Durchfahrbreiten Autobahnbaustellen z.T. max. 2m
Angeregt durch die in letzter Zeit öfters auftauchenden Berichten über Kontrollen der Einhaltung der max. Fahrzeugbreiten bei Benutzung der linken Spuren in Autobahnbaustellen (oftmals max. 2m erlaubt) habe ich mal ein paar Daten verglichen.
Die Problematik mit den großen Fahrzeugbreiten (mit Aussenspiegeln) der neueren Fahrzeugen ist mir zwar durchaus bewusst, da meine Eltern sich für einen neuen Golf VI interessiert haben und ich u.a. die geringere Breite (mit Spiegeln) des Golf VI Plus als Vorteil, z.B. in engen Parkhäusern oder Garagen identifiziert habe. Dass aber der Passat B6 NICHT unter das Kriterium Breite mit Spiegeln >2m fällt hatte mich durchaus überrascht!
Bei Umrüstung auf die B7 Spiegel ist das also vielleicht auch zu berücksichtigen, da der B7 bereits deutlich breiter als 2m mit Spiegeln ist!
Nun also mal ein paar Daten mit / ohne Spiegel:
(Übrigens sind in den Fahrzeugpapieren ausschließlich die Daten OHNE Spiegel vermerkt)
Up: mit: 1,910m / ohne: 1,641m
Fox: mit: 1,902m / ohne: 1,640m
Polo neu: mit: 1,901m / 1,682m
Golf V Limousine: mit: 2,003m / ohne: 1,759m
Golf VI Limousine: mit: 2,048m / ohne: 1,786m
Golf V&VI Variant: mit: 2,003m / ohne: 1,781m
Golf V&VI Plus: mit: 1,946m / ohne: 1,759m
Beetle alt: mit: 1,897m / ohne: 1,721m
Beetle neu: mit: 2,021 / ohne: 1,808m
Scirocco: mit: 2,080m / ohne: 1,810m
Tiguan alt&neu: mit: 2,041m / ohne: 1,809m
Touran FL: mit: 2,047m / ohne: 1,794m
Touran neu: mit: 2,081m / ohne: 1,794m
Passat B6: mit: 1,991m / ohne: 1,820m
Passat CC alt&neu: mit: 2,090m / ohne:1,855m
Passat B7: mit: 2,062m / ohne: 1,820m
Eos alt&neu: mit: 2,009m / ohne: 1,791m
Sharan alt: mit 2,142m / ohne: 1,810m
Sharan neu: mit: 2,081m / ohne: 1,904m
Touareg alt: mit:2,217m / ohne: 1,928m
Touareg neu: mit:2,208m / ohne: 1,940m
Phaeton alt: mit: 2,129m / ohne: 1,903m
Phaeton neu: mit: 2,118m / ohne: 1,903m
Beste Antwort im Thema
Angeregt durch die in letzter Zeit öfters auftauchenden Berichten über Kontrollen der Einhaltung der max. Fahrzeugbreiten bei Benutzung der linken Spuren in Autobahnbaustellen (oftmals max. 2m erlaubt) habe ich mal ein paar Daten verglichen.
Die Problematik mit den großen Fahrzeugbreiten (mit Aussenspiegeln) der neueren Fahrzeugen ist mir zwar durchaus bewusst, da meine Eltern sich für einen neuen Golf VI interessiert haben und ich u.a. die geringere Breite (mit Spiegeln) des Golf VI Plus als Vorteil, z.B. in engen Parkhäusern oder Garagen identifiziert habe. Dass aber der Passat B6 NICHT unter das Kriterium Breite mit Spiegeln >2m fällt hatte mich durchaus überrascht!
Bei Umrüstung auf die B7 Spiegel ist das also vielleicht auch zu berücksichtigen, da der B7 bereits deutlich breiter als 2m mit Spiegeln ist!
