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Mängel an Neufahrzeug - Nachbesserung oder Ersatzlieferung?

VW Golf 7 (AU/5G)
Themenstarteram 30. Juni 2018 um 11:55

Moin zusammen,

ich verfolge die diversen Fahrzeugforen schon seit Jahren als "stiller Leser" und konnte mich nun aus gegebenem Anlass mal dazu durchringen mich zu registrieren.

Der grundsätzliche gesetzliche Rahmen zu dem Thema "Sachmängelhaftung" in Bezug auf Neufahrzeuge ist mir mittlerweile weitestgehend bekannt, da ich die letzten Stunden bzw. den gestrigen Tag intensiv genutzt habe um mich einzulesen. Daher bitte auch nicht um irgendeine Art von juristischen Rat, sondern würde gerne auf den ein oder anderen Erfahrungswert oder die ein oder andere Meinung zurückgreifen.

Folgender Sachverhalt:

Ich habe vor knapp zwei Wochen mein Neufahrzeug aus der Autostadt abgeholt (Golf 7 GTI Performance) und bin mit dem Modell an sich auch äußerst zufrieden. Nun sind mir gestern und damit leider erst nach der Abholung zwei Mängel aufgefallen.

a) An der vorderen Seitenscheibe, Fahrerseite, klebt großflächig irgendeine Art Belag von Außen auf der Scheibe, der weder mit Glasreiniger noch mit Spiritus entfernt werden konnte.

b) In der Windschutzscheibe ist ein Haar oder irgendeine Art Faser (3-4 cm groß) unmittelbar im Sichtbereich eingeschlossen.

Beide Mängel habe ich nach Abholung schon Zuhause in der Garage erkannt war aber davon ausgegangen, dass der Innenraum einfach mal gereinigt werden müsste und dann hat sich das. Leider wurde ich gestern beim Versuch die entsprechenden Stellen zu reinigen eines Besseren belehrt.

Habe demnach für Montag Mittag einen Termin beim VW-Händler vereinbart und man deutete mir schon am Telefon an, dass es wohl zumindest bei der Frontscheibe auf einen Tausch hinauslaufen könnte / würde und an genau der Stelle setzt mein ungutes Gefühl ein. Dass sich ein Scheibentausch per se im Laufe der Nutzung nicht mit Garantie vermeiden lässt ist selbsterklärend und mein eigenes Risiko, das durch die Fahrzeugnutzung eben existiert. Aber keine zwei Wochen nach Abholung vom Hersteller wegen eines Produktionsfehlers vom Hersteller oder Zulieferer? Bei der Scheibe handelt es sich außerdem um die drahtlos beheizbare und infrarot reflektierende Version samt aller Assistenzsysteme, die auf die angebrachte Sensorik im Spiegel zurückgreifen.

Wie würdet ihr bei besagtem Termin am Montag auftreten? Dem Scheibentausch, vielleicht sogar inkl. Seitenscheibe, zustimmen oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache pochen? Ich bin zwar grundsätzlich rechtsschutzversichert, würde das Ganze aber gerne ohne jedwede Art von Konflikt zwischen dem Hersteller, dem Fahrzeughändler und mir über die Bühne bringen. Ich wäre rein tendenziell sogar dazu bereit, quasi als Zeichen des guten Willens und des Entgegenkommens, mich an den entsprechenden entstehenden Mehrkosten in eingeschränktem Maße zu beteiligen, um eine mögliche juristische Auseinandersetzung abzuwenden.

Die Auseinandersetzung mit dem Händler wird das eine Thema sein, aber inwiefern schaltet sich Volkswagen selbst in solche Abläufe ein und inwiefern kann man da mit "gutem Willen" rechnen?

Vielleicht hat ja schonmal ähnliche Fälle durchlebt oder vermag sich in meine Position versetzen und kann mir den ein oder anderen Ratschlag mit auf den Weg geben. Da es vermutlich per se kein "Richtig" oder "Falsch" in der Sache gibt bin ich über jede Meinung dankbar!

Beste Antwort im Thema

Grundsätzlich hat der Käufer das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels - hier also den Austausch der Scheiben - oder die Lieferung einer mangelfreien Sache - hier ein neuer GTI - verlangt, § 439 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich hast du also einen Anspruch auf einen neuen GTI.

