EDS Phase 1 im Irmscher Vectra C 1,9 CDTI

Opel Vectra C

Also nach dem wir (meine Frau und ich ) hier recht viel gelesen haben zum Thema EDS haben wir es einfach gemacht. Termin vereinbart und ab zu EDS!

Haben zusätzlich zum Aufspielen der Leistungsstufe eine Eingangs-Leistungs-Messung machen lassen um zu schauen ob alles i.O. ist. Ergebnis: 148,7 PS 3744 1/min bei 60% DPF Beladung.

Nach dem Aufspielen der gewünschten Software (haben uns erst mal "nur" die 190 PS Variante ausgesucht) wieder auf die Rolle. Messung ergab 191 PS bei 4232 1/min und 401,1 Nm bei 2965 1/min.

Auf der Rückfahrt ins Siegerland hat meine Frau dan mal Fliegen lassen und ich muss sagen es macht Laune. Auf das Tüv Gutachten haben wir verzichtet. Jetzt hat der Vectra nicht nur die geile Irmscher Optik sondern auch ordentlich Power.

Beste Antwort im Thema

Sobald es zu einem massiven Personenschaden kommt oder ein anderer Anfangsverdacht vorliegt (entsprechend aufgebaute Fahrzeuge, Straßenrennen o.ä.), wird in letzter Zeit vermehrt zu der oben bereits angeführten Maßnahme gegriffen: Sicherstellung des KFZ und Begutachtung durch einen gerichtlich benannten Sachverständigen.

Die Folgen:

I. Ohne Personenschaden
1. Es wird regelmäßig ein Steuerstraftatverfahren gegen den Halter eröffnet wegen Steuerhinterziehung. Den Entlastungsbeweis muss im Zweifel der Halter antreten (indem er ein baugleiches Fahrzeug mit allen Anbauteilen und der Software einem NEFZ-Gutachten unterzieht - wir reden hier von sehr hohen 4-stelligen Beträgen). Mißlingt dieses - Vorstrafe.
2. Man begeht eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 StVZO. Man führt ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis (Folge: 3 Punkte + 50 € für Halter und Fahrzeugführer). Die Weiterfahrt ist auf jeden Fall zu untersagen, die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird die Plakette entfernen. Die Kosten der Maßnahme, inkl. Abschleppen und Begutachtung trägt der Halter (}1.000 €).
3. Der Kaskoschutz erlischt nach den meisten Verträgen.
4. Der Haftpflichtschutz wird eingeschränkt.

II. Mit Personenschaden
1. Siehe I.
2. Es wird sehr genau geschaut, in wieweit die technische Veränderung kausal für den Schaden gewesen sein kann. Das führt nicht selten zu einer empfindlichen Strafschärfung (fahrlässige Tötung).

Soviel zu den rechtlichen Risiken. Das abzutun als Blabla ist hochgradig dümmlich. Man sollte sich der Folgen vielmehr bewusst sein und dann selbst entscheiden.

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Ich sehe blackastragirl schon, wie sie (er?) nach einem Unfall anfängt mit der Box die Einstellungen zurück zu setzen. Fällt bestimmt nicht auf, auch dem Unfallgegner nicht... 😉

Nee, nee..... also ernsthaft... *kopfschüttel*

Tuning ja, aber auch nur mit Gutachten bzw. Eintrag im KFz-Schein und der Versicherung mitgeteilt.

Moin
mal zum Thema Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist eventuell nicht mehr gegeben, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges in der Gefährdungsvariante erlischt. Beispiel:

Chip-Tuning
Ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuge erlischt, hängt davon
ab, ob eine der Varianten des § 19 ll STVZO begründet werden
kann.
Erst ab einer Leistungssteigerung des Motors um 50% kann
eine Gefährdungsvariante gemäß § 19 ll Satz2 Nr.2 STVZO
angenommen werden.

Man könnte natürlich die Variante des Geräusch und Abgasverhaltens begründen, diese ist aber sicherlich nicht Ursächlich eines eventuell verursachten Unfalles!!!

