Hat ein Werkstattkunde Anspruch auf Herausgabe der Altteile?
Ich weiß, dass hier kein Rechtsrat erteilt werden darf. Daher nur eine hypothetische Frage:
Wenn jemand einen Unfall verursacht hat und den eigenen Schaden (Vollkasko) in einer Vertragswerkstatt reparieren lässt, muss die dann das ausgebaute Teil - beispielsweise einen Scheinwerfer - dem Kunden übergeben, wenn er das bei Übergabe des Fahrzeugs zur Reparatur sagt? Oder hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf das Altteil?
11 Antworten
Gute Frage, ich denke mal ja. Wenn der Kunde der ist der der Bezahlt dann ja, das ist aber hier die Versicherung dann.
Oder es werden altteile gegenverrechnet. Dann muss das irgendwo stehen.
Ich würde sagen die Teile sind Eigentum der Versicherung.
Das kann bzw. sollte der Versicherte dann im Vorfeld mit seiner Versicherung abklären.
ich würde so sagen:
wer die Reparatur bezahlt, dem gehören auch die Altteile.
Ob die Versicherung die auch haben will? Keine Ahnung.
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Meine Erfahrung sagt:
Das Fahrzeug ist dein Eigentum. Also sind auch die verunfallten Teile dein Eigentum.
Eine Versicherung leistet immer nur in „Geld“.
Also hat die Werkstatt, die diese Teile auswechselt, diese Teile rauszurücken…
Das betrifft auch Teile bei Wartung und Instandsetzung.
Einfach auf den Auftrag schreiben, Altteile in den Kofferraum legen.
Hat bei mir immer geklappt.
Habe sie mal bei einer Reparatur beim Freundlichen zurückgefordert. War vorher vereinbart. Sei kein Problem, später lagen die kaputten Teile drin, der Scheinwerfer aber nicht. Den bekam ich erst auf energische Nachfrage mürrisch ausgehändigt. Den hat der Geselle wahrscheinlich schon bei Ebay gesehen.
Wenn die Versicherung (bei VK) nicht zahlt, weiß die Werkstatt auch, wo sie anzurufen hat. Demnach wäre es für mich kein griffiges Argument einer Werkstatt, würde diese behaupten, die Altteile gehörtem dem VK-Versicherer.
Gleiches gilt m.M.n. bei einem HP-Schaden: hier hat man i.d.R. eine Abtretungserklärung unterzeichnet. Verweigert die gegn. Versicherung die Zahlung, ist auch der Fahrzeugeigentümer als Auftraggeber der Gläubiger. Altteile sind also meinem Rechtsverständnis nach immer Eigentum des Fahrzeugeigentümers.
Nicht so bei einer Reparatur / Mangelbeseitigung im Rahmen einer Garantieleistung / Gewährleistung.
Eigentümer der Teile ist der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Werkstatt erwirbt kein Eigentum an den Teilen, allenfalls ein Pfandrecht bis die Rechnung bezahlt ist. Wer die Rechnung bezahlt, wird dadurch nicht Eigentümer der Teile. Eine Versicherung, die für die Kosten der Reparatur aufkommt, wird in der Regel auch nicht Eigentümer der Teile. Eigentum geht über durch Einigung und Übergabe. Eine Vereinbarung über den Eigentumsübergang ("Einigung" ) könnten grundsätzlich die Versicherungsbedingungen beinhalten. Die GDV-Musterbedingungen, die die meisten Versicherungen verwenden, sehen so eine Klausel aber nicht vor. Es bleibt die Möglichkeit, dass die Versicherung das mit dem Versicherungsnehmer vor Erteilung des Reparaturauftrags vereinbart. Üblich ist das nicht.
Und damit ist und bleibt in aller Regel der Fahrzeugeigentümer auch Eigentümer der Teile. Man sollte es der Werkstatt aber vorher sagen, wenn man die Teile haben möchte, denn typischerweise werden und müssen die davon ausgehen, dass der Werkstattauftrag auch die ordnungsgemäße Entsorgung der Altteile umfasst. Spätestens wenn die Rechnung bezahlt ist, muss die Werkstatt dann auch die Altteile an den Fahrzeugeigentümer herausgegeben, wenn der Kunde Wert darauf legt.
Bei all' den Überlegungen zu beachten: Nicht immer ist der Fahrzeughalter auch Eigentümer. Bei Leasingfahrzeugen ist die Leasnggesellschaft Eigentümer des Fahrzeugs, bei finanzierten Fahrzeugen ist normalerweise die finanzierende Bank Eigentümer des Fahrzeugs.
Aus der Praxis, bei einem VK Schaden durfte die Werkstatt die getauschten Teile auf Weisung der Versicherung nicht herausgeben sondern müsste diese der Verwertung zuführen.
Das stimmt nicht. Das Auto wurde jetzt wieder abgeholt und die Teile wurden selbstverständlich wie gewünscht mitgegeben.
Zitat:
@martinn1 schrieb am 19. Juni 2025 um 17:06:33 Uhr:
Das stimmt nicht. Das Auto wurde jetzt wieder abgeholt und die Teile wurden selbstverständlich wie gewünscht mitgegeben.
... wäre auch bei den meisten, die geschrieben haben dass nach einer Reparatur die durch die Versicherung bezahlt wurde, die Teile der Versicherung gehören. Daher dürfte die Werkstatt sie nicht herausgeben und sie wie erwähnt der Verwertung zuführen. Die Neu verbauten Teile gehören nach der abgeschlossener Reparatur Dir, aber eben nur die Neuteile.
Als unsere A-Klasse einen unverschuldeten Unfall hatte, wurde diese bei Mercedes repariert und durch VK gedeckt, Schaden an der C-Säule und hinteren Tür ca. 12.300€. Von allen Teilen durften wir nix mitnehmen, nicht mal eine beschädigte Kabelkupplung.
Was anderes ist wenn Du den Reparaturauftrag deinerseits erteilt und auch bezahlst. ALLE verbauten Teile gehören dann Dir, die müssen ohne vorheriger Absprache Abholbereit oder im Kofferraum vorzufinden sein ( natürlich kein Auspuff im Ganzen 🙃 ) und erst nach Absprache mir Dir dürfen sie entsorgt werden oder eben, auch nicht.
ABER, Zitat " ... daß der Versicherer kein Recht hat, die Herausgabe zu verlangen, ist eine Sache. Eine andere ist es, ob der Versicherungsnehmer oder der Geschädigte die Teile im Einzelfall nicht doch einfach hergibt, um Anrechnungsprobleme zu vermeiden " Zitat Ende ( Quelle F+K, Fahrzeug+Karosserie ).