Honda CB500F - Traglast Seitenständer

Honda Motorrad CB 500

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

pünktlich zum Frühling bekomme ich Lust mir wieder ein Motorrad zu gönnen.

Als Wiedereinsteiger gefällt mir u.a. die Honda CB500F (2022).

Leider kann ich aufgrund einer kleinen Einschränkung nicht per Beingrätsche aufsteigen…

Ist der Seitenständer der CB500F stabil genug, um über den Seitenständer / Fußraste aufzusteigen?

Ich freue mich über die Rückmeldung aller CB500F-Fahrer*innen. :-)

Grüße

49 Antworten

Hi
ich würde einfach mal zum Honda-Händler deines Vertrauens gehen und das ausprobieren. Grundsätzlich denke ich, dass über den Seitenständer aufzusteigen nicht bei jedem Bike geht. Das kommt wohl auch darauf an, wie schräg die dabei steht. Z.B. bei meiner alten BMW R100 ging das sicher nicht, die würde glatt umfallen, wenn du da auf die Raster steigst. Also schau mal, wie schräg die steht mit Seitenständer. Ist sicher auch ne Frage des Geschicks und der eignen "Masse". Die Kiste wiegt ja nicht mal 200kg.

gerhard

Ich bin nicht der Themenersteller, nur ein Überfussrastenaufsteigenbefürworter.

Wenn die Kiste auf dem Hauptständer steht oder auf (auch) bei Seitenständer?

Seitenständer hat er geschrieben

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Moin Moin !

Zitat:

Nachrüsten muss man nur, wenn man ein noch nicht einmal zugelassenes Fahrzeug jetzt zulassen will. Dann muss es aktualisiert werden.

 

Wie gesagt, das beste Beispiel sind die Abgase.

Das ist völliger Quatsch , die Begründung dazu habe ich im Beitrag davor geschrieben. Wiederholt zeigt sich , dass du nicht in der Lage bist , andere Beiträge zu verstehen , sondern nur gebetsmühlenartig deine falschen Vorstellungen wiederholst.

mfG Volker

Wiederholt zeigt sich bei dir erneut. Dass du selbst mal in den Spiegel schauen solltest und deine gebetsmühlenartigen beleidigungen an dir selbst anwendest.

Dann merkst du vielleicht, dass deine Begründung nichts mit bestandschutz zu tun hat. Maximal nur aussagt, wann was geändert wurde.
Man muss nun auch verstehen, was man als Beweis anbringen will.

Sind wir nun genug auf solch einen tiefen Niveau unterwegs gewesen oder willst du so weiter machen?...

Moiin Moin !

Du willst mal wieder die einfachsten Dinge nicht begreifen!

Mal ganz langsam , vielleicht verstehst du es dann auch:

Welche Vorschriften an ein KFZ gestellt werden , steht in der StVZO. Zu allen möglichen Bauteilen gibt es dort einen § , der beschreibt , was vorgeschrieben ist und wie das auszusehen hat. Ganz einfach also zunächst!

Nun schreitet die Entwicklung immer weiter vor und demzufolge ändern sich auch mal die Vorschriften, wobei es genau 2 Möglichkeiten gibt:
1. Sämtliche zugelassenen Fzge müssen die neuen Vorschriften erfüllen.
2. Die neuen Vorschriften gelten nur für Fzge ab einer bestimmten Erstzulassung.
(fälschlicherweise wird hier gerne von "Bestandschutz" gesprochen , das ist falsch , das Wort kommt in der gesamten StVZO nicht einmal vor.)

Welche der beiden Möglichkeiten nun gilt , verrät der §72 der StVZO. Hier sind viele §§ aufgeführt , mit dem Datum , ab wann sie gelten und was vorher gegolten hat. Daher gilt grundsätzlich , wenn man zu etwas einen § der StVZO gefunden hat , dass man zusätzlich noch den §72 aufsucht , ob es etwas zu dem gefundenem § dort gibt.

Und wenn es zu dem § dort nichts gibt, dann gilt dieser § eben immer , unabhängig von der EZ. So wird man weder zu Reifenverschleiss noch zum Warnblinker etwas im §72 finden, genau wie Verbandkasten oder Warnweste auch in Oldtimern mitgeführt werden müssen , gilt für diese eine Reifenverschleissgrenze von 1,6 mm und sie müssen eine Warnblinkanlage haben.
Das ist der Fall 1.

Jetzt ein Beispiel für Fall 2 :
http://www.lexsoft.de/.../justizportal_nrw.cgi?...

Hierzu gibt es aber einen Vermerk im §72 :
http://www.lexsoft.de/.../justizportal_nrw.cgi?...

"""
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)

gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)

tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)

Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.

§ 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)

Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.

§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten)

ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.

§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)

ist spätestens

1.
ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2.
ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3.
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger

anzuwenden.

"""

Ist doch nicht schwer zu verstehen , oder ?

