Autokauf rechtsfrage
Hallo ich habe mir vor ca. Drei wochen einen bmw e90 320xd bj.12.2011 mit 108000km
Hat eine vollausstattung doch nun zum problem bzw.frage ich bin am samstag mit meine frau auf der autobahn unterwegs gewesen plötzlich ging mir die motor kontrollleuchte an und ich hatte keine leistung da ich die europlus garantie von bmw habe hab ich die pannen hielfe von bmw angerufen der mechaniker schaute sich den fehlerspeicher an und es wurde festgestellt das der turbo und der agr ventil defekt sei und beim starten komisch anging darauf hin war ich ein bischen unruhig und schaute im facebook nach wer der vorbesitzer war und siehe da es war eine fahrschule und mir wurde nichts gesagt das das fahrzeug in einer fahrschule genutzt wurde und im kaufvertrag steht auch nichts kann ich was da machen bzw.schadensersatzt fordern vom bmw händler kennt sich damit jemand aus ich bin für jede hielfe dankbar. Ach ja falls die frage kommt woher ich weiss das mein auto von der fahrschule genutzt wurde im facebook steht mein auto bzw.sein altes total mit der fahrschule werbung beklebt.
Vielen dank im voraus
Beste Antwort im Thema
Ich weigere mich einfach auf Texte zu antworten, bei denen der TE zwar um Rat bittet, aber noch nicht mal in der Lage ist einen einzigen Punkt zu setzen. Da bekommt man beim Lesen Augenkrebs.
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Sagen wir mal so, in dem Fall wäre eine solche Recherche auch zumutbar gewesen... 😁
Eben!! 😁
Meines Erachtens müsste erst festgestellt werden, ob das Auto als Fahrschulwagen genutzt wurde.
Dass der Wagen auf eine Fahrschule zugelassen war bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser auch als Fahrschulwagen eingesetzt wurde.
Ausserdem, es müsste leicht festzustellen sein ob dies so war, denn das Entfernen der Zweitpedalerie hinterlässt i.d.R. Spuren (Löcher unterhalb des Armaturenbretts bzw. im Fußraum Beifahrerseite, etc.).
Zitat:
Original geschrieben von X3_Profiler
Meines Erachtens müsste erst festgestellt werden, ob das Auto als Fahrschulwagen genutzt wurde.
Dass der Wagen auf eine Fahrschule zugelassen war bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser auch als Fahrschulwagen eingesetzt wurde.
Ausserdem, es müsste leicht festzustellen sein ob dies so war, denn das Entfernen der Zweitpedalerie hinterlässt i.d.R. Spuren (Löcher unterhalb des Armaturenbretts bzw. im Fußraum Beifahrerseite, etc.).
Meine Gedanken!
Aber vielleicht will sich der TE dazu lieber nicht äußern, sonst wäre der Thread zu schnell beendet?
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Ja, wurde doch vor gefühlten 25-35 Beiträgen schon mal angesprochen ohne jegliche Reaktion von Seiten des TE.
So meine freunde hatte mit dem rechtsanwalt gesprochen fzg. Wurde von einem gutachter geprüft und er hat die löcher im beifahrer fußraum darauf hin wurde autohaus angeschrieben vom rechtsanwalt aber bmw autohaus sagt das ist nicht ihr problem und das hat niemanden zu interresieren schließlich wurde das fug. Vom mechaniker im autohaus überprüft und alles repariert somit ist die sache für die erledigt mein anwalt meint das er vor gericht gehen wird mal schauen was jetzt rauskommt mich persönlich regt das auf.
Beste grüsse und vielen dank
Also alles beim Alten... Ich verstehe das jetzt so, dass der Wagen tatsächlich als Fahrschulwagen genutzt wurde, das BMW-Autohaus dies wusste und absichtlich verschwiegen hat, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen...
In dem Fall dürftest Du vor Gericht eher leichtes Spiel haben, eine Rückgabe oder Kaufpreisminderung durchzusetzen.
