der kleine Unterschied
Habe die linke Rückleuchte im Kofferraumdeckel ausgetauscht, damit beide Seiten gleich sind.
Die Lampe ist hell. Leuchtet aber ROT.
Nur für Leute, die es genau nehmen 😉
Beste Antwort im Thema
80€?!?! Für DAS Detail?!?! IMHO wäre das Geld in einer Tankfüllung besser angelegt.
44 Antworten
Der Wagen hat rechts den originalen RFS (mit gültigem Prüfzeichen) und links einen RFS (mit gültigem Prüfzeichen), der als Nebelschlussleuchte "missbraucht" wird. Dafür hat er keine Zulassung. Das rote Leuchtmittel hat für diese Leuchte ebenfalls keine Zulassung. Die Lichtausbeute dieser "Nebelschlussleuchte" ist auch nicht wirklich vergleichbar mit der serienmässigen NSL. (Kann ich aus eigener Erfahrung sagen)
-> In dieser Form ist die ABE des Fahrzeugs erloschen.
Eine denkbare Möglichkeit wäre: Den linken RFS mit einer klaren Birne zu bestücken und die Verkabelung am Bordnetzsteuergerät umzuklemmen, und umzukodieren, dass eben beide RFS entsprechend überwacht werden. (evtl. kann man auch einfach hinten umklemmen und beide RFS an einem Kabel betreiben...
Dann ein zusätzliches Kabel vom Bordnetzsteuergerät nach hinten ziehen und eine oder zwei zusätzliche NSL am Fahrzeug montieren.
z.B. sowas hier:
http://www.shin-yo.de/artikeldetails/details_900-102.html
oder eine vom Mini z.B.
So etwas in der Art schwebt mir auch noch vor...
Ich lese hier immer "... dann erlischt Deine ABE ...", "... dann erlischt der Versicherungsschutz..." und der Gleichen !!!!!!!!
Hier erlischt überhaupt keiner ABE nur weil jemand eine rot leuchtende Lampe in eine weiße Fassung schraubt oder ähnliches macht.
Die ABE erlischt lediglich in den Fällen, wenn aus der Veränderung eine KONKRETE GEFÄHRDUNG eines anderen Verkehrsteilnehmers resultiert. Eine abstrakte Gefährdung reicht bereits seit mehreren Jahren nicht mehr aus.
Das eine solche Veränderung trotzdem nicht konform mit der StVZO ist, ist klar, jedoch wird ein solcher Verstoß lediglich mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 € und einer Mängelkarte und einem damit verbundenen Rückbau belegt.
Es gibt natürlich fahrzeugspeziefische Veränderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen ohne dass eine konkrete Gefährdung vorliegen muss.
Dies ist immer dann der Fall, wenn sich z. B. das Abgasverhalten verschlechtert (Ausbau des Kat), Veränderungen an der Lenkung vorgenommen werden oder ähnliches, jedoch nicht diese Minniveränderungen in Sachen Beleuchtung der Kennzeichen, des Unterbodens, des Standlichts etc..
ka2309
Zitat:
Original geschrieben von ka2309
Ich lese hier immer "... dann erlischt Deine ABE ...", "... dann erlischt der Versicherungsschutz..." und der Gleichen !!!!!!!!
Hier erlischt überhaupt keiner ABE nur weil jemand eine rot leuchtende Lampe in eine weiße Fassung schraubt oder ähnliches macht.
Die ABE erlischt lediglich in den Fällen, wenn aus der Veränderung eine KONKRETE GEFÄHRDUNG eines anderen Verkehrsteilnehmers resultiert. Eine abstrakte Gefährdung reicht bereits seit mehreren Jahren nicht mehr aus.
Das eine solche Veränderung trotzdem nicht konform mit der StVZO ist, ist klar, jedoch wird ein solcher Verstoß lediglich mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 € und einer Mängelkarte und einem damit verbundenen Rückbau belegt.Es gibt natürlich fahrzeugspeziefische Veränderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen ohne dass eine konkrete Gefährdung vorliegen muss.
Dies ist immer dann der Fall, wenn sich z. B. das Abgasverhalten verschlechtert (Ausbau des Kat), Veränderungen an der Lenkung vorgenommen werden oder ähnliches, jedoch nicht diese Minniveränderungen in Sachen Beleuchtung der Kennzeichen, des Unterbodens, des Standlichts etc..ka2309
Die Gefährdung andcerer Verkehrsteilnehmer entsteht spätestens dann, wenn bei Nebel ein Auffahrunfall stattfindet. Der Auffahrende kann dann immer noch argumentieren, dass der vorne fahrende zu spät gesehen wurde. Wie gesagt, die Lichtausbeute mit linkem RFS+Osram Diadem (rot) Birne als NSL ist signifikant schlechter als die der originalen NSL. Die Helligkeit der modifizierten Leuchte ist nur noch etwa auf Bremsleuchtenniveau.
