Autokauf - Verkäufer sicherte XENON zu - jedoch hat er keines

BMW 3er E90

Hallo zusammen,

 

ich habe am Samstag mein neuen Wagen geholt (gebraucht, bj 06/2006; 51.000 km) und es hat alles soweit geklappt, bis auf das die Motorhaube nicht richtig schließt. Herr XXX (der Inhaber des Autohauses) hat mir zugesichert das die noch ausgebessert/ nachjustiert wird.

 

Ich habe am Freitag Abend leider Feststellen müssen das das Fahrzeug keine Xenon Scheinwerfer hat.

Dies hat mir jedoch der Verkäufer/Berater jedoch bei unserem erstem Gespräch & Probefahrt am 29.05.2010 zugesichert, dies hat mir mein Freund & Zeuge der dabei war besätigt.

 

Ich bin nun sehr enttäuscht das das Fahrzeug diese Scheinwerfer nicht hat, obwohl wir darüber 1-2 gesprochen haben. Ich habe der Aussage des Verkäufers glauben geschenkt .

 

 

Was kann ich nun machen? Rückgabe(Vertragsrücktritt)/ Preisminderung ?

Kann ich mir die Option aussuchen oder muss ich den Vorschlag des Verkäufers annehmen, wenn er sagt er nimmt den Wagen zurück?!?!?!?!

 

Der Wagen ist eine BMW Premium Occasion - also 7Tage Rückgaberecht usw...(ich wohne in der Schweiz und habe hier auch den Wagen bei einem BMW Händler gekauft)

 

 

Gruss & Danke im Vorraus für eure Meinungen

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Schön Karotten mümmeln. Enthalten ß-Carotine, die eine einwandfreie Stäbchensicht bei Dunkelheit ermöglichen.

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Der "alte" Z4 hat immer eine Linse im Scheinwerfer, egal ob Xenon oder nicht. Wir sind alle von einem E9x ausgegangen und den gibt es ab Werk nur mit Xenon und Linse oder ohne Xenon und Reflektor.

Sprich mit dem Verkäufer und einige Dich oder gib den Wagen zurück. Preisnachlass, mehr als ein paar kleine hundert Euro sind bestimmt nicht drin, der Xenon-Aufpreis liegt bei einem Neuwagen bei unter 1.000€.

Ansonsten gilt die Abwandlung eines Sprichworts: Auch andere Verkäufer haben schöne Z4 => Weitersuchen ...

P.S. Und, egal wie die Geschichte ausgeht: Man ließt einen Vertrag, bevor man ihn unterschreibt. Daher hast Du jetzt bestimmt etwas gelernt ...

Es gibt bei BMW einen Xenon-Nachrüstsatz für den Z4. Der Einbauaufwand dürfte nicht ganz vernachlässigenswert sein, zumal (zumindest in D) auch die Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden sein oder nachgerüstet werden muß. Aber vielleicht kannst du dich ja mit dem Verkäufer diesbezüglich einigen, statt den Wagen wieder zurückzugeben.

Wir sind doch hier im E90 Forum. Daher Xenon = Linse. Reflektor = Halogen.

Zitat:

Original geschrieben von iuyar


Hallo zusammen,

ich habe am Samstag mein neuen Wagen geholt (gebraucht, bj 06/2006; 51.000 km) und es hat alles soweit geklappt, bis auf das die Motorhaube nicht richtig schließt. Herr XXX (der Inhaber des Autohauses) hat mir zugesichert das die noch ausgebessert/ nachjustiert wird.

Ich habe am Freitag Abend leider Feststellen müssen das das Fahrzeug keine Xenon Scheinwerfer hat.

Dies hat mir jedoch der Verkäufer/Berater jedoch bei unserem erstem Gespräch & Probefahrt am 29.05.2010 zugesichert, dies hat mir mein Freund & Zeuge der dabei war besätigt.

Ich bin nun sehr enttäuscht das das Fahrzeug diese Scheinwerfer nicht hat, obwohl wir darüber 1-2 gesprochen haben. Ich habe der Aussage des Verkäufers glauben geschenkt .

Was kann ich nun machen? Rückgabe(Vertragsrücktritt)/ Preisminderung ?

Kann ich mir die Option aussuchen oder muss ich den Vorschlag des Verkäufers annehmen, wenn er sagt er nimmt den Wagen zurück?!?!?!?!

