Das aller letzte AP Karglas heute da und hat eine neue scheibe eingebaut jedoch no name leiste

VW Golf 3 (1H)

Hallo habe heute eine neue frontseitige bekommen von der firma

AP Autoglas Profi aus Köln

Haben die Scheibe ausgebaut die neue rein wahr ok aber die haben so ein no name leiste an die schreibe geklebt rechts und Links keine original vw leisten ? Und Mann kann in die Seite reinschauen . Hat einer von euch auch schonmal das machenlassen ? Was kann ich jetzt noch machen trann

Nochmal werde ich es nicht mehr machen lassen Dan bezahle ich lieber die 150 Euro sb

Beste Antwort im Thema

ja wie denn jetzt
wollen sie die scheibe aus rauchen (kann man glas rauchen?) oder tauchen ?

ich ruf meine sicherungen auch immer an und frag ob sie heile sind

sorry aber ich konnte mich nich beherrschen

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Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Herm


Baut eine VW Werkstatt diese Marke auch ein ?

Wie alle Fahrzeughersteller auf dieser Welt hat auch VW rund 15 verschiedene Zulieferer für die sogenannten "Original"-Scheiben. Daher kann es sehr gut möglich seun, dass die nächste Scheibe eine von Pilkington, AGC, Guardian usw... ist.

Zitat:

Original geschrieben von Herm


Meine Orginalscheibe ist von Sekurit.
Gibt es Unterschiede in der Gesamtdicke ?

Mach einmal ein Bild vom Sicherheitsstempel.

Die Gesamtdicke z.B. bei vielen neueren Modellen der VW-Flotte beträgt meistens "nurnoch" 4,3-4,4 mm

Hab meine Scheibe letzte Woche bei VW-Austauschen lassen - um genau solche Probleme zu vermeiden.
War wohl nix.
Bei mir auch das gleiche mit den Leisten.
Nicht bündig und steht ab, hab zwar reklamiert waren aber dann der meinung erst mal warten ob es sich noch setzt oder löst.
Werde es auch nochmal reklamieren - dafür ist aber eine VW-Scheibe drinn

Muss diese Leiste nur bei einem Cabrio neu und bei den "normalen" Modell nicht ?

Welche Leisten werden überhaupt erneuert beim Wechsel ? (Golf/Variant kein Cabrio)

Die Gummidichtung oben ist schon an der Scheibe ? Unten ?

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Herm


Muss diese Leiste nur bei einem Cabrio neu und bei den "normalen" Modell nicht ?

Da diese Leisten nur bei Cabrio vorhanden sind, können diese auch nur dort erneuert werden.

Zitat:

Original geschrieben von Herm


Welche Leisten werden überhaupt erneuert beim Wechsel ? (Golf/Variant kein Cabrio)

Keine.

Zitat:

Original geschrieben von Herm


Die Gummidichtung oben ist schon an der Scheibe ? Unten ?

Die Leiste oben ist bereits an der neuen Scheibe vorhanden. Unten hat der Golf III keine Leisten.

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Hallo zusammen

Also mich haben die nicht abgezockt. Die haben sich den Schaden an der Scheibe an geschaut, ( Steinschlag im Sichtfeld) dann haben die mit der Versicherung geredet :- müssen die, weil der Geschädigte von der Rechnung nichts sieht, da es zwischen den Autoglasfirmen und den Versicherungsverband geregelt wird
- bei der AP Autoglas mache ich mich nicht strafbar, weil ich im Gegenzug meine Scheibe in der größe des Aufklebers an die vermiete!
Sprich:
Berechnung für Werbung am Fahrzeug!
Dies ist legal und dadurch können die auf die sb verzichten! Dies berechnen die in der Umsatzsteuer ein unter " Werbeausgaben", in dem die die Scheiben als Werbefläche für die 6 Mon. mieten!

Also versteh ich die Aufregung nicht, sowie die Vorwürfe des "Glasers " nicht!
Mfg Omega

P.S.: Ich hatte es zusammen mit meiner Versicherung nach verfolgt! Es ist o.K. und legal!!!!

Dies bietet auch ATU an, wenn Ihr einen Aufkleber von denen nehmt!
Nur ist dieser größer als von AP Autoglas!

