Autokauf rechtsfrage
Hallo ich habe mir vor ca. Drei wochen einen bmw e90 320xd bj.12.2011 mit 108000km
Hat eine vollausstattung doch nun zum problem bzw.frage ich bin am samstag mit meine frau auf der autobahn unterwegs gewesen plötzlich ging mir die motor kontrollleuchte an und ich hatte keine leistung da ich die europlus garantie von bmw habe hab ich die pannen hielfe von bmw angerufen der mechaniker schaute sich den fehlerspeicher an und es wurde festgestellt das der turbo und der agr ventil defekt sei und beim starten komisch anging darauf hin war ich ein bischen unruhig und schaute im facebook nach wer der vorbesitzer war und siehe da es war eine fahrschule und mir wurde nichts gesagt das das fahrzeug in einer fahrschule genutzt wurde und im kaufvertrag steht auch nichts kann ich was da machen bzw.schadensersatzt fordern vom bmw händler kennt sich damit jemand aus ich bin für jede hielfe dankbar. Ach ja falls die frage kommt woher ich weiss das mein auto von der fahrschule genutzt wurde im facebook steht mein auto bzw.sein altes total mit der fahrschule werbung beklebt.
Vielen dank im voraus
Beste Antwort im Thema
Ich weigere mich einfach auf Texte zu antworten, bei denen der TE zwar um Rat bittet, aber noch nicht mal in der Lage ist einen einzigen Punkt zu setzen. Da bekommt man beim Lesen Augenkrebs.
46 Antworten
Wieder mal so "ein Fall von denkste".
Schnäppchenjagen geht nun mal oft nach hinten los. Was hat denn das vollausgestattete Auto aus 12/2011 eigentlich gekostet?
Oje, klingt ja schon mal wieder nach größerer Rechtsbaustelle... 🙄
Prinzipiell stellt die Nutzung als Mietwagen, Fahrschulwagen oder Taxi keinen Mangel im eigentlichen Sinne dar - wenn dies im Kaufvertrag entsprechend vermerkt wurde. Warum? Weil es ebenso wie ein Reimport oder Unfallfahrzeug einen wertbeeinflussenden Charakter hat.
Heißt im Klartext, wurde dem Käufer ein solcher Sachstand verschwiegen, dann ist dies ausreichend Grund den Kaufvertrag als solchen azufechten oder eben eine angemessene Kaufpreisminderung durchzusetzen.
Dieser Minderwert wird aber unterschiedlich gehandhabt. Während ein Reimport meist nur dann einen Minderwert hat, wenn die serientypisch deutsche Ausstattung abweicht (fehlendes ESP, Sitzheizung) usw., hat ein Unfallwagen von Grund auf schon einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat, ebenso eine Nutzung als Fahrschul oder Mietwagen oder Kurierfahrzeug. Es wird halt nur schwierig einen solchen Minderwert anzusetzen, weil derjenige der fordert, dies auch begründen muss. Auch in der Höhe seiner Forderung...
Was ich jetzt nicht so ganz verstehe... Leasingrückläufer? Wer hat das Fahrzeug hier an wen verkäuft? Die Fahrschule an den Händler und der Händler an den TE? Oder war da noch ein weiterer Besitzer zwischen?
Die zweite Frage ist und bleibt, wie schon angemerkt, wurde das Fahrzeug tatsächlich auch als Fahrschulwagen genutzt? Ich meine, ich kann als Bäcker auch 5 Autos und Boote auf meine Bäckerei kaufen, deshalb wird das Mini-Cabrio oder das Speedboot auch nicht gleich zum Backwarentransporter. Es ist Gang und Gäbe im gewerblichen Bereich, dass neben dem betriebsbedingt notwendigen Firmenwagen auch das privatgenutzte Fahrzeug über das Geschäft gekauft wird.
Der angebliche Fahrschulwagen muss nämlich am Ende nicht zwingend einer sein...
Neo hat alles geschrieben.
Sollte der Wagen nur ab und zu als Lehrfahrzeug genutzt worden sein, wird eine Rückgabe nicht möglich sein:
http://autokaufrecht.info/.../
Sollte jedoch eine entsprechende mehrjährige Nutzung nachweisbar sein, wäre ein Rücktritt vom Kauf möglich:
http://autokaufrecht.info/.../
http://www.123recht.net/...htwagen-ist-ein-Fahrschulauto-__f13122.html
Gut recherchiert... 😛
Dass das Gericht die Tatsache allerdings als Sachmangel angesehen hat, wundert mich ein wenig. Beim verschwiegenen Reimportfahrzeug gilt das nämlich meist nicht, obgleich dennoch Rückgabe- oder Kaufpreisminderungsgrund. Aber gut, ist ja letztlich eigentlich egal...
