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Fahren mit ehemaligen Einsatzfahrzeugen

Themenstarteram 2. Januar 2011 um 2:54

Mein Diskussionsobjekt: Audi 80 von ~1989, ehemaliges NOTARZT-Fahrzeug, Beklebung und Aufschrift "Notarzt" noch vorhanden, Blaulicht-Anlage ebenfalls noch montiert. ~75.000km, 94PS SEHR gut erhalten, erst vor 4 Jahren neue Bremsen bekommen.

Drumherum: Mein Nachbar&Freund (KFZ-Mechaniker) sammelt Autos, will Platz für Neue schaffen und hat mir für 1000€ den oben genannten Audi angeboten, ich weiß, dass er gut gepflegt ist, alles schönst hergerichtet ABER es is halt ein altes Einsatzfahrzeug. Nichtsdestotrotz ein wirkliches Schnäppchen

Frage: Unter welchen Umständen darf man solch ein Auto im öffentlichen Straßenverkehr fahren/zulassen - die Tuse beim TÜV hatte da keine Ahnung. Und mein Nachbar hatte es nur als "Showcar" bzw. Sammler-/Hobbyobjekt und ist damit nie wirklich gefahren.

1. Reicht Blaulicht abdecken und abschalten - oder muss ich es zwingend abbauen ? ( und damit dann Schiebedach reinsetzen und zuschweißen... ? )

2. Muss ich die Aufschrift komplett entfernen, kann ich sie lassen oder was tut man da ??

 

Auch über Verweise zu anderen Threads bin ich dankbar .. aber da gings meist um Oldtimerzulassung (was sich bei mir nicht lohnt - soll Erst-KFZ sein) oder um diese mobilen Blaulichhörnchen

Und es geht KONKRET um diesen Wagen - ich will damit nicht prollen oder so, dann würd ich mir nen alten Polizeiwagen holen ^^

Mit lieben Grüßen am zweiten Tage 2011 [=

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von macattacs

Blaulicht u Horn kann dran bleiben, ist ja schließlich Eingetragen. Nur Benutzen darf man es nicht.

Naja, nicht so ganz.

Die Zulässigkeitseintragung ist nutzerbezogen, ein Nutzer (Fahrzeughalter und Fahrer) ohne die entsprechende Berechtigung kollidiert schon gewaltig mit der StVZO.

 

Zitat:

Einfach so abklemmen geht auch nicht so ohne weiteres. Anbauteile die An o Eingebaut sind, müssen auch funktionieren.

Doch, das funktioniert tatsächlich recht einfach.

Derartige Anbauteile müssen nur ausreichend funktionsunfähig sein, was zB. ein Sachverständiger bestätigen kann und schon gilt es als Ladung.

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Hi!

Die Blaulichter müssen m.W. abgebaut werden.

Die Beschriftung, solange nicht "Polizei", darf wohl bleiben.

Allerdings würde ich den Wagen nicht kaufen, wenn er jahrelang nicht gefahren worden ist. Er wird Standschäden aufweisen, deren Behebung den Fahrzeugwert weit übersteigen dürfte.

Gruß,

M.

Zitat:

Original geschrieben von matzhinrichs

Hi!

Die Blaulichter müssen m.W. abgebaut werden.

Die Beschriftung, solange nicht "Polizei", darf wohl bleiben.

Allerdings würde ich den Wagen nicht kaufen, wenn er jahrelang nicht gefahren worden ist. Er wird Standschäden aufweisen, deren Behebung den Fahrzeugwert weit übersteigen dürfte.

Gruß,

M.

Außerdem werden solche Fahrzeuge im Notfall kalt bis zum Begrenzer gezogen! Das mögen Motoren auch nicht unbedingt. ;)

Und Oltimerzulassung gibt es eh erst nach 30 Jahren, also 2019.

am 2. Januar 2011 um 6:59

Irrelevant, wie mit den Fahrzeugen umgegangen wurde, da sie immer einsatzbereit gewesen und vor allem zuverlässig sein mussten, wurden sie sie ständig gewartet, Fehler, falls vorhanden, schnellstmöglich behoben...

