EU-Reimport verschwiegen - Grund zur Rückabwicklung?

Mercedes C-Klasse W204

Hallo,

ich habe vor 2 Jahren ein c204 220 CDI in einer Niederlassung gekauft.

Nun wollte ich das Auto verkaufen und es ist einem Interessenten aufgefallen, dass im Brief bei den Vorbesitzern nichts steht. Da ich der 2. Besitzer bin habe ich bei der Zulassung angerufen und sie sagten mir, das wäre normal bei Reimport.

In meinem Kaufvertrag steht allerdings nichts von Reimport und der Interessent ist auch abgesprungen.

Laut der Fahrzeugausstattung wurde das Auto für Luxembourg produziert.

Ist das ein Grund für eine Rückabwickung?

Vielen Dank schon mal!

Beste Antwort im Thema

Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellungsland nach Deutschland importiert wurde, sondern zunächst einen Umweg über ein anderes EU-Land genommen hat, rechtfertigt keine Wertminderung. Somit muss der Verkäufer den Käufer darüber nicht aufklären. Das hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom Februar dieses Jahres klargestellt (Az. 12 O 277/11). Eine Forderung zur Rückzahlung des Kaufpreises sei somit ungerechtfertigt.
(...)
Der Import über ein EU-Drittland stelle keinen Sachmangel dar, da der Weg, den das Fahrzeug zum Endverbraucher nimmt, keinen Schaden an der Sache selbst verursache. Somit sei auch der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht begründet. Der Verkäufer müsse dem Käufer nämlich nur Tatsachen, die eine Wertminderung des Fahrzeugs darstellen, explizit mitteilen.

aus: http://www.autoservicepraxis.de/...rt-ist-kein-sachmangel-1179174.html

43 weitere Antworten
43 Antworten

Der Umstand, dass ein Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellungsland nach Deutschland importiert wurde, sondern zunächst einen Umweg über ein anderes EU-Land genommen hat, rechtfertigt keine Wertminderung. Somit muss der Verkäufer den Käufer darüber nicht aufklären. Das hat das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom Februar dieses Jahres klargestellt (Az. 12 O 277/11). Eine Forderung zur Rückzahlung des Kaufpreises sei somit ungerechtfertigt.
(...)
Der Import über ein EU-Drittland stelle keinen Sachmangel dar, da der Weg, den das Fahrzeug zum Endverbraucher nimmt, keinen Schaden an der Sache selbst verursache. Somit sei auch der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht begründet. Der Verkäufer müsse dem Käufer nämlich nur Tatsachen, die eine Wertminderung des Fahrzeugs darstellen, explizit mitteilen.

aus: http://www.autoservicepraxis.de/...rt-ist-kein-sachmangel-1179174.html

EU Wagen in Deutschland werden weniger nachgefragt, kann mir gut vorstellen das der Wertverlust höher ist. Für mich ist ein Händler der das verschweigt nicht seriös. Was man nach 2 Jahren noch machen kann, ist eine andere Frage.

Ich muss ehrlich gesagt sagen dass ich das nicht nachvollziehen kann dass Importfahrzeuge weniger nachgefragt sind wenn es zb aus einem deutschsprachigem Gebiet kommt und das originale Serviceheft und Betriebsanleitung in Deutsch verfasst ist.
Hab zb in Südtirol einen Golf Gti Edition 30 und einen Seat Leon FR gekauft und das hat keinen gekümmert dass die Importiert waren, wichtig ist Zustand und Ausstattung und natürlich der Preis .
Bei einem Gerät aus Bulgarien oder Lybien (bin grad über einen Passat CC um einen top Preis gestolpert von dort) kann ich auch verzichten.
Für einen Freund haben wir einen Scirocco in Belgien geholt, top Fahrzeug Traum Zustand kein Problem beim Verkauf.
Und nen Hartz 4 Kübel kauf ich sowieso nicht egal ob importiert oder nicht

Zitat:

@mustafa5727 schrieb am 3. November 2016 um 13:40:32 Uhr:


Für mich ist ein Händler der das verschweigt nicht seriös.

Das mag für dich der Fall sein, aber du bist nun einmal nicht das Maß aller Dinge.

Ansonsten gibt es wohl immer Leute, die alles Mögliche von einem Kauf abhält, aber ein Fahrzeug abzulehnen, weil es in Luxemburg erstmals zugelassen wurde, dürfte nur auf eine Minderheit zutreffen.