Jedoch kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte, § 439 Absatz 4 Satz 2 BGB.

Hier wird man wohl relativ eindeutig davon ausgehen dürfen, dass der Tausch der Scheiben auch unter Berücksichtigung der von dir genannten Umstände für dich zweifelsfrei zumutbar ist, da insbesondere ein Scheibentausch technisch heute keine großen Herausforderungen stellt und die Scheiben als abgrenzbare Bauteile problemlos gewechselt werden können, ohne in die Gesamtstruktur des Fahrzeugs eingreifen zu müssen. Negative Spätfolgen für dich sind auch nicht ersichtlich.

Ergo: Rechtlich wird ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien neuen GTI nicht durchsetzbar sein.

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Naja, meine Meinung: die Scheiben sollten auf Garantie gewechselt werden! Auf Tausch des Farzeuges wirst du kein Recht haben, denn jeder Hersteller hat grundsätzlich 3x das Recht einen Fehler auszubessern bevor der Kunde Tauschrechte hat. Alles andere wäre Kulanz

Zweimal, nicht dreimal. Nach dem zweiten (ergebnislosen) Versuch gilt nach dem BGB die Nachbesserung als fehlgeschlagen.

Hier sehe ich z.Zt. aber auch keinen Rückabwicklungsanspruch. Neue Scheibe fachgerecht rein, Systeme neu justieren und fertig.

 

Kannst den Händler ja mal darauf ansprechen, was du zuzahlen sollst. Aber fall dann bitte nicht um.

Sehe das total unkritisch, ist ja kein Motorschaden.

Lass das auf Garantie erledigen und alles ist gut.

Ein Neufahrzeug zu bekommen weil eine Scheibe getauscht werden muss (Fehler tritt zudem zum 1. mal auf) ist ja völlig überzogen und nicht verhältnismäßig.

Da wirst du so leider definitiv nicht herumkommen.

Grundsätzlich hat der Käufer das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels - hier also den Austausch der Scheiben - oder die Lieferung einer mangelfreien Sache - hier ein neuer GTI - verlangt, § 439 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich hast du also einen Anspruch auf einen neuen GTI.

Jedoch kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte, § 439 Absatz 4 Satz 2 BGB.

Hier wird man wohl relativ eindeutig davon ausgehen dürfen, dass der Tausch der Scheiben auch unter Berücksichtigung der von dir genannten Umstände für dich zweifelsfrei zumutbar ist, da insbesondere ein Scheibentausch technisch heute keine großen Herausforderungen stellt und die Scheiben als abgrenzbare Bauteile problemlos gewechselt werden können, ohne in die Gesamtstruktur des Fahrzeugs eingreifen zu müssen. Negative Spätfolgen für dich sind auch nicht ersichtlich.

Ergo: Rechtlich wird ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien neuen GTI nicht durchsetzbar sein.

Der Händler hat das Recht die Nachbesserung durchzuführen. Die Scheibe wird also ausgetauscht!

Wenn Dir nächste Woche ein Stein in die Windschutzscheibe im Sichtbereich fliegt, willst Du dann auch das Auto tauschen? Ist dann ja genau so alt....

Was ich aber nicht verstehe, wie man bei so einer Sache nur in Betracht ziehen kann, dass Du einen Anspruch darauf haben könntest, dass das ganze Fahrzeug getauscht wird.

Für mich sieht das so aus, dass Du im Grunde nach mit dem Fahrzeug insgesamt, entgegen Deiner Aussage, doch nicht so zufrieden bist und einen Grund suchst, das Fahrzeug zu tauschen.

Anders kann ich mir eine solche Idee nicht erklären.

Lassen wir mal den Mangel weg. Gibt es etwas was Dich am Fahrzeug stört?

Grüße Björn

Zitat:

@bjoernb77 schrieb am 30. Juni 2018 um 14:36:11 Uhr:

Was ich aber nicht verstehe, wie man bei so einer Sache nur in Betracht ziehen kann, dass Du einen Anspruch darauf haben könntest, dass die ganze Fahrzeug getauscht wird.

Siehe meinen Beitrag oben. Grundsätzlich hat der Käufer zunächst das Wahlrecht und nicht der Verkäufer. Hier ist der Fall aber sehr eindeutig, dass ein Weigerungsrecht des Verkäufers auf Lieferung eines neuen Autos besteht.

