Carplay Nutzung / Smartphone "in der Hand": Bußgeld
Guten Abend Motor Talk Forum,
bei stehendem Verkehr habe ich mein iPhone, in meinem Insignia und mit CarPlay angeschlossen, von der Beifahrerseite auf die Mittelkonsole gelegt - natürlich war es dann in der Hand. Kurz darauf wurde ich aus dem Verkehr gezogen und durfte mir den Strafdelikt anhören "Nutzung des Handy während der Fahrt ist nicht erlaubt". Soweit, so gut, sehe ich ein. Aber ich habe das iPhone eben NICHT genutzt, sondern umgelegt! Da es mit CarPlay eindeutig für die Nutzung im PKW vorgesehen ist, sehe ich nicht ein, hier nur einen Cent zu zahlen. Sollte ich Einspruch einlegen auf den kommenden Bescheid? Gibt es hier Urteile?
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Gehst Du auch? Bitte!!!
103 Antworten
Zitat:
@guruhu schrieb am 21. März 2019 um 15:35:56 Uhr:
Zitat:
@WWiesel schrieb am 21. März 2019 um 15:28:56 Uhr:
im Übrigen gibt es mehr Urteile, die das bloße In-der-Hand-Halten als Verstoß ansehen; ich zitiere unten von dieser Webseite
Nein, eben nicht.
der OLG Oldenburg-Fall 201/18
“Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.
--> Damit wäre die Benutzung erfüllt (das halte ich persönlich auch für korrekt)der AG-Coesfeld Fall
Eine abstruse Körperhaltung mit deutlich erhöhtem Ablenkungspotenzial durch Einklemmen zwischen Ohr und Schulter. Ebenfalls nicht zu vergleichen mit einem reinen halten. Dazu "nur" ein AG, sprich ein Einzelfall.
Ich habe aus Zeitgründen nur ganz schnell etwas im Netz gesucht, was hier zitiert werden darf. Ist nicht repräsentativ für den Überblick, den ich ansonsten habe.
Quintessenz für mich: Mit RS-Versicherung oder entsprechend eigener "Spendenbereitschaft", dazu einen guten Anwalt und einem milden Richter sowie dem stets nötigen Quäntchen Glück kann man die Sache sportlich sehen und versuchen, den Fall im Anhörungsverfahren oder später vor Gericht "zu drehen".
Vorher würde ich aber mal einen kritischen Blick in die Ermittlungsakte werfen, welche Aussage die Zeugen, das sind meist die Anzeigenerstatter, dazu gemacht haben.
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 21. März 2019 um 15:05:15 Uhr:
Zitat:
@Herr.MM schrieb am 21. März 2019 um 09:04:15 Uhr:
"Lerne daraus"? Wie bitte? Scheinbar hast du den Thread nicht verfolgt. Ich lerne daraus, dass ich in Zukunft die Aussage verweigere und mich doppelt und dreifach gegen jede Form der Anschuldigung absichern werde!
Du musst lernen das das Handy nicht bedient werden darf. Wenn du so leichtsinnig bist.. Ohne Worte.
Wenn ich CarPlay am laufen habe, bediene ich die Daten meines Smartphones über das Infotainment-Systems meines PKWs. Ich bediene beim umlegen des Smartphones weiterhin meinen PKW - nicht das Smartphone in irgendeiner Form. Und wenn aufgrund von "FaceID" meinetwegen auch das Display aufleuchtet für 15 Sekunden, ist mir das als Fahrer egal, weil keinen Bock habe, das Gerät zwischen Mittelkonsole und Sitz nach mehrstündiger Fahrt wieder rauszufischen und evtl. zu riskieren, Schäden am Gerät in Kauf nehmen zu müssen oder einen Abbruch zum CarPlay Dienst zu haben (kommt ja vor im Insignia).