MfG

Zitat:

Original geschrieben von E280Brabus


Moin
mal zum Thema Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist eventuell nicht mehr gegeben, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges in der Gefährdungsvariante erlischt. Beispiel:

Chip-Tuning
Ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuge erlischt, hängt davon
ab, ob eine der Varianten des § 19 ll STVZO begründet werden
kann.
Erst ab einer Leistungssteigerung des Motors um 50% kann
eine Gefährdungsvariante gemäß § 19 ll Satz2 Nr.2 STVZO
angenommen werden.

Man könnte natürlich die Variante des Geräusch und Abgasverhaltens begründen, diese ist aber sicherlich nicht Ursächlich eines eventuell verursachten Unfalles!!!

MfG

Ich glaube, das war auch bisher hier unstrittig. Es ging viel mehr um die Frage, ob man bei einem Unfall nach einer Leistungssteigerung sucht und die Versicherung dann die Leistung verwehrt oder sich wieder zurückholt, auch wenn der Unfall nicht ursächlich mit der Leistungssteigerung im Zusammenhang steht.

Und das wird im Fall des 'Entdeckens' ganz sicher der Fall sein. Außerdem hat man für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr. Habe die StVO grade nicht im Kopf, aber Fahren ohne Betriebserlaubnis dürfte auch noch eine Strafe nach sich ziehen. Mal ganz davon abgesehen, daß das Fahrzeug wahrscheinlich erstmal eingezogen wird.

Für das Fahrzeug hat man eine Betriebserlaubnis!

Wenn man sonst etwas umgebaut hat, wodurch die Betriebserlaubnis erlischt, ergibt sich ein Verwarngeld von 25 Euro!

Kann man die Gefährdungsvariante begründen Bsp.: Räder schleifen durch Tieferlegung am Radkasten (Gefahr des Aufschlitzen eines Reifens). Sind es 3 Pkte und ein Bußgeld für Halter und Führer des PKW.

Auf Grund des Erlöschens BE, kann man lediglich die Weiterfahrt untersagen und eine Mängelmeldung schreiben. Dann ist alles weitere Sache des zuständigen Straßenverkehrsamtes und Bußgeldbehörde.
Einziehen kann man ein Fahrzeug aus dem Grunde nicht und stilllegen auch nicht!

Im Falle eines tödlichen Unfalles oder Unfall mit schwer verletzten wird ein Fahrzeug oft sichergestellt / beschlagnahmt um mögliche Ursachen herauszufinden. Dies wird dann durch Sachverständige gemacht.

Angenommen die Motorsoftware ist geändert, können diese das gar nicht selbst nachvollziehen. Und eine Leistungsmessung kann man bei einem solchen defekten Fahrzeug auch nicht mehr durchführen.

Das Fahrzeug wird auch nicht wegen der Versicherung untersucht, sondern um eine beweissicheres Strafverfahren durchführen zu können (fahrlässige Tötung, bzw Körperverletzung).

Demnach bekommt die Versicherung ihre Informationen aus dem Verkehrsunfallbericht der aufnehmenden Polizeidienststelle. Wenn das Gutachten nun ergibt dass das Fahrzeug so umgebaut/verändert war, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis mit Gefährdung gegeben ist - liegt es nahe dass die Versicherung sich hieran orientiert und sich auf zivilrechtlichem Weg das Geld vom Versicherungsnehmer wiederholt.

Die BE erlöscht bei einer Mehrleistung von 50 % ja erst, da aus Erfahrungen davon ausgegangen wird, dass ein Fahrzeug trotz Mehrleistung Fahrwerks- Bremsentechnisch etc. pp bis 50% Steigerung ohne Veränderung mit Serienteilen verkehrssicher ist und bleibt.

Xenon nachrüstung ohne vorgeschriebene autom. LRA und SWR ist zum Beispiel ein Grund für Erlöschen BE mit Gefährdung. Bsp.: Gegenverkehr wird so stark geblendet, dass es zu einem schweren Unfall kommt. Angenommen ales wird so nachgewiesen - könnte die Versicherung hier den VN in Regress nehmen.

