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Begleitendes Fahren ab 17 (BF 17) bei Fahruntüchtigkeit des Begleiters

Hallo zusammen,

der (eingetragene) Begleiter darf bekanntlich auch "nur" 0,5 Promille Alkohl im Blut haben und er darf keine berauschenden Mittel ("Drogen"😉 gem. Anlage zu § 24a StVG zu sich genommen haben.

Wie sieht es eigentlich bei anderen "Fahruntüchtigkeiten" aus?

Zum Beispiel:
- keine Sehilfe auf (trotz Eintrag im Führerschein)
- Fahruntüchtigkeit wegen vorheriger Beruhigungsmittel oder Narkose vom Arzt (z. B. vorherige ambulante Operation)
- temporäres ärztliches Fahrverbot, z. B. weil jeder Zeit die (kleine) Gefahr einer Ohnmacht besteht o. ä.

Ich sehe jetzt keine direkte und auch keine indirekte Vorschrift, die die Begleitung in den o. g. Fällen verbieten würde.

Wie sehen das die anderen?

Beste Antwort im Thema

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in
verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie
selbst das Fahrzeug fährt.
Alles andere wäre absurd.

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Vielen Dank für die letzten paar Beiträge.

Es freut mich, dass es hier noch Nutzer gibt, die verstanden haben, um was es mir geht bzw. die auch erkennen, dass die Thematik sowie die Rechtslage doch nicht ganz klar zu sein scheint.

Aber irgendwie habe ich auch das Gefühl, dass hier niemand so richtig weiß, wie die Rechtslage genau ist (bis auf die erkennbaren "Schwarz-Weiß-Denker", die noch nicht einmal die Frage verstanden haben).

Gerade die letzten paar Kommentatoren haben sich ja auch an tiefergreifenden Interpretationen bemüht, von denen ein paar wirklich sehr gut nachvollziehbar sind. Aber wie die Rechtslage genau ist, scheint hier niemand zu wissen. Sicherlich ist auch dem User "pflaumenkuchen" zuzustimmen, dass jeder Fall gesondert betrachtet werden muss. Dennoch ist es auch hier üblich, dass es gewisse "Leitlinien" gibt, die eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.

Vielleicht fehlt es hier auch noch an einer gefestigten Rechtslage. Ich denke, so viele Gerichtsurteile oder Fachkommentare wird es dazu wohl noch nicht geben. Zum einen ist es wohl selten, dass jemand mit einem "fahruntauglichen" Begleiter in eine Verkehrskontrolle kommt und zum anderen wird auch die Wahrscheinlichkeit sehr gering sein, dass in der Verkehrskontrolle auffällt, dass der Begleiter fahruntauglich ist, wenn er seinen Führerschein vorgezeigt hat und unter 0,5 Promille hat. Die Polizei hat ja keine Möglichkeit zu erkennen, dass der Begleiter z. B. ein ärztliches Fahrverbot hat.

Es ist vorrangig ein Zeitproblem.

Bis zu einer halbwegs "Leitlinie" eines OLG dauert es 3-4 Jahre, der Entzug des BF17 maximal ein Jahr. Bis zum 18ten Geburtstag, dann muss aber am ersten Tag des BF17, dem 17ten Geburtstag bereits der entsprechende Fehler gemacht worden sein.

Nimmt man einfach den Durchschnitt, dann wird mit 17,5 die Schandtat begangen und etwa ein 3/4 Jahr später kommt es dann vor der ersten Instanz zur mündlichen Verhandlung. Aber was willst Du da noch großartig "gewinnen", Du bist 3 Monate vorher 18 geworden und hast den Führerschein schon längst wieder in der Tasche.

Nun kommt der erstinstanzliche Richter zu der Einschätzung, dass hier tatsächlich eine Schuld vorgelegen hat und der Entzug berechtigt war. Jetzt willst Du dagegen Berufung einlegen, um in weiteren 2,5 Jahren vor ein OLG zu kommen - für was?

