Brauchen guten Anwalt mit Fachrichtung Verkehrsrecht

Mercedes E-Klasse W124

Hallo miteinander,

habe mein komplettes Autoleben lang noch keinen Anwalt gebraucht um zu meinem Recht zu kommen aber nun hatte mein Sohn seinen ersten Unfall mit seinem W203.
Die Dame der er in die Seite reinfuhr stand auf dem Parkstreifen an der Seite und wendete urplötzlich auf die andere Strassenseite ohne zu schauen bzw. das irgendwie anzuzeigen. Er fuhr bereits parallel langsam an ihr vorbei und traf Ihre gesamte linke Seite als diese links wendete. Schaden alles zusammen wohl so 15-20.000€

Ich persönlich und zahlreiche andere sehen die Schuldfrage relativ klar, aber nun rief die gegnerische Versicherung bei meinem Sohn an, daß die Unfallhergangsbeschreibung der Unfallgegnerin einen ganz anderen Sachverhalt ergäbe, denn die Dame sei "angeblich" lediglich links abgebogen in einen " mein Komment: ganz klar nicht existente" Einfahrt hinein.
Also keine Schuldeingeständnis.
Die Polizei war vorort hat den Schaden aber nicht fotographisch aufgenommen.
Es gibt (gute) Fotos die mein Sohn machte. Sie geben eindeutig den Standpunkt der Fahrzeuge am Ende des Unfalles wieder.

Nachdem die geg. Versicherung (Allianz) nur anscheinend beginnt zu zicken (Einschüchterung oder Blöff nicht ausgeschlossen) werden wir wohl um eine anwaltliche Vertretung nicht herumkommen.
Auch das vom Kfz-Sachverständigen erstellte Schadengutachten wird in der Höhe angezweifelt.
Hat jemand eine gute Adresse oder Empfehlung ?

danke,

Pullwoman

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pullwoman schrieb am 18. August 2017 um 10:11:38 Uhr:


Mein Sohn hat diesen "wohl nicht erkannt oder gesehen" und ist am scheinbar geparkten Fahrzeug mit 10 km/h vorbeigefahren. Urplötzlich wendete das gegnerische Fahrzeug und nahm ihm somit die Vorfahrt. Der Überholvorgang war bereits eingeleitet, ein Unfall NUR vermeidlich wenn die Unfallgegnerin abgewartet hätte bis der Überholvorgang abgeschlossen ist.

Von Überholen kann keine Rede sein. Der richtige Ausdruck ist "vorbeifahren", da das andere Fahrzeug am Straßenrand angehalten hatte. Da gelten ganz andere Regeln als beim Überholen.

Zitat:

@Pullwoman schrieb am 18. August 2017 um 10:11:38 Uhr:


Oder die Frage andersherum formuliert: Was hätte mein Sohn tun müssen, um den Unfall zu vermeiden ? Aus seiner Sicht war das Fahrzeug auf der rechten Seite dabei zu parken...

gar nix. Völlig eindeutige Schuldfrage, 100% beim anfahrenden/wendenden Fahrzeug, welches gleich gegen mehrere Vorschriften verstoßen hat.

Warum Ihr den gegnerischen Gutachter an das Auto gelassen habt, bleibt Euer (teures) Geheimnis.

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Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. August 2017 um 11:42:57 Uhr:


Am besten man baut keinen Unfall, auch keinen Unfall an dem man nicht Schuld ist.
Der 7. Sinn und die Defensive helfen dabei ungemein.

Klar, ohne Frage. Aber leider gibt es Situationen, da schlaegts ein ohne das du es mitbekommst. Da stehst vor der Himmelspforte und weisst nicht mal warum. Alles kann man nicht verhindern. Leider

Zitat:

@Pullwoman schrieb am 16. August 2017 um 10:20:06 Uhr:


Hallo miteinander,

habe mein komplettes Autoleben lang noch keinen Anwalt gebraucht um zu meinem Recht zu kommen aber nun hatte mein Sohn seinen ersten Unfall mit seinem W203.
Die Dame der er in die Seite reinfuhr stand auf dem Parkstreifen an der Seite und wendete urplötzlich auf die andere Strassenseite ohne zu schauen bzw. das irgendwie anzuzeigen. Er fuhr bereits parallel langsam an ihr vorbei und traf Ihre gesamte linke Seite als diese links wendete. Schaden alles zusammen wohl so 15-20.000€

Ich persönlich und zahlreiche andere sehen die Schuldfrage relativ klar, aber nun rief die gegnerische Versicherung bei meinem Sohn an, daß die Unfallhergangsbeschreibung der Unfallgegnerin einen ganz anderen Sachverhalt ergäbe, denn die Dame sei "angeblich" lediglich links abgebogen in einen " mein Komment: ganz klar nicht existente" Einfahrt hinein.
Also keine Schuldeingeständnis.
Die Polizei war vorort hat den Schaden aber nicht fotographisch aufgenommen.
Es gibt (gute) Fotos die mein Sohn machte. Sie geben eindeutig den Standpunkt der Fahrzeuge am Ende des Unfalles wieder.

