Reparatur hat man automatisch wieder die normale Gewährleistung (egal ob man Sie selber zahlt oder nicht) und ob das Auto 1 Woche oder 10 Jahre alt ist,
auf Schadensersatz hat das keinen Einfluss
Ersatzmobilität könnte stimmen, das gibt es bei VW Neuwagengarantie nicht, bei Gewährleistung eher schon
Zitat:
@lrlr schrieb am 3. Juli 2018 um 09:51:10 Uhr:
auf JEDE Reparatur hat man automatisch wieder die normale Gewährleistung (egal ob man Sie selber zahlt oder nicht) und ob das Auto 1 Woche oder 10 Jahre alt ist,
auf Schadensersatz hat das keinen Einfluss
Nein, das ist definitiv nicht richtig. Die Verjährungsfrist beginnt nur bei einer Abwicklung im Rahmen der Sachmängelhaftung neu anzulaufen, d. h. nur wenn der Verkäufer einer Reparaturpflicht anerkennt. Gibt er vor aus Kulanz zu handeln (oft angewandte Taktik), ist er fein raus. Repariert der Verkäufer ohne Anerkennung eine Reparaturpflicht und gibt auch nicht vor aus Kulanz zu handeln, wird es komplizierter. Dann spielen Raparaturkosten und -umfang eine entscheidende Rolle. Ist die Reparatur sehr teuer und Aufwändig, kann man laut Gerichtsurteilen davon ausgeben, dass der Verkäufer nicht alleine aus Kulanz gehandelt hat.
mit ging es nur um Schadensersatz (Wassereintritt) nach Reparaturversuch
du redest von irgendwas anderem..
Ähnliche Themen
Und du hast offenbar meine Ausführungen weiter oben nicht verstanden. Ganz nebenbei: Was du in deinem vorherigen Beitrag gesagt hast, ist trotzdem von vorne bis hinten falsch. Wenn im Rahmen der Herstellergarantie einen Tag vor deren Ablauf repariert wird und das Teil einen Monat später wieder kaputt geht, ist man auf Kulanz angewiesen, d. h. es gibt dann keine Ansprüche auf einer erneute kostenfreie Nachbesserung. Wurde hingegen im Rahmen der Gewährleistung repariert, wäre das anders, da in diesem Fall die Verjährungsfrist neu anläuft.
Bei meinem Beispiel wäre weiterhin der Unterschied, dass bei der Herstellergarantie beliebig lange nachgebessert werden kann und sich der Käufer irgendwann mit dem Ergebnis zufrieden geben muss, während er bei der Sachmängelhaftung im Allgemeinen nach dem zweiten gescheiterten Versuch zurücktreten kann und sich nicht auf eine Dauerbaustelle einlassen muss.
Das ist der entscheidende Unterschied, und deshalb bevorzugen die Händler eine Abwicklung über die Herstellergarantie: Der Käufer hat weniger Rechte, die Reparaturkosten bekommt der Händler vom Hersteller ersetzt, gesetzliche Ansprüche wie Schadensersatz muss er nicht fürchten und das Auto auch nicht im Ernstfall mit Verlust zurücknehmen, sofern die Nachbesserung wiederholt fehlschlägt. Er will also Risiken direkt auf den Kunden übertragen, wobei er dazu überhaupt kein Recht hat. Und mit dieser Situation geben sich offenbar viele Käufer bei Sachmängelangelegenheiten zufrieden, auch weil in Foren teilweise ein völlig verzerrtes Bild der Realität geliefert wird und die Menschen verunsichert bzw. in die Irre geführt werden.
Inzwischen muss ich aber sagen, dass jetzt alles wiederholt ausführlich dargelegt wurde, und ich so langsam keine Lust mehr habe auf inhaltlich defizitäre Ein- bis Zweizeiler mit solchen Romanen zu antworten - zumal es anscheinend sowieso vergebens ist. Wer es bis jetzt nicht verstanden hat, wird es wohl auch nicht mehr verstehen. Wie wryyyyyy bereits sagte war die Situation eigentlich glasklar, die Diskussion sachlich und faktenbezogen, bis die üblichen Verdächtigen mit ihren unbegründeten Vorwürfen, Schuldzuweisungen und unflätigen Äußerungen (das gilt inbesondere für den Ventofahrer) das Herumstänkern anfingen ohne sich jemals auf eine sachliche Grundlage zu beziehen.
Was du nicht verstanden hast ist, das es uns als Kunden egal sein kann, was der Händler behauptet.
Nur weil er das Zauberwort "Hersteller-Garantie" in den Raum wirft, heißt das noch lange nicht, das wir damit automatisch unsere Rechte als Konsument verlieren !
Das wird erst dann schlagend, wenn es wirklich ein Gerichtsverfahren gibt !
Doch, heißt dann.
Och der DieselSeppel hat keine Lust mehr, blöd wenn man mit dem Kopf nicht durch die Wand kommt. Hab noch nie soviel gelacht wie über die Kommentare von Seppel.
Schade Popcorn ist schon alle, mal schnell Nachschub besorgen.
Und ? Es kann heißen, was es will.
Das entscheidet der Richter und nicht der Händler.
Wenn über die Herstellergarantie repariert wird, gelten die Garantiebedingungen. Da kann auch der Richter nicht viel machen. Anwälte und Richter wollten wir doch davon abgesehen erst mal außen vor lassen, oder nicht? Deshalb empfiehlt es sich gleich den richtigen Weg einzuschlagen, d. h. man muss klar machen bei wem man welche Ansprüche geltend machen will. Jetzt bist du auf einmal derjenige, der es auf einen Gerichtstreit ankommen lassen will, weil man anfangs einen vermeidbaren Fehler gemacht hat.
😕
Unsinn !
