Jahre nach Autoverkauf Post vom Ordnungsamt weil es verkehrsgefährdend abgestellt wurde
Hallo, ich habe vor ein paar Jahren ein schrottreifes Auto verkauft und jetzt Post vom Ordnungsamt bekommen, dass mein ehemaliges Auto – auf der Straße abgestellt - die Verkehrssicherheit gefährdet und es deswegen abgeschleppt wurde. Jetzt habe ich Glück, dass ich a) den Käufer kenne b) dass das Auto in meiner Nähe abgestellt wurde und c) dass das alles nicht noch länger her ist.
Als letzter eingetragener Halte bin zunächst ich für alles verantwortlich. Was könnte ich also tun, um im Zukunft solche unangenehme Post zu vermeiden? Würde es z.B. was bringen, wenn der Käufer ein Kurzzeitkennzeichen für 1 Tag beantragt, sodass ich nicht mehr der letzte eingetragene Halter bin?
91 Antworten
Ich vermute Windelexpress hat den Thread , besonders die Beiträge des TE, einfach nicht aufmerksam genug gelesen.
Natürlich kriegt zunächst erstmal der TE als letzter bekannter Halter die Post. Wer sonst auch?
Erst daraufhin hat er seinen ehemaligen Käufer von vor 4 Jahren kontaktiert und der will jetzt ganz seriös Rede und Antwort stehen vor dem Ordnungsamt.
Also schauen wir mal wie es weitergeht.
Zitat:
@birnensaft schrieb am 28. Juli 2025 um 18:08:41 Uhr:
Ich habe ja Post vor 2 verschiedenen Abteilungen bekommen, alles mit 2 Wochen Frist und 1 davon per Einschreiben (die eine Abteilung versendet die Anhörung und die andere entsorgt das Auto).
Kurz zum Verständnis. Ein Amt hat das Fahrzeug von der Straße geholt und leitet automatisch die Verschrottung ein? ... so ganz ohne Maßnahmen des "Besitzers" zu fordern?
Zitat:
@Pauliese schrieb am 29. Juli 2025 um 16:38:01 Uhr:
Natürlich kriegt zunächst erstmal der TE als letzter bekannter Halter die Post. Wer sonst auch?
Erst daraufhin hat er seinen ehemaligen Käufer von vor 4 Jahren kontaktiert und der will jetzt ganz seriös Rede und Antwort stehen vor dem Ordnungsamt.
Das wird das Amt sicher auch nicht als "mündliche Bekundung" entgegen und zu Protokoll nehmen. Irgendwo wird eine Unterschrift drauf müssen.
Das ist ja nebensächlich wie derjenige das der Behörde mitteilt, oder?
Ob persönlich zu Protokoll und dann unterschreiben oder er verfasst selbst eigenhändig einen Brief mit seiner Unterschrift und gibt den dort im Amt an der Pforte ab oder schickt den per Post mit Einschreiben hin…ist alles wumpe im Endeffekt.
Entscheidend ist was hinten rauskommt. 😛
Ähnliche Themen
Zitat:
@Astradruide schrieb am 29. Juli 2025 um 17:23:41 Uhr:
Kurz zum Verständnis. Ein Amt hat das Fahrzeug von der Straße geholt und leitet automatisch die Verschrottung ein? ... so ganz ohne Maßnahmen des "Besitzers" zu fordern?
Wenn das Fahrzeug offensichtlich Müll ist kann das heutzutage ( glücklicherweise) relativ zügig bis zur Verwertung gehen. Ansonsten fallen an auch nie noch zusätzliche Standgebühren an und wenn sich niemand findet der das übernehmen muss bleibt es am Steuerzahler hängen.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 29. Juli 2025 um 17:32:18 Uhr:
Irgendwo wird eine Unterschrift drauf müssen.
Was ich wohl damit (alles) gemeint haben könnte.
Zitat:@Turbotobi28 schrieb am 29. Juli 2025 um 18:06:56 Uhr:
und wenn sich niemand findet der das übernehmen muss bleibt es am Steuerzahler hängen.
Und das bedeutet dass wir dafür blechen.
Ach je, was man nicht alles für seinen Nachbarn gern tut…
... das wird hier sicher nicht eintreten.
Nachtrag: Es sei denn das bei nachweislichen Besitzer absolut nichts zu holen ist und nie was zu holen sein wird.
Es wäre ja auch noch möglich, dass der letzte Eigentümer überhaupt nicht mehr ermittelt werden kann (ich habe so meine Zweifel, ob man mit dem Rückgriff auf den letzten Halter vor Gericht auch durchkommen wird...), oder dass der letzte Eigentümer nicht mehr greifbar ist.