Man kann diese Fahrzeuge privat zulassen, ohne sie gross umbauen zu müssen.. Martinshorn abklemmen, Blaulicht mit PVC oder ähnlicher lichtundurchlässiger Kappe bemützen, Schriftzug passend weissen oder röten und gut..

In neueren Dienstfahrzeugen, die über Leasing laufen, wird das Schiebedach zum Instrumententräger, der bei Ausserdiensttellung vom Lesingunternehmer, gegen das normale SD getauscht wird. Anschliessend wird die Folierung entfernt, sodass das äussere Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht auf seine Herkunft schliessen lässt..

Oft gibt auch der Brief keinen Hinweis mehr über der Nutzung des Fahrzeugs...

Für nur 1000Euro, ein echtes Schnäppchen, wenn die Technik ok ist...

Ein Barkas SMH 3 (Schnellen Medizinischen Hilfe) der DDR mit Zulassung 85-90 kostet komplett ausgestattet mehr als 3,5 Fache.

am 2. Januar 2011 um 9:02

Gutem Morgen,

Blaulicht u Horn kann dran bleiben, ist ja schließlich Eingetragen. Nur Benutzen darf man es nicht.

Sieht allerdings doof aus wenn du an einer Unfallstelle mit nem Notarztwagen vorbei fährst. (ich hoffe ihr wisst was ich damit meine)

Einfach so abklemmen geht auch nicht so ohne weiteres. Anbauteile die An o Eingebaut sind, müssen auch funktionieren.

 

Gruß an alle

Zitat:

Original geschrieben von macattacs

Blaulicht u Horn kann dran bleiben, ist ja schließlich Eingetragen. Nur Benutzen darf man es nicht.

Naja, nicht so ganz.

Die Zulässigkeitseintragung ist nutzerbezogen, ein Nutzer (Fahrzeughalter und Fahrer) ohne die entsprechende Berechtigung kollidiert schon gewaltig mit der StVZO.

 

Zitat:

Einfach so abklemmen geht auch nicht so ohne weiteres. Anbauteile die An o Eingebaut sind, müssen auch funktionieren.

Doch, das funktioniert tatsächlich recht einfach.

Derartige Anbauteile müssen nur ausreichend funktionsunfähig sein, was zB. ein Sachverständiger bestätigen kann und schon gilt es als Ladung.

Themenstarteram 2. Januar 2011 um 11:25

Erstmal zu den ersten drei Kommentaren: Sicherlich stand der Wagen, hat dafür nur 75 Tkm und das Beste ist, er is halt komplett aufbereitet & sehr gepflegt .. und kostet mich nur 1.000€.

Und ja er is 21 Jahre und da hatte ich mich an dieser Liste GROB & UNVERBINDLICH HIER orientiert. & dass es nur als Zweitwagen geht hatte ich halt vom Nachbarn und wenn schon: Einen Erstwagen hab/will ich nicht^^

 

Ich danke mal in erster Linie: Polo6NFDTCiV (=

Also kann ich den (hässlichen) Kasten oben drauf lassen, nur untauglich machen und abdecken habe aber dafür gespart, dass ich das (fehlende) Schiebedach nicht einbauen muss.

Und die Schrift, würd ich dann ebenfalls verdecken/überkleben, solange die Echtheit noch gewahrt wird (käme in der Tat dämlich, wenn ich an einem Unfallort vorbeikäme mit "Notarzt").

Und kosten würde es auch nicht viel - ich bin froh, dass man das Auto fahren kann !

Genaueres muss ich dann mit dem TÜV klären, aber das war schon das, was ich grob wissen wollte, ihr habt mir wirklich sehr geholfen ! Danke sehr [:

am 4. Januar 2011 um 21:18

Normalerweise ist der Verkauf von sochen vollfunktionsfähigen Fahrzeugen nicht zulässig.

Da wie oben schon beschrieben, eine Sondernutzung für den Halter / Organisation gegeben wird.