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Zitat:

Original geschrieben von E280Brabus


Moin
mal zum Thema Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist eventuell nicht mehr gegeben, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges in der Gefährdungsvariante erlischt. Beispiel:

Chip-Tuning
Ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuge erlischt, hängt davon
ab, ob eine der Varianten des § 19 ll STVZO begründet werden
kann.
Erst ab einer Leistungssteigerung des Motors um 50% kann
eine Gefährdungsvariante gemäß § 19 ll Satz2 Nr.2 STVZO
angenommen werden.

Der Auffassung folge ich nicht.

I. Versicherungsschutz
1. Kasko
Der Versicherungsschutz in der Kasko wird regelmäßig an Bedingungen geknüpft (z.B. Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit). Die meisten Verträge inkludieren daher auch einen Passus, der den Kaskoschutz an das Bestehen einer gültigen Betriebserlaubnis & Zulassung knöpft. Beides ist jedoch bei einer erloschenen BE i.S. von § 19 Abs. 2 StVZO nicht mehr gegeben.
2. Haftpflicht
Bei baulichen Änderungen, die dem Halter zuzurechnen sind, muss mindestens von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Damit sind Regressforderungen bei Haftpflichtschäden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Kausalität
Bei allen Mängeln am Fahrzeug wird eine Kausalität zwischen Mangel und Schaden gefordert - nicht aber beim Erlöschen der BE. Hier ist eben dieser Kausalitätsmangel nicht nötig!

II. Erlöschen der Betriebserlaubnis
Wenn man einen Blick in den aktuellen Henschel wirft (Kommentar zur StVZO), so wird die ständige Rechtsprechung zu dem Thema klar.
1. Verschlechterung des Emissionsverhalten
Die Rechtsprechung verlangt nicht nur eine Veränderung des Emissionsverhaltens, sondern eine Verschlechterung. Diese ist durch Chiptuning immer gegeben - im Teillastbereich laufen die Motoren nach dem Tuning nicht selten mager - verbrauchen weniger, was aber die Stickoxide weit über die Grenzwerte klettern lässt, im Volllastbereich fetten sie an. Stillgelegte AGRs & Co will ich gar nicht erst thematisieren.
2. Gefährdung von Verkehrsteilnehmern
Diese liegt dann vor, wenn die Gefährdung nicht nur abstrakt möglich scheint, sondern im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung eintreten kann. Das ist bei Leistungssteigerung nicht erst nach 50% der Fall - das gibt die Rechtsprechung absolut nicht her! Beispiel Opel Calibra - das Fahrzeug hat ab Werk 150 kW - die Freigabe des KBA reicht bis 180 kW - alles darüber ist ohne Änderungen an Bremsanlage und Karosserie nicht eintragungsfähig. Das sind schlappe 20% in dem Fall!

Alles Auslegungsfähig, aber was ich hier geschrieben habe, sind die Ansätze der zentralen Dienste / BPol der Länder Sachsen-Anhalt und Bayern.

Zitat:

Original geschrieben von E280Brabus


Wenn man sonst etwas umgebaut hat, wodurch die Betriebserlaubnis erlischt, ergibt sich ein Verwarngeld von 25 Euro!

Falsch.

Zitat:

Auf Grund des Erlöschens BE, kann man lediglich die Weiterfahrt untersagen und eine Mängelmeldung schreiben.

Falsch.

Zitat:

Einziehen kann man ein Fahrzeug aus dem Grunde nicht und stilllegen auch nicht!

Falsch.

Zitat:

Angenommen die Motorsoftware ist geändert, können diese das gar nicht selbst nachvollziehen.

Falsch.

Zitat:

Das Fahrzeug wird auch nicht wegen der Versicherung untersucht, sondern um eine beweissicheres Strafverfahren durchführen zu können (fahrlässige Tötung, bzw Körperverletzung).

Richtig. Aus öffentlich-rechtlicher Warte. Dein zivilrechtlicher Vertragspartner, Dein Versicherungsgeber, wird aber bei Zweifeln ebenfalls versuchen einen unberechtigten Anspruch zurückzuweisen und entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines Zivilprozesses durchführen.

