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Golf V verkaufen, hoher Wertverlust?! Erst 8 Monate alt

Themenstarteram 2. November 2008 um 17:15

Hallo alle zusammen,

ich habe mir Anfang September einen Golf V 1.6 Comfortline als Tageszulassung für 16000 € gekauft. Der Wagen ist EZ.03/08 und hat 4000 kkm gelaufen. An Sonderausstattung hat er alles aus Leder und Navi. Es ist auch ein 5 Türiges Modell.

Seit dem ich diesen Wagen besitze habe ich nur Probleme damit. Nach 5 Werkstattaufenthalten und mehreren getauschten Teilen habe ich nun die Nase voll und möchte den Wagen gern in Zahlung geben und mir den Golf VI bestellen. Leider ist eine Wandlung des Wagens nicht möglich, weil es eine Tageszulassung war und er somit als Gebrauchtwagen gilt. Der Wagen hatte erst 10 km auf dem Tacho und Erstbesitz war direkt das Werk in Wolfsburg.

Nun an euch die Frage. Was könnte ich beim Händler preislich noch erwarten?! Ich werde sicher nicht in das Autohaus gehen wo ich diesen Wagen gekauft habe. Ich denke mal das nicht mehr als 12000 € rauskommen werden. Einen Neupreis hatte der Golf von 22600 €.

Entschuldigt bitte dieses Durcheinandern, ich bin leider ziemlich enttäuscht von dem Wagen und der Marke VW, jedoch fahren wir schon immer Volkswagen und etwas anderes kommt nicht so richtig in Frage, obwohl mich diese Arroganz im Autohaus sehr enttäuscht.

Vielleicht kann mir jemand von euch einen Anhaltspunkt geben, was ich für den Wagen noch verlangen kann.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Liebe Grüße

Maya

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7 Antworten

Hallo,

Zitat:

Ärger mit dem Gebrauchtwagen - Mängel und Gewährleistung

Der Kauf eines Gebrauchtwagens wird oft in der Erwartung getätigt, gute Qualität zu einem günstigen Preis zu erwerben. Und diese Annahme ist auch berechtigt: oft lassen sich insbesondere bei Jahreswagen stattliche Ersparnisse im Vergleich zu einem fabrikneuen KFZ erreichen.

Verdruss stellt sich aber ein, wenn der Wagen aber schon kurz nach dem Kauf reparaturbedürftig wird.

Leider kommt es immer wieder vor, dass der neue Gebrauchte schon nach kurzer Zeit Schwierigkeiten macht. Plötzlich zeigen sich diverse Macken und teure Reparaturen werden erforderlich. Häufig zeigt sich der Verkäufer dann wenig kooperativ.

In dieser Situation fragt sich der Käufer, ob ihm Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob der PKW von einem Händler oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer dann nicht, wenn er den Wagen an einen Verbraucher verkauft.

Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmer das Auto verkauft und ein Verbraucher gekauft, so muss der Unternehmer mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen.

Das bedeutet, dass der Verkäufer ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe frei von Sachmängeln war. Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.

Hier greift das Gesetz dem Verbraucher unter die Arme, indem es bestimmt, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren.

In diesem Fall müsste der Unternehmer das Gegenteil unter Beweis stellen.

Zunächst muss aber der Verbraucher beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Hierbei ist der Vergleichsmaßstab entscheidend.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht verlangen, dass das erworbene Fahrzeug in jeder Hinsicht der Qualität eines Neuwagens entspricht. In Abhängigkeit von Alter und Laufleistung sind gewisse Einschränkungen hinzunehmen.

Die Feststellung, ob ein Mangel eine Abweichung vom Zustand des Durchschnittsautos aus der Menge vergleichbarer Altwagen darstellt, kann nur ein Sachverständiger treffen.

Grundsätzlich kann ein solches Gutachten vom Käufer bei jedem Gutachter beauftragt werden. Vor Gericht hat es allerdings dann nur geringen Beweiswert.

Sinnvoll kann es daher sein, den Sachverständigen vom Gericht im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmen zu lassen. Dieses bietet für den Käufer zahleiche Vorteile. Der wichtigste ist dabei, dass es im Prozess für beide Parteien bindend verwertet werden kann. Außerdem wird durch ein solches Gutachten die Verjährung gehemmt.

Gelingt dem Käufer auf diese Weise der Nachweis des Sachmangels, so kommt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, wie etwa Nachbesserung, Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bewegen sich nur geringfügig über denen eines Privatgutachtens. Besitzt der Käufer eine Rechtsschutzversicherung, kommt diese in vielen Fällen für die Unkosten auf.