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Ich weigere mich einfach auf Texte zu antworten, bei denen der TE zwar um Rat bittet, aber noch nicht mal in der Lage ist einen einzigen Punkt zu setzen. Da bekommt man beim Lesen Augenkrebs.
Zitat:
Original geschrieben von Zimpalazumpala
Ich weigere mich einfach auf Texte zu antworten, bei denen der TE zwar um Rat bittet, aber noch nicht mal in der Lage ist einen einzigen Punkt zu setzen. Da bekommt man beim Lesen Augenkrebs.
Darauf zu schauen habe ich mittlerweile aufgegeben... 😁
Zitat:
Original geschrieben von CroSpeed
Muss man nicht, es haftet immer der gewerbsmäßige Händler, im Gegensatz zum privaten Verkäufer,Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Aber: Man muss es eben auch beweisen können! Wenn der Vorbesitzer gegenüber dem Händler Falschangaben gemacht hat, so wird es eine mühselige Geschichte und die Chancen sehen eher mau aus.
er hat das Teil gefälligst entsprechend zu prüfen.MfG
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Es ist Gang und Gäbe im gewerblichen Bereich, dass neben dem betriebsbedingt notwendigen Firmenwagen auch das privatgenutzte Fahrzeug über das Geschäft gekauft wird.
.
Dann muss zwingend im Kaufvertrag stehen: gewerblich genutzt, beinhaltet unter anderem als Taxi sowie Miet- oder Fahrschulwagen.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Muss man nicht, es haftet immer der gewerbsmäßige Händler, im Gegensatz zum privaten Verkäufer,
er hat das Teil gefälligst entsprechend zu prüfen.
Da muss ich Dich leider enttäuschen,
es stimmt so einfach nicht.Auch ein gewerblicher Händler kann zum Beispiel bei mehreren Vorbesitzern keine Garantie dafür geben, ob es sich bei dem angebotenen Fahrzeug vielleicht um einen Unfallwagen handelt oder nicht. Der Händler ist hier nur verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen eine oberflächliche Inaugenscheinnahme vorzunehmen und bei eindeutig sichtbaren Anzeichen darauf hinzuweisen.
Was Du unter "gefälligst prüfen" verstehst, ist genau diese Inaugenscheinnahme. Kein Händler muss hier umständlich und bis ins Detail recherchieren.
Um in solch einem Fall eine Rückgabe oder Kaufpreisminderung durchsetzen zu können, muss man dem Händler ein Pfklichtversäumnis "gefälligst" auch nachweisen können... 😁
Meist ist es aber schon so, dass der betroffene Händler einem entgegenkommt (Rücknahme oder Kaufpreisminderung) und sich dann am Vorbesitzer schadfrei zu halten versucht.
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
[ Der Händler ist hier nur verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen eine oberflächliche Inaugenscheinnahme vorzunehmen und bei eindeutig sichtbaren Anzeichen darauf hinzuweisen.
.
So oberflächig auch wieder nicht, ein Lackdickenmessgerät solle er schon verwenden und auch z.B. die Spaltmasse überprüfen.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
So oberflächig auch wieder nicht, ein Lackdickenmessgerät solle er schon verwenden und auch z.B. die Spaltmasse überprüfen.
Sollte vielleicht, wäre wünschenswert -
muss er aber nicht...Die Spaltmaße zu prüfen würde ich mal eben zur notwendigen Sichtkontrolle zählen, allerdings sollten da größere Abweichungen auch auffallen. Manchmal ist es aber auch nur eine schlecht eingestellte Haube oder Tür. Hatte ich auch schon... 😉
Es reicht eine einfache Inaugenscheinnahme. Erst wenn sich dahingehend Ansatzpunkte für einen Unfallschaden ergeben (Kleberänder, Überlackierungen, Farbunterschiede) geht das Gericht davon aus, dass man von einem gewerblichen Händler erwarten darf, dass er das fahrzeug dann gründlich durchchecken lässt.
Ist vielleicht für den Käufer blöd, aber auch verständlich. Sonst würde kein Händler mehr einen Wagen in Zahlung nehmen oder ankaufen.
Wie ich aber schon schrieb, in der Regel wird man sich mit dem Händler einigen können, weil es letztlich Auslegungssache des Gerichts bleibt, wie die Bemühungen des Händlers zu bewerten sind. Also keine gaaaanz sichere Sache für den Händler. Gerichts- plus Anwaltskosten gehen dann schnell in die Tausende, das erspart man sich dann meist lieber und hält sich an den Vorbesitzer in der Hoffnung, dass da was an Schadensersatz zu holen ist.