Nachdem die geg. Versicherung (Allianz) nur anscheinend beginnt zu zicken (Einschüchterung oder Blöff nicht ausgeschlossen) werden wir wohl um eine anwaltliche Vertretung nicht herumkommen.
Auch das vom Kfz-Sachverständigen erstellte Schadengutachten wird in der Höhe angezweifelt.
Hat jemand eine gute Adresse oder Empfehlung ?

danke,

Pullwoman

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Unabhängig vom Name der Versicherung werden die immer versuchen, dich zu belasten.

Gehe SOFORT zu einem guten Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sonst wird die Versicherung dich sehr, sehr unfair behandeln!!!

Dabei ist es völlig egal, ob du zu 100% oder zu 200% Recht hast. Die Versicherung wird Argumente und Punkte aufbringen, an die kein seriöser Mensch denkt.
Ich spreche aus Erfahrung.

Sonst wird für dich ganz schnell aus 100% Recht haben leider zu 100% verlieren.
Und Achtung!!!
Es kann sein, dass deine Versicherung dich schon mal "vorbeugend hochstuft".
JA, auch das gibt es !!!
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Moin Moin !

Zitat:

Nein, so läuft das nicht. Das eigene Gutachten ist Grundlage des Anspruchs. Wenn das der Versicherung nicht gefällt, bezahlt sie nicht. Dann muss man klagen und dann wird ggf. Ein Gericht einen Gutachter bestellen. Auf keinen Fall hat die Versicherung das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestellen. Das wäre ja auch noch schöner, dann würde jede Regulierung im Streit zwischen zwei Gutachten enden.

 

Lies hier: http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/Info-Recht/recht-nachbesicht.htm

Der link ist uninteressant , weil er zu einem völlig anderem Thema Stellung bezieht. Eine Nachbesichtigung dient dazu , festzustellen , ob das Fzg gemäss dem Gutachten repariert wurde.

Zitat:

dann würde jede Regulierung im Streit zwischen zwei Gutachten enden

Völlig richtig , genau deswegen geht es dann ja auch vor Gericht. Wäre es anders , käme es niemals zu einem Streit vor Gericht.

Zitat:

Wenn das der Versicherung nicht gefällt,

Nun ist damit sicherlich nicht der Geruch des Papiers oder die Schönschrift gemeint ,sondern ,dass das Gutachten von dem eigenem abweicht....

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 20. August 2017 um 16:34:34 Uhr:[
Der link ist uninteressant , weil er zu einem völlig anderem Thema Stellung bezieht. Eine Nachbesichtigung dient dazu , festzustellen , ob das Fzg gemäss dem Gutachten repariert wurde

Ah, und welche Erkenntnis sollte man mit einer solchen Deiner Meinung nach Nachbesichtigung gewinnen wollen? Du liegst leider völlig falsch, was man ja auch klar dem Urteil entnehmen kann:

Zitat:

Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht.

Ich habe das auch selber schon durch, als jemand auf meinen Youngtimer aufgefahren war. Die Versicherung wollte das Auto sehen, und es hätte garantiert Diskussionen um Zeitwert und Reparaturkosten gegeben, weswegen ich eine Nachbesichtigung natürlich verweigert habe. Am Ende haben sie bezahlt ohne Besichtigung.

Hier wird die Nachbesichtigung auch noch einmal erklärt, mit vielen schönen Urteilen:
https://www.kanzlei-hoenig.de/.../

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Als Basis dieses Thread liegt doch nur die Darstellung des Vaters vor, dieser war weder mit im Auto oder als Zeuge am Straßenrand und kennt auch nur die präsentierte Version von seinem Liebsten, die naturgemäß selbstverständlich wahrhaftig ist.

Die Toten werden immer am Ende einer Schlacht gezählt !

Schönen Gruß, Rep-Serv

Moin Moin !

Zitat:

Ah, und welche Erkenntnis sollte man mit einer solchen Deiner Meinung nach Nachbesichtigung gewinnen wollen? Du liegst leider völlig falsch, was man ja auch klar dem Urteil entnehmen kann:

Nein , du irrst. Sowohl in dem Urteil als auch

Zitat:

Hier wird die Nachbesichtigung auch noch einmal erklärt

wird der Begriff "Nachbesichtigung " falsch verwendet!

Eine Nachbesichtigung wird von einer Versicherung vorgenommen , wenn das Fzg repariert worden ist und es Noch Nachforderungen gibt oder z.B. die 130% Regel in Anspruch genommen wurde ,aber eben der Verdacht besteht ,dass das Fzg nicht gemäss Gutachten repariert wurde. z.B. Tür ausgebeult statt erneuert.

