Heute Anruf von der Polizei --> wegen Ebay Kauf
Hallo...
ich habe heute nen netten Anruf von der Polizei erhalten.
Hintergrund:
Vor ca. einem halben Jahr habe ich bei Ebay meinen M-Schaltknauf
ersteigert.
Laut der Polizei hatte der "Verkäufer" nicht ganz legale Bezugsquellen.
Jetzt soll ich ne Zeugenaussage machen! Na toll.
Was soll ich da denn erzählen ?
"Habs ersteigert und der nette Mann mit dem gelben Auto hat es gebracht."
Was kann da auf mich zukommen ?
Kann ich da irgendwie große Probleme bekommen ?
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von famix
@waterboy
mach dir kein Kopf, denn du bist ja nur Zeuge, wenn du das Teil abegeben musst dann mach das denn der Knauf hat ja eh keinen großen Wert...
EBEN, hast ja keine M 19" für teures Geld gekauft.
Dies wäre ärgerlich wenn man sie wieder abgeben müßte.
Hallo...
ersteinmal danke für die Antworten.
Zur Auktion:
1. Ist schon so lange her ( bestimt halbes bis dreiviertel Jahr )
weis net mehr , wie der Verkäufer hies und irgendwelche
Daten der Auktion habe ich auch nicht mehr.
Ausser seine Bankverbindung.
2. Es war kein Sofort Kauf, sondern ne normale Auktion
Ich denke ich werde dem netten polizisten erzählen , das der Schaltknauf aus der Auktion nicht ganz meinen Vorstellungen entsprach und es meiner Meinung nach KEIN Original Teil war und diesen somit entsorgt habe.
Desweiteren werde ich ihm erzählen das mein jetziger Schaltknauf ein Original von BMW ist..... oder so ähnlich.
Mal Donnerstag abwarten.
Zitat:
Original geschrieben von Waterboy
Ich denke ich werde dem netten polizisten erzählen , das der Schaltknauf aus der Auktion nicht ganz meinen Vorstellungen entsprach und es meiner Meinung nach KEIN Original Teil war und diesen somit entsorgt habe.
Desweiteren werde ich ihm erzählen das mein jetziger Schaltknauf ein Original von BMW ist..... oder so ähnlich.
Hältst du die Polizei für so blöd?
Bis jetzt hast du doch nichts schlimmes gemacht, musst dich halt damit abfinden, dass der Schaltknauf evtl. weg ist.
Zitat:
Original geschrieben von Waterboy
Ich denke ich werde dem netten polizisten erzählen , das der Schaltknauf aus der Auktion nicht ganz meinen Vorstellungen entsprach und es meiner Meinung nach KEIN Original Teil war und diesen somit entsorgt habe.Desweiteren werde ich ihm erzählen das mein jetziger Schaltknauf ein Original von BMW ist..... oder so ähnlich.
Mal Donnerstag abwarten.
du glaubst doch nicht wirklich das sie dir das so einfach abkaufen werden oder?
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Zitat:
Original geschrieben von Waterboy
Ich denke ich werde dem netten polizisten erzählen , das der Schaltknauf aus der Auktion nicht ganz meinen Vorstellungen entsprach und es meiner Meinung nach KEIN Original Teil war und diesen somit entsorgt habe.
Desweiteren werde ich ihm erzählen das mein jetziger Schaltknauf ein Original von BMW ist..... oder so ähnlich.
Damit machst du dich strafbar. Der Polizist ist doch nicht bescheuert. Meinst nicht, daß so eine komische Ausrede ein wenig naiv klingt?
Würde das nochmal überdenken.
Grüße Benedict
p.s. Frag mich bei den NAVI Professionals bei eBay auch ständig, wo die alle her kommen...😕
*tststs* Da kann ich nur den Kopf schütteln... 🙄
Wegen eines Schaltknauf riskiert man doch keine Hehlerei-Anklage?!
Genau auf das läuft diese "Konstruktion" nämlich hinaus. Weil bei Nachweis unterstellt wird, dass die "Dunkelheit" der Kanäle bekannt war...
Überleg's dir gut. Tipps gab es oben schon genug.
Gruß, Timo
Sowohl der An- wie auch der Verkauf von gestohlener Ware kann strafbar sein.
Einschlägig ist hier die sogenannte Hehlerei gemäß § 259 StGB.
Bestraft wird, wer eine Sache, die einem anderen gestohlen wurde, ankauft, sich verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft.