P.S.: Hast Du mal (verlässliche) Quellen, wi z.B. Aktenzeichen von Urteilen, auf die man sich im Fall der Fälle berufen kann?
P.P.S.: Die Versicherungen können sich im Fall dass die ABE tatsächlich erloschen sein sollte bis zu 5000 Euro (Haftpflichtversicherung) vom Versicherungsnehmer zurückfordern (also kein vollkommener Haftungsausschluss). Bei Vollkasko sieht das sicher noch ungünstiger für den Versicherungsnehmer. Ich vermute, das sie hier gar nicht zahlen werden oder es zumindest versuchen werden, wenn sie das spitz kriegen.
Beim TÜV Nord kann man unter anderem folgendes Nachlesen:
http://www.tuev-nord.de/21860.asp
Zitat:
Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der Sockel und die festgelegte Lichtquellen-Art gehört, führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer. Damit erlischt auch die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs.
Hier geht es zwar um Xenon-SW aber letztlich wird ja auch bei derNSL/RFS Geschichte die festgelegte Lichtquellen Art (für den RFS) geändert indem die rote Birne verbaut wird. Bzw. eine NSL die von Haus aus gar nicht als solche geprüft und zugelassen ist verwendet.
Ausnahmeregelungen (z.B. auch für die Verwendung von RFS als Blinker bei Ami-Importen) gibt es nur für Import-Fahrzeuge, bei denen die Umrüstung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist...
Tschuldigung , aber ihr macht aus diesem Thema ein unglaubliches Drama!!! Wenn jem. 80 EUR für so ein Detail ausgibt, dann wird es das Ganze schon wert gewesen sein: Aus ner roten Birne wurde eine weiße, die rot (aber halt nur schwach rot!!!) leuchtet - nicht mehr und nicht weniger!
Auffallen wird es wohl kaum jemandem (auch nicht dem TÜV oder den (blau)-grün-weißen Menschen) - falls was passiert (wg. der Leuchte oder auch nicht!!!) - und das wünsche ich niemandem!!! - kann man daraus einen Strick gedreht bekommen oder auch nicht - das wird sich zeigen...
Bitte hört auf Gerichtsurteile zu suchen und ne ABE-Juristerei da draus zu machen - ne klare Antwort wird esfür sowas wohl kaum geben.
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Stimmt wozu diskutieren ??? Ist ja nur ein Diskussionsforum hier. 😉
Ob die BE Betriebserlaubnis erlischt oder nicht ist eigentlich auch nur das eine Thema (wg. Versicherung und entsprechenden rechtlichen Folgen)
Das Fahrzeug ist jedenfalls nicht "vorschriftsmässig" und das Führen eines solchen Fahrzeugs kann soweit ich das mal aufgeschnappt habe auch mit 50 Euro und 3 Punkten geahndet werden. - Wem's das wert ist...
Zitat:
Original geschrieben von __NEO__
Zitat:
d einem damit verbundenen Rückbau belegt.
Die Gefährdung andcerer Verkehrsteilnehmer entsteht spätestens dann, wenn bei Nebel ein Auffahrunfall stattfindet. Der Auffahrende kann dann immer noch argumentieren, dass der vorne fahrende zu spät gesehen wurde. Wie gesagt, die Lichtausbeute mit linkem RFS+Osram Diadem (rot) Birne als NSL ist signifikant schlechter als die der originalen NSL. Die Helligkeit der modifizierten Leuchte ist nur noch etwa auf Bremsleuchtenniveau.
P.S.: Hast Du mal (verlässliche) Quellen, wi z.B. Aktenzeichen von Urteilen, auf die man sich im Fall der Fälle berufen kann?
P.P.S.: Die Versicherungen können sich im Fall dass die ABE tatsächlich erloschen sein sollte bis zu 5000 Euro (Haftpflichtversicherung) vom Versicherungsnehmer zurückfordern (also kein vollkommener Haftungsausschluss). Bei Vollkasko sieht das sicher noch ungünstiger für den Versicherungsnehmer. Ich vermute, das sie hier gar nicht zahlen werden oder es zumindest versuchen werden, wenn sie das spitz kriegen.