Das kann uns als Konsument egal sein, was der Händler macht und wie er das macht.
Ich als Kunde habe Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung, fertig.
Und nein, ich will es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, wie kommst du zu der Annahme ?
Nur weil ich klargestellt habe, daß es erst dann ein Thema ist, wenn man vor Gericht ist, heißt das noch lange nicht, das ich das leichtfertig machen würde.
Kein vernünftiger Mensch droht sofort mit dem Anwalt, noch bevor der Händler überhaupt eine Chance hatte, das zu beheben.
Mit solchen Kunden will sowieso keiner was zu tun haben, oder wärst du als Händler daran interessiert, wegen jeder Lappalie mit einem Anwalt zu kommunizieren ?
Da wäre es wirtschaftlich sinnvoller, so einen Kunden ziehen zu lassen, bzw. ein Angebot zu machen, wo der Kunde nicht kauft.
Zum Thema Rechtsanwalt und juristische Auseinandersetzung:
Es existieren im Prinzip drei Vertragsparteien und letztendlich zwei Vertragsverhältnisse (Käufer <-> Händler und Händler <-> Hersteller). Auf letztgenanntes Vertragsverhältnis beruft sich aktuell der Händler und wartet die Entscheidung seines Vertragspartners ab. Gehen wir mal davon aus, dass der Hersteller eine Kostenübernahme im Rahmen der Sachmängelhaftung zusagt (warum auch immer), dann käme mein Rechtsanwalt erst zum Einsatz, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist. Diese Gefahr sehe ich aktuell, da alleine für die Kommunikation zwischen Händler und Hersteller +/- eine Woche veranschlagt wird.
Gehen wir aber nun mal davon aus, dass der Hersteller keine Kostenübernahme zusagt und das ggf. damit begründet, dass dies aus seiner Sicht keine Mangel ist (o.Ä.). Dann wird in der Folge der Händler doch so konkludent handeln als das er mir gegenüber die gleiche Sichtweise vertreten wird, da keine Kostenübernahme vom Hersteller erwartet werden kann. Auch dann müsste ich auf einen Rechtsanwalt zurückgreifen, weil ich vom Händler wegen seiner persönlichen, wirtschaftlichen Abwägung in meinen Rechten als Käufer und Vertragspartner beschnitten werde. Auch hier müsste ich auf einen Rechtsanwalt zurückgreifen.
Ergo: Die Wahrscheinlichkeit einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen (oder das Problem einfach hinzunehmen) wächst mit jeder Sekunde, da die angemessene Frist gesetzt wurde. Das ich jetzt nicht direkt mit der Tür ins Haus falle und gleich mit dem Rechtsanwalt drohe versteht sich von selbst; er ist aber nun jeder Zeit dazu in der Lage schnell aktiv zu werden und nur das war mein Ziel.
Ich frage mich aktuell allerdings auch, ob ich vielleicht mit einem anderen Händler und/oder Hersteller weniger Aufwand, d.h. eine unkompliziertere Abwicklung zu erwarten hätte? Oder darf ich per se davon ausgehen, dass mich dieses Schicksal mehr oder minder bei jedem Händler bzw. Hersteller ereilt? Dann würde ich vermutlich beim nächsten Fahrzeug wieder zum jungen Gebrauchten übergehen.
Edit: Nach über 24 Stunden hat der Händler mittlerweile die E-Mail gelesen um die er eindringlich bat, da er mit seinem Smartphone keine vernünftigen Bilder machen konnte. Soll heißen: Die Sache liegt aktuell vermutlich noch nicht mal beim Hersteller...
Zitat:
@wryyyyyy schrieb am 3. Juli 2018 um 13:18:59 Uhr:
Oder darf ich per se davon ausgehen, dass mich dieses Schicksal mehr oder minder bei jedem Händler bzw. Hersteller ereilt?
Nach meinen Erfahrungen darfst du davon ausgehen, ja.
Zitat:
@wryyyyyy
Zum Thema Rechtsanwalt und juristische Auseinandersetzung:
Ergo: Die Wahrscheinlichkeit einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen (oder das Problem einfach hinzunehmen) wächst mit jeder Sekunde, da die angemessene Frist gesetzt wurde.
Die Frage ist, ob du überhaupt eine Frist setzen musst ?
Speziell bei so einem Fall, wo du doch das Fahrzeug weiterhin nutzen kannst.
Das musst du doch erst, wenn der Händler sich weigert, das Problem kostenlos zu beheben.
Wenn du so los legst, dann startest du ja selbst den Rechtsweg und kannst diesen Zug dann eventuell nicht mehr aufhalten.
Finde ich nicht so klug, wenn man es vermeiden kann.
Mal ein zwischenzeitliches Feedback:
- Mir wurde gestern Nachmittag auf die Mailbox gesprochen mit der Bitte, dass ich mich zwecks Terminvereinbarung beim Händler melden sollte (für Frontscheibenwechsel und Reinigung der Seitenscheiben).
- Habe heute zurückgerufen, allerdings ist mein direkter Ansprechpartner nicht mehr im Haus und mir wurde bereits ein Termin für den 20.07.2018 hinterlegt.
- Ob das ganze nun via Sachmängelhaftung oder Herstellergarantie abgewickelt wird konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, werde ich aber noch...
Spätestens beim Termin werde ich vor Beginn der Arbeiten nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Angelegenheit im Rahmen der Sachmängelhaftung abgewickelt werden sollen; das lasse ich mir auch vorab schriftlich geben.
Sollte sich bis dahin nichts Neues mehr ergeben melde ich mich nach dem Termin nochmal mit dem "Ergebnis".
Im Übrigen hat der Hersteller bzw. Volkswagen wohl sein "Go" zu dem Thema gegeben.