LED für Standlicht

Tach Gemeinde,

noch ein Thread wegen Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED? Ja und Nein. Ich habe mich durch diverse Threads gequält, bin aber weiterhin unsicher, daher dieser Anlauf.

Hintergrund: Ich bewege den im familiären Fuhrpark gehaltenen MB Vito (W639) >50.000 km pro Jahr, immer mit voll eingeschaltetem Fahrlicht. Etwa alle 25.000 km stellen die Standlichtlampen ihren Dienst ein, so dass ich mehrfach im Jahr die Lampen wechseln muss. Ist zwar jedes Mal nur ein Materialaufwand von wenigen Cent, aber fummelig, da schlecht beizukommen, und einfach nervig.

Die Kennzeichenbeleuchtung habe ich bereits umgerüstet, da ich die dortigen Lampen auch mehrfach im Jahr wechseln musste, weil die Lampen das Zufallen der schweren Heckklappe wohl nicht mochten. Dort habe ich aber die kompletten Leuchten gewechselt, somit legal und koscher. Funktioniert seit einem Jahr bzw. >50.000 km problemlos. Details gibt's für Interessierte hier http://www.motor-talk.de/.../...eichenleuchte-anbieter-i208205403.html .

Nun möchte ich mich auch vom regelmäßigen Glühobstwechsel bei den Standlichtern erlösen. Es geht mir nicht um Show, blaues Licht oder sonstige wenig Sinn stiftende Überlegungen. Ich möchte nur

  • Ersatz der Standlicht-Glassockellampen W5W gegen normal weiße LEDs,
  • ohne anschließende "Lampe-ist-kaputt"-Fehlerhinweise im Dashboard,
  • möglichst legal, also konform mit StVO.

Gibt es solche Produkte? Hat jemand Erfahrung mit Umrüstung?
fragt der HHH1961

Beste Antwort im Thema

kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁

Zitat:

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.

und

Zitat:

Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉

nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂

und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128

btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten

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Sagen wir mal so. Du stellst dir das System einfach viel zu simpel vor, ist es aber eben nicht. Dir das jetzt alles zu erklären würde sicher lange dauern und der Erfolg ist fraglich.

Voll cool ey, warum nicht gleich in lila?

Zitat:

@reaction187 schrieb am 16. Oktober 2016 um 13:45:06 Uhr:


Auf der ganzen Welt wird zur LED aufgerüstet und beim Auto brauch man so lange bis das zugelassen ist? Ergibt das einen sinn? Bei Den Scheinwerferbirnen kann ich das ja noch verstehen dass die auf auf die Reflektoren abgestimmt sind, aber bei Standlichtbirnen?

Ich lasse meine drin, und wenn der tüv nix sagt, dann störts mich auch nicht. Ich störe damit auf der Straße mit sicherheit niemanden.

Doch! Im Falle eines Unfalls kann dies sehr böse enden. Kasko ist bei Entdeckung 100%ig weg. Dein Schaden wird nicht gezahlt. (Fahren ohne BE!) Der Schaden des Gegners wird je nach Ursache von dir zurück gefordert. (Regress bis 5k€, Prozesskosten, alle Auslagen, Ausfallgelder, etc.) Je nach Situation kann auch vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers entstehen. Dann hast du ein richtiges Problem. Du zahlst ALLES! Bei Personenschaden schnell so teuer, das du dein Leben lang zahlen wirst. Alles wegen ein paar popligen Lampen, die ja niemanden stören!

LEDs können je nach Bauform des Scheinwerfers doch sehr blenden. Zumal LEDs oft sehr hell sind. Gerade viele Bucht-LEDs sind sehr sehr hell. Diese wirken in Linsenscheinwerfern (Auch bei Standlicht!) sehr störend. Sie blenden stark. Manchmal sogar stärker als das eingestellte Halogenlicht der Hauptscheinwerfer.