Interessant wäre allerdings zu wissen, wie hoch der Gutachter den Minderwert einschätzt. Im Ganzen darf man nämlich mal nicht vergessen, dass sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert bemessen und da macht es dann schon einen gewaltigen Unterschied, obh man im Zuge der Rückgabe den Gesamtwert des Fahrzeuges als Streitwert ansetzt oder eine Kaufpreisminderung von 1500 oder 2000 Euro...
War wahrscheinlich auch der Grund, warum der Verkäufer meines CLK Cabrios so schnell eingeknickt ist... 😁
Zitat:
In dem Fall dürftest Du vor Gericht eher leichtes Spiel haben, eine Rückgabe oder Kaufpreisminderung durchzusetzen.
Kann schon sein, aber was kommt dabei raus, je nach dem wie der Richter gerade aufgelegt ist, wahrscheinlich läuft das Ganze auf einen Vergleich hinaus, geschätzt 1.000,- bis 1.500,- Wertminderung, jeder zahlt Anwalts- und Gerichtkosten, also Nullnummer.
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Kann schon sein, aber was kommt dabei raus, je nach dem wie der Richter gerade aufgelegt ist, wahrscheinlich läuft das Ganze auf einen Vergleich hinaus, geschätzt 1.000,- bis 1.500,- Wertminderung, jeder zahlt Anwalts- und Gerichtkosten, also Nullnummer.
Na ja, sowas macht dann prinzipiell nur Sinn, wenn man eine Rechtsschutz hat. Ganz klar...
Ansonsten empfehle ich - wie des Öfteren schon - den Weg über die Schlichtungsstelle der Kfz-Innung. keine Gerichts- und keine Anwaltskosten. Man muss nicht immer gleich die Anwaltskeule rausholen um zum Ziel zu kommen... 🙂
hier mal mein Senf, meine Frau ist Rechtsanwältin.
In den neueren Kaufverträgen ist ein Punkt ob es mal ein Taxi war oder ein Fahrschulauto. Das muss angekreuzt werden.
!!!!!
Ist es nicht dann zurück den wagen der ist ja sowieso kaputt.
Übrigens: wenn du rat suchst dann geh zum Anwalt , der hilft dir dann sicher. Grüße
Das ist ja soweit alles schön und gut, doch verwendet kaum ein Händler sowas wie einen Formularkaufvertrag. Hier gibt es meist nur eine verbindliche Bestellungen für Fahrzeug XYZ und hinzufügend eine Rechnung. Diese Privatkaufverträge sind hier also gänzlich ohne Bedeutung...
Ich sag es nochmals, ist keine Rechtsschutz verfügbar, dann sollte sich der TE in erster Linie mal an die Schlichtungsstelle der Kfz-Innung wenden. Hier fallen weder Anwalts- noch Gerichtskostenkosten an...
Interessant, das war mir gar nicht so bewusst, daß ich bei den letzen beiden Gebrauchtkäufen „nur“ eine „verbindliche Bestellung“ und keinen Kaufvertrag unterschrieben hatte. Ich habe mal meine letzten beiden „verbindlichen Bestellungen“ angeschaut.
In dem einen ist auch explizit ein Punkt zum Ankreuzen da, bei dem anderen wenigstens ein Bemerkungsfeld, wo man sowas wohl eintragen müsste.
Macht es vielleicht einen juristischen Unterschied, ob diese Angabe in einem „Kaufvertrag“ oder in einer „verbindlichen Bestellung“ gemacht wurde?
Na ja, also das mit der verbindlichen Bestellung und dem Kaufvertrag solltest Du mal nicht ganz so ernst nehmen, es ging mir nur darum, dass Händler eben kaum diese O8/15 Vordrucke von ADAC, Mobile & Co nutzen, weil die auch in erster Linie für den privaten Käufer/Verkäufer gedacht sind.
Ändert am Ende aber nichts daran, dass der Händler auf die wertbeeinflussende Nutzung als Fahrschulwagen hätte hinweisen müssen...