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Begleitendes Fahren ab 17 (BF 17) bei Fahruntüchtigkeit des Begleiters

Themenstarteram 5. Mai 2013 um 19:49

Hallo zusammen,

der (eingetragene) Begleiter darf bekanntlich auch "nur" 0,5 Promille Alkohl im Blut haben und er darf keine berauschenden Mittel ("Drogen") gem. Anlage zu § 24a StVG zu sich genommen haben.

Wie sieht es eigentlich bei anderen "Fahruntüchtigkeiten" aus?

Zum Beispiel:

- keine Sehilfe auf (trotz Eintrag im Führerschein)

- Fahruntüchtigkeit wegen vorheriger Beruhigungsmittel oder Narkose vom Arzt (z. B. vorherige ambulante Operation)

- temporäres ärztliches Fahrverbot, z. B. weil jeder Zeit die (kleine) Gefahr einer Ohnmacht besteht o. ä.

Ich sehe jetzt keine direkte und auch keine indirekte Vorschrift, die die Begleitung in den o. g. Fällen verbieten würde.

Wie sehen das die anderen?

Beste Antwort im Thema

Die Begleitperson muss natürlich ebenso in

verkehrstüchtiger Verfassung sein, als wenn sie

selbst das Fahrzeug fährt.

Alles andere wäre absurd.

115 weitere Antworten
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115 Antworten
Themenstarteram 6. Mai 2013 um 16:21

Ich habe zwar in meinen Postings alles Wesentliche gesagt, aber vielleicht ist doch die eine oder andere Klarstellung nötig:

Beweggrund für diesen Thread ist kein direkter Anlass, sondern einfach Interesse an der Frage.

Ich bin ja juristisch auch etwas vorgebildet und kann daher zwischen "normierten Gesetzen" und "gesundem Menschenverstand" durchaus trennen. Und mir fällt eben auf, dass die formalen Anforderungen an BF17 lediglich die 0,5 Promille-Grenze sowie das Betäubungsmittelverbot sind.

Es wäre sehr einfach gewesen in das Gesetz zu schreiben, dass der Fahrzeugbegleiter bei der Begleitung jederzeit den "Zustand" haben muss, dass er auch selbst fahren könnte/dürfte. Aber genau das gibt das Gesetz m. E. nicht her und so werden Interpretationsspielräume eröffnet.

Und wie schon dargelegt, gibt es durchaus denkbare Situationen, in denen der Begleiter z. B. auf ärztliche Anordnung sicherheitshalber nicht fahren darf, aber m. E. durchaus ein "sinnvoller Begleiter" im Sinne des gewollten Gesetzes ist. Ich habe einige Fälle im Bekanntenkreis gehabt, die ein temporäres medizinisches Fahrverbot hatten. Das waren alles ganz normale Leute, die grundsätzlich nicht beeinträchtigt waren oder bei denen der Verstand ausgesetzt hätte etc. Auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung haben diese Leute vorsichtshalber ein medizinisches Fahrverbot von 3-6 Monaten bekommen, für den Fall, dass sie eben in Ohnmacht fallen o. ä. - Die Chance war da zwar immer sehr gering, aber im Sinne der Verkehrssicherheit war das sicher angebracht. Ich persönlich bin der Meinung, dass so jemand generell als Begleiter trotzdem in Frage kommen würde. Zum einen sehe ich keine gegenteilige gesetzliche Grundlage (die darf mir aber gerne jemand aufzeigen); zum anderen halte ich so jemanden auch noch für "begleitungstauglich".

Ebenso muss ich mich fragen, ob es so ein großer Sicherheitsverlust ist, wenn der Begleiter seine Sehhilfe/Brille nicht auf hat, obwohl er lt. Führerschein eine beim (eigenständigen) Fahren haben muss.

Bei manchen Kommentaren hier habe ich den Eindruck, dass der Begleiter eine Art Ersatzfahrlehrer sein soll, der jederzeit ins Geschehen eingreifen muss. - Aber genau das ist ja eben nicht der Fall!

Was ne dämliche Frage - echt jetzt

Hirn mit 17 Jahren schon so tot?????

am 6. Mai 2013 um 16:30

Zitat:

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Das kann sie wohl nicht, wenn sie ohne Brille nicht sieht was auf der Strasse vorgeht, oder gerade dann ohnmächtig wird, wenn der Fahrer den Hinweis auf eine brenzlige Situation gebrauchen könnte, und dann dadurch noch zusätzlich abgelenkt wird.