MfG

Ein Modul ist so gefertigt das du es nur anschließen musst als Ersatz für eine Originalbauteil
Typisch sind Kennzeichenbeleuchtungen, Anhänger und LKW Rückleuchtenmodule, TFL, Begrenzungsleuchten bis hin zu Fern und Abblendlicht in 5 3/4 und 7".
LED in Halogenfassungen geht nicht wenn es nicht im Innenraum ist. Ersetzen einer kompletten Einheit geht wenn es für den Einsatzzweck überprüft wurde und die nötige Kennzeichnung trägt. Natürlich muss man die Einbauvorschriften beachten!

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Zitat:

@reaction187 schrieb am 16. Oktober 2016 um 19:22:44 Uhr:


...Die Behörde oder Institution die dafür zuständig ist.
Wieso wird das nicht gemacht? ...

Versuch erstmal rauszufinden, welche Normen und Institution hier relevant wären. Wenn du das herausgefunden hast, schreib es doch bitte hier im Forum als Zwischenstand.

Und dann schreibe doch bitte noch über das finale Ergebnis, also wie du die zuständigen Institutionen, Gremien und Gesetzgeber von deiner Idee überzeugt hast, mit einem sachkundigen Partner ein passendes Produkt entwickelt, zertifiziert und auf den Markt gebracht hast. Dann reden wir hier gerne weiter. Ich denke, dass dürfte so 5-10 Jahre dauern, bis das soweit ist. 😉

Wie kommst du darauf, dass eine komplette "Leistungsfreiheit" des Versicherers zu erwarten ist? Das würde dem Gedanken der Pflichtversicherung widersprechen.

Und die ganze Horrorgeschichte sicherlich nicht wegen einem popeligem Standlicht. Natürlich muss man in Deutschland alles regulieren, am besten noch die Helligkeit des Radios, könnte ja durch ungünstige Spiegelungen der Brille des Fahrers (ui! Am besten nur noch ausgewählte Brillen für den Straßenverkehr zulassen) einen Klingonenkreuzer zum Absturz bringen und eine ganze Kindergartengruppe töten.

Selbst die vom Fahrer getragene Sonnenbrille ist reglementiert. 🙂

Eine Obliegenheitsverletzung kann zu einer Leistungsfreiheit führen. In vielen Versicherungs-AGBs steht da auch das Fahren ohne BE drin.

Bei mir steht z.B. auch drin: Das Fahrzeug hat sich jeder Zeit in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu befinden.

MfG

Zitat:

@IncOtto schrieb am 16. Oktober 2016 um 20:56:55 Uhr:


Wie kommst du darauf, dass eine komplette "Leistungsfreiheit" des Versicherers zu erwarten ist? Das würde dem Gedanken der Pflichtversicherung widersprechen.

Und die ganze Horrorgeschichte sicherlich nicht wegen einem popeligem Standlicht. Natürlich muss man in Deutschland alles regulieren, am besten noch die Helligkeit des Radios, könnte ja durch ungünstige Spiegelungen der Brille des Fahrers (ui! Am besten nur noch ausgewählte Brillen für den Straßenverkehr zulassen) einen Klingonenkreuzer zum Absturz bringen und eine ganze Kindergartengruppe töten.

Du könntest mein Freund sein!

Wenn ich bei einem Unfall wegen led standlichtbirnchen schuldig sein soll, die nachweislich gar nix damit zu tun haben wel ich z.b Tagsüber mit tagfahrlicht fahre und da leuchtet kein standlicht, dann möchte ich mal schlagfertige Argumente hören (und nicht dass die verboten sind, das ist nur eine lose Abmachung an die sich bei Bedarf niemand hällt). Einfach nur die Anwesenheit der led birnen kann nicht sein. Ausserdem habe ich immer ein paket ersatzbirnen dabei, und zwar die billigen normalen. Wie auch immer, wir brauchen jetzt hier keine horrorscenarien vorspielen was passieren kann. In erster linie ist Licht sinnvoll und positiv, lieber led als gar kein licht. Das ist erstmal festzuhalten. Im übrigen verwende ich keine ebay billig led's. Nur die einfachen von osram, die leuchten homogen und fallen nicht so schnell aus wie die billigteile. Der Tüv wirds mir in 3 Wochen bestätigen.

