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EDS Phase 1 im Irmscher Vectra C 1,9 CDTI

Opel Vectra C

Also nach dem wir (meine Frau und ich ) hier recht viel gelesen haben zum Thema EDS haben wir es einfach gemacht. Termin vereinbart und ab zu EDS!

Haben zusätzlich zum Aufspielen der Leistungsstufe eine Eingangs-Leistungs-Messung machen lassen um zu schauen ob alles i.O. ist. Ergebnis: 148,7 PS 3744 1/min bei 60% DPF Beladung.

Nach dem Aufspielen der gewünschten Software (haben uns erst mal "nur" die 190 PS Variante ausgesucht) wieder auf die Rolle. Messung ergab 191 PS bei 4232 1/min und 401,1 Nm bei 2965 1/min.

Auf der Rückfahrt ins Siegerland hat meine Frau dan mal Fliegen lassen und ich muss sagen es macht Laune. Auf das Tüv Gutachten haben wir verzichtet. Jetzt hat der Vectra nicht nur die geile Irmscher Optik sondern auch ordentlich Power.

Beste Antwort im Thema

Sobald es zu einem massiven Personenschaden kommt oder ein anderer Anfangsverdacht vorliegt (entsprechend aufgebaute Fahrzeuge, Straßenrennen o.ä.), wird in letzter Zeit vermehrt zu der oben bereits angeführten Maßnahme gegriffen: Sicherstellung des KFZ und Begutachtung durch einen gerichtlich benannten Sachverständigen.

Die Folgen:

I. Ohne Personenschaden
1. Es wird regelmäßig ein Steuerstraftatverfahren gegen den Halter eröffnet wegen Steuerhinterziehung. Den Entlastungsbeweis muss im Zweifel der Halter antreten (indem er ein baugleiches Fahrzeug mit allen Anbauteilen und der Software einem NEFZ-Gutachten unterzieht - wir reden hier von sehr hohen 4-stelligen Beträgen). Mißlingt dieses - Vorstrafe.
2. Man begeht eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 StVZO. Man führt ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis (Folge: 3 Punkte + 50 € für Halter und Fahrzeugführer). Die Weiterfahrt ist auf jeden Fall zu untersagen, die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird die Plakette entfernen. Die Kosten der Maßnahme, inkl. Abschleppen und Begutachtung trägt der Halter (}1.000 €).
3. Der Kaskoschutz erlischt nach den meisten Verträgen.
4. Der Haftpflichtschutz wird eingeschränkt.

II. Mit Personenschaden
1. Siehe I.
2. Es wird sehr genau geschaut, in wieweit die technische Veränderung kausal für den Schaden gewesen sein kann. Das führt nicht selten zu einer empfindlichen Strafschärfung (fahrlässige Tötung).

Soviel zu den rechtlichen Risiken. Das abzutun als Blabla ist hochgradig dümmlich. Man sollte sich der Folgen vielmehr bewusst sein und dann selbst entscheiden.

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Hallo!

Mann,mann,mann! Habt ihr nix besseres zu tun? Seitenweise nur noch Moralapostel und maßregeldes ,stellenweise beleidigendes,Oberlehrer getexte.
Ich denk mal das der TE alt genug ist und für sich selbst entscheiden kann. Dafür braucht es so ein Thread nicht,dessen Inhalt wieder mal von den üblichen Verdächtigen und Trittbrettfahrern komplett tot geschrieben wurde....
Fragt doch mal rum,wie viele User (incl. mir) zB. die SW von BSR drauf haben und auch im Schein stehen haben,oder sonst irgend etwas verändert haben,was nicht soooo im Bereich des zulässigen ist.

Sei es drum,jeder wie er will und kann,aber dieser Oberleher Spam nervt nur noch!

Gruß Peter

So isses. Wer nicht chipt ist selber Schuld.

Darum gehts ja noch nicht mal. Nur dieses ewige geschnulze jedesmal,da bekomm ich echt zuviel! Wenn man nix dazu beitragen kann,wird dann das ganze Thema dann wieder mal ins negative gezogen,anstatt sich dann mal zurück zuhalten...
Aber nein,da wird sich wieder mal dermaßen dran aufgegeilt und hochgezogen bis die Hose feucht wird!!

Gruß Peter

Zitat:

Original geschrieben von E280Brabus


Kaum Handlungsspielraum ist nunmal die Weiterfahrt zu untersagen! Man ist nicht befugt die Plakette abzukratzen bzw. das Fahrzeug sicherzustellen, ohne eine Anordnung dafür zu bekommen.

Beschlagnahme im Strafverfahren erfolgt nach §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Regelungen des Strafverfahrens sind auch auf Ordnungswidrigkeiten übertragbar, § 53 OWiG.

Das Abkratzen der Plakette erfolgt nur auf Weisung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, idR das Landratsamt.

Zitat:

Somit waren die 25 - 50 Euro korrekt. (die 50 Euro nur bei GEFÄHRDUNG) !! Somit handeln die Bußgeldstellen mit beidem. Die 50 Euro Var hatte ich oben vergessen!

Boa, ich glaube die sollten Euch mal richtig schulen 😉 : Lfd. Nr. 175 (50 €)!

Zitat:

Und das mit den 50 % Mehrleistung ist ausgeurteilt und wird im Bachelorstudiengang LAPO Niedersachsen so gelehrt. Rechtsquelle such ich noch!

Ich zitiere den aktuellen Hentschel (aus der Reihe Becksche Kurzkommentare, Hentschel / Dauer / König: Straßenverkehrsrecht , 40. Aufl. Müchen 2009): "Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn keine Genehmigung und / oder Teilegutachten vorhanden sind und eine Begutachtung nach § 21 StVZO hinsichtlich der Änderung erforderlich ist...Änderungen des vorhandenen Motors insbesondere zur Leistungssteigerung durch Änderung der Gemischaufbereitungs- oder Ansauganlage, Verwendung geänderter Motorteile (z.B. Kolben, Nockenwelle, Zylinderköpfe), Aufladung des Motors, Luftfilteranlage, Schalldämpfer" (Hentschel, § 19 Rn. 12)

Das ist ein direktes Zitat aus dem Kommentar, der bei dem Richter, der über diese Sache zu entscheiden hat zu 100% auch auf dem Tisch steht!

Zitat:

Die wenigsten die draußen auf der Straße polizeilich aktiv sind, steigen da noch durch, da der Gesetzgeber die Änderungen STVZO-FZV sehr schlecht geregelt hat.

Ist es nicht. Vielmehr versagen die Herren im höheren Dienst nach meiner Auffassung bei der Erstellung eindeutiger Anweisungen und dem Bereitstellen geeigneter Schulungen!

Zitat:

Wenn die Abgaswerte schlechter werden, würde man das bei der AU feststellen - oder auch nicht , aber das hat nun nichts mit konkreter Gefährdung und Unfallursachen zu tun.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert in dem Fall die Rechtsfindung:

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO fordert gar keine Gefährdung!

Zitat:

Die Polizei könnte nun vom Erlöschen der BE ausgehen und 25 Euro nehmen, aber die Weiterfahrt untersagen. Wenn aber alles fest ist und nix schleift ist das eher unverhältnismäßig.

Die Polizei kann nicht vom erlöschen der BE ausgehen in dem Fall. Denn für das Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO muss eine Gefährdung zu erwarten sein (nicht nur möglich sein!). Dies muss regelmäßig durch hinzuziehen eines Sachverständigen geklärt werden!

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@Peter: Sag mal, wo ist denn Dein Sachbeitrag zum Thema?

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