@Tietze83

Ich hatte mit meinem Beitrag schon § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB im Blick, weil der Fall so eindeutig ist! Er hat ja geschrieben, er hat sich mit dem Thema eingehend rechtlich befasst....

Aber gut, dass Du das nochmal klar gestellt hast! Danke! Ich war mit meinen Gedanken schon weiter!

Grüße Björn

Themenstarteram 30. Juni 2018 um 13:40

Zitat:

@Tietze83 schrieb am 30. Juni 2018 um 14:35:48 Uhr:

[...]

Hier wird man wohl relativ eindeutig davon ausgehen dürfen, dass der Tausch der Scheiben auch unter Berücksichtigung der von dir genannten Umstände für dich zweifelsfrei zumutbar ist, da insbesondere ein Scheibentausch technisch heute keine großen Herausforderungen stellt und die Scheiben als abgrenzbare Bauteile problemlos gewechselt werden können, ohne in die Gesamtstruktur des Fahrzeugs eingreifen zu müssen. Negative Spätfolgen für dich sind auch nicht ersichtlich.

[...]

Danke! Genau diese Erfahrungswerte fehlen mir, da bei meinen Vorgängerfahrzeugen und trotz hoher Kilometerleistung p.A. noch nie ein Scheibentausch fällig war. Meine Bedenken sind natürlich subjektiv, weil ich nicht abschätzen kann, ob das Fahrzeug technisch wie optisch nach dem Scheibentausch noch dem Gütesiegel "Werkszustand" entspricht. Selbiger ist schlussendlich der Grund für den Neuwagenkauf gewesen.

@bjoernb77

Für jegliche Schäden die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Herstellers oder Händlers liegen komme ich natürlich selbst auf, dies hatte ich in meinem Beitrag auch indirekt erwähnt. Hierbei geht es aber nicht um einen selbst herbei geführten Zustand nach kurzer Nutzungsdauer eines Neuwagens sondern schlichtweg um ein zunächst mangelbehaftes Fahrzeug. Letzteres ist auch der Grund, warum ich mich mit den entsprechenden Gesetzten auseinandergesetzt habe und da existieren per Gesetz nunmal zunächst diese zwei Standardverfahren: Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ich bin ansonsten sehr zufrieden mit dem Fahrzeug, technisch wie optisch und würde nicht mal einen Rücktritt vom Vertrag in Betracht ziehen, wenn unabhängig von der Art des Mangels selbiger nach mehrmaligem Versuch nicht behoben werden könnte.

Die Wahl des Herstellers, des Modells, der Motorisierung und der Ausstattung habe ich bewusst getroffen und bin auch nach wie vor von dieser Entscheidung überzeugt.

Danke auch allen anderen die geantwortet haben; dass der Tenor grundsätzlich gen "Scheibenwechsel ist unproblematisch" geht stimmt mich wesentlich ruhiger. :)

Gütesiegel Werkszustand?Wohl keine Werksführung gemacht? Da werden massig Karossen ausgebeult! Werkszustand????

Grundsätzlich ist es um so besser, je weniger ein Auto eine Werkstatt von innen sieht.

Da habe ich schon die haarsträubendsten Dinger erlebt.

Würde aber mal ein Video bzw. Bilder vom Fahrzeug bzw.vom Scheibenrahmen rundrum machen, nicht das hinterher irgendwelche Kratzer o. ä. im Lack sind, die natürlich auf "gar keinen Fall" von der Werkstatt her kommen.

Gruß

Warum glaubst du, das du eine Kosten Beteiligung leisten müsstest bei einem Neuwagen ? Natürlich nicht! Ich würde im Gegenteil einen kostenlosen Leihwagen verlangen !

es steht einem kein kostenloser leihwagen zu.

Die Seitenscheiben würde ich mal mit Reinigungsknete reinigen. Scheint eine Art Schutzwachs zu sein. Hatte ich zu letzt auf meinem neuen Octavia RS. Sollte es damit nicht weggehen, dann Regress.

Die Windschutzscheibe ist natürlich ein anderes Thema, hier muss VW nacharbeiten.

Einen Belag hatte ich auch auf der WSS. Der ging mit Glaspolitur leicht wieder weg.

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