Edit: Falls jemand eine Begründung zu den jeweiligen "Falsch" wünscht, bin ich gerne bereit sie dezidiert nachzuliefern. Allerdings ergibt sich dies teilweise bereits aus vorangegangenen Beiträgen.

P.S.: Im aktuellen Henschel ist sogar eine schöne Tabelle drin, welche Änderungen den Tatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO erfüllen - das ist nicht viel, könnte man schon als Todsünden bezeichnen. Die meisten Änderungen sind nur einfache bauliche Mängel, die mit Bußgeldverfahren und Mängelkarte abgehandelt werden - Chiptuning / Beleuchtungseinrichtung usw. gehören aber definitiv zu den Todsünden!

@J.M.G.

ich würde gerne mal wissen auf welchem Standt deine Informationen sind...

Dadurch dass die FZV bald ganz die STVZO abgelöst hat gibt es in dem BE Bereich kaum Handlungsmöglichkeiten für Gesetzesvertreter.

und das von mir geschriebene ist richtig. Ich muss eben die Tatbestandsnummern raussuchen. Alles seit März 2007 so.

Hier ein Update zur der Problematik. Quelle hiervon ist der Sachbereich Verkehr vom Polizeipräsidium Stuttgart. Dies soll aber auch genau die selbe Vorgabe vom IM in NRW sein.

Zitat:
Im Zusammenhang mit der Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
zum 01.03.2007 wurden die bisherigen Regelungen zur Zulassung von
Fahrzeugen, zur Betriebserlaubnis bzw. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
geändert (§ 18 StVZO wurde aufgehoben, § 19 Abs. 2 StVZO ist nicht
bußgeldbewährt).

Eine analoge Regelung ist in der neuen FZV nicht mehr enthalten (gem. § 3
FZV ist Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr die Erteilung einer
Betriebserlaubnis, sondern die Erteilung einer allgemeinen Typengenehmigung
für das Fahrzeug).

Die Ahndung eines entsprechenden Verstoßes (vgl. bisherige TBNR 318606 -
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis) über
eine spezielle (!) Rechtsvorschrift / Tatbestandsnummer ist somit nicht mehr
möglich. Das Bundesministerium für Verkehr prüft derzeit entsprechende
Lösungsmöglichkeiten.

Bis zu einer endgültigen Regelung besteht jedoch weiterhin eine
Ahndungsmöglichkeit über die allgemeinen Bestimmungen der StVZO zur
Beschaffenheit von Fahrzeugen. Änderungen, die bisher zum "Erlöschen der
Betriebserlaubnis" geführt haben, erfüllen den Tatbestand des § 30 StVZO.
Danach müssen Fahrzeuge vorschriftsmäßig ausgerüstet sein.

Bei entsprechende Verstößen sind deshalb ab sofort die TBNR 330006 bzw.
330606 ff. (bei Halterverantwortung TBNR 331006 ff.) zu verwenden.

Diese (bundeseinheitlich) vorläufige Regelung ist mit der Bußgeldstelle
abgestimmt. Bereits vorgelegte Anzeigen werden von der Bußgeldstelle
entsprechend umgewandelt.

Ist diese Regelung erneuert worden?

Rechtsgrundlage ein Fahrzeug stillzulegen bzw. zu beschlagnahmen würde ich gerne noch lesen.

Zitat:

Original geschrieben von E280Brabus


und das von mir geschriebene ist richtig. Ich muss eben die Tatbestandsnummern raussuchen. Alles seit März 2007 so.

Dann ist Dir sicherlich auch die ergänzende Dienstanweisung bekannt, dass dem Bußgeldkatalog der Tatbestand für § 19 Abs. 2 StVZO völlig fehlt (er wurde vergessen). Damit gibt es keine Regelstrafe. Die Bußgeldstellen handeln mit den von mir genannten 50 € und 3 Pkt.

Eine Weiterfahrt ist bei erloschener BE zwingend zu untersagen. Da gibt es keinen Handlungsspielraum. Lässt ein Beamter jemanden weiterfahren mit einem 19 II, so macht er sich selbst potentiell strafbar. Dies sollte eigentlich endlich mal in den Revieren angekommen sein. Die Schulungen laufen dazu bereits seit März 2007.