Nun also mal ein paar Daten mit / ohne Spiegel:
(Übrigens sind in den Fahrzeugpapieren ausschließlich die Daten OHNE Spiegel vermerkt)
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Golf V Limousine: mit: 2,003m / ohne: 1,759m
Golf VI Limousine: mit: 2,048m / ohne: 1,786m
Golf V&VI Variant: mit: 2,003m / ohne: 1,781m
Golf V&VI Plus: mit: 1,946m / ohne: 1,759m
Beetle alt: mit: 1,897m / ohne: 1,721m
Beetle neu: mit: 2,021 / ohne: 1,808m
Scirocco: mit: 2,080m / ohne: 1,810m
Tiguan alt&neu: mit: 2,041m / ohne: 1,809m
Touran FL: mit: 2,047m / ohne: 1,794m
Touran neu: mit: 2,081m / ohne: 1,794m
Passat B6: mit: 1,991m / ohne: 1,820m
Passat CC alt&neu: mit: 2,090m / ohne:1,855m
Passat B7: mit: 2,062m / ohne: 1,820m
Eos alt&neu: mit: 2,009m / ohne: 1,791m
Sharan alt: mit 2,142m / ohne: 1,810m
Sharan neu: mit: 2,081m / ohne: 1,904m
Touareg alt: mit:2,217m / ohne: 1,928m
Touareg neu: mit:2,208m / ohne: 1,940m
Phaeton alt: mit: 2,129m / ohne: 1,903m
Phaeton neu: mit: 2,118m / ohne: 1,903m
30 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von __NEO__
Passat B7: mit: 2,062m / ohne: 1,820m
Ein Passat B7 ist mit Spiegeln genau so breit wie ein Hummer 2 ohne Spiegel 😰
Finde die Diskussion sehr erstaunlich. Es gibt keine Diskrepanz zwischen StVO und StVZO, denn die beiden haben nichts miteinander zu tun. Zumindest nicht direkt. Das eine ist die Vorschrift über Bau und Betrieb und die andere dient der Verkehrssicherheit.
Schuld kann man keinen vorwerfen. Die Autos sind eben immer breiter geworden, das sich da die Verwaltungsbehörden keine Gedanken darüber machen ist jetzt nicht überraschend. Das wäre wahrscheinlich keinem von uns so direkt in den Sinn gekommen.
Lachen muss ich da noch über die Verwaltungsvorschrift, die vorgibt bei der Aufstellung ausreichenden Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
Hier geht es aber rein um die Erlaubnis die Überholspur nutzen zu dürfen, somit fallen viele Fahrzeuge da einfach raus.
Überholen ist die zweite Geschichte, und das ist wenn man es genau betrachtet ist diese in dem Baustellenbereich verboten.
Nicht genügend Seitenabstand und nicht die Möglichkeit mit wesentlich höherer Geschwindigkeit den Überholvorgang zu durchzuführen......
Folgen wird das bei Aufkommen eines Schadens haben. Die Versicherung wird sich ins Fäustchen lachen und keinen Cent bezahlen.
Ich als Sachbearbeiter hätte bei solchen Forderungen ein lächeln im Gesicht, denn einfacher kann man Schadensregulierung nicht ablehnen ^^
Ich für meinen Teil überhole da auch mit dem Sharan, Risiko eben auf die eigene Kappe genommen. Aber wenn´s kracht brauchen wir uns eben nicht wundern. Und jeder wird seinen Schaden selbst tragen müssen. Bzw. könnte der LKW-Fahrer bzw. die Spedition den Überholenden auf Schadensersatz verklagen.
Nice to know:
Quellen: §5 (2) Satz 2, §5 (4) Satz 2,
Bußgeldkatalog für §5 (2) mit nicht wesentlich höhrer Geschw. als der zu Überholende überholt = 80 €
In der Rechtsprechung geht man da von ca. 20 Km/h aus. Fährt ein LKW bereits 80 in der Baustelle (da tun die) dann ist Überholen von Haus aus schon hinfällig.....
