Carplay Nutzung / Smartphone "in der Hand": Bußgeld

Guten Abend Motor Talk Forum,

bei stehendem Verkehr habe ich mein iPhone, in meinem Insignia und mit CarPlay angeschlossen, von der Beifahrerseite auf die Mittelkonsole gelegt - natürlich war es dann in der Hand. Kurz darauf wurde ich aus dem Verkehr gezogen und durfte mir den Strafdelikt anhören "Nutzung des Handy während der Fahrt ist nicht erlaubt". Soweit, so gut, sehe ich ein. Aber ich habe das iPhone eben NICHT genutzt, sondern umgelegt! Da es mit CarPlay eindeutig für die Nutzung im PKW vorgesehen ist, sehe ich nicht ein, hier nur einen Cent zu zahlen. Sollte ich Einspruch einlegen auf den kommenden Bescheid? Gibt es hier Urteile?

Viele Grüße

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Zitat:

@onzlaught schrieb am 21. März 2019 um 10:29:48 Uhr:


Ohne der Paragraphen jetzt gelesen zu haben dachte ich dessen Essenz wäre:
Handy in Hand wenn Schlüssel im Schloß = Ticket

Dann wären die Leute mit Keyless Go aber fein raus =)
Wobei es da auch eine interessante Idee gibt, manche Autos lassen sich ja per App starten/stoppen, dann ist das Smartphone ja quasi der Schlüssel

Zitat:

@lemonshark schrieb am 21. März 2019 um 10:17:26 Uhr:


Und jemand der das Handy bei stehendem Verkehr von A nach B legt, ist dadurch nicht abgelenkt, jedenfalls nicht mehr,

Genau, und die SMS hat man währenddessen nur rein zufällig gelesen - iss klar 😁

Kann mir jemand der hier argumentierenden nochmal erläutern, woraus sie entnehmen, dass das reine in der Hand Halten des Telefons bereits verboten sein soll?
Das ergibt sich zumindest nicht aus §23 der StVO. Ein wegweisendes Urteil konnte ich ebenfalls nicht finden.

Das macht die Gegenargumentation natürlich nicht ungleich leichter. Möchte man das Kostenrisiko eingehen, kann man den Klageweg bestreiten. Abgesehen von Anwalts- und Gerichtskosten wird es dadurch nicht teurer oder schlimmer. Und auch das Lügen stellt als Beschuldigter nicht mehr oder weniger als das gute Recht, wenn man niemanden zu Unrecht belastet.

Die Wahrscheinlichkeit vor Gericht zu obsiegen ist gar nicht mal so gering. Der beobachtende Polizist wird als Zeuge geladen werden. Dabei wird er darlegen müssen, dass es A) überhaupt ein Handy war (ok, das hat sich mit der Aussage des TE dumemerweise schon selbst erledigt) und B) dass dieses auch benutzt wurde. Dabei scheitert es nicht selten. Denn der Polizist wird dabei kaum lügen und sagen "ich habe ein leuchtendes Hintergrundbild erkannt". Ihm fehlt idR der Antrieb dazu. In Verbindung mit einer legal eingerichteten Betriebsmethode (Carplay) und ggf. fehlenden Verbindungsdaten kann das durchaus gut gehen.

Endlich mal einer der es versteht.

Mit dem Paragraphen kenne ich mich allerdings nicht aus und weiß es daher auch nicht korrekt auszulegen.

Da du aber meist sehr gewissenhaft in deinen Recherchen bist, gehe ich mit dir in dieser Frage konform.

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Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 21. März 2019 um 13:31:23 Uhr:


Endlich mal einer der es versteht.

Mit dem Paragraphen kenne ich mich allerdings nicht aus und weiß es daher auch nicht korrekt auszulegen.

Da du aber meist sehr gewissenhaft in deinen Recherchen bist, gehe ich mit dir in dieser Frage konform.

