Dumme Situation auf der Autobahn
Ich war auf der Autobahn bis ich an einen Volvo ran gefahren bin. Ich sah dass er mit ca. 130 bei freigegebener Autobahn hinter einem Auto fuhr, das nicht auf die rechte Spur wechseln wollte. Dann habe ich die beiden Autos überholt (der Fahrer scheint sich dadurch provoziert gefüllt zu haben), dann kam eine 130er Zone, wo ich dann normal auf der rechten Spur mit ca. 140 gefahren bin. Dann ist der Fahrer neben mich gefahren und ist dann auf gleicher Höhe mit mir weiter gefahren. Habe ich gebremst hat er gebremst, habe ich Gas gegeben hat er auch Gas gegeben. Als dann wieder freigegeben war ist es so weiter gegangen, bis dann halt auf meiner Spur Autos kommen und ich bremsen müsste. Der Fahrer wollte mich nicht mehr überholen lassen. Da auf gerade Fahrbahn der Randstreifen frei war, hatte ich mir überlegt, auf diesem Wege zu überholen. Dann habe ich zwei LKW überholt, bin wieder auf den rechten Fahrstreifen gefahren und habe gesehen das ich etwas vor dem Fahrzeug war, das natürlich mit beschleunigt hat und bin dann auf den linke Fahrbahn gewechselt, da rechts wieder Autos kamen. Dadurch müsste das andere Auto bremsen. Dann ist mir das Fahrzeug bei ca. 200 mit ca. 25 m Abstand gefolgt bis eine Baustelle kam und danach habe ich ihn nicht wieder gesehen.
Jetzt hat er mich angezeigt, weil ich ihn „ausgebremst“ habe.
Ist sowas schon mal jemandem passiert? Was habe ich im schlimmsten Fall zu befürchten?
Er saß allein im Auto und ich auch.
Ich weis das ich nicht richtig gehaldelt habe, aber er hat mich in der Situation irgendwie aufgeregt.
Bitte nur "ernste" Antworten geben. Ich soll jetzt am Sonntag Mittag zur Polizei wegen der Verhörung.
Beste Antwort im Thema
sorry christian, aber deine aktion zeugt einfach nur von dummheit und wenn du verdonnert wirst, geschieht dir das recht. alleine deine aktion, den seitenstreifen zu verwenden, dort auch noch zwei LKW zu überholen, sollte meines erachtens reichen, leuten wie dir den führerschein dauerhaft zu entziehen.
was auch immer dieser volvo fahrer gemacht hat, NICHTS rechtfertigt dein verhalten. da hätte sonstwas passieren können.
wenn du psychisch so labil bist, daß dich die provokation anderer fahrer zu solchen aktionen hinreißen läßt, kann ich dir nur dringend empfehlen, künftig mit der bahn zu fahren. du wirst sonst früher oder später dich selbst oder andere töten.
127 Antworten
Das Thema Rechtsüberholen kann man so sicher nicht pauschalisieren...
Zwei LKW´s auf der Standspur zu überholen auf die Idee bin ich allerdings noch nie gekommen... nur wenn ein pensionierter Lehrer mit Wackeldackel und Klorolle auf der Heckablage mit 120 kmh ne leere Autobahn blockiert und ist es mir nichtmal wert die Lichthupe zu betätitgen geschweige denn wegen so nem Vollidiot zu bremsen...
Ich denke die Frage passt hier ganz gut rein.
Wie definiert man das Rechtsüberholen überhaupt?
Ich denke die Situation hatte schon so gut wie jeder einmal.
Szenario 1:
Leere Autobahn. Ich auf der rechten Spur mit 130 kmh. Links ein "Schleicher" mit 120 kmh. Ich komme immer näher ran. Der andere überholt ja nicht, da sonst keiner unterwegs. Ich "rolle" mit 130 kmh an ihm rechts vorbei und bleibe auch auf dieser Spur.
Ist dies wirklich überholen, oder nur vorbeifahren?
Szenario 2:
Normaler Verkehr auf der AB. Links vor mir einer mit 120 kmh. Ich auch links, aber schneller. Der vor mir überholt nicht. Rechte Spur frei. Ich wechsel die Spur nach rechts. Überhole rechts und setze mich dann wieder links vor den anderen (mit genügend Abstand), weil auf der rechten Spur wieder langsamere Fahrzeuge kommen.
Ich denke hier sind wir uns einig, dies ist rechts überholen.
Wie seht ihr das? Gehört zu einer Überholvorgang auch zwingend der Fahrspurwechsel? Dann wäre Szenario 1 ja kein Rechtsüberholen.
Bin auf Eure Meinungen gespannt.
@kindi
Zu Deinem "Szenario 1" würde m.E. §7, Abs. 2a StVO in gewisser Weise zutreffen.
Da heißt es "Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit un dmit äußerster Vorsicht rechts überholen."
Gut, der eine Pkw ist keine Schlange, aber er fährt langsamer und wenn er keine Anstalten macht, in die rechte Fahrspur zu wechseln, sollte man rechts geringfügig schneller vorbeirollen können.