Fazit: 19 II (+), dann Rechtsfolge: Weiterfahrt untersagen, bei Zweifeln zur Beweislage Fahrzeug sicherstellen und einem Sachverständigen vorführen. Straßenverkehrsbehörde informieren (und regelmäßig als deren Hilfsbeamte die Plakette abkratzen). Bußgeldstelle entscheidet im schönen LSA meist mit 50 € / 3 Pkt. zzgl. Verwaltungsgebühren.

Glauben einige von Euch wirklich was sie hier schreiben?

Ich habe auf meinem Astra auch die Ph 1 von EDS. Das Gutachten dazu habe ich ebenfalls. Das Gutachten gilt übrigens für alle 1,9DTH mit Partikelfilter. Die Einschränkung besteht nur, weil der Partikelausstoß ansonsten leicht erhöht wird, und deshalb speziell die schwereren Vectra und Zafira die Partikelgrenzen der Euro 4 nicht mehr schaffen.

Glaubt Ihr ernsthaft, dass man hier gleich als "Krimineller" oder gar als "Vorbestrafter" den Saal verläßt wenn die Sache nicht eingetragen ist? Nicht einmal Opel kann übrigens nachvollziehen ob die EDS Software jemals auf dem Steuergerät drauf war, nachdem die Originalsoftware wieder drauf ist. Da ich kürzlich bei 91000km die üblichen 1,9DTH Gebrechen hatte und diese in einer Opel Werkstatt behoben wurden (Drallklappen mit 90% Kulanz, AGR über CarGarantie mit 50% Material 100% Arbeitszeit) bin ich mir absolut sicher, dass die keine Überreste oder Hinterlassenschaften der EDS Software gefunden haben. Bei größeren Kulanz- oder Garantiereparaturen wird durchaus danach gesucht, das weiß ich auch... andrereseits schont die EDS Software diese Teile ja eher, als sie mehr zu belasten aber das ist ja wieder ein ganz anderes Thema. In England gab es übrigens eine limitierte Sonderserie vom Astra 1,9DTH mit EDS Phase 1 die vom englischen Gegenstück zum OPC über das offizielle Händlernetz mit voller Garantie vertrieben wurde. So schlecht kann die Software im Vergleich zur Serie also nicht sein... es gab dazu auch mal ein Video wo der Serien OPC mit der 1,9DTH Version mit EDS Phase 1 verglichen wurde, da sah der OPC nicht sehr gut aus, wenn ich den Link noch finde werde ich den noch einstellen.

Was im Ernstfall passieren wird, wenn das nach einem wirklich schweren Unfall entdeckt werden sollte, kann ich natürlich auch nicht genau sagen weil ich weder Rechtsanwalt noch Richter bin, aber was Großartiges wird es wohl nicht sein, wenn man bei Bedarf per gültigem Gutachten die "Zulässigkeit" der Veränderung nachweisen kann. Ich gehe auch davon aus, dass im schlimmsten Fall die Kasko die Zahlung vereigern wird, aber auch da denke ich müsste das "Geschehen" schon in direktem Zusammenhang mit der Leistungssteigerung stehen. Die Haftpflicht zahlt in jedem Fall, das Thema hatte ich schon einmal mit meinem Rechtsanwalt durchgesprochen.

Da mein Astra jetzt auch über 4 Jahre alt ist, und man die Opel Kulanz dann eh vergessen kann werde ich die Phase 1 demnächst eintragen lassen, und die Veränderung auch der Versicherung melden.

Kaum Handlungsspielraum ist nunmal die Weiterfahrt zu untersagen! Man ist nicht befugt die Plakette abzukratzen bzw. das Fahrzeug sicherzustellen, ohne eine Anordnung dafür zu bekommen.

Somit waren die 25 - 50 Euro korrekt. (die 50 Euro nur bei GEFÄHRDUNG) !! Somit handeln die Bußgeldstellen mit beidem. Die 50 Euro Var hatte ich oben vergessen!

