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Chiptuning Rückbau Golf 7 GTI

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo,

ich fahre das Golf 7 GTI Facelift-Modell, wobei vom Vorbesitzer eine Leistungssteigerung vorgenommen wurde.

Hat jemand Erfahrungen mit dem Rückbau davon gemacht - wo und wie so etwas vorgenommen wird?

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße

6 Antworten

Wie soll man das beantworten wenn man nicht mal weiß was es für eine Leistungsteigerung ist ... Produktname, Produkttyp ... whatever.

Es kommt drauf an, was gemacht wurde.

Rückbau von Leistungssteigerungen sehe ich öfter, meistens tragen die so Namen wie "Race-Chip" (und sind dann vermutlich am Abend nach der HU-Nachkontrolle schon wieder drin 😉

Ansonsten: Wenn das originale Motorsteuergerät mit geänderten Werten überschrieben wurde kann man die originalen Daten wieder aufspielen, wenn ein Zusatzsteuergerät eingebaut wurde kann man das wieder ausbauen. Hilfreich ist in beiden Fällen das Prüfzeugnis der ursprünglichen Änderung zu haben (Teilegutachten/ABE), um den Umfang der Rückrüstung für die "Austragung" belegen zu können. Bei geflashtem Steuergerät wird man auch noch eine Bescheinigung der Werkstatt brauchen, dass es wieder original ist.

Zitat:
@Marbek schrieb am 17. Mai 2025 um 19:49:15 Uhr:
...wo und wie so etwas vorgenommen wird?

Sinnvollerweise in der gleichen Werkstatt, die auch die Leistungssteigerung vorgenommen hat.

Die Software in sämtlichen Steuergeräten auf den Werkszustand zu bringen, ist doch kein Problem. Da geht man zur Vertragswerkstatt, sagt "bitte Soll/Ist-Abgleich" und danach ist alles weg, was nicht Original von VW ist und durch den aktuellen Stand der Originalsoftware ersetzt. Es ist viel schwerer, im Rahmen eines Werkstattauftrags die Vertragswerkstatt davon abzuhalten, wenn das nicht erwünscht ist. Und legal ist der Original-Softwarestand sowieso, das muss weder nachgewiesen noch eingetragen werden, sondern ist von der Typzulassung gedeckt.

Natürlich sollte der Serienstand legal sein.

Aber wenn in den Papieren die Leistungssteigerung eingetragen ist, müssen auch die wieder "auf Serienstand" gebracht werden. Und zwar rechtlich betrachtet sogar unverzüglich. Siehe §15(1) Nr. 3 FZV.

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