Das Gesetz ist da sehr eindeutig.

am 6. Mai 2013 um 16:33

ehrlich gesagt verstehe ich die ganze fragestellung nicht, sorry... :rolleyes:

 

es ist klar geregelt, was für anforderungen an den begleiter gestellt sind. wenn er aus welchen gründen auch immer eine anforderung NICHT erfüllt, fällt er als begleiter aus.

 

punkt. 

Themenstarteram 6. Mai 2013 um 16:38

Zitat:

Original geschrieben von eugain

ehrlich gesagt verstehe ich die ganze fragestellung nicht, sorry... :rolleyes:

es ist klar geregelt, was für anforderungen an den begleiter gestellt sind. wenn er aus welchen gründen auch immer eine anforderung NICHT erfüllt, fällt er als begleiter aus.

punkt. 

Klar geregelt ist:

- unter 0,5 Promille

- keine Betäubungsmittel gem. Anlage zu § 24 StVG

- vorhandener und mitzuführender Führerschein

- eingetragen in "Begleitausweis"

Daraus folgt: Eine Person mit temporären ärztlichen Fahrverbot kann diese Anforderungen erfüllen und darf folglich begleiten; ebenso eine Person ohne Sehhilfe/Brille.

am 6. Mai 2013 um 16:41

außerdem: 30 jahre muss er/sie alt sein und im besitz einer gültigen fahrerlaubnis. die hat er/sie nicht, wenn er temporär ausgeschlossen ist.

 

ausserdem ist die punktezahl auf max. 3 beschränkt.

am 6. Mai 2013 um 16:43

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Daraus folgt: Eine Person mit temporären ärztlichen Fahrverbot kann diese Anforderungen erfüllen und darf folglich begleiten; ebenso eine Person ohne Sehhilfe/Brille.

Nein, darf sie nicht. Siehe oben.

Themenstarteram 6. Mai 2013 um 16:45

Zitat:

Original geschrieben von eugain

30 jahre muss er alt sein und im besitz einer gültigen fahrerlaubnis. die hat er nicht, wenn er temporär ausgeschlossen ist.

ausserdem ist die punktezahl auf max. 3 beschränkt.

Wenn er im "Begleitschein" eingetragen ist, ist er auch mind. 30 Jahre alt.

Die gültige Fahrerlaubnis hat er auch, da sie nicht abgegeben wurde. Er hat kein gesetzliches Fahrverbot!

Und hinsichtlich der Punkte bin ich mir nicht zu 100 % sicher. Aber kann es sein, dass diese 3 Punkte nur für die Antragsstellung relevant sind? Also wenn BF17 beantragt wird, dürfen nur 3 Punkte vorhanden sein. Sonst wird die Person nicht eingetragen. - Also ist das Merkmal auch erfüllt.

am 6. Mai 2013 um 16:46

alles klar, viel spaß noch... 

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Klar geregelt ist:

- unter 0,5 Promille

- keine Betäubungsmittel gem. Anlage zu § 24 StVG

- vorhandener und mitzuführender Führerschein

- eingetragen in "Begleitausweis"

und dann noch etwas mehr:

Zitat:

§48a FEV

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1. vor Antritt einer Fahrt und

2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html

Kann der Begleiter das nicht,

- weil er mit Schmerzmitteln vom Zahnarzt legal aber dennoch zugedröhnt ist,

- weil er ohne Brille nichts erkennt,

- ...

dann ist es kein zulässiger Begleiter, recht einfach.

Da hier der Gesetzgeber eine Indivudualbetrachtung der jeweiligen Situation ganz bewusst definiert hat, liegt die richtige Einschätzung beim Fahrer. Sollte sich der Fahrer dabei verschätzt haben, gibt es Strafe und wird ein Richter erklären warum.

Nichts anderes, wie bei so ziemlich vielen anderen Dingen, die allein in einer Situationseinschätzung des Fahrers liegen und beim Verschätzen für eine Strafe sorgen. So wunderschön passende Stichworte sind zB. die "unangepasste Geschwindigkeit", das "Sichtfahrgebot", oder sowas wie beim Überholen die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs falsch eingeschätzt, ...

 

Zitat:

Daraus folgt: Eine Person mit temporären ärztlichen Fahrverbot kann diese Anforderungen erfüllen

Richtig, kann - muss aber nicht.