Die erste Runde hat Dich doch auch schon rund 3.000 Euro gekostet, etwa 800 der eigene Anwalt und das Gericht, etwa 2.200 der Sachverständige.

Um nachfolgenden BF17-Generationen eine OLG-Leitlinie zu hinterlassen, dass bei einem Sehfehler von -4 Dioptrien der Begleiter eine Brille tragen muss? Kann man sich aber vor das Knie nageln, wenn der Begleiter -3,8 Dioptrien hat. Wenn -4 verhandelt wurde, dann fällt auch üblicherweise ein Urteil zu den -4. Bedeutet aber noch lange nicht, dass dies die Grenze ist und -3,9 noch erlaubt wären.

Und was ist Dein -4 Urteil wert, wenn es um Heuschnupfen mit Niesanfällen oder Zahnschmerzen geht. Wie sollte eine "Leitlinie" bei (Zahn-)Schmerzen aussehen?

Mal unabhängig von Gesetzen und Geboten.
In 99% der Fälle begleitet Mama oder Papa.
Und ich werde bestimmt nicht mein Kind in die Pfanne hauen.
Habe ich den Arsch voll Dolomo wegen Zahnschmerzen und man fliegt auf, dann hat Sohnemann nix davon gewusst.
Konnte er davon gewusst haben? Hmm , mit 17 abgeschlossenes Medizinstudium? Unwahrscheinlich.
Also halte ich den Kopf hin und nicht mein Sohn.

Quizfrage an diejenigen, die so hohe Anforderungen an den Begleiter stellen: Selbiger hat gerade ein 0,2 Liter Bier getrunken und sitzt jetzt ohne Ausfallerscheinungen auf dem Beifahrersitz. Wie wollt ihr eine Alk-Prüfung rechtfertigen? Und was ist, wenn er drei Maß zu 0,5 Liter getrunken hat? Der Begleiter sagt jeweils nichts, und dem 17-jährigen ist auch nichts bekannt. Aufgrund welcher §§ droht dem Fahrer oder dem Begleiter irgendwas?

Der Begleiter ist bei meinem Gedankenspiel auf den ersten Blick nicht volltrunken, sondern wirkt so, als wenn er nicht mal die 0,5-Promille-Grenze überschritten hat.

Zitat:

Original geschrieben von joschi67


Mal unabhängig von Gesetzen und Geboten.
In 99% der Fälle begleitet Mama oder Papa.
Und ich werde bestimmt nicht mein Kind in die Pfanne hauen.
Habe ich den Arsch voll Dolomo wegen Zahnschmerzen und man fliegt auf, dann hat Sohnemann nix davon gewusst.
Konnte er davon gewusst haben? Hmm , mit 17 abgeschlossenes Medizinstudium? Unwahrscheinlich.
Also halte ich den Kopf hin und nicht mein Sohn.

Ich bin mal so frei zu behaupten, dass Du in so einem Fall immer noch ein geeigneter Begleiter wärst. Die Anforderungen an den Begleiter wurden hier im Thema wohl reichlich übertrieben angesetzt. Der Begleiter soll - muss aber nicht. Wenn der in der dritten Reihe im Sharan sitzt, ist die Anforderung auch erfüllt. Er muss nicht ständig mit dem 17-jährigen den Verkehr beobachten.