Ich lasse mich ja gerne eines besseren belehren. Die kürzliche Gesetzesänderung bezog sich mWn aber lediglich auf die Benutzung (z.B. mit Start-Stopp Automatik - jetzt verboten, früher erlaubt).
Wenn dann jemand mit einem Gerichtsurteil argumentiert, indem es Zweifelsohne ebenfalls um die Benutzung ging, macht das die Sache jetzt nicht glaubwürdiger. Auch der §23 spricht explizt weiterhin von Benutzung.

Ist es gesetzlich geregelt, ob es für die Ablenkung entscheidend ist wenn das Handy mit dem Display NACH UNTEN, oder NACH OBEN in die Hand genommen wird? 😕 😁

Zitat:

@Kappa13 schrieb am 21. März 2019 um 14:11:45 Uhr:


Ist es gesetzlich geregelt, ob es für die Ablenkung entscheidend ist wenn das Handy mit dem Display NACH UNTEN, oder NACH OBEN in die Hand genommen wird? 😕 😁

Wenn man wegen "Ablenkung" belangt werden soll bestimmt nicht. Wobei mir spontan kein Bußgeld für reine Unaufmerksamkeit einfallen würde.
Hier steht der aber nach wie vor der Vorwurf der verbotswidrigen Handynutzung im Raum. Nicht auszuschließen, dass dies auch mit Display nach unten möglich ist, aber wer weiß.

Edit: dabei fällt mir eine Sache ein, die das ganze eventuell relativiert. Mein Handy aktiviert sich bei bestimmten Bewegungen des Geräts von selbst (für Facetime). Sollte das hier ebenfalls der Fall sein, wird ein Bestreiten ungleich schwerer. Denn bereits das Ablesen der Uhr (als Beispiel) gilt tatsächlich bereits als Nutzung.

@guruhu
Wie interpretierst du dann den neuen Zusatz 23 1a?

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

Zählt da Diktaphone auch zu den Geräten??

Zitat:

@Herr.MM schrieb am 21. März 2019 um 09:04:15 Uhr:



Zitat:

@vanguardboy schrieb am 20. März 2019 um 19:56:46 Uhr:


Zahl die Strafe und gut. Immerhin haste ja was verbotenes gemacht. Jetzt lernst du draus.. Hoffentlich

"Lerne daraus"? Wie bitte? Scheinbar hast du den Thread nicht verfolgt. Ich lerne daraus, dass ich in Zukunft die Aussage verweigere und mich doppelt und dreifach gegen jede Form der Anschuldigung absichern werde!

Du musst lernen das das Handy nicht bedient werden darf. Wenn du so leichtsinnig bist.. Ohne Worte.

Zitat:

@Needful schrieb am 21. März 2019 um 14:44:47 Uhr:


@guruhu
Wie interpretierst du dann den neuen Zusatz 23 1a?

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

Ich interpretiere Ihn so, wie er dort steht. Aber für dich auch gerne nochmal auf das Wesentliche (in dem Zusammenhang) reduziert:

Zitat:

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, (...), nur benutzen, wenn (...)

Das Umlagern stellt dabei keine Benutzung dar.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 21. März 2019 um 15:05:15 Uhr:



Zitat:

@Herr.MM schrieb am 21. März 2019 um 09:04:15 Uhr:


"Lerne daraus"? Wie bitte? Scheinbar hast du den Thread nicht verfolgt. Ich lerne daraus, dass ich in Zukunft die Aussage verweigere und mich doppelt und dreifach gegen jede Form der Anschuldigung absichern werde!

Du musst lernen das das Handy nicht bedient werden darf. Wenn du so leichtsinnig bist.. Ohne Worte.

Er hat das Handy nach eigenen Angaben nicht bedient. Was ist daran so schwer zu verstehen?

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 21. März 2019 um 14:55:07 Uhr:


Zählt da Diktaphone auch zu den Geräten??

Finde es heraus, es gibt durchaus präzise Gerichtskostenrechner 😎😛

Meiner persönlichen Einschätzung nach: nein.
Weil: Kommunikation? Nö. Organisation? Nö. Information? Vielleicht.