MfG Volker

Doch, für dich scheinbar schon. Du hast es oben selbst geschrieben, wie ich es schon die ganze Zeit schreibe und schreibst dann doch wieder was anderes.
Auch wenn man es nicht als bestandschutz hoch offiziell bezeichnet, ist es dass.
Anders nochmals für dich ausgedrückt:
Was einmal so zugelassen wurde, bleibt auch so zugelassen.

Im Grunde hast du die Aussage auch selbst so geschrieben, was deine Anfeindungen mir gegenüber noch unerklärlicher machen...

Ich hatte ja das Niveau angedeutet. Da du erneut ein tiefes Niveau hattest, Seitenhiebe gehören nunmal in eine gute Diskussion nicht hinein, habe ich mich erneut auf deines herabgelassen.
Vielleicht bessert du dich ja beim nächsten Kommentar.

Zitat:

@Forster007 schrieb am 24. März 2022 um 08:39:26 Uhr:


Was einmal so zugelassen wurde, bleibt auch so zugelassen.

Das ist so nicht ganz richtig! Es gilt zwar meistens der "Bestandschutz", aber eben nicht immer!

Siehe z.B. der Seitenständer an den Bol d'Or Modellen. Dazu habe ich ja sogar die Umrüstbescheinigung hier in den Threat gestellt.

Aber: Könnt ihr zwei jetzt mal wieder Ruhe geben?

@dirty-harry0_2 deine Bescheinigung sagt nur aus, dass der gewechselte Ständer betrieben werden darf. Nicht, dass er auch ausgetauscht werden muss.
Das ist ein kleiner Unterschied, der aber in dem Punkt wichtig ist.
Gerade auch wichtig, für Fahrzeuge, die nach dem Stichtag der regeländerung noch zugelassen werden wollen.

Und du meinst, daß Honda damals bei fast 20.000 in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen (jetzt nur die Boldor-Baureihe) die Seitenständer nur so aus "Jux und Tollerei" ersetzt hat? Die Umrüstung wurde vom KBA vorgeschrieben und die Hersteller hatten sie für den Fahrzeugbesitzer kostenlos durchzuführen! Meine Bolle war damals schon über 3 Jahre zugelassen! Ende 1983 wurde die Modellreihe eingestellt. Zum Zeitpunkt der Umrüstung (1987/88) gab es keine nicht zugelassenen Neufahrzeuge dieser Baureihe mehr. Die Bescheinigung musste damals zum Fahrzeugschein mitgeführt werden, weil das Fahrzeug durch die Umrüstung ja nicht mehr dem ursprünglichen Zustand und BE entsprach und wurde damals auch bei jeder HU (oder bei einer Verkehrskontrolle) geprüft.

Hallo,
Die ABE sämtlicher Hondas mit Gummiklotz am Seitenständer wurde damals vom KBA hinsichtlich dieser Teile zurückgezogen. Mit diesen Gummikotz-ständern waren die Betriebserlaubnisse erloschen, der Weiterbetrieb nicht zulässig! Und das aus gutem Grund, wie ich aus eigener Erfahrung sagen kann.
Gruß

Wenn das KBA was vorschreibt, ist auch nochmals eine ganz andere Sachlage.
Diese Sachlage ist bei anderen Herstellern wohl nicht durchgeführt worden. Vielleicht auch, weil bei denen der Ständer anders konzipiert war und somit gar nicht so schlimm war.
Das heißt, das Beispiel Boldor, sofern es vom KBA auch vorgeschrieben wurde, steht so nicht in deinem angehängten Blatt drin, kann man auf andere nicht anwenden.
Es kann natürlich noch dazu kommen, dass man das als Begründung nimmt und bei anderen auch solch eine Umrüstung vorschreiben lässt. Dies ist im Fall hier bei der MZ nicht geschehen.
Und hat somit auch erstmal mit dem Bestandschutz nichts zu tun.

Das ganze muss man hier schon einwenig differenzierter betrachten.

Vermutlich könnte man das MZ auch nicht zu einem Rückruf zwingen, weil der Ständer dort nicht zur Homologation der Serienmaschine gehörte und der Nachrüsthersteller von dem Teil zu dem Zeitpunkt nicht mehr existierte.
Aber da waren wir wieder bei deiner Oma, die die einzige Maschine mit originalem Seitenständer so gekauft hat.

Es war die Mutter, aber egal. Indem Speziellen Fall, sofern der Ständer wirklich erst vom Händler dran geschraubt worden ist und entsprechend so aussieht, als ob er Original vom Werk stammt, ist die Maschine so erstmal zugelassen worden. DAS nun aber nachzuweisen, wird dann schwierig werden, wenn der Prüfer in der Hinsicht nichts findet oder keinen Bock zu hat.
Spielt im Grunde hier aber auch keine Rolle. Denn das ist dann doch sehr speziell wenn es doch nicht original sein sollte.

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