Jahre nach Autoverkauf Post vom Ordnungsamt weil es verkehrsgefährdend abgestellt wurde
Hallo, ich habe vor ein paar Jahren ein schrottreifes Auto verkauft und jetzt Post vom Ordnungsamt bekommen, dass mein ehemaliges Auto – auf der Straße abgestellt - die Verkehrssicherheit gefährdet und es deswegen abgeschleppt wurde. Jetzt habe ich Glück, dass ich a) den Käufer kenne b) dass das Auto in meiner Nähe abgestellt wurde und c) dass das alles nicht noch länger her ist.
Als letzter eingetragener Halte bin zunächst ich für alles verantwortlich. Was könnte ich also tun, um im Zukunft solche unangenehme Post zu vermeiden? Würde es z.B. was bringen, wenn der Käufer ein Kurzzeitkennzeichen für 1 Tag beantragt, sodass ich nicht mehr der letzte eingetragene Halter bin?
91 Antworten
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. Juli 2025 um 22:04:57 Uhr:
Natürlich nicht.
Du wirst nur als erster angesprochen.
wenig bis nichts.
Unangenehme Post zu bekommen sollte einen nicht aus der Bahn werfen. Mit einem ordentlichen Kaufvertrag, ordentlich (sprich: auffindbar!) abgeheftet kann man ja schnell und einfach auf solche Post reagieren.
Das müssten jetzt die User aus den Zulassungsstellen beantworten. So ein Kurzzeitkennzeichen ist ja keine Zulassung....
BTW ist dieser Fall ein schönes Beispiel dafür, dass das immer gerne gebetsmühlenartig gepredigte "nur abgemeldet verkaufen" auch nicht vor "unangenehmer Post" schützt 😇
Ich habe mir den Musterkaufvertrag vom ADAC ausgedruckt
und war damit auf der Zulassungsstelle.
Auf Seite 4 ist eine "Veräußerungsanzeige für die Zulassungsstelle" aber die Auskunft dort war: "nach dem Abmelden des Kfz ist die Sache rechtlich für die Zulassungsstelle erledigt", d.h. der Eigentümerwechsel wird nicht eingetragen; auch bei einem Kurzzeitkennzeichen (auf dem Käufer ausgestellt) nicht. Es geht dann privatrechtlich weiter.
Keine Chance. Muss beim nächsten Mal einen schriftlichen Kaufvertrag machen oder beim Verwerter abgeben.
Also ich denke mal, das Fazit sollte unbestritten sein:
Egal ob angemeldet oder abgemeldet, Kfz nur mit schriftlichem Vertrag und sauber identifiziertem Empfänger abgeben. Und den Vertrag mindestens 7 Jahre aufbewahren.