Was will der dann denn sagen, wenn ich rechts "vorbeischleiche"?
Aber das ist dann auf jeden Fall eine Streitfrage, ob es zulässig war oder nicht. Und wer hat immer gleich neutrale Zeugen zur Hand?
Andererseits ist es ja zulässig, mit der Lichthupe seinen "Überholwunsch" anzuzeigen (vergl. §5, Abs. 5 StVO). Sicher sollte man diesen langsamen Zeitgenossen nicht einem wahren Lichthupenfeuer aussetzen. Doch auch hier bleibt dann wieder die Streitfrage, bis wohin ist es ein Anzeigen des Überholwunsches und ab wann eine Nötigung (aus Sicht des "Schleichers"😉.
Es ist also ein sehr difizieles Thema, dass man, denke ich zumindest, nicht so pauschal beantworten kann.
Wenn der "Schleicher" darauf aus ist, Dich anzuzeigen, lauert er nur drauf, dass Du rechts vorbeirollst oder die Lichthupe bringst.
Schwierig, schwierig! 😉
Greetz 😉
Kleine Ergänzung zu Szenario 1
Zitat:
Was will der dann denn sagen, wenn ich rechts "vorbeischleiche"?
Zitat:
Ich auf der rechten Spur mit 130 kmh
Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212).
Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:
*
Auf dem linken Fahrstreifen stehender Verkehr oder eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h,
*
Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
*
Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei fließendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit nicht höherer Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h (bis max. 80 km/h),
*
äußerste Vorsicht bei diesem Überholvorgang.
Quelle: Begr. zur StVO-ÄndVO vom 22.03.1988.
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So gesehen ist also Szenario 1 auch rechts überholen?
Ich hatte irgendwie die Hoffnung, daß es durch den fehlenden Fahrspurwechsel nicht als überholen gewertet wird.
Wie lange wollt Ihre denn nun noch über dieses Thema diskutieren??
Zitat:
Original geschrieben von rene_donner
Wie lange wollt Ihre denn nun noch über dieses Thema diskutieren??
Bis der TE erzählt wie es ausgegangen ist.
Der Ausgang wird dann natürlich auch heftigst diskutiert. 😁
Gäääähn!
So gähnig ist der Thread nun auch wieder nicht. Wie schon ein Vorredner erwähnte, ist die teils hier an den Tag gelegte Geisteshaltung doch recht erschreckend. Nur weil jemand sich knapp unter der Richtgeschwindigkeit auf der BAB bewegt, ergibt sich keinesfalls ein rechtfertigender Grund zum rechts überholen.
In gewisser Weise stellt -unjuristisch- § 315c StGB auch eine fehlende charakterliche Eignung zum Autofahren unter Strafe. Und genau der Teil ist doch arg besorgniserregend. Nur weil jemand mal nicht so schnell unterwegs ist, wie ich gerne möchte, überhole ich doch nicht rechts auf einer Autobahn. Ich habe ein wenig den Eindruck, dass sich die wenigsten vorstellen, was dabei passieren kann. Insbesondere auch noch weit nachfolgenden Fahrern.
Auch das vermeintlich nötigende Verhalten des Volvo-Fahrers ändert daran nichts. Oder darf ich auch rechts überholen, weil ich wegen zu dichtem Verkehr gerade nicht auf die linke Spur komme ? Der vermeintliche "Vorsatz" des Volvo-Fahrers, den TE hinter den LKWs einzusperren ist ja nur ein subjektives Element.
Dementsprechend könnte der Tatrichter allenfalls das Verhalten des Volvo-Fahrers, wenn es denn bewiesen wäre, als strafmindernd betrachten. Das wird aber bei weitem aufgehoben dadurch, dass gleich zwei mal rechts überholt worden ist. Und von eventueller Nötigung oder Gefährdung durch zu knappes einscheren mal ganz zu schweigen. Und wer wegen solchen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers die Nerven verliert und rechts überholt und das gleich zwei mal, zeigt für mich, dass tatsächlich etwas fehlt zum guten Autofahrer.
Hinzu kommt, dass es offensichtlich am Unrechtsbewußtsein völlig mangelt, sonst würde der TE den Vorfall hier nicht öffentlich diskutieren (oder er verar...t uns). Man stelle sich nur vor, einer der Beteiligten liest hier mit.
@ E46Oberfan: Ich bin im Strafrecht nicht mehr so firm und zu faul zum nachgucken, aber wird durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 315c StGB nicht schon eine abstrakte Gefahrenlage und damit auch die Rechtswidrigkeit indiziert ? Oder anders: Wirkt eine konkrete Gefahrenlage nicht lediglich strafschärfend, ist aber eben kein Tatbestandsmerkmal des §315c StGB ?
Ich wünsche dem TE dennoch viel Glück, aber er sollte sich die Geschichte wirklich mehr zu Herzen nehmen.
Grüße,
Nocko!
Zitat:
Original geschrieben von kindi
Szenario 1:
Leere Autobahn. Ich auf der rechten Spur mit 130 kmh. Links ein "Schleicher" mit 120 kmh. Ich komme immer näher ran. Der andere überholt ja nicht, da sonst keiner unterwegs. Ich "rolle" mit 130 kmh an ihm rechts vorbei und bleibe auch auf dieser Spur.
