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Begleitendes Fahren ab 17 (BF 17) bei Fahruntüchtigkeit des Begleiters

Themenstarteram 5. Mai 2013 um 19:49

Hallo zusammen,

der (eingetragene) Begleiter darf bekanntlich auch "nur" 0,5 Promille Alkohl im Blut haben und er darf keine berauschenden Mittel ("Drogen") gem. Anlage zu § 24a StVG zu sich genommen haben.

Wie sieht es eigentlich bei anderen "Fahruntüchtigkeiten" aus?

Zum Beispiel:

- keine Sehilfe auf (trotz Eintrag im Führerschein)

- Fahruntüchtigkeit wegen vorheriger Beruhigungsmittel oder Narkose vom Arzt (z. B. vorherige ambulante Operation)

- temporäres ärztliches Fahrverbot, z. B. weil jeder Zeit die (kleine) Gefahr einer Ohnmacht besteht o. ä.

Ich sehe jetzt keine direkte und auch keine indirekte Vorschrift, die die Begleitung in den o. g. Fällen verbieten würde.

Wie sehen das die anderen?

Beste Antwort im Thema

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

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am 18. Mai 2013 um 21:17

Die Verweigerung des Begleiters, z.B. zu pusten, beendet die Weiterfahrt!

Sicherlich wird das die Praxis zeigen...und ggf. wird es Nachbesserungen bedürfen...da kaum an alles gedacht werden kann...was das reale Leben so bringen kann. ;)

 

Die Antwort der Polizei soll auch niemanden vom Hocker reissen, sondern vielmehr die Handlungsweisen in der Praxis aufzeigen/darstellen.

 

Begründeter Verdacht, Betonung liegt auf begründeter Verdacht, beendet immer die Weiterfahrt. alles andere wird Einzelfallbetrachtung und richterliche Entscheidung....;)

 

So; so weit so gut..denke es ist alles gesagt...jedenfalls von meiner Sicht aus!

 

;)...Schönen Abend noch; ciao

Nur zum Verständnis: Du bist Laie wie ich und hast bei der Polizei FFM nachgefragt, wie die das handhaben?

Die Untersagung der Weiterfahrt, wenn der Begleiter nicht in ein - ohnehin nicht gerichtsverwertbares - Gerät pusten will, steht aus meiner Sicht auf sehr tönernen Füßen. Klar - erst einmal muss man das beachten. Aber weder ein Begleiter noch ein Fahrer muss pusten. In dem Fall würde ich dem anordnenden Beamten schon mal im Nachgang kräftig Gegenwind geben.

Jetzt mal die Frage

In den allermeisten Fällen besteht doch ein Verdacht sonst würde doch nicht die "Bitte" zu pusten ausgesprochen werden.

Wird der "Bitte" nicht nachgekommen tritt weiters Procedere in Kraft. Somit wird dann an Ort und Stelle die Weiterfahrt zu Ende sein.

Stimmt. Eine Fahne kann aber genauso gut von 0,4 oder 0,6 Promille kommen. Und wie will der Polizist in so einem Fall die Unterbindung der Weiterfahrt rechtfertigen, wenn er keine weiteren Fakten hat?

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Stimmt. Eine Fahne kann aber genauso gut von 0,4 oder 0,6 Promille kommen. Und wie will der Polizist in so einem Fall die Unterbindung der Weiterfahrt rechtfertigen, wenn er keine weiteren Fakten hat?

Bei Feststellung einer Fahne beim Fahrer wird ein Alkotest angeboten. Bei Ablehnung wird dieser in der Regel anschließend ein Loch im Arm haben. Bei einer Fahne des Beifahrer und Verweigerung des Tests wird meiner Meinung nach die Fahrt zu Ende sein und die ganze Sache der zuständigen Behörde mitgeteilt und er war die längste Zeit Begleitperson.

Rechtfertigung der Weiterfahrt zur Gefanrenabwehr.

Edit: Untersagung der Weiterfahrt natürlich.

Hmm - der Begleiter darf ganz legal 0,4 Promille haben. Bei passender Konstellation hat er eine Fahne. Einen Grund, allein deswegen irgendwelche weiteren Maßnahmen zu ergreifen, finde ich in den Tiefen der §§ nicht.

Selbiges gilt auch für den Fahrer - so er nicht mehr der 0-Promille-Regel unterliegt. Wenn ich ein Kölsch trinke und dann fahre, werde ich kaum ein Loch im Arm haben. Ansonsten haben die Leute, die das angeordnet haben, ein nicht unerhebliches Problem. Aber das wäre hier offtopic.

Allein eine kleine Fahne wird kaum eine Maßnahme rechtfertigen...

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Hmm - der Begleiter darf ganz legal 0,4 Promille haben. Bei passender Konstellation hat er eine Fahne. Einen Grund, allein deswegen irgendwelche weiteren Maßnahmen zu ergreifen, finde ich in den Tiefen der §§ nicht.

Selbiges gilt auch für den Fahrer - so er nicht mehr der 0-Promille-Regel unterliegt. Wenn ich ein Kölsch trinke und dann fahre, werde ich kaum ein Loch im Arm haben. Ansonsten haben die Leute, die das angeordnet haben, ein nicht unerhebliches Problem. Aber das wäre hier offtopic.

Allein eine kleine Fahne wird kaum eine Maßnahme rechtfertigen...

Doch. Wird's. Wenn du bei einer Fahne durch ein ode zwei Bier den Alkotest ablehnst musst du die Konsequenzen tragen. Wie soll denn die Polizei bei einer Fahne sonst feststellen, wenn nicht durch einen Vortest, wieviel du getrunken hast. Der Vortest ist die mildeste Maßnahme. Bei einer Fahne ablehnen ist nicht so klug. Als Fahrer.

Beim Beifahrer sieht's wahrscheinlich anders aus. Da wird's vermutlich am Eindruck liegen den er macht. Kleine Fahne wird für Maßnahmen vielleicht nicht ausreichen. Die Rechtslage ist mit nicht genau bekannt. Noch nicht. Werd mich aber schlau machen.

Mach mal. Und frag - wenn Du jemanden Privat kennst und fragst (was per se nicht falsch ist), nach einer Begründung für die Meinung - so in Form von §§ oder Urteilen. Dann sehen wir weiter. :)

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Mach mal. Und frag - wenn Du jemanden Privat kennst und fragst (was per se nicht falsch ist), nach einer Begründung für die Meinung - so in Form von §§ oder Urteilen. Dann sehen wir weiter. :)

Ich ermittel in der Geschichte mit dem Beifahrer, weil ich mir da nicht ganz sicher bin aber sein sollte. Das mit dem Fahrer und Fahne kannst du als gegeben voraussetzen. Da Brauch ich keine Urteile. Das weiß ich aus Erfahrung. :)

am 20. Mai 2013 um 8:47

Schrieb ich eigentlich in Suaheli? Ich sprach stets vom Begleiter!

 

Es beendet die Weiterfahrt... alles andere kommt schrfitlich und es werden Einzelfallentscheidungen....;)

 

So; nochmals Ciao!

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