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GLK 220 CDI Weitere unzulässige Abschalteinrichtung + unfreiwilliges Update?

Mercedes GLK X204
Themenstarteram 15. April 2019 um 13:32

Was ist dran am neuesten Bericht von "Bild am Sonntag" Daimler hätte eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in die Motore OM 651 eingebaut, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält um so die Aufwärmung des Motors zu verzögern. So würden die Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand auf einem niedrigerem Niveau bleiben. Ich habe einen 220 CDI 4matic ohne BlueTEC, den ich am 6.9.18 bei der B-Inspektion hatte. Ob mir da ohne mein Wissen das Update aufgespielt wurde? Und wenn ja, ist das Okay?

Wenn es nicht schadet, warum baut man die Einrichtung denn überhaupt erst ein?

Nur um zu schummeln?

Auf die Technik und somit dem Verschleiß hat das keine Auswirkungen?

Grüße Georg

Beste Antwort im Thema

Also bei mir sieht es derzeit so aus, das ich wegen eines permanenten Problemes, das die Werkstatt nicht beseitigt bekommt, ohnehin auf Wandlung klage. Da kommt mir die Geschichte gerade recht und ist Zunder für´s Feuer, zumal es sich bei meinem Fall um ein Software-seitiges Problem der ECU zu handeln scheint. Sollte sich im Lauf der ganzen Sache, die sich ohnehin noch etwas hinziehen wird, herausstellen das MB da wirklich unzulässige Abschalteinrichtung(en) verwendet, wird das ganze vor Gericht über dies meinen Anspruch sicherlich nicht verschlechtern.

In dem Zusammenhang habe ich den Sachverständigen auch zu der "freiwilligen Serviceaktion" befragt und ihm das Schreiben in Kopie dagelassen. Seine Worte : "Solange es das KBA nicht zwingend verlangt, laß die Finger davon. (....) Wenn es vom KBA zwingend wird, vereinfacht es die Wandlung".

( sinngemäß zitiert )

Ich denke, ich hab genug MB in meinem Leben gefahren, und abgesehen davon das die Qualität und Kulanz nicht mehr so ist wie in den 90ern , dafür die Preise aber stark hochgesetzt wurden und nun auch das Vertrauen stark beschädigt ist, werde ich wohl keinen Sternträger mehr kaufen. Schade, aber es sollte auch ein gutes Gefühl mitfahren, welches ich mittlerweile leider nicht mehr habe.

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...und ich bekomme meinen neuen GLK 350 CDI aus 03/2013 mit Euro 5 in einer Woche.

Jetzt erst recht!

Und was hat der mit mit der aktuellen Geschichte zu tun ? Der stammt noch aus ner Zeit als sich keiner Gedanken um Pfuschsoftware gemacht hat.

Hä? Ok. Habe ich dann was falsch gelesen hier?

Ich dachte mein neuer GLK aus 03/2013 wird wahrscheinlich auch dabei sein?

Wie sieht es bei meinem dann mit AdBlue aus?

Danke

Aktuell bezieht sich das ganze lediglich auf GLK 220 mit Euro 5 , ob da auch andere Typen von betroffen sind wird sich wohl nach der Befragung von MB durch das KBA zeigen.

Wobei ich auch da skeptisch bin - MB hatte zu Beginn der Affäre um unzulässige Abschalteinrichtungen auch nur einen Teil eingeräumt, das nun der GLK 220 CDi ins Licht der Öffentlichkeit gerückt ist zeigt, das man damals versucht hat, so wenig wie möglich überhaupt preiszugeben. Deshalb heißt die Devise aktuell einfach "abwarten".

Auf meine Anfrage bei Daimler habe ich heute folgende Antwort bekommen:

 

E-Mail cs.deu@cac.mercedes-benz.com

 

Sehr geehrter ...,

 

vielen Dank für Ihre E-Mail an Mercedes-Benz am 15. April 2019.

 

Sie haben einige Fragen zu der freiwilligen Kundendienstmaßnahme. Gerne gebe ich Ihnen hierzu nähere Informationen:

 

Wie Sie wissen, ist Ihr Fahrzeug Teil einer freiwilligen Servicemaßnahme, bei der die Software des Motorsteuergerätes aktualisiert wird.

 

Im Bereich der hochkomplexen Motorsteuerung haben wir in den letzten Jahren viel dazu gelernt. Für die Updates haben unsere Ingenieure unter anderem aktuelle Erkenntnisse aus der Entwicklung der neuen Dieselmotorenfamilie sowie Erfahrungen aus dem Feld und den bereits laufenden Maßnahmen genutzt.

 

Mit dem neuen Wissen konnten wir eine Vielzahl von Neu-Kalibrierungen der Software an unterschiedlichen Stellen vornehmen, um das Zusammenspiel verschiedener Komponenten im Gesamtsystem zu verbessern: Beispielsweise wurde die Einspritzstrategie beim Kraftstoff im Hinblick auf Zeitpunkt, Druck und Menge sowie eng damit verbunden die Abgasrückführungsstrategie angepasst.

 

Auch das Zusammenspiel der motorischen Abgasreinigung und der nachgelagerten Abgasnachbehandlung mit einem SCR-System wurde weiterentwickelt.

 

Mit dem Software-Update wird die Motorsteuerung so insgesamt besser auf das Fahrzeug und das Fahrverhalten unserer Kunden ausgerichtet und das NOx-Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert.

 

Dabei haben wir die Maßnahme unter den relevanten klimatischen Rahmenbedingungen entwickelt und anschließend in Motor- und Fahrzeugdauerläufen erprobt.

