Auto auf Werkstattgelände aufgebrochen - wessen Versicherung zahlt?
Folgende Situation:
Auto wurde in die Werkstatt gebracht zur Findung von diversen Fehlern.
Da dies unmittelbar vor Abreise in den Urlaub erfolgte, wurde mir angeboten das Fahrzeug bis Ende des Urlaubs auf dem abgeschlossenen VW-Gelände in einer alten Halle stehen zu lassen.
Das Angebot nahm ich natürlich an. Nun erhielt ich ein Mail des Service-Beraters, dass auf dem Hof über Nacht mehrere Autos aufgebrochen wurden, wohlgemerkt auf dem Hof. Meins natürlich dabei und das nach gerüstete, vor 4 Jahren bei EBay ersteigerte RNS510 natürlich weg.Mein Servic-Berater wollte jetzt wissen wo ich denn versichert bin um das Fahrzeug wieder instant zu setzten. Allerdings Frage ich mich, ob dies nicht eigentlich die Haftpflicht des Autohauses für den Schaden gerade stehen müsste.
Vielleicht ist jemand hier der diesen Fall mit Sachverstand beurteilen kann.?
Rechnung für das ersteigerte Navi ist natürlich nicht mehr vorhanden, Auto wurde als Neuwagen in dem Autohaus gekauft mit original RNS310 welches durch das nun gestohlenen RNS510 ersetzt wurde.
PS. schreibe vom Handy noch aus dem Urlaub, bitte Schreibfehler überlesen
Beste Antwort im Thema
Das Auto war scheints zugelassen und auf dem Hof abgestellt und nicht in einer verschlossenen Halle. Deshalb würde ich sagen deine Teilkasko trägt den Schaden am Auto und an fest verbauten Teilen die gestohlen wurden. Wichtig ist dass was gestohlen wurde denn wenn nur aufgebrochen aber nix weg dann geht das unter Vandalismus für den die Teilkasko nix zahlt, da brauchts dann Vollkasko. Wenn irgendwelche losen Gegenstände, Gepäck etc. fehlen zahlt das vermutlich die Hausratversicherung, die haben oft entsprechende Klauseln die sich auch auf das Auto erstrecken. Genau weiss das aber vermutlich nur ein Rechtsverdreher.
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35 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Bassment
Hier muss man differenzieren zwischen privat und gewerblich!!Autohäuser, Werkstätten etc. sollten im Allgemeinen eine "Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk" besitzen.
Zum Thema "Auto aufgebrochen und Radio entwendet":
www.finanztip.de/recht/verkehr/arv-001-0375.htmUnd der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen:
Ich bin KEIN Anwalt oder Rechtsberater, sondern suche mir mein Halbwissen zusammen.
😉Tipp: Das Autohaus einfach mal auf o.g. Versicherung ansprechen.
Ich hab mir auch mal was rausgesucht...leider krieg ich den link nicht hin.
Aber daraus geht ganz klar hervor, dass das autohaus in der obhutspflicht steht und die versicherung des autohauses haftet.
Diese obhutspflicht beginnt mit der Annahme des fahrzeugs und endet, wenn der kunde es wieder abholt.
In dieser zeit haftet das ah (bzw dessen versicherung) für alle am Fahrzeug entstehenden schäden.
Ist doch shitegal, wer da haftet , bei Schaden geht doch in der Teilkasko nicht die Prämie nach oben 😕
Zitat:
Original geschrieben von golf-V-driver
Ist doch shitegal, wer da haftet , bei Schaden geht doch in der Teilkasko nicht die Prämie nach oben 😕
es gibt aber auch schäden, die die teilkasko nicht übernimmt...mal drüber nachgedacht?😉
Zitat:
Original geschrieben von golf-V-driver
Ist doch shitegal, wer da haftet , bei Schaden geht doch in der Teilkasko nicht die Prämie nach oben 😕
Das stimmt, aber spannend wird es wenn nur eine Haftpflicht vorhanden ist. Oder das Navi schon 3x geklaut wurde und man Angst hat, dass die Versicherung kündigt.