Ein ärztliches Fahrverbot muss keinen Einfluss auf die geforderte Tätigkeit als zulässiger Begleiter haben, zB. die Hand in Gips; es kann aber auch einen Einfluss haben, zB. die OP an einem Auge, bei der dann das räumliche Sehen nicht mehr vorhanden ist.

Wie Du selbst an den genannten Beispielen erkennst, gibt es hier so einige hundert verschiedene Möglichkeiten. Da nicht alle vom Gesetzgeber erfasst werden können und somit immer "Erlaubnislücken" vorhanden blieben, gibt es die Übertragung der situativen Verantwortung auf den Fahrer.

Dann nehmen wir mal an, der Begleiter (ohne weitere Beeinträchtigungen) würde auf dem Beifahrersitz schlichtweg einschlafen - weil völlig übermüdet. Was droht dem Fahrer?

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Dann nehmen wir mal an, der Begleiter (ohne weitere Beeinträchtigungen) würde auf dem Beifahrersitz schlichtweg einschlafen - weil völlig übermüdet. Was droht dem Fahrer?

Wie schon geschrieben: 50 Euro und Entzug der Fahrerlaubnis

am 7. Mai 2013 um 7:50

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Dann nehmen wir mal an, der Begleiter (ohne weitere Beeinträchtigungen) würde auf dem Beifahrersitz schlichtweg einschlafen - weil völlig übermüdet. Was droht dem Fahrer?

Der Begleiter muß nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen, er kann es sich auch auf der Rückbank bequem machen. Seine Aufgabe besteht darin, dem Fahrer 'Sicherheit beim Führen des Fahrzeuges zu vermitteln' - das geht auch wenn er taub ist, schlecht sieht oder ein Nickerchen macht. Die Person SOLL zwar 'zur Erfüllung ihrer Aufgabe Rat erteilen und kurze Hinweise geben', MUSS sie aber nicht.

Wer behauptet, ein schlafender Begleiter würde den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen, der sollte sich nicht nur den Gesetzestext noch mal durchlesen, sondern sich auch bemühen ihn zu verstehen.

 

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Was ne dämliche Frage - echt jetzt

Hirn mit 17 Jahren schon so tot?????

Noch jemand, für den der Begriff Anstand ein Fremdwort darstellt. Aber da man das wirre Gestammel auch mit noch so viel Phantasie kaum als 'geschliffen' bezeichnen kann, ist es wohl weder unpassend, noch ein persönlicher Angriff.

am 7. Mai 2013 um 8:09

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

... würde auf dem Beifahrersitz schlichtweg einschlafen - weil völlig übermüdet. Was droht dem Fahrer?

Das ist noch zu wenig Situation für eine selbst grobe Einschätzung.

War die Übermüdung dem Fahrer vor Fahrtantritt bereits bewusst, war es bereits geplant, dass auf der längeren Fahrstrecke der Begleiter ausschlafen wird, hat der Fahrer versucht den Begleiter zu wecken, wäre es möglich gewesen eine Pause einzulegen, bis der Begleiter halbwegs wieder fit seinen Aufgaben hätte nachkommen können, ...

Eine klassische Situation, wo der Fahrer eine - aus seiner Sicht - Entschuldigung der Polizei erzählt, die tatsächlich dann ein "vollumfängliches Tatgeständnis" darstellt.

War es nicht absehbar, dass der Begleiter einschläft, nur eine kurze Fahrstrecke und der Zielort nur noch 5 Minuten entfernt, dann ist da nichts mehr, was strafbar sein könnte.

am 7. Mai 2013 um 10:06

Zitat:

Original geschrieben von usernamevergeben

Die Person SOLL zwar 'zur Erfüllung ihrer Aufgabe Rat erteilen und kurze Hinweise geben', MUSS sie aber nicht.

Können : Die freie Wahl haben etwas zu tun

Sollen: Ein Gebot etwas zu tun

Müssen: Keine Wahl haben.

Das Wort soll, stellt ein Gebot, dar. Demzufolge ist es keine Sache, die der Begleiter sich aussuchen kann.

Mit deiner Begründung könnte man ja völlig folgenlos links in einen Kreisverkehr einfahren. Ist ja nur ein Gebotszeichen.

Ist immer wieder schön, wenn man von anderen Verstehen einfordert, aber es selber nicht verstanden hat.

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