Das Problem ist halt - mit nicht zugelassenen Standlichtbirnen erlischt auch die Zulassung.

Wegen so was bist du vllt nicht an einem Unfall Schuld - aber Leistungsfreiheit bei der Kasko und Regress bei der Haftpflicht kann es trotzdem geben. Fahren ohne gültige Zulassung ist nun mal Fahren ohne gültige Zulassung.

Solche Kunden sind den Versicherungen am Liebsten. 🙂

quark.
da muß man differenzieren.
wenn die funzeln rot, blau oder in allen regenbogenfarben leuchten, wirds teuer wegen irreführender beleuchtung (z.b. rot nach vorn täuscht heck vor, blau sonderfarbe für einsatzfahrzeuge u.s.w.) und die BE ist in gefahr.

bei einer normalen led in der passenden farbe ist es das:

Zitat:

Lichttechnische Einrichtungen
Verstoß KFZ oder Anhänger in Betrieb genommen
...gegen eine allgemeine Vorschrift 5 € Buß­geld
...gegen unerlaubtes anbringen von lichttechnischen Einrichtungen 20€ Buß­geld

ist alles da geregelt:

Zitat:

Lichttechnische Einrichtungen unzulässig
tatbestandsnummern
331048,331054
349130,349136
350100,
351100,351106,
351112
351118
351000
352112,352118
352000,
353100
353106
353112
353118
354000

§§
31 StVZO
49a StVZO
50 StVZO
51 StVZO
51a StVZO
51b StVZO
51c StVZO
52 StVZO
52a StVZO
53 StVZO
53a StVZO
53b StVZO
53d StVZO
54 StVZO

wenns anders wäre, hätte kaum noch ein brummifahren seinen schein.
wenn ich die mit ihrem christbaumschmuck manchmal sehe🙄

Es geht um weit mehr als nur die Farbe. Eine moderne LED mit 5 Watt kann nachts sehr leicht blenden und durch Blendung entstehen wiederum sehr oft Unfälle. War schon min. einmal dabei.

Man muss da wohl differenzieren zwischen Schuld und Haftung bzw. der Leistung einer Versicherung.

Wenn Du wegen der Lampen einen Unfall verursachst ist die Sache wohl ganz aus.
Hast Du aus anderen Gründen schuld bzw. bist haftbar dann zahlst Du erst mal.
Hast Du eine passende Versicherung, so kann diese an deiner stelle bezahlen oder eben auch nicht, nämlich dann wenn dein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Betriebserlaubnis hatte.

Wofür gibt es denn Regressgrenzen? Der Versicherer kann sich nicht einfach rausreden.
Und es ist klar, dass ich mir keine 1000lm LED als Standlicht einbauen darf. Bleibt man aber im Rahmen (was hat so ne W5W Glühbirne, 80lm?) und ersetzt die alte Birne mit einer gleichstarken LED, wird es schwierig sein, da jemals Probleme deswegen zu bekommen, sofern man die LED-Leuchte nicht mit bloßem Auge sieht.

Natürlich ist es möglich.
Zum Beispiel wenn dein Abblendlicht Nachts ausfällt, dir genau in dieser Nacht jemand ins Auto donnert, und ein mögliches Gutachten ergäben würde, dass eine zugelassene W5W Leuchte für eine bessere Sichtbarkeit gesorgt hätte.
Muss jeder selbst wissen, ob man solche Geschichten für wahrscheinlich hält.

Mir ist der look des Standlichts wurst und meine Glühlampen halten auch ewig, aber ich wenn ich da bedarf sehen würde, würde ich sie auch einsetzen. Muss ja nicht jeder Pups reguliert sein.

Letztendlich sind wir ja alle erwachsen.

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