Mal so allgemein:
Wenn jemand mit 17 die Prüfung der Klasse B besteht, ist der nicht viel schlechter als jemand, der es mit 18 schafft. In beiden Fällen ist es nur eine Lizenz, das Fahren mit den geprüfteten Kenntnissen zu erlernen. Mit 18 halt komplett ohne Begleitung, mit 17 halt mit jemandem, der noch Hilfestellung geben soll. Wenn die Mama immer nur die Kids zur Schule gefahren hat, wird sie bei der ersten Autobahntour kaum eine Hilfe sein. 😉

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl


@ Einige_Fragen
Mir stellt sich einfach die Frage wie man sich in diesem Fall die Frage nicht selbst beantworten kann.
Bei vorgeschriebenem begleitendem fahren muss die begleitende (verantworliche) Person genauso "fahrtüchtig" sein wie wenn sie selbst das Fahrzeug lenken würde.

spätestens, wenn man merkt, dass man die antwort um so einiges reduzieren kann, stellt sich diese frage einem nicht mehr. warum, bitte, sollte man jemanden nicht mit beiden beinen und armen im gips begleiten können? wichtig ist, dass im fiktiven ausnahmefall, in dem die psyche eines minderjährigen versagen kann, jemand der "erwachsen" ist und somit "nüchterne" entscheidungen treffen und ebensolche ANWEISUNGEN (deren umsetzung er dann auch zu verantworten hat) geben kann am start ist.

und das war's dann auch schon.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher


Man sollte sich erstmal die Frage nach dem Sinn und Zweck der Anwesenheit einer Begleitperson stelle .

Dann ergibt sich die Antwort von ganz alleine.

eben, eben.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Die Voraussetzungen sind ganz klar geregelt.

Die erfüllt der Opa.

du weisst aber schon, dass seit 19.01.2013 keine "lappen" mehr, sondern nur noch der aktuelle, ab 2013 ausgestellte und das vorgängermodell des kartenführerscheins gültige dokumente sind, oder? ausserdem - sollte opa das entsprechende alter erreicht haben, darf er jetzt alle x jahre noch zur "altersbedingten mpu" (ab, ich meine, 60?) vorstellig werden. und somit ist es durchaus vorstellbar, dass der opa, der durchaus geeignet wäre, begleiter zu sein, nicht mehr begleiter sein darf, wenn er den körperlichen und für einen begleiter vernachlässigbaren teil der untersuchung nicht besteht.

wobei kandidaten wie geisslein, elchsucher und sicher auch noch ein paar andere, dies als "argument" für ihre sichtweise sehen würden. :wall: 😉

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010


Welches Erlebnis  hat den TE dazu veranlasst, diese Thema aufzugreifen?

warum gehen einige immer davon aus, dass fragen immer nur dann aufkommen können, wenn einem selber "etwas passiert" ist oder es ihn selbst oder jemanden in seinem umfeld betrifft - ist es so weltfremd, sich einfach nur mal so zu irgendetwas, was bestandteil eines (rechtsregelnden)

kreislaufs

ist gedanken zu machen?

Du hast hier zu unterscheiden zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein.

Das "Kärtchen" wird irgendwann ungültig.

Das ist aber in Deutschland kein Problem. 😁

Neues Kärtchen gibts ohne jede Prüfung.

Es gibt auch keine Altersprüfung - Evtl. meinst du das für die LKWs - aber wenn du auf LKW "verzichtest" indem du die nichts machst - kein Problem - PKW darfst du fahren.

Wirklich, ist so. Keine Prüfung - selbst wenn das Kärtchen mal erneuert werden muß - in Deutschland hast du deine (PKW) Fahrerlaubnis bis ins Grab.
(außer du fällst irgendwie auf oder dein Arzt verpfeift dich - das ist aber heikel für den)

Daher halte ich die Statistiken mit Fahrern über 60 auch immer sinnlos (wenn sie sich auf die Bevölkerung beziehen) - interessant wäre ü60 erst wenn man das in Relation mit den tatsächlich Fahrfähigen bringen würde. Die kennen wir aber nicht. In jedem Altersheim wirst du fündig werden. 😁

Und es gibt keine! körperliche Prüfung der Begleiter. 😉
30, wieviel Punkte, wielange Führerschein.