Zitat:

Original geschrieben von metalopa2712



Zitat:

Original geschrieben von stiffmeister112


können ja noch nicht mal richtig reden keine Deutschen leute .

Ich denke es gibt Ausländer,die Deutsch besser in Wort und Schrift können als DU es uns hier vorführst.
Diese aussage ist aller unterste Schublade. 😠

Hallo,und nix für ungut.Aber merkt hier wirklich niemand von euch,das der TE,an einer Lese bzw.Rechtschreibschwäche leidet?? Ihn statt höflich auf seine Rechtschreibfehler aufmerksam zu machen,oder diese einfach zu "überlesen",macht/versucht ihr ihn nieder zu machen!.Das nenne ICH pers.UNTERSTE Schublade, metalopa2712 !! Gut,seinen Satz"Es sind keine Deutschen Leute usw."ist ebenfalls von ihm nicht richtig gewesen,zu schreiben!!.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Omega 1996


- bei der AP Autoglas mache ich mich nicht strafbar, weil ich im Gegenzug meine Scheibe in der größe des Aufklebers an die vermiete!
Sprich:
Berechnung für Werbung am Fahrzeug!
Dies ist legal und dadurch können die auf die sb verzichten! Dies berechnen die in der Umsatzsteuer ein unter " Werbeausgaben", in dem die die Scheiben als Werbefläche für die 6 Mon. mieten!

Also versteh ich die Aufregung nicht, sowie die Vorwürfe des "Glasers " nicht!
Mfg Omega

Also auch hereingefallen und einen Versicherungsbetrug begangen.

Und wer's nicht glaubt, der sollte einmal dieses Urteil dazu lesen:

Urteil Werbeaufkleber

Zitat:

Tenor

Das Abschliessen eines Werbevertrages verstösst gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).



Zusammenfassung

Versicherungsbetrug mit Werbebonus

Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150,00 EUR für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.



Das Urteil

OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 113/05
Entscheidung vom 15.09.2005

Vorinstanz: Landgericht Verden, 10 O 161/04

In dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. R. M., L., B. H., Verfügungskläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. & V., C., B., gegen R. G., handelnd unter der Bezeichnung "D. S.", H. Straße, V., Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen, B. Straße, V., hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. K., den Richter am OLG B. und den Richter am OLG W. für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Verden vom 04.04.2005 geändert. Die einstweilige Verfügung des LG Verden vom 23.12.2004 - 10 O 161/04 - wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe: I. Der Verfügungskläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Er warb im Internet und in Zeitungsanzeigen wie folgt:

"Unser Bonus für Sie... Bis zu 150 € für jeden ... ... der bei uns seine geklebte Windschutzscheibe erneuern lässt und dann ein Jahr unseren kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) auf seinem Auto belässt. Auf Wunsch auch direkt Abrechnung mit den Versicherungen"

Die Verfügungsklägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG beanstandet. Der Verfügungsbeklagte verlange für den "Bonus" keine relevante Gegenleistung. Jeder Kunde verstehe die Werbung als Angebot einer zu Lasten des Kaskoversicherers um bis zu 150 % überhöhte Reparaturrechnung. Das LG hat dem Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Beschlusswege bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie in der genannten Anzeige zu werben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter.
II. Die Berufung ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers. Entgegen der vom LG vertretenen Meinung lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht mit der Begründung verneinen, der Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 1998 gestattet, mit solchen Werbeverträgen Reklame zu machen und danach zu handeln. Abgesehen davon, dass eine "Gestattung" nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs führen würde, hat das LG den Parteivortrag nicht zutreffend erfasst. Der Verfügungskläger teilte dem Verfügungsbeklagten mit Scheiben vom 01.12.1998 anlässlich einer vorangegangenen Abmahnung mit, dass "das Führen des Aufklebers" unter den Bedingungen, wie sie in dem damals übermittelten Werbevertrag geregelt seien, nicht beanstandet werde. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Verfügungskläger weder gegen den Werbevertrag mit den Kunden noch gegen das Führen des Aufklebers. Er will vielmehr erreichen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wie beanstandet zu werben und entsprechend der Ankündigung in der Werbung zu verfahren, also bei der Erneuerung von Windschutzscheiben Rechnungen auszustellen, die den angekündigten Preisnachlass nicht berücksichtigen und so den Versicherer zu überhöhten Zahlungen zu veranlassen.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger aus § 8 I Satz 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen. Der versprochene "Bonus" von bis zu 150 € soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Verfügungsbeklagte es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Der Verfügungsbeklagte lässt sich, wie er selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 €. Tatsächlich verlangt der Verfügungsbeklagte für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag des Verfügungsbeklagten - der Kunde zwar den Selbstbehalt an den Verfügungsbeklagten bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass der Verfügungsbeklagte die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Der Verfügungsbeklagte bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 €"😉 entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).

Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.

b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Der neue Wettbewerbsverstoß begründet einen neuen Unterlassungsanspruch und einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr (Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rdnr. 20).
2. Ob die Werbung des Ast. auch unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 II UWG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dr. K. B. W.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Original geschrieben von Omega 1996


- bei der AP Autoglas mache ich mich nicht strafbar, weil ich im Gegenzug meine Scheibe in der größe des Aufklebers an die vermiete!
Sprich:
Berechnung für Werbung am Fahrzeug!
Dies ist legal und dadurch können die auf die sb verzichten! Dies berechnen die in der Umsatzsteuer ein unter " Werbeausgaben", in dem die die Scheiben als Werbefläche für die 6 Mon. mieten!

Also versteh ich die Aufregung nicht, sowie die Vorwürfe des "Glasers " nicht!
Mfg Omega

Also auch hereingefallen und einen Versicherungsbetrug begangen.

Und wer's nicht glaubt, der sollte einmal dieses Urteil dazu lesen:

Urteil Werbeaufkleber

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Tenor

Das Abschliessen eines Werbevertrages verstösst gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).



Zusammenfassung

Versicherungsbetrug mit Werbebonus

Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150,00 EUR für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.



Das Urteil

OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 113/05
Entscheidung vom 15.09.2005

Vorinstanz: Landgericht Verden, 10 O 161/04

In dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. R. M., L., B. H., Verfügungskläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. & V., C., B., gegen R. G., handelnd unter der Bezeichnung "D. S.", H. Straße, V., Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen, B. Straße, V., hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. K., den Richter am OLG B. und den Richter am OLG W. für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Verden vom 04.04.2005 geändert. Die einstweilige Verfügung des LG Verden vom 23.12.2004 - 10 O 161/04 - wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe: I. Der Verfügungskläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Er warb im Internet und in Zeitungsanzeigen wie folgt:

"Unser Bonus für Sie... Bis zu 150 € für jeden ... ... der bei uns seine geklebte Windschutzscheibe erneuern lässt und dann ein Jahr unseren kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) auf seinem Auto belässt. Auf Wunsch auch direkt Abrechnung mit den Versicherungen"

Die Verfügungsklägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG beanstandet. Der Verfügungsbeklagte verlange für den "Bonus" keine relevante Gegenleistung. Jeder Kunde verstehe die Werbung als Angebot einer zu Lasten des Kaskoversicherers um bis zu 150 % überhöhte Reparaturrechnung. Das LG hat dem Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Beschlusswege bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie in der genannten Anzeige zu werben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter.
II. Die Berufung ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers. Entgegen der vom LG vertretenen Meinung lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht mit der Begründung verneinen, der Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 1998 gestattet, mit solchen Werbeverträgen Reklame zu machen und danach zu handeln. Abgesehen davon, dass eine "Gestattung" nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs führen würde, hat das LG den Parteivortrag nicht zutreffend erfasst. Der Verfügungskläger teilte dem Verfügungsbeklagten mit Scheiben vom 01.12.1998 anlässlich einer vorangegangenen Abmahnung mit, dass "das Führen des Aufklebers" unter den Bedingungen, wie sie in dem damals übermittelten Werbevertrag geregelt seien, nicht beanstandet werde. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Verfügungskläger weder gegen den Werbevertrag mit den Kunden noch gegen das Führen des Aufklebers. Er will vielmehr erreichen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wie beanstandet zu werben und entsprechend der Ankündigung in der Werbung zu verfahren, also bei der Erneuerung von Windschutzscheiben Rechnungen auszustellen, die den angekündigten Preisnachlass nicht berücksichtigen und so den Versicherer zu überhöhten Zahlungen zu veranlassen.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger aus § 8 I Satz 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen. Der versprochene "Bonus" von bis zu 150 € soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Verfügungsbeklagte es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Der Verfügungsbeklagte lässt sich, wie er selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 €. Tatsächlich verlangt der Verfügungsbeklagte für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag des Verfügungsbeklagten - der Kunde zwar den Selbstbehalt an den Verfügungsbeklagten bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass der Verfügungsbeklagte die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Der Verfügungsbeklagte bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 €"😉 entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).

Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.

b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Der neue Wettbewerbsverstoß begründet einen neuen Unterlassungsanspruch und einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr (Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rdnr. 20).
2. Ob die Werbung des Ast. auch unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 II UWG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dr. K. B. W.

Also hab ich kein Betrug gemacht, weil in Punkt 2 und 3 sowie in den einzelnen Abschnitten das Bestätigt!

Dabei ist es egal, ob ich das Geld von der Versicherung ; vom Autoglas oder über einen eigenen "Werbevertrag" mit AP abschließe!

Somit werden zwar die 150,-€ nicht über die einzelnen Konten laufen, ferner über eine direkte (schriftliche) Einverständniserklärung von Autoglas gegen über dem Kunden zur "Anmietung seiner zur Verfügungstehenden Werbefläche!
Sonst würden sich ALLE Fa. die Werbung auf Rallyfz. machen strafbar machen! Diese zahlen auch nur für die Werbefläche an KFZ, die denen zur Verfügung gestellt werden!??!!

Z.B.: Pirelli = stellt kostenlos Reifen für die Rally, NUR wenn deren Werbung auch auf dem FZ sich befundet!
Grundig / Blaupunkt = stellen Anlagen in FZ kostenlos zur Verfügung auf Veranstalltungen, NUR wenn deren Werbung am FZ ist
Koni = Stellt Fahrwerke für die Rally´s zur Verfügung , NUR in FZ mit deren Werbung und dem Rennsport!

und viele andere machen das selbe!

Diese machen sich also demzufolge alle auf der gleichen Art und Weise Strafbar!!! ?????

Zitat:

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).

Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist.

b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat.

a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen.

Somit steht offen, ob eine Vermietung der Werbefläche ( Aufkleber an der Scheibe) von der Autoglas an den Kunden in höhe von 150,-€ für eine Zeit von ( z.B. 1J ) gezahlt wird!

Diese Vereinbarung habe ich mit AP schriftlich auch so unterschrieben! Dies ist eine "Verzichtserklärung" auf die 150,-€ SB!
Dies hatte ich meiner Versicherung geschickt gehabt und die haben es mir auch genau so erklärt und nicht auf die 150,-€ bestanden!
AP hatte es ( zumin. bei mir) sauber und regulär richtig abgerechnet!

Die Verrechnung der 150,-€ sind nur der Mietpreis zwischen AP und mir ( ^= Werbefläche) zu erlaubten Werbezwecke.

LG Omega

Hallo zusammen,

Urteil nochmals lesen und verstehen.

Zitat:

Original geschrieben von Omega 1996


Die Verrechnung der 150,-€ sind nur der Mietpreis zwischen AP und mir ( ^= Werbefläche) zu erlaubten Werbezwecke.

Der Werbevertrag kam nur zustande, weil die Scheibe getauscht wurde und wird daher von den Gerichten als Rabatt eingestuft.

Und dieser Rabatt steht Dir nicht zu, sondern der Versicherung.

Zitat:

a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen.

Aber wenn Du Dir Deiner Sache sicher bist, dann kannst Du mir ja Deine Versicherungsnummer und die Rechnung sowie den Werbevertrag zukommen lassen.

Ich lasse solche Dinge gerne von geeigneten abmahnbefähigten Instituten oder Personen prüfen, damit wieder einer weniger Schindluder betreiben wird.

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