Licht

VW Passat B6/3C

Hallo

Eine Frage:

habe das Licht und Sicht Paket was natürlich sehr Vorteilhaft ist, aber wenn ich den Lichtschalter auf Position 0 Stelle sollte das Licht ja komplett aus sein wärend der Fahrt, ist es aber nicht "Tagfahrlicht" ?? Wenn ich den Lichtschalter auf Coming Home stelle sollte das Licht ja Automatisch bei Dunkelheit angehen, tut es aber nicht sondern ist auch bei Tageslicht an. Fazit mein Licht ist immer wärend der Fahrt an, das kann doch net richtig sein oder ?

46 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von mkpkmk


Hallo toli,

das kann nicht dein Ernst sein?

Wenn du den Lichtschalter ganz nach rechts drehst ist das Licht an und bleibt auch beim Verlassen des Fahrzeugs an.
(Abblendlicht)

Dies kann doch nicht in deinem Sinne sein, oder?

Beim Tagfahrlicht bleibt der Lichtschalter auf der Stellung 0, das Licht geht aber automatisch mit der Zündung an.

Gruß

mkpkmk

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das ist durchaus mein Ernst. Bei der Schalterstellung ganz nach rechts, geht das Licht automatisch aus. Ob es noch eine Weile anbleibt kannst Du über die MFA einstellen (Coming home). Wenn ich wieder losfahre geht das Licht automatisch wieder an.

Einziger Unterschied zum Tagfahrlicht, wenn ich das richtig verstanden habe ist das gedimmte Abblendlicht (geht nicht bei Xenons) und die brennenden Rücklichter (völlig unerheblich) und die Innenbeleuchtung (sieht man tagüber eh nicht).

Mein Fazit: Eine nachträgliche Programmierung ist überflüssig, eine Bestellung ab Werk rausgeschmissenes Geld.

Gruß
toli

aaaaaaalso...die abe würde erlöschen weil:

generell haben bekanntlicherweise alle teile eine zulassung (e-nummer).
die halogen-nebelscheinwerfer haben natürlich auch eine solche. diese nummer (weiß gerade nicht welche das genau war) besagt dass diese lampen nur als nebelscheinwerfer zu benutzen sind.
laut stvo ist der betrieb einer solchen lampe nur mit standlicht bei schlechten sichtverhältnissen (durch nebel,regen,schnee) erlaubt!
durch die modifikation verliert die lampe sozusagen ihre zulassung und dürfte (achtung hypothese) als zusätzliche beleuchtungseinrichtung gelten wofür diese aber keine zulassung hat. somit fahren ohne zulassung. verlust der betriebserlaubnis.

streng genommen ist so das gesetz. inwiefern das umgesetzt werden würde sei mal dahingestellt.

im grunde gehts nur darum gesehen zu werden. deswegen zweifle ich auch stark daran an den unfug. denn mit nsw wird man definitiv eher gesehen als ohne da die aufmerksamkeit angezogen wird. blenden tun diese wohl weniger als abblendlicht. haptsache es leuchtet was. wobei ich auch ohne licht fahrende vehicel bestens sehe und es nicht zwingend erforderlich ist. meine meinung

gruß
rick

ps. vorteile des tfl von hella bzw der serienlösung liegen meines erachtens lediglich im verschleiß der leuchtmittel und beim verbrauch (weniger verbraucher--->weniger benötigte leistung der lima--->weniger last für den motor--->weniger sprit). hauptsache man bleibt knitterfrei 😉

Zitat:

Original geschrieben von passerati_rick


aaaaaaalso...die abe würde erlöschen weil:

generell haben bekanntlicherweise alle teile eine zulassung (e-nummer).
die halogen-nebelscheinwerfer haben eine solche nur. diese nummer (weiß gerade nicht welche das genau war) besagt dass diese lampen nur als nebelscheinwerfer zu benutzen sind.
laut stvo ist der betrieb einer solchen lampe nur mit abblendlicht bei schlechten sichtverhältnissen (durch nebel,regen,schnee) erlaubt!
durch die modifikation verliert die lampe sozusagen ihre zulassung und dürfte (achtung hypothese) als zusätzliche beleuchtungseinrichtung gelten wofür diese aber keine zulassung hat. somit fahren ohne zulassung. verlust der betriebserlaubnis.

