Carplay Nutzung / Smartphone "in der Hand": Bußgeld

Guten Abend Motor Talk Forum,

bei stehendem Verkehr habe ich mein iPhone, in meinem Insignia und mit CarPlay angeschlossen, von der Beifahrerseite auf die Mittelkonsole gelegt - natürlich war es dann in der Hand. Kurz darauf wurde ich aus dem Verkehr gezogen und durfte mir den Strafdelikt anhören "Nutzung des Handy während der Fahrt ist nicht erlaubt". Soweit, so gut, sehe ich ein. Aber ich habe das iPhone eben NICHT genutzt, sondern umgelegt! Da es mit CarPlay eindeutig für die Nutzung im PKW vorgesehen ist, sehe ich nicht ein, hier nur einen Cent zu zahlen. Sollte ich Einspruch einlegen auf den kommenden Bescheid? Gibt es hier Urteile?

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Gehst Du auch? Bitte!!!

103 weitere Antworten
103 Antworten

Zitat:

Die Beamten haben keinen Grund zur Lüge. Der Beschuldigte schon. Entsprechend wird seiner Aussage tendenziell ein etwas geringerer Stellenwert zugestanden.
Der Ball liegt hier beim Beschuldigten. Das ist auch gut so.

klar haben die nen grund zum lügen: fallnummern aufmachen. die bekommen längs auflagen, wieviele fälle sie im jahr erstellen müssen. was meinst du wohl, warum es keinerlei ermahnungen mehr gibt? vor 20-30jahren wurde doch quasi niemand im straßenverkehr vom polizisten direkt verknackt worden, sondern nur ermahnt. heute hrhrhrhr ne...

was helfen würde: dash cam. wenn sie zb behaupten, das 2 leute das gesehen haben, weil polizist x hats gesehen und polizist y hats überprüft und deine dash cam hat zb gefilmt, wie person y in eine andere richtung geguckt hast, machste person y so richtig fertig wegen falschaussage vor gericht. der spaß wird natürlich eh eingestellt, weil die alle unter einer decke stecken, aber den zeitungsonkel wirds sicher erfreuen. der von der bild macht aus so ner story ne titelgeschichte mit ganz viel drama...

Zitat:

@PayDay schrieb am 24. März 2019 um 11:57:29 Uhr:



Zitat:

Die Beamten haben keinen Grund zur Lüge. Der Beschuldigte schon. Entsprechend wird seiner Aussage tendenziell ein etwas geringerer Stellenwert zugestanden.
Der Ball liegt hier beim Beschuldigten. Das ist auch gut so.

klar haben die nen grund zum lügen: fallnummern aufmachen. die bekommen längs auflagen, wieviele fälle sie im jahr erstellen müssen. was meinst du wohl, warum es keinerlei ermahnungen mehr gibt? vor 20-30jahren wurde doch quasi niemand im straßenverkehr vom polizisten direkt verknackt worden, sondern nur ermahnt. heute hrhrhrhr ne...

was helfen würde: dash cam. wenn sie zb behaupten, das 2 leute das gesehen haben, weil polizist x hats gesehen und polizist y hats überprüft und deine dash cam hat zb gefilmt, wie person y in eine andere richtung geguckt hast, machste person y so richtig fertig wegen falschaussage vor gericht. der spaß wird natürlich eh eingestellt, weil die alle unter einer decke stecken, aber den zeitungsonkel wirds sicher erfreuen. der von der bild macht aus so ner story ne titelgeschichte mit ganz viel drama...

Apropos Bild... am besten man ein bisschen weniger davon lesen...

Zitat:

@MB-Fischi schrieb am 24. März 2019 um 10:17:08 Uhr:


Auch auf die Gefahr hin, mich hier unbeliebt zu machen: was hält der Themenstarter denn davon sich einzugestehen, dass das in die Handnehmen des Telefons (aus gutem Grund) per Gesetz verboten ist, er gegen diese Regelung verstoßen hat, dabei "erwischt" wurde und nun auch die Konsequenz daraus zieht und die Strafe akzeptiert sowie zukünftig sich an die gesetzliche Vorgabe hält????

Allgemein: auch wenn manch einer/eine vielleicht nicht versteht oder einsieht, welchen Sinn eine gesetzliche Regelung hat, so hat man sich dennoch daran zu halten. Wer sich nicht daran hält, muss eben bei Zuwiderhandlung damit rechnen, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Auf die Gefahr hin, dass ich mich hier unbeliebt mache: was hälst du davon dir einzugestehen, dass das in die Hand nehmen aus gutem Grund nicht verboten ist?