Überholen mit Gefährdung: 250 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Gefährdung: ist eine Herbeiführung einer Lage, die auf einen unmittlelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. (Beinaheunfall)
Überholen mit Sachbeschädigung: 300 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Beim Überholen nicht ausreichen Seitenabstand eingehalten: 30 € mit Sachbeschädigung 35 €
die Regelsätze könnten auch ein wenig höher sein, muss mal die Ergänzungen und Erneuerungen einarbeiten ^^
Man könnte noch einige Regeln in diesen Verkehrsvorgang einbringen aber das war mal das Wichtigste auf die Schnelle :-)
Zitat:
Original geschrieben von didarenni
Folgen wird das bei Aufkommen eines Schadens haben. Die Versicherung wird sich ins Fäustchen lachen und keinen Cent bezahlen.Ich als Sachbearbeiter hätte bei solchen Forderungen ein lächeln im Gesicht, denn einfacher kann man Schadensregulierung nicht ablehnen ^^
Das ist völliger Unsinn. Wie kommst du darauf? Die Versicherung kann sich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz um die Zahlung drücken. Der Nachweis dürfte in diesem Fall nur schwer zu erbringen sein. Ansonsten bräuchten wir ja keine Versicherungen, denn wenn es kracht, hat immer jemand was falsch gemacht.
Gruß Eike
Zitat:
Original geschrieben von didarenni
Finde die Diskussion sehr erstaunlich. Es gibt keine Diskrepanz zwischen StVO und StVZO, denn die beiden haben nichts miteinander zu tun. Zumindest nicht direkt. Das eine ist die Vorschrift über Bau und Betrieb und die andere dient der Verkehrssicherheit.Schuld kann man keinen vorwerfen. Die Autos sind eben immer breiter geworden, das sich da die Verwaltungsbehörden keine Gedanken darüber machen ist jetzt nicht überraschend. Das wäre wahrscheinlich keinem von uns so direkt in den Sinn gekommen.
Lachen muss ich da noch über die Verwaltungsvorschrift, die vorgibt bei der Aufstellung ausreichenden Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
Hier geht es aber rein um die Erlaubnis die Überholspur nutzen zu dürfen, somit fallen viele Fahrzeuge da einfach raus.
Überholen ist die zweite Geschichte, und das ist wenn man es genau betrachtet ist diese in dem Baustellenbereich verboten.Nicht genügend Seitenabstand und nicht die Möglichkeit mit wesentlich höherer Geschwindigkeit den Überholvorgang zu durchzuführen......
Folgen wird das bei Aufkommen eines Schadens haben. Die Versicherung wird sich ins Fäustchen lachen und keinen Cent bezahlen.Ich als Sachbearbeiter hätte bei solchen Forderungen ein lächeln im Gesicht, denn einfacher kann man Schadensregulierung nicht ablehnen ^^
Ich für meinen Teil überhole da auch mit dem Sharan, Risiko eben auf die eigene Kappe genommen. Aber wenn´s kracht brauchen wir uns eben nicht wundern. Und jeder wird seinen Schaden selbst tragen müssen. Bzw. könnte der LKW-Fahrer bzw. die Spedition den Überholenden auf Schadensersatz verklagen.
Nice to know:
Quellen: §5 (2) Satz 2, §5 (4) Satz 2,
Bußgeldkatalog für §5 (2) mit nicht wesentlich höhrer Geschw. als der zu Überholende überholt = 80 €
In der Rechtsprechung geht man da von ca. 20 Km/h aus. Fährt ein LKW bereits 80 in der Baustelle (da tun die) dann ist Überholen von Haus aus schon hinfällig.....Überholen mit Gefährdung: 250 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Gefährdung: ist eine Herbeiführung einer Lage, die auf einen unmittlelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. (Beinaheunfall)Überholen mit Sachbeschädigung: 300 Euro + 1 Monat Fahrverbot
Beim Überholen nicht ausreichen Seitenabstand eingehalten: 30 € mit Sachbeschädigung 35 €
die Regelsätze könnten auch ein wenig höher sein, muss mal die Ergänzungen und Erneuerungen einarbeiten ^^
Man könnte noch einige Regeln in diesen Verkehrsvorgang einbringen aber das war mal das Wichtigste auf die Schnelle :-)
Wirklich?