Beim TÜV Nord kann man unter anderem folgendes Nachlesen:
http://www.tuev-nord.de/21860.asp
Ein Blick in die Straßenverkehrszulassungsordnung und dort insbesondere in den Erläuterungen mit einem angeführten Regelkatalog für das Erlöschen der BE erleichtert die Spekulationen hier im Forum ganz gemein !!!!!!!Zitat:
Original geschrieben von __NEO__
Hier geht es zwar um Xenon-SW aber letztlich wird ja auch bei derNSL/RFS Geschichte die festgelegte Lichtquellen Art (für den RFS) geändert indem die rote Birne verbaut wird. Bzw. eine NSL die von Haus aus gar nicht als solche geprüft und zugelassen ist verwendet.Zitat:
Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der Sockel und die festgelegte Lichtquellen-Art gehört, führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer. Damit erlischt auch die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs.
Ausnahmeregelungen (z.B. auch für die Verwendung von RFS als Blinker bei Ami-Importen) gibt es nur für Import-Fahrzeuge, bei denen die Umrüstung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist...
Demnach ist es zwar nicht zulässig, andere Leuchtmittel als die in der Fahrzeugabnahme vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen zu verwenden, jedoch führt dies nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Wie bereits von mir erwähnt, stellt dies lediglich, laut Bußgeldkatalog, ein Verwarngeld in Höhe von 15€ dar. Ich spreche da aus Erfahrung, ich bin da seit 22 Jahren vom Fach. Es ist seit der EU-Anpassung deshalb auch so schwer, Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu fertigen, denn es handelt sich bei den meisten Fahrzeugveränderungen lediglich um Tatbestände im Verwarnungsgeldbereich von 10 - 15€. Laut Regelkatalog führen allerdings unabhängig von einer konkreten Gefährdung alle Veränderungen an der Abgasanlage, an der Lenkeinrichtung sowie Änderungen bzgl. der Spezifizierung des Fahrzeuges (von LKW zu PKW oder von geschlossen zu offen) zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis. Früher führte ja zum Beispiel auch jede Motorleistung schon zum Erlöschen der BE und des Versicherungsschutzes. Dies ist heute auch nicht mehr der Fall.
Früher führte jede Abweichung der nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Reifengröße zum Erlöschen der BE, heute nur noch dann, wenn eine konkrete Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer zu begründen ist (Reifen steht mehrerer Zentimeter seitlich über die Karosserie heraus!!).In Bezug auf die evtl. minimal schwächer leuchtende Nebelrückleuchte wird wohl kaum eine Versicherung auf den Trichter kommen, bei einem Auffahrunfall bei Nebelm, zu überprüfen, ob der andere Verkehrsteilnehmer die passende Lampe eingebaut hatte. Jedoch schließe ich mich hier der Meinung an, dass die grundlegende Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben muss!!
Nur wenn jatzt jemand zum Beispiel unerlaubter Weise LED's anstatt der Glühlampen als Kennzeichnebeleuchtung benutzt ist das nun mal wirklich kein Beinbruch, genauso, wenn jemand anders farbige, helle Standlichtbirnen benutzt. Ist zwar immer gerne für ein Verwarngeld gut, jedoch wirklich nicht übertrieben. Man sollte doch immer die Kirche im Dorf belassen.ka2309
Hallo ka2309,
Du bist seit 22 Jahren vom Fach? Dann solltest Du Dich mal schlau machen:
StVZO §19:
Zitat:
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Nummer 1 und 2 beziehen sich auf:
Zitat:
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
Eine NSL wie jeder andere Scheinwerfer hat eine festgelegte und geprüfte Bauart. In der Zulassung sind z.B. die Abstrahlwinkel, die Helligkeit, usw. festgelegt.
Ein Auto hat in der Bauartgenehmigung eine NSL vorgeschrieben.
Und nun zum ersten Zitat: Wenn das Auto nicht der Bauartgenehmigung entspricht (was es ohne NSL nicht tut), dann erlischt die Betriebserlaubnis.
Eigentlich hatte ich keine Lust dazu noch was zu schreiben, soll doch jeder machen was er will. Nur sollte hier nicht so ein Unsinn stehen, auch wenn es den Anschein macht, dass jemand mit 22 Jahren "vom Fach sein" weiß von was er spricht.