Ähnliche Themen

Wenn ich meine bescheidene Meinung zu dem Thema zum Besten geben darf, möchte ich darauf hinweisen, dass man zur Beantwortung derartiger Fragen nicht die eigenen Maßstäbe heranziehen sollte. Es existiert kein spezieller Paragraph, der die Frage des Threaderstellers direkt beantwortet. Dessen bedarf es aber gar nicht. Die Rechtsgrundlage einer Rückabwicklung bzw. Anfechtung könnte in Fällen des Verschweigens preisbildender Faktoren (Reimport!) der § 123 BGB sein, dessen Fristbeginn und -ende in § 124 BGB normiert sind.

Wenn der TE eine Rechtsschutzversicherung hat, kann er durchaus sein Glück versuchen.

LG
AdvoKart

PS: Dies stellt keine Rechtsberatung dar, ich gebe lediglich meine eigene, kursorische Rechtsauffassung wieder.

Wenn der TE das Anfechten wollen würde dann wäre mit Sicherheit der Beweis zu erbringen dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufs auch gleich viel gekostet hat wie ein vergleichbarer Deutscher Wagen.
Aber das realistisch zu bewerten und noch dazu nach so langer Zeit die Preise von damals heraus zu finden die die Fahrzeuge auch gehandelt wurden wird schwierig .
Wird mehr Aufwand als Nutzen sein, denn wer bestimmt denn wieviel ein Auto weniger Wert ist weil er Importiert wurde?

Zitat:

@stone s schrieb am 3. November 2016 um 15:32:45 Uhr:


Wenn der TE das Anfechten wollen würde dann wäre mit Sicherheit der Beweis zu erbringen dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufs auch gleich viel gekostet hat wie ein vergleichbarer Deutscher Wagen.
Aber das realistisch zu bewerten und noch dazu nach so langer Zeit die Preise von damals heraus zu finden die die Fahrzeuge auch gehandelt wurden wird schwierig .
Wird mehr Aufwand als Nutzen sein, denn wer bestimmt denn wieviel ein Auto weniger Wert ist weil er Importiert wurde?

Gerichtlich bestellte Gutachter packen diese Herausforderung gewiss. ;-)

LG

AdvoKart

Und wie viel soll dabei heraus kommen?

Rückabwicklung wird es so oder so nicht geben, wenn dann gibt es das an Geld, was so ein Reimport theoretisch günstiger gewesen wäre. Aber da sehe ich keinen wirklichen Spielraum.

Wow Mustafa du verrätst ja Geheimnise

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 3. November 2016 um 15:53:11 Uhr:


Und wie viel soll dabei heraus kommen?

Rückabwicklung wird es so oder so nicht geben, wenn dann gibt es das an Geld, was so ein Reimport theoretisch günstiger gewesen wäre. Aber da sehe ich keinen wirklichen Spielraum.

Ich möchte beileibe keine rechtliche Diskussion auf motor-talk entfachen, aber warum sollte man in Folge einer Anfechtung nicht den Vertrag rückabwickeln können? Der Anspruch auf Schadensersatz ist eine mögliche Rechtsfolge der Anfechtung gem. § 123 BGB. Eine wirksam angefochtene Willenserklärung ist gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, diese Nichtigkeit gilt im Ergebnis auch für den Vertrag. Er bestünde folglich nicht.

Die Folge eines vertragslosen Zustands kann über die Leistungskondiktion gem. § 812 BGB beseitigt werden, indem der (nunmehr) rechtsgrundlos Leistende (rechtsgrundlos, da Vertrag nichtig) seine Leistung zurückfordert. Folgerichtig wird der Käufer auch das seinerseits Erhaltene aushändigen müssen.

Wie gesagt, dies ist keine Rechtsberatung, lediglich meine kursorische persönliche Rechtsauffassung.

LG
AdvoKart

Zitat:

@AdvoKart schrieb am 3. November 2016 um 16:28:28 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 3. November 2016 um 15:53:11 Uhr:


Und wie viel soll dabei heraus kommen?

Rückabwicklung wird es so oder so nicht geben, wenn dann gibt es das an Geld, was so ein Reimport theoretisch günstiger gewesen wäre. Aber da sehe ich keinen wirklichen Spielraum.