Das hat NICHTS mit Leichtsinn zu tun, sondern mit Komfort und Schutz. Als Gegenbeispiel führe ich auf, dass mir das iPhone ja auch in den Fußraum der Fahrerseite rutschen könnte. War es nicht, weil auf der Beifahrerseite, aber dennoch: Unfall riskieren weil eine Kurve zu eng genommen wurde und ich nicht mehr bremsen kann? Das ist Leichtsinn.
Zitat:
@WWiesel schrieb am 21. März 2019 um 15:56:44 Uhr:
Zitat:
@guruhu schrieb am 21. März 2019 um 15:35:56 Uhr:
Nein, eben nicht.
der OLG Oldenburg-Fall 201/18
“Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.
--> Damit wäre die Benutzung erfüllt (das halte ich persönlich auch für korrekt)der AG-Coesfeld Fall
Eine abstruse Körperhaltung mit deutlich erhöhtem Ablenkungspotenzial durch Einklemmen zwischen Ohr und Schulter. Ebenfalls nicht zu vergleichen mit einem reinen halten. Dazu "nur" ein AG, sprich ein Einzelfall.
Quintessenz für mich: Mit RS-Versicherung oder entsprechend eigener "Spendenbereitschaft", dazu einen guten Anwalt und einem milden Richter sowie dem stets nötigen Quäntchen Glück kann man die Sache sportlich sehen und versuchen, den Fall im Anhörungsverfahren oder später vor Gericht "zu drehen".
Das steht außer Frage: Darum sagte ich auch in meinem Eingangspost, dass es keineswegs ein Selbstläufer wird und man definitiv das Prozesskostenrisiko tragen wird.
Wie das ausgeht steht in den Sternen denn ein jeder kennt den Spruch " Vor Gericht und auf hoher See befinden wir uns in Gottes Hand" 🙂🙂
Apropos Guruhu, genau mit der Begründung bin ich damals durchgekommen.
Dachte nur da hätte sich was mittlerweile derart geändert, das solche Geräte ebenfalls dazu zählen.
So ihr Rechtstreuen, jetzt könnt ihr wieder drauf hauen.
Ich wünsche dem TE das er das gewinnt und drücke ihm die Daumen.
Drück drück drück🙂
Jetzt Kleingedruckt denken " Brauchst noche einen Zeugen"????🙂🙂
Nun sind hier 90% auf jeden Fall gegen mich🙂😉 Mir egal.;🙂
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Das Thema passte von Anfang an nicht hier her.
Das Niveau ist längst untergründig. Könnte man m. E. durchaus mit einem Schloß belohnen. 🙁
Zitat:
@Oetteken schrieb am 19. März 2019 um 20:47:54 Uhr:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.htmlDie Beweislast liegt bei dir.
und wo steht das? es gilt in deutschland die unschuldsvermutung. nur weil jemand was behauptet, muss der andere nicht das gegenteil beweisen.
So sieht es aus.
Ich würde mir an Stelle des TE das auch so nicht gefallen lassen.
Ob man meinen Weg mag, akzeptiert, geht oder auch nicht; oder ob man es mit argumentativer Rechtsaulegung versucht muss der TE für sich entscheiden. Aber ich sehe es so wie der TE und verstehe auch seinen Unmut.
Lass dir nicht alles gefallen, wehre dich.
Kommunikation, Information und Organisation ist verboten.
Ein iPod touch ist äusserlich nicht von einem iPhone zu unterscheiden, darf aber zur Musikwiedergabe genutzt werden, genauso wie ein CD Player 🙂
Wenn er jetzt ein IPhone hat und der Pod ähnlich aussieht dann....
Ach komm lassen wir das sonst springen hier gleich wieder die Staatswächter auf die Barrikaden🙂
Zitat:
@Kappa13 schrieb am 21. März 2019 um 23:50:42 Uhr:
Befand sich das Handy - aus Versehen - nicht im Flugzeugmodus / konnte nicht benutz werden?
Auch im Flugzeugmodus kann es im Sinne des Gesetzgebers benutzt werden.