Gruß Axel
Deutschland uns seine Schullehrer. ich glaub ich bin dann noch nie ein Auto mit BE gefahren. *lach*
Ich hatte immer 100 Watt Birnen ind den vorderen Scheinwerfern. Aber bisher wollte noch keiner etwas.
Gruss Rüdiger
Zitat:
Original geschrieben von goldengloves
Deutschland uns seine Schullehrer. ich glaub ich bin dann noch nie ein Auto mit BE gefahren. *lach*
Ich hatte immer 100 Watt Birnen ind den vorderen Scheinwerfern. Aber bisher wollte noch keiner etwas.Gruss Rüdiger
Das freut mich für Dich. Aber ein Tip: Kauf Dir ordentliche 55W-Leuchtmittel und Du bist völlig legal, mit geringerem Stromverbrauch und mit dem gleichen Licht unterwegs. Und den Reflektor schonst Du zudem. Ich habe mal die 100W-Lampen getestet und gemessen (wollte die als Landescheinwerfer im Flieger): Außer mehr Strom und mehr Wärme bringen die nichts.
Gruß Axel
Zitat:
Original geschrieben von trikeflieger
Hallo ka2309,Du bist seit 22 Jahren vom Fach? Dann solltest Du Dich mal schlau machen:
StVZO §19:
Zitat:
Original geschrieben von trikeflieger
Nummer 1 und 2 beziehen sich auf:Zitat:
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Zitat:
Original geschrieben von trikeflieger
Eine NSL wie jeder andere Scheinwerfer hat eine festgelegte und geprüfte Bauart. In der Zulassung sind z.B. die Abstrahlwinkel, die Helligkeit, usw. festgelegt.Zitat:
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
Ein Auto hat in der Bauartgenehmigung eine NSL vorgeschrieben.
Und nun zum ersten Zitat: Wenn das Auto nicht der Bauartgenehmigung entspricht (was es ohne NSL nicht tut), dann erlischt die Betriebserlaubnis.
Eigentlich hatte ich keine Lust dazu noch was zu schreiben, soll doch jeder machen was er will. Nur sollte hier nicht so ein Unsinn stehen, auch wenn es den Anschein macht, dass jemand mit 22 Jahren "vom Fach sein" weiß von was er spricht.
Gruß Axel
OK Alex,
keiner ist unfehlbar und wenn man aus alter Gewohnheit mal daneben liegt, muss man das auch zugeben, was ich hiermit tue.
Habe mich im letzten Dienst mal wieder eingehend mit der Materie auseinander gesetzt und mit Leuten gesprochen, die es zur Zeit an Fachhochschulen unterrichten. Einhelliges Eregebnis in diesem Fall mit den Rückleuchten aus England: kein Erlöschen der BE, da das Teil innerhalb der EU eine Freigabe für einen Passat bekommen hat, unabhängig davon, dass es sich dabei um einen Rechtslenker gehandelt hat. (Gibt auch Tuningteile mit hellem Glas und roter oder gelber Birne / Blinker ect.)
Abschließend kann gesagt werden, dass gem. der neuen Fahrzeugzulassungsordnung alle verbauten Teile ohne E-Prüfnorm zum Erlöschen der BE führt. (Wissen jedoch die wenigsten Kollegen!!)
Gruß ka2309
Tschuldigung !!!!!!!!
Richtiger Name heist natürlich Axel !!!!
Wenn man dann schon mal ins Fettnäpfchen tritt, dann aber richtig !!!!
ka2309
Zitat:
Original geschrieben von ka2309
[...]OK Alex,
keiner ist unfehlbar und wenn man aus alter Gewohnheit mal daneben liegt, muss man das auch zugeben, was ich hiermit tue.
Habe mich im letzten Dienst mal wieder eingehend mit der Materie auseinander gesetzt und mit Leuten gesprochen, die es zur Zeit an Fachhochschulen unterrichten.Einhelliges Eregebnis in diesem Fall mit den Rückleuchten aus England: kein Erlöschen der BE, da das Teil innerhalb der EU eine Freigabe für einen Passat bekommen hat, unabhängig davon, dass es sich dabei um einen Rechtslenker gehandelt hat. (Gibt auch Tuningteile mit hellem Glas und roter oder gelber Birne / Blinker ect.)
Jetzt muss ich auch noch mal einhaken...
Sorry, aber das stimmt definitiv so nicht!
Natürlich erlischt die BE nicht, wenn die genannte Leuchte vom Rechtslenker am Linkslenker montiert wird. ABER NUR DANN NICHT, wenn man die Leuchte gemäß ihrer vorgesehenen Verwendung als RÜCKFAHRSCHEINWERFER mit zugelassenem Leuchtmittel verwendet!!!