Zitat:

Blaulicht u Horn kann dran bleiben, ist ja schließlich Eingetragen. Nur Benutzen darf man es nicht.

Eingetragen für eine Sondernutzung, wofür der neue Besitzer aber keine Genehmigung hat.

Und dranbleiben kann es, aber muss ausser Funktion gesetzt sein.

Sowie Blaulicht nicht als Blaulicht ersichtlich sein.

Das Nutzen der Anlage wird teuer.

Amtsanmaßung usw.........

ich stelle fest das die VEBEG (für alle die die es nicht wissen -> google hilft!) diverse fahrzeuge mit dem schriftzug polizei/feuerwehr/notarzt verkauft. und das für jedermann OHNE auflagen! die auflagen sind ggf das neulackieren oder abziehen der folie weil die reflektieren. PUNKT!

blaulichter. martinshörner und co dürfen auch gefahren werden. sagt und verkauft auch die vebeg. blaulich abdecken und fertig. nix mit still legen. es gibt in der oldiscene viele einsatzfahrzeuge (vorallem beliebt die feuerwehr fahrzeuge in privater hand) die 100% funktionsfähig sind. ok nur zu 99% da die funkanlagen a) ausgebaut sind oder b) vorhanden aber "unschädlich" gemacht wurden.

diese fahrzeuge werden im übrigen auch sehr gerne von der polizei, dem thw oder der bundewehr zu öffentlichen "shows" herangezogen, bzw eben angefragt ob man als privatperson nicht gerne da und da hin kommen will zu der und der veranstaltung. und gerade in diesen kreisen ist ist originalität pflicht.

Themenstarteram 11. Januar 2011 um 12:42

Ich danke schonmal "onkel-howdy"

Um mal zu berichten, wie alles ausgegangen ist:

JA, man darf mit solche Autos fahren. ABER die Sondersignalanlage darf nur dann drauf bleiben wenn sie a) defekt und unbrauchbar gemacht wurde und b) wenn vorher schon eine drauf war und ebenjene draufbleibt - man kann also keine neue (defekte) drauf installieren, es sei denn man benutzt es um z.B. den Originalzustand eines Oldtimers wieder herzustellen. c) Außerdem, darf die Anlage auch nicht den Schein einer Anlage machen - muss daher z.B. beschriftet, verändert oder abgedeckt werden.

Das weitere Erscheinungsbild darf nicht authoritär wirken - das heißt "Polizei" ist verboten (Ausnahme: Oldtimer, die den original Zustand wahren sollen (haben aber eine spezielle Zulassung mit Einschränkungen)), "Freiwillige Feuerwehr" oder so aber erlaubt - "Notarzt" wohl bedingt auch. Aber "Pozilei" ist hart an der Grenze und kann/wird verboten. (Es gibt eine kleine Beispieldebatte über den "Kanzlei"-Bus von Rechtsanwälten -> google hilft, wen´s interessiert).

Letztendlich ist aber aus meinem Kauf nichts geworden - das Auto war ZU gut erhalten und ein anderer Sammler hat 7.000€ drauf geboten - und da war natürlich die Entscheidung klar (zumal ich selber keine 7.000€ dafür ausgegeben hätte ;-D ).

Jetzt warte ich dann mal weiter ab, bis mir was in die Hände fällt. ^^

am 11. Januar 2011 um 13:10

Polizie, Pozilei ist verboten, klar, zu nahe am Original,

aber das ist erlaubt Klick :D :D

Wie ist denn da die Rechtslage heute? Aktuell befindet sich ein Streifenwagen der Polizei im Familienbesitz. Der TÜV Mensch will aber den Blaulichtkasten nicht akzeptieren. In keinster weise. Auch nicht defekt und abgedeckt. Ladung ist der ja nicht, er ist halt verschraubt...

am 4. Juli 2017 um 19:50

Dann fährt man zur nächsten Prüfstelle.

Passt ganz gut zur Fragestellung: https://anwaltauskunft.de/.../

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