Ich denke vor Gericht ziehen (Beispiel von Bassment) wird niemand, der das einfach über die eigene TK abwickeln kann. Am Ende bleibt es wohl eine Einzelfallentscheidung, es wurde ja speziell das Industriegebiet erwähnt und die Tatsache dass das Fahrzeug nachts nicht verkehrssicher war, d.h. nicht vorher abgeholt werden konnte.
vg, Johannes
Zitat:
Am Ende bleibt es wohl eine Einzelfallentscheidung
es ist immer eine einzelfallentscheidung und das ganze orakeln dürfte hier nicht weiter helfen.
in der sache dürfte es um art und ausmaß von obhuts- und verkehrssicherungspflichten aus einem etwaigen verwahrungsvertrag, die frage eines evtl. konkludenten haftungsausschlusses gehen. die frage der versicherung des autohauses ist ein scheinproblem, da das autohaus erster ansprechpartner und anspruchsgegner sein dürfte. ob und inwieweit eine versicherung des autohauses aufkommt, kann das autohaus klären.
Ich stimme dem Vorposter zu. Insbesondere war mit Dir ja die Verwahrung des Fahrzeugs in einer abgeschlossenen Halle vereinbart. Da es jetzt auf dem Hof aufgebrochen wurde stellt sich doch auch die Frage nach der Obhutspflicht. Die Sache mit dem Navi würde ich versuchen ohne Belege zu klären. Vielleicht kann das AH ja erklären, dass das gestohlene Gerät im Fahrzeug verbaut war. Immerhin haben Mitarbeiter das Auto bewegt und daran gearbeitet. Versicherungen finden auch Fotos klasse. Im Notfall kannst Du ja auch versuchen einen Zeugen zu benennen, der bestätigen kann dass das gestohlene Gerät in Deinem Fahrzeug verbaut war. Ich denke nicht, dass es aufgrund der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, diesen Umstand "an Eides statt" zu erklären. 🙂
Danke Leute, waren einige nützliche Gedankengänge dabei.
Sobald ich wieder wo bin, wo ich Netz habe ruf ich mal im AH, hab im Moment nur WLAN und Skypen kann mein AH scheinbar auch nicht. 😉
Also bei meinem Golf III damals wurden auch Übernacht die Blinker und die Blenden aus der Stossstange geklaut als das Fahrzeug bei Händler stand. Da das Fahrzeug auf dem Parplatz des Autohauses stand der Umzäunt und Nachts abgeschlossen ist. Hat der Händler damals ohne irgendwelche zicken die Teile erneuert.
Zitat:
Auto wurde in die Werkstatt gebracht zur Findung von diversen Fehlern.
Da dies unmittelbar vor Abreise in den Urlaub erfolgte, wurde mir angeboten das Fahrzeug bis Ende des Urlaubs auf dem abgeschlossenen VW-Gelände in einer alten Halle stehen zu lassen.
Das Angebot nahm ich natürlich an.
Handelt es sich um eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung?
Was steht dazu in den AGB des Reparaturvertrages?
Sind diese AGB rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages geworden?
Zitat:
Nun erhielt ich ein Mail des Service-Beraters, dass auf dem Hof über Nacht mehrere Autos aufgebrochen wurden, wohlgemerkt auf dem Hof. Meins natürlich dabei und das nach gerüstete, vor 4 Jahren bei eBay ersteigerte RNS510 natürlich weg. Mein Service-Berater wollte jetzt wissen wo ich denn versichert bin um das Fahrzeug wieder instand zu setzten. Allerdings Frage ich mich, ob dies nicht eigentlich die Haftpflicht des Autohauses für den Schaden gerade stehen müsste.
Entgeltlicher oder unentgeltlicher Verwahrungsvertrag oder Gefälligkeitsverhältnis?
Ausweislich bisheriger Schilderungen:
Allenfalls unentgeltlicher Verwahrungsvertrag, eher Gefälligkeitsverhältnis.
Der Verschuldensmaßstab beschränkt sich auf die diligentia quam in suis, also die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Autohaus stellt alle anderen Fahrzeuge auf den Hof, so auch deines.
Einziger Aspekt:
Du kannst den vollen Beweis erbringen, daß wenigstens ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, in dem die Verwahrung deines Fahrzeuges in der Halle rechtswirksam durch Individualabrede (falls AGB entgegen stünden) vereinbart worden ist.