Hängt doch stark von der Versicherung. Eine gute Versicherung deckt auch solch ein Schaden. Meine Beraterin hat mir sogar gesagt, dass wenn ich absichtlich an die Wand fahre, dies meine Vollkasko bezahlen wird, weil man mich nicht für so dumm halten würde, dass ich diesen Unfall mit Vorsatz oder fahrlässig gemacht habe, und es sich nur um einen Unfall handeln kann.
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Zitat:
Das ist völliger Unsinn. Wie kommst du darauf? Die Versicherung kann sich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz um die Zahlung drücken. Der Nachweis dürfte in diesem Fall nur schwer zu erbringen sein. Ansonsten bräuchten wir ja keine Versicherungen, denn wenn es kracht, hat immer jemand was falsch gemacht.
Gruß Eike
Und was ist denn deiner meinung nach die
grobe Missachtungvon Verkehrsregeln???
Und die muss jeder kennen um am Straßenverkehr teilzunehmen, besonders die Kraftfahrer um es mal auf den Punkt zu bringen. Und die Kenntnis derer ist zweifelsfrei nachweißbar. Denn schließlich gibt es die Fahrerlaubnis nicht bei Tante Emma nebenan, auch wenn man das oft meinen könnte.
Und genau in diesem Fall ist es 1A nachzuweisen. Fahrbahnbreite MINUS LKW = 2,55 + Sicherheitsabstand (PKW Schutzplanke / PKW-LKW/LKW -Fahrbahnrand)+ Breite des überholenden PKW .....
Alles schön nachmessbar und jetzt möchte ich dann auf der Anklagebank deine Ausrede hören. Das hat nichts mit Fahrlässigkeit zu tun. Regelkenntnis und sich darüber hinwegsetzen ist grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz wäre dann noch mit dem Wissen der Möglichkeit eines Schadens und dies auch in Kauf nehmen.
Einfacher kann man es nicht haben
Völliger Unsinn???
Das ist mein Tagesgeschäft, beschäftige mich sehr ausgiebig mit Verkehrssicherheit und die Prüfung derer ;-)
Das Versicherungen auch zahlen streite ich nicht ab. Aber wenn der Sachbearbeiter mal genauer hinsieht ist Feierabend. Es sei denn man Versichert sich gegen Dummheit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ich bin immer wieder erstaunt wie blauäugig meine Mitmenschen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das Geheule ist dann groß wenn es heißt wir zahlen nicht. Der Rechtsstreit zieht sich dann zeitlich in die Länge und vorher gibt es keinen Cent. Von dem Ärger dem Gerenne und und und ganz zu schweigen. Aber für sowas kann man dann ja die Vollkasko nutzen.....(wenn man eine hat)
Da habe ich Fahrschüler schon wegen kleinerer kleinerer Verstöße enttäuschen müssen.
Zitat:
Original geschrieben von didarenni
Und was ist denn deiner meinung nach die grobe Missachtung von Verkehrsregeln???Zitat:
Das ist völliger Unsinn. Wie kommst du darauf? Die Versicherung kann sich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz um die Zahlung drücken. Der Nachweis dürfte in diesem Fall nur schwer zu erbringen sein. Ansonsten bräuchten wir ja keine Versicherungen, denn wenn es kracht, hat immer jemand was falsch gemacht.
Gruß Eike
Und die muss jeder kennen um am Straßenverkehr teilzunehmen, besonders die Kraftfahrer um es mal auf den Punkt zu bringen. Und die Kenntnis derer ist zweifelsfrei nachweißbar. Denn schließlich gibt es die Fahrerlaubnis nicht bei Tante Emma nebenan, auch wenn man das oft meinen könnte..
Bitte informiere Dich mal über Verssicherungsvertragsrecht. "Grobe Mißachtung" ist völlig irrelevant, läuft aber im Versicherungsrecht unter "fahrlässig".
Es gibt "grobe Fahrlässigkeit" und "Vorsatz", bei denen die Versicherung die Zahlung - je mnach Vertragsgestaltung - verweigern kann. Beides wird hier nicht nachweisbar sein.