Ok, soweit kenne ich das mit der e-Nummer,

nur mache ich keine baulichen Veränderungen am Auto.

Hypothese:

Wenn versehentlich falsch programmiert wurde/Standlichtlampen defekt sind,

ist die ABE dann auch futsch?

Für mich bleibt das "verbotene Lichterführung".

Erstmal, bis es ohne Hypothese begründet wird.

(Trotzdem Danke für diesen Ansatz.)

Zitat:

ich grunde gehts nur darum gesehen zu werden. deswegen zweifle ich auch stark daran an den unfug. denn mit nsw wird man definitiv eher gesehen als ohne da die aufmerksamkeit angezogen wird. blenden tun diese wohl weniger als abblendlicht. meine meinung

So sehe ich das auch.

Zitat:

Original geschrieben von memmert


Ok, soweit kenne ich das mit der e-Nummer,
nur mache ich keine baulichen Veränderungen am Auto.
Hypothese:
Wenn versehentlich falsch programmiert wurde/Standlichtlampen defekt sind,
ist die ABE dann auch futsch?
Für mich bleibt das "verbotene Lichterführung".
Erstmal, bis es ohne Hypothese begründet wird.
(Trotzdem Danke für diesen Ansatz.)

im grunde genommen irgendwie doch. baulich vielleicht nicht aber du (teil-)zweckentfremdest die nsw. und somit würde das in kraft treten (keine zulassung etc pp...siehe oben).

ein defekt ist was anderes.

und versehentlich falsch programmiert wird dir da nicht helfen. dann würde man sagen man hätte testen müssen bevor man im straßenverkehr mitfährt. denk dran---> unwissenheit schützt vor strafe nicht!

gruß
rick

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Hallo Leute,

jetzt hat trikeflieger bereits das geschrieben, was mir auf dem Herzen lag! Dazu noch ein kleiner Auszug aus § 17 StVO:

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Folglich keine NSW ohne mind. Standlicht und demnach Armaturenbrettbeleuchtung und Heckleuchten!

Zitat:

Original geschrieben von ChrKoh


aber damit ruhe ist, etwas neues zum lesen:

ab sofort VERBIETE ich jedem deutschen, die nsw als tfl zu verwenden, da dadurch eine bisher nicht bekannte gefahr für andere verkehrsteilnehmer wie zb. blenden höchsten grades, (folglich augenkrebs und gehirntumor) vorliegt. weiters es keine betriebserlaubnis dafür gibt (hella leuchten aber BITTE GENAU DANEBEN einbauen, gibt es bereits um NUR 200 EUR zu kaufen!), und bei unfallgefahr kein cent von der versicherung bezahlt wird (warum denn auch, man hatte ja nsw brennen, die der grund eines unfalles waren - strahlen ja heller als die sonne der schei...)

@ChrKoh: Danke für das hohe Maß an Sachlichkeit! Hilft uns allen!

Im Endeffekt ist jeder für sich selbst verantwortlich; doch wenn jemand Hilfe benötigt, zeigt man ihm besser beide Seiten der Medaille! Dann ärgern sich alle weniger...

Bleibt sauber!

Gruß, Flo

Zitat:

Original geschrieben von passerati_rick


laut stvo ist der betrieb einer solchen lampe nur mit abblendlicht bei schlechten sichtverhältnissen (durch nebel,regen,schnee) erlaubt!

Das stimmt nicht so ganz!

Man darf die NSW auch ohne Abblendlicht nutzen. Das heißt dann, dass man sie nur im Standlichtbetieb nutzt. Naja anders gehts ja auch nicht, wenn man sie nicht umcodiert hat. Aber nur wenn die Sicht unter eine mindest Grenze fällt. Ich kann dir aber nicht sagen, welche das ist. Kannst du beim ADAC nach schauen. Denn Aufgrund, der teilweisen erhäblichen Eigenbländung, bei Nebel, oder Schnee. Darf man die NSW auch so benutzen.

Zitat:

Original geschrieben von hauptstädter


Hallo Leute,

.

Folglich keine NSW ohne mind. Standlicht und demnach Armaturenbrettbeleuchtung und Heckleuchten!