Bekommt der ursprüngliche Eigentümer heraus, dass jemand bei eBay seine gestohlenen Sachen gekauft hat, hat er ohne wenn und aber einen Anspruch auf Herausgabe der gekauften Sache !
also- um mal rein rechtlich an die sache heranzugehen:
zur privatrechtlichen seite:
zum zeitpunkt des erwerbs hattest du keinen grund an der rechtmässigkeit des zustande gekommen kaufvertrages zu zweifeln.
somit hast du gutgläubig eigentum an dem schaltknauf erworben.
d.h. es kann dir niemand den schaltknauf wegnehmen- er ist jetzt dein eigentum - absolut rechtmässig. (egal wer früher einmal die eigentumrechte an dem schaltknauf hatte)
zum strafrecht:
hehlerei trifft nicht zu- du wusstest ja nicht dass er gestohlen war und hattest nach augenscheinlicher beurteilung auch keinen grund dies anzunehmen da du ja erwarten kannst das die handelsplattform ebay für die legalität der bei ihnen angebotenen güter sorgt.
rein rechtlich gesprochen bist du also überhaupt nicht zu belangen und alles ist in butter.
ich kann dir also nur empfehlen bei der polizei absolut wahrheitsgemäss auskunft zu geben.
achja- hier wurde bis jetzt viel gesagt aber nicht alles war völlig richtig- wenn du auch mir nicht glauben willst (misstrauen ist immer gut- sind schliesslich alle laien 🙂 ) - frag am besten mal einen anwalt oder eine rechtsauskunft-
gruß,
Kai
Zitat:
Original geschrieben von karakus48
Hehlerei ist dann gegeben, wenn der Käufer ... diese dann zur Vermeidung weiterer Nachteile weiterverkauft.
FALSCH. Hehlerei ist schon dann gegeben, wenn man gestohlene Ware annimmt, und dies gewusst hat - ODER hätte wissen können (z.B. ganz offensichtlich unter Wert, was bei Auktionen ab 1€ aber nie nachgewiesen werden kann).
Gruß, Timo
PS @Kai: Nein, was du schreibst, stimmt leider auch nicht: Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache ist NIE möglich, auch nicht gutgläubig. Die Sache wird dem rechtmäßigen Eigentümer zugeführt oder von Amts wegen beschlagnahmt. Dem geprellten Käufer steht der Rechtsweg offen.
Zitat:
Nein, was du schreibst, stimmt leider auch nicht: Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache ist NIE möglich, auch nicht gutgläubig. Die Sache wird dem rechtmäßigen Eigentümer zugeführt oder von Amts wegen beschlagnahmt. Dem geprellten Käufer steht der Rechtsweg offen.
hm- das stimmt nur wenn der verkäufer auch gleichzeitig der dieb war- dieser hatte nämlich kein eigentumsrecht und konnte somit auch kein eigentumsrecht per kaufvertrag übertragen....
war der verkäufer allerdings nicht identisch mit dem dieb und womöglich selbst in gutem glauben so war er durchaus in der lage sein so entstandenes eigentumsrecht zu übertragen...
aber ich denke das geht zu weit- und ist rechtlich zu konstruiert- vermutlich war der dieb personenidentisch mit dem verkäufer und es ist kein gültiger kaufvertrag zustandegekommen...
somit wären wir bei dem was schon merhfach gesagt wurde, keine strafrechtliche ahndung.
abgabe der betreffenden sache, möglichkeit der geltendmachung von privatrechtlichen ersatzansprüchen an den verkäufer/dieb
Gruß,
Kai
Zitat:
Original geschrieben von KaiMüller
war der verkäufer allerdings nicht identisch mit dem dieb und womöglich selbst in gutem glauben so war er durchaus in der lage sein so entstandenes eigentumsrecht zu übertragen...
Eben nicht - in diesem Fall hatte der Ebay-Verkäufer nie Eigentum an der Sache. Einen Kaufvertrag kann er trotzdem abschließen, das ist logisch - nur ist dieser natürlich anfechtbar.
Lassen wir das... Es passiert unserem Kumpel jedenfalls nichts, wenn er es in gutem Glauben erworben hat - außer dass er den Knauf eben los ist und seinem Geld ggf. nachlaufen darf.
Gruß, Timo
hab mal etwas geblättert
ich war die ganze zeit beim §932 oder §933 BGB
du meinst aber den § 935 I BGB... du hast recht:
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 (gutgläubiger Erwerb) tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
stellt sich jetzt die frage ob dies ein fall des absatzes (2) ist?
ebay als versteigerungplattform....
Gruß,
Kai
Zitat:
Original geschrieben von KaiMüller
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
stellt sich jetzt die frage ob dies ein fall des absatzes (2) ist?
Nein, es handelt sich hierbei rechtlich nicht um Versteigerungen im klassischen Sinn, sondern um Verkäufe gegen Höchstgebot.
- naja-also - dann sind wir ja bei einem endgültigen ergebnis...
jedenfalls sieht man wieder- die richtige kenntnis der entsprechenden normen hilft einem im leben weiter...
also- einfach mal ein StGB und ein BGB in den schrank stellen, mal lesen und bei bedarf wenn man mal nicht merh so genau weiss was drinstand einfach nachschlagen 🙂
gruß,
Kai