Und das mit den 50 % Mehrleistung ist ausgeurteilt und wird im Bachelorstudiengang LAPO Niedersachsen so gelehrt. Rechtsquelle such ich noch!

Die wenigsten die draußen auf der Straße polizeilich aktiv sind, steigen da noch durch, da der Gesetzgeber die Änderungen STVZO-FZV sehr schlecht geregelt hat.

Es schaut kaum einer nach baulichen Veränderungen an Fahrzeugen außer es ist so gravierend dass es jedem Laien auffallen würde.

Und das genannte Chiptuning ist nun wohl harmlos im Vergleich zu sämtlichen anderen EBAY Karosserie-Umbauten Zubehörteilen etc.

letztendlich finde ich es vollkommen übertrieben hier Leuten ein schlechtes Gewissen bzw. Angst zu machen mit nem Leistungsgesteigerten Auto zu fahren, dessen Änderung nicht eingetragen ist.

Um das ganze mal mit logischem Menschenverstand und Erfahrung zu betrachten:

Das Auto ist von der Elastizität her deutlich agiler durch höheres Drehmoment. Aber die V/max steigt nur gering an. Wie will man denn hier die Steigerung begründen die ursächlich für einen Unfall ist.

Bei einem Umbau eines Saugmotors auf Turbo/Kompressor, also extremen Steigerungen ist das nun mehr als logisch alles anpassen zu müssen!

Wenn die Abgaswerte schlechter werden, würde man das bei der AU feststellen - oder auch nicht , aber das hat nun nichts mit konkreter Gefährdung und Unfallursachen zu tun.

Genauso verhält es sich mit dem Eintragen der Räderkombinationen. Heute ist es kaum nachzuvollziehen welche Räder gefahren werden dürfen. Wenn Originalalus drauf sind in 18 Zoll und der Wagen mit 16 Zoll o. ä. ausgeliefert wurde - steht im "Schein" nur die kleine Größe drin. Die anderen darf ich aber trotzdem fahren.

Die Polizei könnte nun vom Erlöschen der BE ausgehen und 25 Euro nehmen, aber die Weiterfahrt untersagen. Wenn aber alles fest ist und nix schleift ist das eher unverhältnismäßig.

Das Problem liegt bei den neuen Fahrzeugdokumenten und der FZV. Es gibt keine strikte Linie, wie es bei der STVZO war.

So, ich roll das Thema nochmal auf.

Ich bin auch am überlegen mir eine Leistungssteigerung einzubauen zu lassen bzw. eine umprogrammieren der Software zu veranlassen.

Wie ist das mit dem Tüv Gutachten? Kann ich das Tuning bei jedem Tüv Heini eintragen lassen oder braucht man dafür einen Prüfstand?

Gruß Janer110680

Hehe bei Seite 2 hab ich keine lust mehr gehabt wirklich ganz mit zu lesen aber eins ist mir aufgefallen was hier fehlt .....

Na ? weiss jemand was ich meine ? nein?? ok ich sag nur ein wirklich nur ein...... jetzt komms ......
}Ein{

}}}}}}> Gesunder MenschenVerstand{{{{{{{

Na wer hats gewusst...... Du?..... oder Du........???? Hehe

Kann man nicht von jedem verlangen oder....

Dummheit hat auch seine Grenzen!

Mfg
BlackVectra1286

Für einen Klugen ist es leicht sich Dumm zu stellen,das Gegenteil ist schon schwieriger. :-D

Häääääääääääääääääääääääää? Hast du gesoffn? 😁

Zitat:

Original geschrieben von Janer110680


Wie ist das mit dem Tüv Gutachten? Kann ich das Tuning bei jedem Tüv Heini eintragen lassen oder braucht man dafür einen Prüfstand?

Normalerweise macht das jeder TÜV. Eventuell muß festgestellt, bzw. nachgewiesen werden, daß das Tuning fachmännisch eingebaut ist. Das würde ich vorher abklären.

Einen Leistungsprüfstand braucht man nicht.

Gruß
Achim

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