Einfach mal das Gehirn einschalten: Wenn die Versicherung bei jedem Regelverstoß die Zahlung verweigern könnte, würde sie keiner abschließen. Ohne Fehler kein Schaden, ganz einfach. Ganz besonders bei der Vollkasko :-)
Gruß Eike
als wenn die Versicherungsangestellten immer mit geifernden Leffzen da sitzen und darauf warten, die Regulierung eines Schadenfalles auf derart niederträchtige Art und Weise abzuschmettern🙄
BTW: mein Scirocco ist mit seinen riesen Feldermausohren 2080 mm breit😰
Herzchen du muss doch nicht persönlich werden.
Ich durfte diesen Fall schon mitverfolgen und ich sage dir der Dumme war ein Sprinterfahrer, der sich mit einem LKW in der Baustelle verkeilte.
So und jezt du. Denn der Held hat ordentlich, wenn auch im nachhinein in die Tasche greifen müssen.
Erklär das dem, dass der Richter völlig im Unrecht war!
Zitat:
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz regelmäßig hinter einem besonders groben Verschulden eines beteiligten Fahrzeugführers zurücktritt;
in der Fahrzeug-Teil- bzw. Vollkaskoversicherung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grobfahrlässig verursacht hat;
BGH:
Zitat:
Es versteht darunter ein gefahrenträchtiges Verhalten - Handeln oder Unterlassen -, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei werde zwar in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Aber auch unbewußte Fahrlässigkeit könne grob sein. Für die Schwere des Vorwurfs mache es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt werde oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erkannt werde. Neben den besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt trete der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehe.
Wenn du natürlich mit deinem Allwissen das alles auschließen kannst ist da ja gut für dich. Ich würde mich nicht allzusehr zurücklehnen und darauf hoffen das der Sachbearbeiter milde gestimmt ist.
für mich zählen nur gesetzliche Fakten und nicht irgendein Vertrag von irgendeiner Versicherung der vermutlich irgendwann schon überholt ist......
Es ist ja nur gut wenn die Versicherung bezahlt, mehr kann ich dazu nicht sagen.
Ich lege nur dar wie es laufen kann!
Ich habe auch schon aufgrund unaufmerksamkeit bei Rotlicht eine Kreuzung überquert, es ist nichts passiert. Keiner hat mich angefahren und keiner hat mich angezeigt aber ich hätte tot sein können 😛
Zitat:
Original geschrieben von didarenni
Herzchen du muss doch nicht persönlich werden.Ich bin nicht persönlich geworden. Herzchen darf mich aber nur meine Frau nennen, ich schwimme nicht zu Deinem Ufer :-)
Ich durfte diesen Fall schon mitverfolgen und ich sage dir der Dumme war ein Sprinterfahrer, der sich mit einem LKW in der Baustelle verkeilte.
So und jezt du. Denn der Held hat ordentlich, wenn auch im nachhinein in die Tasche greifen müssen.
Erklär das dem, dass der Richter völlig im Unrecht war!
Jeder hat schon mal irgendwas irgendiwe gehört... Weswegen stand denn der Sprinterfahrer überhaupt vor Gericht? Wie war das Urteil?
Wie auch immer: Wenn ich in einer Baustelle mit meinem 2.09m Auto auf einer 2m Fahrspur überhole, ist das fahrlässig, mehr nicht. Da kann sich keine Versicherung der Welt rausdrehen. Das man bei Herbeiführung eines Unfalls ggf. vor Gericht kommt, ist eine ganz andere Geschichte.
Gruß Eike
Zitat:
Original geschrieben von iLoveMyCar
Genau das ist der Punkt!
Angenommen, ein LKW fährt in einer 80km/h Baustelle mit 50 km/h, und ein PKW mit der Breite knapp über 2m traut sich nicht zu überholen und fährt dann auch rechts, so wird es für einen PKW unter 2m Breite es wohl auch nicht erlaubt sein den besagten PKW auch zu überholen, da meistens bei den Baustellen das Verkehrszeichen (Z 276) für das Überholverbot von Kraftfahrzeugen gilt.