 

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat uns die erforderliche Genehmigung für das Software-Update Ihres Fahrzeugs erteilt. Die freiwillige Servicemaßnahme hat demnach keinerlei Auswirkung auf zukünftige Hauptuntersuchungen.

 

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Sollten Sie in Zukunft weitere Fragen oder Anliegen zu a

Heißt für mich unterm Strich : ja, wir haben freiwillig was an der NOx-Emission im Normalbetrieb zurückgeschraubt, bevor wir verpflichtet werden. Und damit es nicht auffällt haben wir gleich die Fahrzeuge mit BlueTec mit reingepackt.

Aber das ist nur meine persönliche Empfindung, ohne Anspruch auf Richtigkeit.

Na, die Hoffnung stirbt zuletzt.

...ein bisschen Hoffnung ist noch da. Vielleicht gewinnen sie ihr Vertrauen wieder bei mir.

Zitat:

@kiwi.grm schrieb am 22. April 2019 um 11:18:35 Uhr:

Die freiwillige Servicemaßnahme hat demnach keinerlei Auswirkung auf zukünftige Hauptuntersuchungen.

Der wichtigste Satz im ganzen Schreiben - der Rest ist dümmliches Marketing-Geplapper.

Zitat:

@Timothy Truckle schrieb am 22. April 2019 um 12:10:05 Uhr:

Zitat:

@kiwi.grm schrieb am 22. April 2019 um 11:18:35 Uhr:

Die freiwillige Servicemaßnahme hat demnach keinerlei Auswirkung auf zukünftige Hauptuntersuchungen.

Der wichtigste Satz im ganzen Schreiben - der Rest ist dümmliches Marketing-Geplapper.

So sehe ich das auch! ;)

am 1. Oktober 2019 um 23:35

Hallo!

Gibt’s neue Erfahrungen mit dieser „Servicemassnahme“?

Habe mittlerweile das zweite Schreiben mit direkter Aufforderung erhalten.

Geht jemand dagegen vor?

Freu mich über eure Antworten!

Vielen Dank im Voraus!!

Zitat:

@Crizz schrieb am 15. April 2019 um 17:12:35 Uhr:

Wenn ein Update eingespielt wurde, muß dir eine zusätzliche ABE ausgehändigt worden sein, die mit den KFZ-Papieren mitzuführen ist.

Weder im ersten Anschreiben (freiwilliges Update) noch im Schreiben zum Zwangsupdate wird auf eine ABE hingewiesen.

Und es wird auch keine ausgehändigt. Es erfolgt nur der Eintrag ins Register des KBA das das Update drauf ist. Erfolgt die Massnahme nicht droht die Stilllegung des Fahrzeuges.

Mein Kommentar bezieht sich auf GLK 220 4M BE BJ 2012.

Zitat:

@crumb1 schrieb am 2. Oktober 2019 um 08:57:12 Uhr:

Zitat:

@Crizz schrieb am 15. April 2019 um 17:12:35 Uhr:

Wenn ein Update eingespielt wurde, muß dir eine zusätzliche ABE ausgehändigt worden sein, die mit den KFZ-Papieren mitzuführen ist.

Weder im ersten Anschreiben (freiwilliges Update) noch im Schreiben zum Zwangsupdate wird auf eine ABE hingewiesen.

Und es wird auch keine ausgehändigt. Es erfolgt nur der Eintrag ins Register des KBA das das Update drauf ist. Erfolgt die Massnahme nicht droht die Stilllegung des Fahrzeuges.

Mein Kommentar bezieht sich auf GLK 220 4M BE BJ 2012.

Auf welcher Grundlage wäre das möglich?

Das KBA hat den Zwang angeordnet weil das vermeintliche Thermofenster illegal sein soll. Damit würde bei nicht Aufspielen der Betriebserlaubnis erlöschen. Das Update ist so zu sagen eine Modifizierung des Fahrzeuges durch den Hersteller. Das hat aber im Fall vom Mercedes noch keiner in einem Schreiben angedeutet. Aber in diesem Fall kann man die Parallele VW hernehmen. Dort wurde es so gehandhabt.

Zitat:

@crumb1 schrieb am 2. Oktober 2019 um 09:25:19 Uhr:

Das KBA hat den Zwang angeordnet weil das vermeintliche Thermofenster illegal sein soll. Damit würde bei nicht Aufspielen der Betriebserlaubnis erlöschen. Das Update ist so zu sagen eine Modifizierung des Fahrzeuges durch den Hersteller. Das hat aber im Fall vom Mercedes noch keiner in einem Schreiben angedeutet. Aber in diesem Fall kann man die Parallele VW hernehmen. Dort wurde es so gehandhabt.

...das steht nochmal genau wo? Also zumindest der §19 StVZO gibt genau dieses nicht her. Die BE würde nur erlöschen, wenn sich das Abgas- oder Geräuschverhalten gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung (= Betriebserlaubnis) verschlechtert hätte. Also bei meinen Daimlern hat sich nichts diesbezügliches verschlechtert, war nämlich schon immer so.

Dieses hatte ich dem KBA auch schon mal mitgeteilt und um Aufklärung gebeten, aber keine Reaktion bekommen, also scheint die Rechtsgrundlage für einen Entzug der BE wohl recht dünn zu sein.

FZV §5. Ich füge es gern an! Kann man lesen im Netzt gibt es alle Unterlagen zu finden.

"

§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.

ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder

2.

das Fahrzeug vorgeführt

wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

"

Dieser Hinweis auf die VZO findet sich im Anschreiben des KBA / Mercedes. Auch das als Anlage

 

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