Aber hat hier nicht jetzt nicht sooooo viel mit dem Fahrschulwagenvorwurf zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Oje, klingt ja schon mal wieder nach größerer Rechtsbaustelle... 🙄Prinzipiell stellt die Nutzung als Mietwagen, Fahrschulwagen oder Taxi keinen Mangel im eigentlichen Sinne dar - wenn dies im Kaufvertrag entsprechend vermerkt wurde. Warum? Weil es ebenso wie ein Reimport oder Unfallfahrzeug einen wertbeeinflussenden Charakter hat.
Heißt im Klartext, wurde dem Käufer ein solcher Sachstand verschwiegen, dann ist dies ausreichend Grund den Kaufvertrag als solchen azufechten oder eben eine angemessene Kaufpreisminderung durchzusetzen.
Dieser Minderwert wird aber unterschiedlich gehandhabt. Während ein Reimport meist nur dann einen Minderwert hat, wenn die serientypisch deutsche Ausstattung abweicht (fehlendes ESP, Sitzheizung) usw., hat ein Unfallwagen von Grund auf schon einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat, ebenso eine Nutzung als Fahrschul oder Mietwagen oder Kurierfahrzeug. Es wird halt nur schwierig einen solchen Minderwert anzusetzen, weil derjenige der fordert, dies auch begründen muss. Auch in der Höhe seiner Forderung...
Was ich jetzt nicht so ganz verstehe... Leasingrückläufer? Wer hat das Fahrzeug hier an wen verkäuft? Die Fahrschule an den Händler und der Händler an den TE? Oder war da noch ein weiterer Besitzer zwischen?
Die zweite Frage ist und bleibt, wie schon angemerkt, wurde das Fahrzeug tatsächlich auch als Fahrschulwagen genutzt? Ich meine, ich kann als Bäcker auch 5 Autos und Boote auf meine Bäckerei kaufen, deshalb wird das Mini-Cabrio oder das Speedboot auch nicht gleich zum Backwarentransporter. Es ist Gang und Gäbe im gewerblichen Bereich, dass neben dem betriebsbedingt notwendigen Firmenwagen auch das privatgenutzte Fahrzeug über das Geschäft gekauft wird.
Der angebliche Fahrschulwagen muss nämlich am Ende nicht zwingend einer sein...
Hallo also das fahrzeug ist erste hand als ich ihn gekauft habe und so wie ich die verkäuferin verstanden habe hat der man das fahrzeug bei dem bmw händler gekauft bzw. Geleast und nach zwei jahren hat er ihn bei bmw zurückgegeben und sich den neuen F30 geholt und ich habe den e90 gekauft. Die auf deine zweite frage kann ich leider nicht antworten da ich schon die ganze zeit versuche die fahrschule zu kontaktieren doch da geht keiner ran.
Zitat:
Original geschrieben von CroSpeed
Hallo also das fahrzeug ist erste hand als ich ihn gekauft habe und so wie ich die verkäuferin verstanden habe hat der man das fahrzeug bei dem bmw händler gekauft bzw. Geleast und nach zwei jahren hat er ihn bei bmw zurückgegeben und sich den neuen F30 geholt und ich habe den e90 gekauft.
Also wenn Du damit sagen willst, dass es sich dabei um ein und den selben BMW Händler handelt, dann kann mir niemand erzählen, dass die das beim Verkauf des Fahrzeuges nicht gewusst haben.
Aber: Letztlich kommt es eben nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Besitz einer Fahrschule war, sondern ob es tatsächlich als Fahrschulauto genutzt wurde.
Da hilft dann wirklich nur diskret nachfragen. Die Fahrschulen erreichst Du telefonisch meist ab 17 Uhr... 🙂
Mir ist heute eingefallen bevor ich meinen 325iA damals gekauft habe das ich mich für nen 320iA interessiert habe,der hatte damals 18.000KM auf der uhr und kostete 17.500EUR,das war ein ende 2007,Monat weiß ich nicht mehr und da hat mir der Verkäufer gesagt das er Verpflichtet ist mir zusagen ob es ein Fahrschul oder ne Autovermietung ist,und das war einer von der Autovermietung!Und darum war er(DAMALS ende 2008) recht günstig!Er hatte bis auf Leder vollausstatung,aber ich habe dann die finger davon gelasen!!!!
Denn wenn soviele verschiedene personen das auto fahren,wer weiß wie man ihn behandelt hat!!!
Wenn der Verkäufer des Händlers auf Nachfrage mit ein paar Klicks herausliest, dass die Rechnungen stets an eine Fahrschule gingen, da hat der Händler dies wissen müssen und nach meiner Meinung selber recherchieren müssen, ob es das Fahrzeug als genutzten fahrschulwagen verkaufen muss oder eben dies nicht der fall war und dementsprechend nichts anzuzeigen wäre bei Weiterverkauf!