Ist dies wirklich überholen, oder nur vorbeifahren?
Ja, das ist genauso rechts überholt. Überholt wird in diesem Fall definiert als "so nahe auffahrern, dass dem anderen ein gefahrloses Einscheren auf "deine" Spur nicht mehr möglich ist. Es ist also völlig unerheblich, ob du in diesem Fall die Spur wechselst.
Grüße south
Wie gesagt gäääähn.
In der Fahrschule haben wir bereits gelernt, dass auf der Autobahn rechts überholen verboten ist. ich weiss nicht was man da solange diskutieren muss.
Da ist es egal ob man 10, 20, 50 oder 500 KM/h schnell gefahren ist. Rechts überholt ist rechts überholt.
Soweit ich weiss, gibt es nur bei einem Stau eine Ausnahme.
@ rene_donner:
OK, unter dem Aspekt ist der Thread tatsächlich "gähn"...
Nocko!
Re: Bis zum Hausdurchsuchung.
Zitat:
Original geschrieben von trakbulut
Hallo,
ich hatte auch eine Anzeige. Tatbestand war anders geartet. Anzeigende war ein Ehepaar in eine Auto. Ich fuhr ein Firmenwagen.
Habe immer meine Aussageverweigert.Viel Glück
ta.
dieser Schuss kann voll nach hinten losgehen. Hast Glück gehabt, dass sie dich nicht identifiziert haben.
Zitat:
Original geschrieben von E46Oberfan
Hallo
es ist schon wirklich erstaunlich, dass offenbar viele, die von rechtlichen Dingen noch weniger als gar keine Ahnung haben, da ihren Senf dazu geben. Aber der Beitrag von BeEmWe ist ja schon unverschämt unwissend.
Es geht hier nicht um eine privatrechtliche Klage, sondern um eine Strafanzeige. Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung sind zudem Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden müssen, sobald die staattlichen Organe Kenntnis davon erhalten. Die Anzeige kann jeder erstatten, die Polizei sammelt dann die Beweise und die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage erhebt. Sollte dies der Fall sein kann das Gericht entweder auf dem Strafbefehlsweg oder nach mündlicher Hauptverhandlung ein Urteil sprechen.
Dann erklär mir doch bitte mal, wie eine derartige Verhandlung ohne Zeugen aussieht? Den von Dir beschriebenen Rechtsweg kenne ich nun auch, so doof bin ich nicht, mach Dir keine Sorgen. Ich habe doch geschrieben, dass eine öffentliche Klage notwendig ist, weiß nicht, was daran so falsch ist. Ich habe einmal das Wort Anzeige mit Klage vertauscht - sorry, kommt nicht wieder vor.
Dass der Anzeigende seine Anzeige nicht zurückziehen kann, ist klar. Wenn er aber als Hauptzeuge keine brauchbare Aussage "machen kann", welche Grundlage soll denn dann bitte ein Urteil haben?
Aus diesem Grund führt eine Einigung (wenn es sie auch offiziell nicht geben darf, da der Zeuge ja vollständige Aussagen machen muss) auf diesem Weg auch wahrscheinlich zur gewünschten Einstellung des Verfahrens.
Wie ich auch geschrieben habe, wäre es anders wenn ein Polizeiauto das Ganze beobachtet hätte, die Aussage wäre nicht nur mit 99,9%iger Sicherheit vollständig, sondern auch unangezweifelt.
Nochwas zu den Verurteilern hier: Ja, er hat einen Fehler gemacht und er sieht ihn ein. Dieses blöde "Wer sowas tut, gehört zu den Bösen diese Welt und muss mit aller Härte bestraft werde - Getue" ist einfach lächerlich. Es gibt wesentlich schlimmere Dinge, die im Straßenverkehr passieren, als Überholen auf dem Standstreifen in dieser Situation (ich finde es nun auch nicht ok). Wenn jemand von Euch mal mit einem Bier zu viel in´s Auto steigt und meint, die paar Meter gehen schon oder wenn ich mir manche "Hobbyrennfilme" anschaue, dann sollte man sich mal darüber Gedanken machen.
Eine Kurzschlussreaktion ist nunmal menschlich. Aber viele hier haben ja scheinbar die Perfektion nach der Geburt verliehen bekommen und dazu noch ein Richter- und Lehramt dazu. Meine Güte.......
@nocko
----@ E46Oberfan: Ich bin im Strafrecht nicht mehr so firm und zu faul zum nachgucken, aber wird durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 315c StGB nicht schon eine abstrakte Gefahrenlage und damit auch die Rechtswidrigkeit indiziert ? Oder anders: Wirkt eine konkrete Gefahrenlage nicht lediglich strafschärfend, ist aber eben kein Tatbestandsmerkmal des §315c StGB ?
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Konkrete Gefährdung ist Tatbestandsmerkmal des 315c, bei lediglich abstrakter Gefahr ist kein 315c möglich!