Ich möchte beileibe keine rechtliche Diskussion auf motor-talk entfachen, aber warum sollte man in Folge einer Anfechtung nicht den Vertrag rückabwickeln können? Der Anspruch auf Schadensersatz ist eine mögliche Rechtsfolge der Anfechtung gem. § 123 BGB. Eine wirksam angefochtene Willenserklärung ist gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, diese Nichtigkeit gilt im Ergebnis auch für den Vertrag. Er bestünde folglich nicht.

Die Folge eines vertragslosen Zustands kann über die Leistungskondiktion gem. § 812 BGB beseitigt werden, indem der (nunmehr) rechtsgrundlos Leistende (rechtsgrundlos, da Vertrag nichtig) seine Leistung zurückfordert. Folgerichtig wird der Käufer auch das seinerseits Erhaltene aushändigen müssen.

Wie gesagt, dies ist keine Rechtsberatung, lediglich meine kursorische persönliche Rechtsauffassung.

LG
AdvoKart

Wir sind hier zwar nicht im Jura-Forum, aber dennoch:

Problematisch könnte zB. sein, dass das Anfechtungsrecht prinzipiell nicht zieht, falls Grund der Anfechtung eine Sacheigenschaft ist, die zugleich einen Sachmangel begründen könnte oder zusicherungsfähig wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Zusicherung gegeben hat oder nicht. Das Gewährleistungsrecht würde dann das Anfechtungsrecht gem. §§ 119 ff BGB ausschließen.

Ob dieser Fall hier vorliegt, kann man nicht so schnell beantworten. Selbst wenn man das Anfechtungsrecht dem Grunde nach bejahen würde, wäre zu prüfen, ob der Anspruchsteller mit der Bemerkung, erst jetzt auf den Anfechtungsgrund aufmerksam geworden zu sein, überhaupt geschützt ist. Normalerweise müsste die Anfechtungsfrist nämlich mit Gefahrübergang beginnen zu laufen. Einfach gesagt: Man sieht doch sofort, dass im KFZ-Brief I kein Vorbesitzer steht und müsste sich fragen: Warum? Aber da sind meine Anforderungen vielleicht zu hoch.

Also in jedem Fall ist die Sache "nicht mal eben so" zu gewinnen und ohne RS-Versicherung würde ich persönlich die Finger davon lassen, das Kostenrisiko ist ziemlich hoch.

Ich weiß ja nicht wie das bei Mercedes ist, bei VW sind das Teilweise erhebliche Unterschiede und fängt bei der Qualität der Teppiche der Sitz Füllungen usw.an und zieht sich durchs komplette Auto.
Sollte das Auto von einem Händler gekauft worden sein würde ich einen Anwalt fragen.

@WWiesel: Meine Ausführungen unterstellen, dass das Gewährleistungsrecht nicht greift, da "Reimport" keinen Mangel darstellt (vgl. hierzu auch die einschlägige Rechtsprechung). Insofern erübrigt sich die Diskussion über das Einschlägigsein des Anfechtungsrechts.

Was ich jedoch bisher unterstelle, ist der Umstand, dass Teile der Rechtsprechung Kfz-Verkäufern eine Offenbarungspflicht für die Reimporteigenschaft von Gebrauchtwagen auferlegen. Wird die Pflicht verletzt, drohen die oben dargestellten Rechtsfolgen. Im Übrigen schrieb auch ich, dass eine RSV hier von Bedeutung sein dürfte. ;-)

LG
AdvoKart

Recht haben und Recht bekommen sind in unserem geliebten Staat leider immer noch 2 unterschiedliche Schuhe.
Ich kann davon ein Lied singen.
Vielleicht doch mal den Kosten / Nutzen Faktor überprüfen, zum RA gehen, gutes Geld liegen lassen und dann feststellen das es eh keine Chance gibt das zu den eigenen Gunsten umzubiegen.

Ich hab's mir mal angepinnt und bin gespannt wie es ausgeht.
Lass uns wissen was die Rechtsabteilung dazu sagt.

Viel Glück

oh mann das merkt man erst nach 2jahren das man ein kuckucksei gekauft hat.

ist doch selbstverschulden, du bist im sinne des gesetzes eine geschäftsfähige person, wieso soll also nun für dein versagen jemand gerade stehen ?

der war doch beim kauf bestimmt deutlich günstiger als vergleichbare ?

Deine Antwort
Ähnliche Themen