Im beschriebenen Fall wird aber eine geprüfte und als solche zugelassene NEBELSCHLUSSLEUCHTE durch einen für diesen Zweck weder geprüften noch zugelassenen RÜCKFAHRSCHEINWERFER ersetzt und dazu noch mit einem nicht für diese Leuchte vorgesehenen bzw. geprüften und zugelassenen Leuchtmittel als Nebelschlussleuchte MISSBRAUCHT.
Das Fahrzeug weist also entweder eine NICHT ZUGELASSENE NEBELSCHLUSSLEUCHTE auf oder wahlweise einen zwar geprüften und zugelassenen Rückfahrscheinwerfer auf, der aber nicht mit einem zulässigen Leuchtmittel und nicht für den geprüften und zugelassenen Zweck verwendet wird.
Zitat:
Abschließend kann gesagt werden, dass gem. der neuen Fahrzeugzulassungsordnung alle verbauten Teile ohne E-Prüfnorm zum Erlöschen der BE führt. (Wissen jedoch die wenigsten Kollegen!!)
Gruß ka2309
Und genau das ist hier der Fall. Es ist keine zulässige NSL mehr montiert! und damit ist die BE des Fahrzeugs erloschen!
Wie das dann im Falle eines Unfalls geahndet wird (hier wird vermutlich unterschieden, ob die Modifikation für den Unfall ursächlich war) ist eine andere Sache.
Zulässig wäre, wie bereits weiter oben beschrieben die Verwendung des linken RFS des US oder UK-Modells (beide haben die benötigten E-Prüfzeichen und sind auch die selben Teile) als Rückfahrscheinwerfer bei entsprechender Umverkabelung und dem zusätzlichen Anbau (unter Einhalten der entsprechenden Anbaumasse und -vorschriften) einer Nebelschlussleuchte in geprüfter und zugelassener Form.
An meinem ehemaligen Focus Kombi hatte ich auch die linke Rückleuchte des UK-Modells mit RFS statt NSL und zusätzlich 2 Nebelschlussleuchten von Hella unter der Stoßstange angebracht. Dies habe ich denn auch beim TÜV im Rahmen der HU begutachten lassen (explizit darauf hingewiesen) - eine Eintragung war natürlich nicht erforderlich, da nur Teile mit ABE unter Einhalten der Anbauvorschriften verbaut wurden (so hat's mir der Prüfer erklärt)
Hallo ka2309,
das mit der englischen Rückleuchte ist alles ok, so wie es auch Deine Kollegen gesagt haben. Die hat ne Prüfnumer und ist zugelassen, egal ob hier oder England. Hauptsache E-Kennzeichen.
Legal wäre z.B. wie NEO schon gesagt hat der engl. Rückfahrleuchte als 2. RFL mit Verwendung als solche und eine zusätzl. NSL. Auch wären evtl. 2 NSL zulässig, wenn keine Rückfahrleuchte vorgeschrieben ist (weiß ich jetzt nicht), d.h. also die NSL von England, die anstatt dem Rückfahrlicht verbaut wird.
Gruß Axel
P.S. ich reagiere auch auf Alex, sagen viele zu mir, also nix Fettnäpfchen 😁
Zitat:
Original geschrieben von trikeflieger
Hallo ka2309,das mit der englischen Rückleuchte ist alles ok, so wie es auch Deine Kollegen gesagt haben. Die hat ne Prüfnumer und ist zugelassen, egal ob hier oder England. Hauptsache E-Kennzeichen.
Legal wäre z.B. wie NEO schon gesagt hat der engl. Rückfahrleuchte als 2. RFL mit Verwendung als solche und eine zusätzl. NSL. Auch wären evtl. 2 NSL zulässig, wenn keine Rückfahrleuchte vorgeschrieben ist (weiß ich jetzt nicht), d.h. also die NSL von England, die anstatt dem Rückfahrlicht verbaut wird.Gruß Axel
P.S. ich reagiere auch auf Alex, sagen viele zu mir, also nix Fettnäpfchen 😁
RFS bzw RFL ist vorgeschrieben.
Siehe auch: http://www.dekra.de/.../get_file?...
Ob sich diese Blende am Variant anpassen liesse?
http://phwt.mazda.de/.../GetImage?...
diese wird verwendet, um die mittige NSL am Mazda5 bei Nachrüstung einer AHK zu versetzen damit sie nicht von der AHK verdeckt wird