Zitat:

@guruhu schrieb am 21. März 2019 um 13:23:20 Uhr:


Kann mir jemand der hier argumentierenden nochmal erläutern, woraus sie entnehmen, dass das reine in der Hand Halten des Telefons bereits verboten sein soll?
Das ergibt sich zumindest nicht aus §23 der StVO. Ein wegweisendes Urteil konnte ich ebenfalls nicht finden.

Also, es wurde nach Urteilen gefragt. Dieses hier könnte dem TE helfen, im Übrigen gibt es mehr Urteile, die das bloße In-der-Hand-Halten als Verstoß ansehen; ich zitiere unten von dieser Webseite

https://www.sass-liskewitsch.de/.../ :

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-Drucksache 556/17) entnehmen.

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Verordnungsgeber zwar alternativ mit einem vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt auseinandergesetzt, dahingehende Überlegungen aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes verworfen hat.

Ergänzender Hinweis:

Das OLG Celle sieht das im übrigen genauso und kritisiert ebenso das OLG Oldenburg – siehe hierzu
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWI) 8/19

Anders jedoch folgende Entscheidungen:

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018, 2 Ss (OWi) 201/18

Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges ist ein Verstoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F.

Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.

* * * *

AG Coesfeld, Urteil vom 20.04.2018, 3 b OWI – 89 Js 2030/17 – 306/17

Die Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift durch ein Halten oder Aufnehmen ist nach Auffassung des Gerichts auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt,

da auch durch diese Handhabung ebenfalls die verbotene Ablenkung des Verkehrsteilnehmers verbunden mit seiner körperlich eingeschränkten Bewegungssituation eintritt. Auch die hier anzuwendende neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon mit der Hand aufgenommen oder gehalten wird. Es ist weiterhin nur die Rede von „aufgenommen“ oder „gehalten“, während im Hinblick auf die nun erfassten elektronischen Geräte zahlreiche Neuerungen und Ergänzungen erfolgt sind. Aus diesem Kontext heraus zeigt sich jedoch deutlich die Intention des Gesetzgebers, der weiterhin alle Verhaltensweisen sanktionieren will, die zu einer Ablenkung des Verkehrsteilnehmers durch elektronische Geräte führt. Bei den zugelassenen elektronischen Geräten nach § 23 Abs. 1a Nr. 2 a) und b) StVO fällt auf, dass diese nur erlaubt sind, wenn sie mit einer Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion ausgestattet sind und mit dieser benutzt werden oder nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist. Ein längeres Berühren eines elektronischen Gerätes oder gar ein haltekrafterforderndes Tragen am Körper ist auch weiterhin nicht gestattet.

* * * *

Zitat:

@WWiesel schrieb am 21. März 2019 um 15:28:56 Uhr:



Zitat:

@guruhu schrieb am 21. März 2019 um 13:23:20 Uhr:


Kann mir jemand der hier argumentierenden nochmal erläutern, woraus sie entnehmen, dass das reine in der Hand Halten des Telefons bereits verboten sein soll?
Das ergibt sich zumindest nicht aus §23 der StVO. Ein wegweisendes Urteil konnte ich ebenfalls nicht finden.

im Übrigen gibt es mehr Urteile, die das bloße In-der-Hand-Halten als Verstoß ansehen; ich zitiere unten von dieser Webseite

Nein, eben nicht.

der OLG Oldenburg-Fall 201/18
“Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene während des Führens eines PKW ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe.
Weiter hat es ausgeführt, daraus, dass der Betroffene „mehrere Sekunden auf das Display schaute, ergibt sich auch, dass er das Mobiltelefon verwendet hat“.
--> Damit wäre die Benutzung erfüllt (das halte ich persönlich auch für korrekt)

der AG-Coesfeld Fall
Eine abstruse Körperhaltung mit deutlich erhöhtem Ablenkungspotenzial durch Einklemmen zwischen Ohr und Schulter. Ebenfalls nicht zu vergleichen mit einem reinen halten. Dazu "nur" ein AG, sprich ein Einzelfall.

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