Nur dann könnte SchaErs in Betracht kommen, weil sonach dem Autohaus obliegende Schutzvorkehrungen unterlassen worden wären.
Richterlich muß das Ganze ebenso gesehen werden.
Freiwillig will das Autohaus nichts übernehmen, vgl. Frage nach deiner Versicherung.
Zitat:
Rechnung für das ersteigerte Navi ist natürlich nicht mehr vorhanden, Auto wurde als Neuwagen in dem Autohaus gekauft mit original RNS310 welches durch das nun gestohlenen RNS510 ersetzt wurde.
Gibt die eBay-Historie nichts mehr her?
Ob (d)eine Versicherung dir ein neues RNS510 für ein gebraucht gekauftes Gerät, für das du nicht einmal einen Rechnungsbeleg hast, ersetzt mußt du abklären.
Dem Grunde nach könnte der Gebrauchtwert des RNS510 dem Ersatzwert eines RNS310 entsprechen.
Normalerweise notiert man sich die Nummern vom Aufkleber am RNS510, erstattet Anzeige und legt der Versicherung zumindest diese Fakten auf den Tisch.
Die Versicherung hat bei Leistung so die (minimale) Aussicht, das dir gestohlene RNS 510 zu erhalten und zu verwerten, wenn es aufgefunden werden sollte.
Immer unter der Voraussetzung, daß du seinerzeit beim eBay-Kauf Eigentum am Gerät erwerben konntest.
Daher ist vorstellbar, daß die Versicherung auf einem Kaufbeleg i.V.m. den bzw. der Nummer/n bestehen wird.
Bleibt abzuwarten, was du über den Fortgang der Angelegenheit berichten wirst.
machst du hier rechtsberatung? dann mache sie wenigstens korrekt
Die Definition "Rechtsberatung" lernst du bestimmt gelegentlich kennen.
Falls nicht, ist es einerlei.
Angebliche Unkorrektheit vorwerfen, diese jedoch nicht belegen - ein sagenhaft nützlicher Beitrag von dir. Absoluter Respekt!
Wie wäre es mit einem konstruktiven Beitrag von dir zur Thematik?
Verweise bitte nicht auf deine bisherigen Ausführen im Thread.
Die waren ... naja.
Zitat:
Original geschrieben von P990i
Die Definition "Rechtsberatung" lernst du bestimmt gelegentlich kennen.
Falls nicht, ist es einerlei.Angebliche Unkorrektheit vorwerfen, diese jedoch nicht belegen - ein sagenhaft nützlicher Beitrag von dir. Absoluter Respekt!
Wie wäre es mit einem konstruktiven Beitrag von dir zur Thematik?
Verweise bitte nicht auf deine bisherigen Ausführen im Thread.
Die waren ... naja.
ach du hast jura studiert oder hast mal irgendwo an der vhs was aufgeschnappt? ne super hilfe hier im forum 😉 bei "diligentia quam in suis" habe ich sehr gelacht, das ist so wichtig-wichtig drittsemestersprache beim schönfelder-unter-dem-arm-tragen an der uni.
Wie vermutet, kommt von dir lediglich sachferner Unsinn.
Zur - im Übrigen von mir gelösten - Sachfrage hast du absolut nichts beigetragen.
Dabei darfst du gerne bleiben - so wie ich, mit den Staatsexamina und inzwischen Jahrzehnten Berufserfahrung.
Vor soviel geballtem Sachverstand, realisiert in deiner Person, verneige ich mein Haupt - mit einem Lächeln.
Könnt ich euch mal wieder einkriegen und zum topic zurückkehren?
Zitat:
Original geschrieben von Ralle180
Könnt ich euch mal wieder einkriegen und zum topic zurückkehren?
Ist doch schon passiert.
Ich genieße das Vergnügen, seine Posts nicht mehr angezeigt zu bekommen.
Der TE ist in seiner Berichterstattung gefragt, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.
Solange die eine oder die andere Versicherung eintritt, regelt sich die Angelegenheit zu seinen Gunsten.
Bleibt die Problematik mit dem RNS 510.