Über 30 ist ein Opa der Begleiter machen kann wohl, länger als 5 Jahre wird er den Führerschein haben und Punkte - na woher soll er die denn kriegen wenn er sowieso nicht mehr fahren kann?
(naja Halterverstöße ok)

Tja, Deutschland eben.
Alles ist geregelt aber beim Führerschein und beim Tempolimit leisten wir uns "Ausgleich". 😁

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Die Anforderungen an den Begleiter wurden hier im Thema wohl reichlich übertrieben angesetzt. Der Begleiter soll - muss aber nicht.

Nein, die in diesem Teil des Forums üblichen Verdrehungen und zwanghaften Missverständnisse sind es, die völlig übertrieben sind.

Das "Soll" in der Vorschrift bedeutet doch nicht, dass der Begleiter dies auch jederzeit machen muss. Der Begleiter entscheidet selbst, ob und wie weit er irgendwelche Hilfestellungen gibt, nicht nur anhand der Verkehrssituation, sondern auch seiner eigenen, individuellen Erfahrung und ebenso dem "Zutrauen" zu den Fähigkeiten des für ihn nicht unbekannten Fahrers orientiert.

Es bedeutet ebenso, dass der Fahrer jederzeit einen kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner zur Verfügung hat.

Nur muss dem Begleiter und auch dem Fahrer dies grundsätzlich möglich sein, sowohl von der eigenen Konstitution, wie auch von den äußeren Umgebungsbedingungen.

Zitat:

Wenn der in der dritten Reihe im Sharan sitzt, ist die Anforderung auch erfüllt. Er muss nicht ständig mit dem 17-jährigen den Verkehr beobachten.

Hier wird es aber eng.

Tobt in den zwei Reihen vor dem Begleiter ein Kindergeburtstag, oder die ersten Feierlichkeiten eines gewonnen Fußballspiels, dann ist die Anforderung nicht mehr erfüllt. Der Begleiter soll nicht mit Konfetti werfen und seinen Fußballkumpels die ersten Bier servieren, sondern dem Fahrer beratend zur Verfügung stehen.

Der Begleiter hat eine Anforderung zu erfüllen, aber keinen kostenlosen Chauffeur zur Verfügung.

Manche Themen ufern dermaßen aus, obwohl von der Vernunft her kein Grund gegeben ist.
Wenn in einer Familie Tochter oder Sohn aus gegebenem Anlass für den BF Begleitung brauchen, ist es doch die einfachste Sache der Welt, dass sich Vater/Mutter/Großvater/Onkel/Freunde der Familie sich diesen Job teilen. Man will den jungen Menschen ja fit machen für die Alleinfahrt, man möchte nicht, dass dem Fahranfänger etwas zustösst und der Begleiter will ja auch unversehrt dem Auto entsteigen wollen. Warum überhaupt diese Szenarien mit Alkohol-Begleiter oder dem schon leicht dementen Opa? Da schimmert doch wieder das Prekariats-Fernsehen durch!
Gibt es denn eigentlich noch normale Familien mit normalem Umgang und normalen Sitten, die ganz normal und unaufgeregt ihren Verpflichtungen nachkommen?

Zitat:

Original geschrieben von turbocivic



Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Die Voraussetzungen sind ganz klar geregelt.

Die erfüllt der Opa.

du weisst aber schon, dass seit 19.01.2013 keine "lappen" mehr, sondern nur noch der aktuelle, ab 2013 ausgestellte und das vorgängermodell des kartenführerscheins gültige dokumente sind, oder?

Das ist schon einmal Falsch. Alle jemals ausgestellten Führerscheine bleiben bis zum 19.01.2033 gültig.

Zitat:

ausserdem - sollte opa das entsprechende alter erreicht haben, darf er jetzt alle x jahre noch zur "altersbedingten mpu" (ab, ich meine, 60?) vorstellig werden.

Auch falsch. Die gibt es schlichtweg nicht.

Bitte mach dich mal über die Gesetze kundig, bevor Du solchen Unsinn postest.

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