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Begleitendes Fahren ab 17 (BF 17) bei Fahruntüchtigkeit des Begleiters

Themenstarteram 5. Mai 2013 um 19:49

Hallo zusammen,

der (eingetragene) Begleiter darf bekanntlich auch "nur" 0,5 Promille Alkohl im Blut haben und er darf keine berauschenden Mittel ("Drogen") gem. Anlage zu § 24a StVG zu sich genommen haben.

Wie sieht es eigentlich bei anderen "Fahruntüchtigkeiten" aus?

Zum Beispiel:

- keine Sehilfe auf (trotz Eintrag im Führerschein)

- Fahruntüchtigkeit wegen vorheriger Beruhigungsmittel oder Narkose vom Arzt (z. B. vorherige ambulante Operation)

- temporäres ärztliches Fahrverbot, z. B. weil jeder Zeit die (kleine) Gefahr einer Ohnmacht besteht o. ä.

Ich sehe jetzt keine direkte und auch keine indirekte Vorschrift, die die Begleitung in den o. g. Fällen verbieten würde.

Wie sehen das die anderen?

Beste Antwort im Thema

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

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Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

Themenstarteram 5. Mai 2013 um 20:14

Zitat:

Original geschrieben von Questor

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

Das sehe ich eben nicht zwingend so. Zum einen scheint es das Gesetz so nicht herzugeben.

Zum anderen gibt es eben auch Konstellationen, die m. E. durch aus vertretbar sind. Dazu gehört z. B. das von mir o. g. temporäre ärztliche Fahrverbot, weil die geringe Gefahr besteht, dass der Begleiter kurzfristig in Ohnmacht fällt bzw. dieses nicht auszuschließen ist. Wenn so jemand z. B. während der Begleitung "in Ohnmacht" fällt (sowieso meistens sehr unwahrscheinlich), dann passiert ja nichts. Man kann hier höchstens darüber streiten, ob ab dem Moment der eintretenden Ohnmacht eben keine Begleitung mehr gegeben ist.

Gerade so ein ärztliches Fahrverbot kommt jetzt nicht so selten vor und es ist eine reine Vorsichtsmaßnahme. Und gerade in diesen Fällen kann man eigentlich froh sein, wenn man Kinder zu Hause hat, die ab 17 Jahren fahren dürfen.

Und man muss eben immer bedenken, dass man als Begleiter kein Fahrlehrer ist und der 17-Jährige Fahrer grundsätzlich Auto fahren kann. Ansonsten hätte er die Fahrprüfung nicht bestanden.

Es gibt da nicht viel....einschlafen und über 0,5 Promille ist nicht drin, ebenso Fahrverbot und punktesammler.

Bei Vergehen wärs halt ne OWiG i.h.v. 50 Euro und der bf17 gibt den Lappen ab. Vorm 18 lj bekommt er ihn nicht wieder ;)

Eben. Da kann sich dann jeder selbst ausrechnen, ob sich das Risiko "lohnt".

am 6. Mai 2013 um 4:09

Es muss nicht jedes Szenario einzeln im Gesetz stehen um Anwendung zu finden. ;) Der Richter erklaert das bei der Verhandlung dann genau.

@ Einige_Fragen

Mir stellt sich einfach die Frage wie man sich in diesem Fall die Frage nicht selbst beantworten kann.

Bei vorgeschriebenem begleitendem fahren muss die begleitende (verantworliche) Person genauso "fahrtüchtig" sein wie wenn sie selbst das Fahrzeug lenken würde. Zumindest was Alk & Drogen anlangt.

Selbst wenn die Begleitperson durch Ohnmacht ausfallen würde bleibt nur mehr das Fahrzeug sicher abzustellen und Hilfe zu holen.

Sollte ein Krankenhaus in unmittelbarar Nähe sein würde in diesem Fall nichts dagegen sprechn dort hin zu fahren.

Welches Erlebnis  hat den TE dazu veranlasst, diese Thema aufzugreifen?

Also ich denke hier sollte auch normaler Menschenverstand wirken. Ist der Beifahrer berauscht durch Narkose, macht das kaum einen Unterschied zur Alk-Aufnahme, oder Drogen und sollte unterbunden sein. Meine Frau hatte ein Bein in Gips und war damit selbst nicht in der Lage das Fahrzeug zu führen, auf Nachfarge beim zuständigen Ordnungsamt, wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass eine Einschränkung dieser Art unbedenklich sei, sofern keine Medikamente eingenommen werden, die die Wahrnehmung/Fahrtücjtigkeit einschränken. Für klares Indiz dafür, das in beschriebenen Fällen eben nicht gefahren werden dürfte und das ist auch gut so.

Ich seh das anders.

Angenommen wir würden meinen Opa (kann definitiv nicht mehr fahren) als begleitenden Fahrer eintragen lassen für meine Kusine.

Dann wäre das legal.

er erfüllt ganz klar die Voraussetzungen.

Immerhin befinden wir uns hier in Deutschland. Hier hat man bis ins Grab den Führerschein. (jaja inzwischen kann er ablaufen - aber selbst dann irgendwann 2033? man muß nix prüfen lassen für die Verlängerung - zumindest beim PKW - nach momentanem Recht).

Der kann dann hinten links sitzen und sich fahren lassen.

Sagen kann er schon was, aber da er sich selbst entweder im Krieg, im Zug oder in der Kirche befindet ist das wenig hilfreich.

am 6. Mai 2013 um 7:16

Man sollte sich erstmal die Frage nach dem Sinn und Zweck der Anwesenheit einer Begleitperson stelle .

Dann ergibt sich die Antwort von ganz alleine.

Die Einstellung beweist nur wieder, dass sich immer wieder jemand findet, der es nötig macht, dass der Staat alles bis ins Kleinste regeln muss.

Die Voraussetzungen sind ganz klar geregelt.

Die erfüllt der Opa.

 

Klar will da der Staat nicht ran, dann müßte er vielleicht Tauglichkeitsprüfungen für BF17 Beigleiter einführen. :D

Aber solange er das nicht tut ist es ihm offenbar egal.

Ok egal vermutlich nicht - er will das heiße Eisen "Tauglichkeit im Alter - oder gar für jeden, auch 30 jährige Begleiter - wogegen ich nichts hätte! - nur nicht anfassen.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Ich seh das anders.

Angenommen wir würden meinen Opa (kann definitiv nicht mehr fahren) als begleitenden Fahrer eintragen lassen für meine Kusine.

Dann wäre das legal.

er erfüllt ganz klar die Voraussetzungen.

Eine Interessante These

Wobei aber zu klären ist wodurch die Oma definitiv nicht mehr fahren kann.

Um als begleitender (Bei)Fahrer zugelassen zu werden sind bestimmt gewisse Voraussetzungen zu erfüllen die die Bhörde sicher vor der Erteilung prüfen wird.

Nenn bitte die Voraussetzungen die geprüft werden.

Das was da (irgendwo im Internet - selbst beim Verkehrsminister) für Zeug steht zum BF17 was alles so toll wäre vom Begleiter und was der "soll" - wo steht das gesetzlich und was wird geprüft. ;)

Nachdem eine Zulassung erteilt werden muss wird wohl was "geprüft".

Hiezu folgenes aus

http://www.fahrschule-123.de/fuehrerschein-mit-17/begleitetes-fahren/

 

Nur mit zugelassenen Begleitpersonen darf gefahren werden, alles andere bedeutet einen Verstoß gegen geltendes Recht und bedeutet zugleich den Entzug der Prüfungsbescheinigung, eine Strafe von 150 Euro sowie vier Punkte beim Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg.

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