Zudem werden die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im späteren Prozess als Kosten der Hauptsache behandelt und von der Kostenentscheidung erfasst. Gibt also das Gericht dem Käufer recht, hat der Verkäufer die Kosten zu tragen.

Um die prozessualen Hürden, die ein selbständiges Beweisverfahren und der anschließende Prozess mit sich bringt, zu überwinden, ist es ratsam, die Konsultation eines Rechtsanwalts in Erwägung zu ziehen.

http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/201.html

am 2. November 2008 um 17:34

Wenn Du von VW enttäuscht bist --- warum dann einen Golf VI bestellen? Auch andere Väter haben schöne Töchter :-))

Themenstarteram 2. November 2008 um 17:55

ja mein Vater zum Beispiel :-))) Nein Quatsch bei Seite.

Ich bin irgendwie VW gewöhnt, meine Familie und ich selbst fahren schon immer VW. Ich hab von diesem Auto ziemlich die Nase voll. Das war mein erster "Neuwagen" und dann nur Ärger damit. Ich hab mir auch schon überlegt vielleicht ein Honda oder Toyota zu kaufen, laut Kundenzufriedenheit stehen die ganz oben, aber es ist halt kein VW. Die Verarbeitung usw. ist schon anders, eben japanisch :-) Ich würde halt nur gern wissen, was mir für den Golf noch geboten wird. Falls den überhaupt jemand haben möchte :-(((

Ich würde mich trotzdem mal in WOB melden, das kann ja nicht sein, auch wenn es ein Gebrauchter ist.

Vielleicht lohnt es sich doch einem mit dem Händler zu sprechen, ob hier doch etwas zu machen ist. Ich glaube kaum, daß er es nicht auch nötig hat genügend Golf VI zu verkaufen. Vielleicht kannst du dabei auch deine Treue zu VW ansprechen, das hat bei meiner Rückabwicklung (Neuwagen) damals auch geholfen.

Im Übrigen kann auch ein Gebrauchter rückabgewickelt werden. Der Händler ist hier, wie vorher beschrieben nicht von der Haftung befreit.

am 2. November 2008 um 19:12

Zitat:

Original geschrieben von GolfVMaya

 

. . . Golf V 1.6 Comfortline . . .

. . . An Sonderausstattung hat er alles aus Leder und Navi. Es ist auch ein 5 Türiges Modell. . . .

. . . Einen Neupreis hatte der Golf von 22600 €. . . .

Du kennst aber schon die vollständige Liste der Sonderausstattung :confused:

Auch wenn es "nur" ein 1.6er ist, liegt der Neupreis bei von dir aufgeführten Sonderausstattung niemals bei 22.600€.

Fahr zum Händler deines Vertrauens und lass dir den Preis nennen oder lass den Wert im Internet bewerten (DAT oder Schwacke usw.).

Zitat:

Original geschrieben von GolfVMaya

Leider ist eine Wandlung des Wagens nicht möglich, weil es eine Tageszulassung war und er somit als Gebrauchtwagen gilt.

Die Aussage kann man so nicht stehenlassen. Das Werk selbst beteiligt sich zwar dann nicht mehr an einer Wandlung, aber der Händler, bei dem du den Wagen gekauft hast, ist nach wie vor in der Pflicht. Wenn mehrmalige Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, dann hast du immer noch einen Anspruch auf Wandlung. Insofern würde ich dir den Gang zu einem Anwalt empfehlen anstatt den Wagen mit hohem Wertverlust zu verkaufen.

Zitat:

Original geschrieben von Florian333

Zitat:

Original geschrieben von GolfVMaya

Leider ist eine Wandlung des Wagens nicht möglich, weil es eine Tageszulassung war und er somit als Gebrauchtwagen gilt.

Die Aussage kann man so nicht stehenlassen. Das Werk selbst beteiligt sich zwar dann nicht mehr an einer Wandlung, aber der Händler, bei dem du den Wagen gekauft hast, ist nach wie vor in der Pflicht. Wenn mehrmalige Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, dann hast du immer noch einen Anspruch auf Wandlung. Insofern würde ich dir den Gang zu einem Anwalt empfehlen anstatt den Wagen mit hohem Wertverlust zu verkaufen.

Ja so ist es. Zu ergänzen wäre noch, dass ein Rücktritt vom KV nur bei

schwerwiegenden Mängeln möglich ist, sollten diese nicht nach dem 2. Rep.- Versuch

behoben worden sein. Bei leichten Mängeln ist eine z.B. ein nachträglicher Nachlass

eine Möglichkeit.

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