Ich schüttle nur noch den Kopf🙁😉

Ähnliche Themen

Zitat:

@MB-Fischi schrieb am 24. März 2019 um 10:17:08 Uhr:


Auch auf die Gefahr hin, mich hier unbeliebt zu machen: was hält der Themenstarter denn davon sich einzugestehen, dass das in die Handnehmen des Telefons (aus gutem Grund) per Gesetz verboten ist, er gegen diese Regelung verstoßen hat, dabei "erwischt" wurde und nun auch die Konsequenz daraus zieht und die Strafe akzeptiert sowie zukünftig sich an die gesetzliche Vorgabe hält????

Es ist immer übel, Jemanden ungerechtfertigt zu beschuldigen.
Es ist weder verboten, ein entsprechendes Gerät zu nutzen, noch in die Hand zu nehmen.
Verboten ist, Beides gleichzeitig zu tun!
Also, für die Zukunft, vor dem Verfassen von Beiträgen lernen, Gesetze zu lesen und zu verstehen...

Diese ganze Diskussion und Suche nach Begründungen oder Ausreden wäre nicht nötig, wenn das Telefon vor Fahrtantritt an sicherer Stelle beiseite gelegt bzw. in einer geeigneten Halterung befestigt und erst dann wieder genommen wird, wenn die Fahrt zu Ende ist. Dann entfällt auch die Diskussion, ob das Aufnehmen bzw. (kurze) Halten des Telefons zur Verlagerung desselben eine Nutzung i.S.d. §23 StVO darstellt oder nicht.

OMG🙁

Wo er recht hat, hat er recht.

Ich habe diese Woche eine neue Halterung gekauft, weil ich ein anderes Fz fahren muss. Meine erste Haltung mit induktiver Aufladung. Super cool. Steckerfummeln entfällt. Und kleiner Preis. Auch das USB Kabel war dabei.
https://rover.ebay.com/.../0?...

Zitat:

@MB-Fischi schrieb am 24. März 2019 um 15:51:46 Uhr:


Diese ganze Diskussion und Suche nach Begründungen oder Ausreden wäre nicht nötig, wenn das Telefon vor Fahrtantritt an sicherer Stelle beiseite gelegt

Es wäre vieles im Leben nicht nötig, wenn man immer an alles denken und alles richtig machen würde.

Das ändert aber auch nichts an der Tatsache, dass man eine Strafe nicht hinnehmen muss, wenn man keine vorwerfbare Tat begangen hat.

Es wurde in diesem Thread bereits 2x auf die Bundesrats-Drucksache mit der Gesetzesbegründung hingewiesen. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass die Neuregelung nicht dazu gedacht ist, das Verhalten des TE mit einem Bußgeld zu sanktionieren.

Aber es ist natürlich viel einfacher, Meinungen zu äußern, als sich über Tatsachen zu informieren.

Das es sich eben nicht um eine so klare und in Stein gemeißelte Tatsache handelt, erkennt man ja schon an den teils gegensätzlichen (Gerichts)Urteilen.

Auch habe ich nicht erst einmal erlebt, dass eine in einer Gesetzesvorlage angegebene Intention bzw. Begründung in der tatsächlichen und praktischen Rechtsanwendung eine andere Bedeutung erhält.

Zitat:

@MB-Fischi schrieb am 25. März 2019 um 18:12:21 Uhr:


Das es sich eben nicht um eine so klare und in Stein gemeißelte Tatsache handelt, erkennt man ja schon an den teils gegensätzlichen (Gerichts)Urteilen.

Auch habe ich nicht erst einmal erlebt, dass eine in einer Gesetzesvorlage angegebene Intention bzw. Begründung in der tatsächlichen und praktischen Rechtsanwendung eine andere Bedeutung erhält.

Wo siehst du denn einen Gegensatz? Lass uns doch bitte mal teilhaben.

Leitsatz: Kein Verstoß gegen § 23 Ia StVO bei lediglichem Aufnehmen bzw. Halten eines elektronischen Geräts ohne Bedienung
Dok.Nr: 110811, OLG CELLE vom 07.02.20193 SS OWI 8/19
"Auch nach der Neufassung des § 23 Ia StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. (Aus den Gründen: ...Fehlt es am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen/Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen/Halten des Geräts ein Benutzen i.S.d. Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens/Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber gerade in der Kombination von Halten des elektronischen Geräts und Nutzung einer Bedienfunktion eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit sieht, die mit Blick auf das Übermaßverbot die Beschränkung - im Gegensatz zu anderen, als sozialadäquat angesehenen fahrfremden Tätigkeiten - rechtfertigt...)."

Quelle: ADACJUR-Archiv

qed

Deine Antwort
Ähnliche Themen