So eine Baustelle kam mir persönlich noch nicht unter. Es war immer nur Überholverbot für LKW*
Wenn Z 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) ohne Zusatzschild (z.B. 1049-11, das mit dem Traktor drauf, "Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden"😉 aufgehängt wird, dann dürftest du eh nicht überholen. Selbst wenn der LKW 10 km/h fährt und du mit dem Motorrad unterwegs bist.
*In Amtsdeutsch:
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Zitat:
Original geschrieben von Masterb2k
Vorteil Innerorts: Das Rechtsüberholen ist gestattet.
Wie _NEO_ schon geschrieben hat: Ist es nicht! Zumindest nicht generell...
Es ist aber erlaubt:
- wenn innerorts mehrere Fahrstreifen in eine Richtung markiert sind (also nicht nur die Straße so breit ist, dass da auch 2 Autos nebeneinander passen würden)
- an Ampeln, auch ohne vorhandene Fahrstreifenmarkierungen
- wenn ein Fahrzeug links abbiegen will, dies durch den Blinker ankündigt und sich links eingeordnet hat, auch wenn kein separat markierter Fahrstreifen vorhanden ist
- Straßenbahnen müssen immer rechts überholt werden - außer die Schienen sind rechts verlegt oder in einer Einbahnstraße
- bei zähfließenden Verkehr (wenn links höchstens 60 km/h gefahren wird darf man mit maximal 20 km/h mehr vorbei), gilt ja aber auch außerorts
Da du das alles weisst ist das gut für dich.
Und eine weitere Diskussion mit dir entbehrt sich mir völlig.
Zitat:
Wie auch immer: Wenn ich in einer Baustelle mit meinem 2.09m Auto auf einer 2m Fahrspur überhole, ist das fahrlässig, mehr nicht.
Plus
fehlendem Sicherheitsabstand beim Überholen
Plus
zu geringe Überholgschwindigkeit
Plus
§1 StVO........
selbst der unbedarfteste Mensch hätte erkennen müssen, dass es an dieser Stelle zu einem Unfall kommen muss.
Der Verkehrsgutachter konnte das alles schön aufzeigen......
Der Fahrer war ebenso zweidimensional denkend ^^
Ich finde es wie gesagt sehr lobenswert wenn die Versicherungen karitativ ihr Geld verteilen.
Zitat:
Original geschrieben von didarenni
PlusZitat:
Wie auch immer: Wenn ich in einer Baustelle mit meinem 2.09m Auto auf einer 2m Fahrspur überhole, ist das fahrlässig, mehr nicht.
zu geringe Überholgschwindigkeit
Gibs zu: Das ist geraten :-)
Wie auch immer: Man kann in allem Probleme sehen und immer 100 Gründe finde, etwas besser nicht zu tun. Wer damit glücklich wird, soll es werden. Als Reichsbedenkenminister wird man dann bestimmt auch 100 Jahre alt.
Ich werde jedenfalls nicht hunderte Kilometer auf der rechten Spur fahren, nur weil es nicht erlaubt ist. Wenn genug Platz ist, wird übeerholt. Ist es zu eng, eben nicht. Ganz einfach.
Gruß Eike
Zitat:
Original geschrieben von Chris.E
So eine Baustelle kam mir persönlich noch nicht unter. Es war immer nur Überholverbot für LKW*
Die mit dem Zusatz sehe ich ständig, nur auf dem Weg zwissen Essen und Frankfurt a. M. laufen mir die Besagten vor die Augen, deshalb meine Frage.
Ab nächstem Jahr ist das dann kein Thema mehr:
www.heise.de/.../Neue-Regeln-fuer-2012-1400330.html?...
Gruß Eike
Zitat:
Original geschrieben von EikeSt
Ab nächstem Jahr ist das dann kein Thema mehr:www.heise.de/.../Neue-Regeln-fuer-2012-1400330.html?...
Gruß Eike
Schade dann ist ja die linke Spur in Baustellen nicht mehr
nurfür den B6 da.😁