Golf 5 tiefer legen
Habt ihr damit Erfshrung ?
Brauch ich nur neue Federn oder auch neue Dämpfer ?
Habt ihr dazu Empfehlungen ?
Und wie viel seit ihr tiefer gegangen?
Hab einen Golf v Tour Bj 08
50 Antworten
Zitat:
@Nagisa schrieb am 30. Dezember 2021 um 13:59:03 Uhr:
Gehen auch die eibach mit 50mm und Serien Dämpfer eintragen?
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Die 50 mm Eibach Sportline Federn werden natürlich auch eingetragen. Nur in Österreich ist mit 50 mm Vorsicht geboten, da müssen unbedingt gleichzeitig große Räder (19 Zoll) drauf, da anderenfalls die verlangte Mindestbodenfreiheit von 85 mm nicht eingehalten wird.
Da ich in Deutschland leben, dürfte das kein Proplem sein hab mich jetzt für due Vogtland 40 bis 50mm endschieden, dauert leider noch etwas wegen geld aber das wird schon
Hallo!
@KonradHorner : Die Mindestbodenfreiheit in Österreich ist nicht 85 mm sondern 110mm. Kann man leicht mit dem Zulassungsschein prüfen (falls man nicht schon eine Karte hat). Dieser ist nämlich genau so hoch.
LG Michael
@KonradHorner : Die Mindestbodenfreiheit in Österreich ist nicht 85 mm sondern 110mm. Kann man leicht mit dem Zulassungsschein prüfen (falls man nicht schon eine Karte hat). Dieser ist nämlich genau so hoch.
LG Michael
Michael: Aktuell gilt in Österreich eine Mindestbodenfreiheit von 85 mm bei voller Auslastung (bis zur max. zul. Achslast) und fahrfertig mind. 95 mm (Fahrfertig bedeutet inkl. Fahrer). Bei 110 mm fahrfertig ist eine Kontrolle der Mindestbodenfreiheit unter Auslastung nicht erforderlich. 50 mm Tiefgang bei einem normalen Golf 5 (dieser hat in Serie fahrfertig 138-142 mm) mit Serienreifen bereits zu tief sein.
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Auszug aus dem Gesetzestext
B.2.) Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer wieder zu Problemen, sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten im Oktober 1999 folgendes festgelegt wurde:
"Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird und in allen Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müssten Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante (bis 50 cm) bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen".
Der hier vorliegende Erlass erweitert bzw. ersetzt die im Protokoll zu dieser Tagung (GZ.170.303/18-II/B/7/99) gemachten Festlegungen. Diese können somit aufgehoben werden.
B.3.) Mindestmaß:
Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass eine minimale Bodenfreiheit von <110 mm nicht zulässig ist. (Bodenfreiheit = kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges)
Die Mindestbodenfreiheit soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem andren Staat geändert wurden (siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.).
Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.
Bitte nicht besser wissen wollen, als im Gesetzestext steht!
Bei einer Überprüfung zur Eintragung fährt man über einen Balken, welcher 110 mm hoch ist und wenn da nur die Schraube des Auspuffs streift, dann war es das.
Da gilt 110mm, nicht 109, nicht 100 und schon gar nicht 85mm!
Die 85 mm gelten eventuell für sich verformende Gegenstände wie Spoiler. Diese müssen aber in die Ausgangslage zurück gehen.
Und zu beachten sind auch noch die Höhe der Scheinwerfer, welche die 500 mm nicht unterschreiten dürfen.
Gern geschehen!
LG Michael
@michael aus "1970" wir schreiben das Jahr 2022. Bezüglich Mindestbodenfreiheit im Zuge einer Nach- oder Umrüstung solltest du bei deiner Recherche auch spätere Erlässe berücksichtigen und dann kommst du auf die aktuellen Werte.
Hinweis: 85 mm bei voller Auslastung bis zur maximalen Achslast wird aktuell bei der Abnahme verlangt. Im Erlass stehen 80 mm bei voller Auslastung, doch die Behörde hat sich bei einem Schreiben zur Durchführungsverordnung auf 85 mm geeinigt, da dies eher der Praxis entspricht. Genau nach dieser Richtlinie gehen sowohl der TÜV Österreich, sowie zahlreiche Ziviltechniker bei der Abnahme vor. Bei Eintragungen nach der Richtlinie "unter 110 mm" wird ein Kontrollmaß in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Leider werden immer wieder Werte wie Mindestbodenfreiheit unter voller Auslastung und Mindestbodenfreiheit im Leerstand verwechselt. Dies gilt auch für die Abnahmerichtlinien wo es die Abnahme über 110 mm gibt (hier ist der Eintrag eines Kontrollmaßes nicht zwingend vorgeschrieben) und der Abnahme unter 110 mm wo der Eintrag in den Abnahmeunterlagen zwingend vorgeschrieben ist.
Also unbedingt den Erlass aus 2015 berücksichtigen, in dem es zwei Varianten der Eintragung gibt, Abnahme Var. 1 fahrfertig über 110 mm und Var. 2 fahrfertig mindestens 90 mm. Wobei wie schon oben erwähnt man sich bei der Variante 2 auf mind. 95 mm fahrfertig bei Abnahme geeinigt hat, da in diesem Fall eventuelle Messfehler oder Setzungen mit eingerechnet sind. Auf die 80 mm Mindestbodenfreiheit bei voller Auslastung will ich nicht mehr weiter eingehen, hier gilt Sinngemäß die gleiche Vorgangsweise (+5 mm bei Abnahme).