Gruß, Flo

Na da war doch einer schnller als ich

hatte erst standlicht stehen und habs dann doch noch geändert...aber völlig korrekt...denkfehler meinerseits...habs auch schon oben wieder geändert.😉
danke für den hinweis

gruß
rick

Zitat:

Original geschrieben von memmert


....
Es bleibt für mich die Frage an trikeflieger,
warum die ABE erlöschen sollte.

Hallo,

Antworten dauern heute etwas, da ich auf einem Seminar bin, darum auch nur selten im Internet.

Also: Rick hat es ja schon geschrieben, dass die Leuchten zweckentfremdet werden. Zudem wurde die Beleuchtungseinrichtung verändert (hier durch die Codierung) was in diesem Fall nicht erlaubt ist. Denn das Leuchten der NSW ist nur mit mind. dem Standlicht erlaubt. Und das führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (Achtung nicht ABE, das ist was anderes).
Wann NSW (richtig funktionierende) eingeschaltet werden dürfen, ist was anderes. Das ist dann im Falle des Verstosses nur ein Bussgeld, mehr nicht.

Gruss Axel

Zitat:

Original geschrieben von passerati_rick


...
und versehentlich falsch programmiert wird dir da nicht helfen. dann würde man sagen man hätte testen müssen bevor man im straßenverkehr mitfährt. denk dran---> unwissenheit schützt vor strafe nicht!
...

Das Unwissenheit vor Strafe nicht schützt ist klar,

war nur ein Beispiel.

Zitat:

Original geschrieben von hauptstädter


Hallo Leute,

jetzt hat trikeflieger bereits das geschrieben, was mir auf dem Herzen lag! Dazu noch ein kleiner Auszug aus § 17 StVO:

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Folglich keine NSW ohne mind. Standlicht und demnach Armaturenbrettbeleuchtung und Heckleuchten!
...
Gruß, Flo

Entschuldige wenn ich es einfach wirklich lesen möchte,

es geistern soviele Halbwahrheiten durch's Netz ...

.. ICH möchte es verstehen!

Der Passus ist klar, nur wo steht, dass dann die
Betriebserlaubnis erlischt?
Und was ist der Unterschied zwischen einer Betriebserlaubnis
und einer Allgemeinen Betriebserlaubnis? Das KBA macht da
offensichtlich keine Unterscheidung.

Hier mal ein Text zur Betriebserlaubnis:
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug
Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Ist doch bei Nebler als TFL alles nicht der Fall, oder?

und auch wenn nicht die betriebserlaubnis erlischt...verboten ist es trotzdem, sprich man löhnt beim aufsichtsorgan.

@hauptstädter:
die sachlichkeit wurde bereits etliche male in diesem forum als auch beim threadbeginn erläutert. entschuldige meine schnippische schreibweise, aber jeder weiß nun was sache ist, jeder kann machen was ihm beliebt, und jeder weiß welche folgen entstehen könnten.
was willst du denn noch erläutern??? ich finde den umfang dieses threads schon reichlich genug. alles was jetzt noch kommt sind persönliche rechthabereien...

@trikeflieger:
memmert hat eine sehr sehr gute frage in den raum gestellt, welche das erlöschen der betriebserlaubnis bei nutzen der nsw als tfl in frage stellt. bevor du jetzt wieder alles wiederholst und persönlich wirst, würde ich dich bitte einen juristen zu fragen. UND ERST DANN bitte deine aggressionen loslassen 😉

Zitat:

Original geschrieben von ChrKoh


und auch wenn nicht die betriebserlaubnis erlischt...verboten ist es trotzdem, sprich man löhnt beim aufsichtsorgan.

....
@trikeflieger:
memmert hat eine sehr sehr gute frage in den raum gestellt, welche das erlöschen der betriebserlaubnis bei nutzen der nsw als tfl in frage stellt. bevor du jetzt wieder alles wiederholst und persönlich wirst, würde ich dich bitte einen juristen zu fragen. UND ERST DANN bitte deine aggressionen loslassen 😉

Hallo,

ich werde bestimmt keinen Juristen fragen, bevor ich hier jemanden vor etwas warne (wo ich mir auch sicher bin), was evtl. viel Geld kostet.

Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis:
Es gibt versch. Dinge, die dazu führen können, z.B. Verwendung eines Auspuffes, der keine Zulassung hat (dazu muss das Auto nicht lauter sein), Verwendung von nicht eingetragenen Felgen/Reifen, Einbau von stärkeren Leuchtmitteln in die Leuchten, usw. usw. Aber auch wenn man Dinge angebaut hat, die zugelassen sind, die aber nicht in die Papiere eingetragen werden (Teile mit ABE brauchen das natürlich nicht), auch dann erlischt die Betriebserlaubnis.

Bsp: Kleiner Aufsatz auf der Scheibe des Motorrades. Betriebserlaubnis erloschen! LED-Einsatz in Blinker oder Rücklicht: Betriebserlaubnis erloschen! Bremsleitung gegen Stahlflex-Leitung ausgetauscht: Betriebserlaubnis erloschen. TFL ohne Prüfzeichen (z.B. billige von ebay) montiert: Betriebserlaubnis erloschen! Das sind Beispiele aus dem täglichen Leben.

Und so verhält sich das auch bei den NSW. In den Vorschriften steht genau drin, wie diese angebaut werden müssen, wie hoch die Leistung sein darf, wie die Abstrahlwinkel sein müssen, und wann die NSW leuchten dürfen, also in welcher Kombination mit anderen Leuchten. wenn die Leuchten die Vorgaben erfüllen, dann bekommen sie ein Zeichen, welches auf dem Glas steht.

Und genauso verhält es sich mit den TFL. Diese dürfen z.B. eine bestimmte Leuchtkraft nicht übersteigen, müssen mind. eine gewisse Leuchtenaustrittsfläche haben, usw.

Da die Vorgaben für TFLs aber anders sind als die von NSW, ist hier schon mal ein Punkt für das Nichterlaubt sein. Z.B. NSW sind zu hell. Ok, dann dimmen wir sie eben auf den zulässigen Wert, damit wir an die Vorgaben der TFL kommen. Nun wird aber der NSW mit einem zu schwachen Leuchtmittel betrieben, was aber nicht erlaubt ist. Somit der 2. Punkt für das Nichterlaubt. Dann fehlen am NSW die notwendigen Prüfzeichen für TFL, somit Punkt 3:. Zweckentfremdung des NSW. Punkt 4: Anderung der Beleuchtungsanlage durch umcodierung/Umverdrahtung.

Wer das alles nicht glaubt, kann sich ja mal den Spass machen und beim TÜV vorbei fahren und fragen. Vorher aber die NSW als TFL codieren lassen. Wenn er allerdings Pech hat und an einen strengen Prüfer gerät, der lässt einen dann nicht mal mehr vom Hof fahren.

Aber: Es soll jeder machen was er für Richtig hält, nur soll nachher keiner sagen, er hätte das alles nicht gewusst.

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger


Es soll jeder machen was er für Richtig hält, nur soll nachher keiner sagen, er hätte das alles nicht gewusst.

absolute zustimmung.

deine 1000ste wiederholung deiner persönlichen meinung hättest du dir zum 999. mal sparen können 😁
zudem klingt dein letzter beitrag so, als wenn es nichts mehr anderes auf der welt gäbe, als alle teile auf betriebserlaubnis zu überprüfen. es gibt wichtigeres im leben für die polizisten 😉

steinigt mich jetzt nicht wenn ich was falsch in erinnerung hab...

aaaaber...fahren ohne betriebserlaubnis und somit ohne versicherungsschutz führt doch im falle eines unfalls dazu dass keine kosten übernommen werden können (weder bei haftpflicht noch sonstwas).
somit wär es ja dummerweise möglich dass der verursacher aus der eigenen tasche alles bezahlen muss...was ist aber wenn er dieses nicht kann?
dann bleibt der geschädigte ohne geld auf der strecke. muss wohlmöglich (wenn seine versicherung sich weigert und es einfordert von der gegnerischen partei) alles aus seiner eigenen tasche vorstrecken. somit wär ja auch ein finanzieller ruin möglich?!

oder irre ich mich da???

und das alles wegen soner "spielerei" riskieren?

gruß
rick

theoretisch: ja
praktisch: zu 99% nein!

willst du jetzt auch noch sagen, dass nsw blenden und zum unfall führen? werdet nicht kleinlich, ihr zieht das allmählich ins lächerliche... over and out (schlagt euch doch die köpfe ein)

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