Wenn du nichts schriftlich hast - Kaufvertrag, oder min. z.B. Anzeige aus Internet (Mobile.de / Autoscout) MIT Xenon, kannst du das ganze vergessen. Klar, solltest Du mit dem Verkäufer darüber sprechen, aber ein "Recht" darauf hast Du nicht, weder auf Minderung, noch Wandlung. Die Aussage deines Freundes als Zeuge, wird Dir nichts bringen. Schon mal einen Freund gesehen, der vor Gericht gegen einen aussagen würde ?! ;-) Ist zwar direkt, aber wohl die Wahrheit

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Zitat:

Original geschrieben von leggalucci


Klar, solltest Du mit dem Verkäufer darüber sprechen, aber ein "Recht" darauf hast Du nicht, weder auf Minderung, noch Wandlung.

Wobei er wohl, wie er schreibt ein vertraglich zugesichertes Rückgaberecht innerhalb von 7 Tagen hat. Insofern kann er sich schon von dem Wagen trennen, ohne nennenswerte Probleme ...

So Leute, jetzt muss ich hier auch mal ran!

Szenario1: Mündlich
Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB bedingt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, diese bedürfen mit Ausnahme von Grundstücken oder Gebäuden usw. keiner Schriftform §126 BGB. Sprich der Kaufvertrag ist auch bei mündlicher Abgabe der beiden Willenserklärungen wirksam. Abgesprochen war, dass der Wagen Xenonlicht hat, dieses hat der Wagen jedoch nicht. Die vom Verkäufer an den Käufer übergebene Sache hat somit hinsichtlich des mündlich abgeschlossenen Vertrages einen Sachmangel gemäß § 434 Absatz 3. Unser Kollege kann nun auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) oder Minderung (§441 BGB) klagen... Auch kann er den nach §433 geschlossenen Kaufvertrag wegen Täuschung gemäß §123 BGB anfechten und somit rückgängig machen!

Wie er nachweist, dass Xenon vereinbart war, ist eine ganz andere Sache. Wenn der Freund vor Gericht aussagt, dass dies vereinbart war, dann ist das doch schonmal gut. Denn Ist es doch so, dass selbst wenn der Zeuge unvereidigt bleibt, eine Falschaussage vor Gericht dennoch strafbar ist und das Gericht dem Zeugen Glauben schenken muss, solange der Leumund unbefleckt ist.

Szenario 2:Schriftlich
Hat er jedoch einen Vertrag unterschrieben, in dem die Kaufsache näher beschrieben ist, so hat der Kollege natürlich Pech, da in der Regel im KV drinsteht, dass keine mündlíchen Nebenabsprachen bestehen. Ist die Kaufsache nicht näher beschrieben bzw. der KV keinen Ausschluss der mündlichen Nebenabsprache enthält, siehe Szenario 1...

Zitat:

Original geschrieben von Kermit1981


Szenario1: Mündlich ...
Szenario 2:Schriftlich ...

Wobei beachtet werden sollte, dass diese Regeln in der Schweiz nicht unbedingt so gelten. Im ersten Beitrag steht doch alles wichtige: Schweizer Gebrauchtwagen mit 7-tägigen Rückgaberecht ...

Zitat:

Original geschrieben von hornmic



Zitat:

Original geschrieben von Kermit1981


Szenario1: Mündlich ...
Szenario 2:Schriftlich ...
Wobei beachtet werden sollte, dass diese Regeln in der Schweiz nicht unbedingt so gelten. Im ersten Beitrag steht doch alles wichtige: Schweizer Gebrauchtwagen mit 7-tägigen Rückgaberecht ...

Stimmt! Sorry, hatte ich nicht gesehen! Für D gilt das trotzdem ;-)

Zitat:

Original geschrieben von iuyar


Jaja ich weis - aber die Schweinwerfer sahn wie Xenon aus - also hatten so ne LINSE.

Hast du bei der Probefahrt keinen Wurftest gemacht?

ist das ein fake thread?
klingt für mich total surreal...

falls real gib den kübel an den kfz-heini zurück oder er soll dir kostenfrei xenon nachrüsten. lass bloss die 7 tage nicht verstreichen!!!!!

in deutschland wärst du an den vertrag gebunden, wenn du den nicht liest und trotzdem die karre abnimmst hast du den schwarzen peter.
schweiz hab ich keine ahnung..

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😕

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