Es wäre jedenfalls nicht das erst Mal, dass "der Steuerzahler" für so eine Entsorgung aufkommen muss. Ärgerlich, wenn dann die Verwertung des Wracks noch nichtmal die Abschleppkosten ausgleicht...
Ich zitiere noch ein bisschen aus dem 2. Brief des Ordnungsamts (per Einschreiben mit 2 Wochen Frist):
„Die Verantwortlichkeit als Störer ergibt sich bereits aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Demnach hat der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Liegt weder ein Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibt der letzte eingetragene Halter des Fahrzeugs Zustands- und Verhaltensverantwortlicher.“
Manche hier im Forum haben sich hier gewundert (ich zuerst auch), dass ich haften muss, obwohl mein Auto offenbar noch mehrfach den Besitzer gewechselt hat. Ich habe mir bisher über so was auch gar keine Gedanken gemacht. Aber wie soll es ein Ordnungsamt denn sonst machen? Ich bin der letzte registrierte Besitzer des Autos. Scheinbar hatte ich bisher immer Glück, dass keines von meinen alten Schrottautos irgendwo wieder aufgetaucht ist.
Mit dem vollständigen Zitat ergibt sich hier ein etwas anderes Bild. Denn ich war ja schon am Anfang der Meinung, dass §15 FZV hier nicht einschlägig ist 😉
Ganz offensichtlich hat die Zulassungsstelle noch nicht bemerkt, dass sich vor relativ genau zwei Jahren die Rechtsgrundlage geändert hat: sie bezieht sich auf die bis August 2023 gültige Fassung der FZV! 😞
Die entsprechenden Regeln finden sich heute in §17 FZV, konkret relevant ist Absatz 5:
Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist. Wird das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, haben der bisherige Halter und der Eigentümer der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
Es kommt jetzt also u.U. auf die Frage an, was du bei der Außerbetriebssetzung erklärt hast?
(Ich kenne es so, dass man bei Nichtvorlage eines Verwertungsnachweises quasi "automatisch" die Erklärung vorgelegt bekommt, dass das Fahrzeug nicht als Abfall betrachtet wird. Und die dann wohl auch ohne groß drüber nachzudenken unterschreibt.)
Zusatzfrage: mit welchem Hintergrund ist das Fahrzeug denn damals verkauft worden, wollte der Erwerber es wieder/weiter fahrfähig machen oder wollte er es ausschlachten?
Möglicherweise steht hier ja auch ein Verstoß gegen §4 AltfahrzeugV im Raum...
Ach, ist das ein Paragraphendschungel (seufz)!
Ich glaube, dass ich das Auto einfach nur auf dem Bürgeramt abgemeldet habe (weiß es nicht mehr 100%ig), weil mein Käufer repariert öfter Autos und ich bin davon ausgegangen, dass es wieder zugelassen wird. Scheinbar hat sich die Reparatur dann doch nicht mehr gelohnt und dann hat er es weiterverkauft. Was anschließend damit passiert ist, weiß ich natürlich nicht…
Aber selbst wenn ich es endgültig stillgelegt hätte, bin ich trotzdem immer noch der letzte registrierte Eigentümer.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 29. Juli 2025 um 17:23:41 Uhr:
Kurz zum Verständnis. Ein Amt hat das Fahrzeug von der Straße geholt und leitet automatisch die Verschrottung ein? ... so ganz ohne Maßnahmen des "Besitzers" zu fordern?
Kann ich im Moment nicht sagen; ich habe die Möglichkeit, vorzusprechen und soll dafür telefonisch einen Termin vereinbaren. Aber da ging heute keiner ans Telefon. Aber ich bin ja kein Besitzer mehr, weil ich den Kfz-Brief beim Verkauf übergeben habe.
Zitat:
@hk_do schrieb am 29. Juli 2025 um 22:35:23 Uhr:
Ganz offensichtlich hat die Zulassungsstelle noch nicht bemerkt, dass sich vor relativ genau zwei Jahren die Rechtsgrundlage geändert hat: sie bezieht sich auf die bis August 2023 gültige Fassung der FZV! 😞
Die Post vom TE ist aber vom OA. Die Zulassungsstelle wird die Änderung der FZV zum 1.9.23 sehr wohl mitbekommen haben, hat hier aber überhaupt nichts mit zu tun, außer dass sie dem OA mitgeteilt hat, wer der letzte eingetragene Halter war.
Solange dieser keinen Beleg dafür hat, wer den Wagen übernommen hat, ist er derjenige, der den Schrott wegholen darf,muss.