Bei der "Nachbesichtigung" , wie du sie verstehst, handelt es sich nicht um eine Nachbesichtigung, sondern um ein zweites , völlig eigenständiges Gutachten.

MfG Volker

ach so, alle verwenden den Begriff falsch aber Du verstehst ihn richtig? Die Anwälte, und die Gerichte, und Google, alle falsch. Aber egal, halt Dich doch nicht an dem Begriff auf. Die verlinkten Urteile stellen doch völlig klar, dass ein (!) Gutachten, welches man selbst beauftragt, für die Schadensfeststellung und sogar die Beweiswürdigung durch die Gerichte völlig ausreichend ist und dass es keinerlei Recht für eine Versicherung gibt, auf eine Zweitbegutachtung (oder wie auch immer Du das gerne nennen willst) zu bestehen.

Zitat:

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten (…).

Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.

Zitat:

... Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt. Etwas anderes gilt bei Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden. Sofern Sie also nicht in betrügerischer Absicht handeln, können wir Ihnen nur empfehlen, eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges nicht zuzulassen, da sich hierdurch ihre rechtliche Situation gegenüber einer zahlungsunwilligen Versicherung in der Regel nicht verbessert. ...

Quelle: http://www.ra-clemens-martin.de/.../...gen_durch_%20Versicherungen.pdf

Gibt also doch ein Recht, wenn die Versicherung Betrug vermutet.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 22. August 2017 um 22:17:02 Uhr:


Quelle: http://www.ra-clemens-martin.de/.../...gen_durch_%20Versicherungen.pdf

Gibt also doch ein Recht, wenn die Versicherung Betrug vermutet.

Na ja, ist ja auch einzusehen. Demjenigen der bezahlen soll sollte wirklich das Recht eingeräumt werden da mal nachzuhaken wenn der Betrugsverdacht da ist.
Die Versicherungen versuchen aber das gnadenlos auszunutzen.
Eigentlich sieht es ja so aus, daß sie fast jedem Geschädigten einen Betrug vorwerfen.
Das hat mit der regulären ausnutzung ihres Rechtes zum Selbstschutz nichts mehr zu tun sondern ist nur frech und dreist.
Moorteufelchen

Vermutungen reichen nicht. Es müssen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht vorliegen.

Zitat:

@Rep-Serv schrieb am 20. August 2017 um 21:52:20 Uhr:


Als Basis dieses Thread liegt doch nur die Darstellung des Vaters vor, dieser war weder mit im Auto oder als Zeuge am Straßenrand und kennt auch nur die präsentierte Version von seinem Liebsten, die naturgemäß selbstverständlich wahrhaftig ist.

Die Toten werden immer am Ende einer Schlacht gezählt !

Schönen Gruß, Rep-Serv

Mal halblang hier im Advokatenwinkel, ich kann die Darstellung meines ältesten Sohnes durchaus neutral darstellen ohne in den "mein-Sohn-ist-niemals-Schuld-Modus" zu verfallen. Bitte bedenkt daß ich insgesamt 11 Kinder zu ernähren habe und von daher durchaus etwas Erfahrung mibringe in der Bewertung von "Kindessaussagen" nach irgendwelchen events...

Also konstuiktives beitragen, nicht gleich an den Basisfakten zweifeln.

Pullwoman.

so lief das bei mir:

Ich: Ich hätte gerne 8.000.- € von Euch (gem. Wertgutachten und Schadensgutachten)
Versicherung: wir wollen gerne das Auto zweitbegutachten
Ich: dürft Ihr nicht (mit Quellen und Urteilen)
Versicherung: dann zahlen wir nicht
Ich: dann muss ich Euch leider verklagen
Versicherung: OK, wir zahlen dann doch

Ende der Geschichte. Das lief sogar ohne Anwalt so durch.

so lief das bei mir:

Ich: Ich hätte gerne 4.500.- € von Euch (gem. Wertgutachten und Schadensgutachten)
Versicherung: Wir zahlen nur die Hälfte
Ich: dann muss ich Euch leider verklagen
Versicherung: Viel Spaß dabei, kostet mehr als es bringt.

Ende der Geschichte: Wenn nicht ein zweiter Geschädigter eine RSV gehabt hätte (ich habe keine), wäre ich wohl auf der Hälfte des Schadens sitzengeblieben.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 19. August 2017 um 11:42:57 Uhr:


Am besten man baut keinen Unfall, auch keinen Unfall an dem man nicht Schuld ist.
Der 7. Sinn und die Defensive helfen dabei ungemein.

Das war jetzt nicht dein Ernst, oder? 😁

Der eigene Anwalt hat nun ein Schreiben an die geg. Versicherung geschickt mit den Ansprüchen die er geltend macht. Schaden 3300€ plus Schadengutachten plus Kleinzeug (porto, telfon...)
Summa summarum 4200€.

Jetzt warten wir mal auf die Antwort...

Pw

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